Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 975/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2355/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwenrente.
Die 1928 geborene Klägerin lebt seit September 1997 in der Bundesrepublik Deutschland. Von der Beklagten bezieht sie seit 26. September 1997 Regelaltersrente, der 25 Entgeltpunkte (EP) für nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigende Zeiten (FRG-Zeiten) zu Grunde liegen. Auf ihren Antrag vom 4. November 1997 erkannte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 7. Mai 1998 einen Anspruch auf große Witwerrente aus der Versicherung des im November 1986 verstorbenen Ehemanns ab 4. November 1997, lehnte aber eine Zahlung ab. Ein Zahlbetrag ergebe sich nicht, weil die Gesamtheit der EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG auf 25 EP begrenzt sei und diese vorrangig in der Altersrente zu berücksichtigen seien.
Ihren am 8. April 2002 gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2002 und Widerspruchsbescheid vom 19. September 2002, der Klägerin am 23. September 2002 zugegangen, ab.
Die am 23. Oktober 2002 beim Sozialgericht Regensburg erhobene Klage ist von dort an das Sozialgericht Reutlingen verwiesen und von diesem mit Urteil vom 21. März 2006 abgewiesen worden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. April 2006 zugestellte Urteil am 3. Mai 2006 Berufung eingelegt. Sie bringt im Wesentlichen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Begrenzung der EP für FRG-Zeiten auf 25 vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 7. Mai 1998 abzuändern und ihr Witwenrente ohne Anwendung der Vorschrift des § 22b FRG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Rentenbescheid ist nicht nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abzuändern, da das Recht nicht unrichtig angewandt worden ist und auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenrente sind von der Beklagten mit insoweit bestandskräftigen Bescheid vom 7. Mai 1998 anerkannt. Für den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ergibt sich aber kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl von nach dem FRG anrechenbaren EP bereits durch ihre Regelaltersrente ausgeschöpft ist. Dies folgt