Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 999/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2199/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. März 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des SG vom 30.03.2006, mit dem das SG die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge des Antragstellers auf Erlass einstweiliger Anordnungen (S 6 AS 999/06 und S 6 AS 1119/06) abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen liegen nicht vor.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG im angefochtenen Beschluss mit zutreffender Begründung abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Akteneinsicht zu ermöglichen, ihm die Leistungsakte in Kopie zu übersenden, über den Fortzahlungsantrag vom 02.02.2006 zu entscheiden sowie ihm alle entscheidungsrelevanten Schriftsätze und Rechtsvorschriften ("Durchführungshinweise" der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II und zum SGB III, "Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen" zum SGB II aus dem Jahr 2005 und fortfolgende aus 2006, Weitergabe einer aktuellen Fassung Stand März 2006 der "Wissensdatenbank SGB II" in elektronischer Version oder einen Zugang zu der Wissens Datenbank, Mitteilung, inwieweit und wo die Bundesagentur für Arbeit ihren Veröffentlichung Pflichten nach dem Informationsfreiheitsgesetz nachkommt) vollständig gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz zur Verfügung zu stellen. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und verweist zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss.
Ergänzend hierzu bleibt auszuführen:
Hinsichtlich des Begehrens auf Akteneinsicht fehlt dem Antragsteller zwischenzeitlich auch deshalb das Rechtsschutzinteresse, da er die ihm im Beschwerdeverfahren angebotene Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht wahrgenommen, sondern vielmehr darauf verzichtet hat.
Zutreffend ist, dass das SG auf den außerdem gestellten Antrag des Klägers im Schreiben vom 25.03.2006, über die Höhe erstattungsfähiger Energie- und Heizkosten für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 abschließend zu entscheiden und entsprechende Leistungen zu überweisen bzw. einen entsprechenden Zuschuss zu zahlen, im angefochtenen Beschluss nicht eingegangen ist. Für dieses Begehren des Antragstellers besteht jedoch kein Rechtsschutzinteresse (mehr), nachdem die Antragsgegnerin mit zwei Bescheiden vom 21.03.2006 dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.03.2006 und 01.04.2006 bis 30.09.2006 (Bl. 103, 105) die vom Antragsteller zu erbringenden Abschlagszahlungen für Heizkosten nach Vorlage des erforderlichen Beleges nachbewilligt hat.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen weiterer "Nebenkosten" in Höhe von 378,39 EUR für das Abrechnungsjahr 2005 (Turnusrechnung der FairEnergie vom 18.01.2006 für Strom und Erdgas- Bl. 100 -) nicht vor. Zwar hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller - soweit ersichtlich - für das Jahr 2005 Heizkosten nicht geleistet, obwohl der Antragsteller nach Aktenlage für die Zeit vom 07.12.2004 bis 29.12.2005 Abschlagszahlungen auf Strom- und Erdgaskosten in Höhe von 288 EUR erbracht hat. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stehen jedoch bereits die bestandskräftigen Bewilligungsbescheide (ohne Heizkostenanteil) entgegen. Unabhängig davon kommt eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (28.03.2006) grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Ein Ausnahmefall ist beim Antragsteller nicht ersichtlich. Dem Antragsteller verbleibt somit lediglich ein Nachforderungsrestbetrag der FairEnergie für das Jahr 2005 in Höhe von 90,39 EUR, wobei dieser Betrag ca. hälftig Kosten für Strom und Erdgas erfasst. Offen ist damit ein Nachforderungsbetrag für Heizkosten in Höhe von ca. 45 EUR. Hinsichtlich der geringen Höhe dieses Betrages sieht der Senat keine Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund). Vielmehr hält es der Senat für zumutbar, den Antragsteller insoweit auf die Hauptsache zu verweisen.
Die Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen. Daran vermag auch das umfangreiche Beschwerdevorbringen des Antragstellers nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des SG vom 30.03.2006, mit dem das SG die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge des Antragstellers auf Erlass einstweiliger Anordnungen (S 6 AS 999/06 und S 6 AS 1119/06) abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen liegen nicht vor.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG im angefochtenen Beschluss mit zutreffender Begründung abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Akteneinsicht zu ermöglichen, ihm die Leistungsakte in Kopie zu übersenden, über den Fortzahlungsantrag vom 02.02.2006 zu entscheiden sowie ihm alle entscheidungsrelevanten Schriftsätze und Rechtsvorschriften ("Durchführungshinweise" der Bundesagentur für Arbeit zum SGB II und zum SGB III, "Handlungsempfehlungen/Geschäftsanweisungen" zum SGB II aus dem Jahr 2005 und fortfolgende aus 2006, Weitergabe einer aktuellen Fassung Stand März 2006 der "Wissensdatenbank SGB II" in elektronischer Version oder einen Zugang zu der Wissens Datenbank, Mitteilung, inwieweit und wo die Bundesagentur für Arbeit ihren Veröffentlichung Pflichten nach dem Informationsfreiheitsgesetz nachkommt) vollständig gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz zur Verfügung zu stellen. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und verweist zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss.
Ergänzend hierzu bleibt auszuführen:
Hinsichtlich des Begehrens auf Akteneinsicht fehlt dem Antragsteller zwischenzeitlich auch deshalb das Rechtsschutzinteresse, da er die ihm im Beschwerdeverfahren angebotene Möglichkeit zur Akteneinsicht nicht wahrgenommen, sondern vielmehr darauf verzichtet hat.
Zutreffend ist, dass das SG auf den außerdem gestellten Antrag des Klägers im Schreiben vom 25.03.2006, über die Höhe erstattungsfähiger Energie- und Heizkosten für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 abschließend zu entscheiden und entsprechende Leistungen zu überweisen bzw. einen entsprechenden Zuschuss zu zahlen, im angefochtenen Beschluss nicht eingegangen ist. Für dieses Begehren des Antragstellers besteht jedoch kein Rechtsschutzinteresse (mehr), nachdem die Antragsgegnerin mit zwei Bescheiden vom 21.03.2006 dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.03.2006 und 01.04.2006 bis 30.09.2006 (Bl. 103, 105) die vom Antragsteller zu erbringenden Abschlagszahlungen für Heizkosten nach Vorlage des erforderlichen Beleges nachbewilligt hat.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen weiterer "Nebenkosten" in Höhe von 378,39 EUR für das Abrechnungsjahr 2005 (Turnusrechnung der FairEnergie vom 18.01.2006 für Strom und Erdgas- Bl. 100 -) nicht vor. Zwar hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller - soweit ersichtlich - für das Jahr 2005 Heizkosten nicht geleistet, obwohl der Antragsteller nach Aktenlage für die Zeit vom 07.12.2004 bis 29.12.2005 Abschlagszahlungen auf Strom- und Erdgaskosten in Höhe von 288 EUR erbracht hat. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stehen jedoch bereits die bestandskräftigen Bewilligungsbescheide (ohne Heizkostenanteil) entgegen. Unabhängig davon kommt eine Verpflichtung zur Bewilligung von Leistungen vor dem Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht (28.03.2006) grundsätzlich nicht in Frage. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist (LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.08.2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - und Beschluss des Senats vom 28.10.2005 - L 8 AS 3783/05 ER-B). Ein Ausnahmefall ist beim Antragsteller nicht ersichtlich. Dem Antragsteller verbleibt somit lediglich ein Nachforderungsrestbetrag der FairEnergie für das Jahr 2005 in Höhe von 90,39 EUR, wobei dieser Betrag ca. hälftig Kosten für Strom und Erdgas erfasst. Offen ist damit ein Nachforderungsbetrag für Heizkosten in Höhe von ca. 45 EUR. Hinsichtlich der geringen Höhe dieses Betrages sieht der Senat keine Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund). Vielmehr hält es der Senat für zumutbar, den Antragsteller insoweit auf die Hauptsache zu verweisen.
Die Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen. Daran vermag auch das umfangreiche Beschwerdevorbringen des Antragstellers nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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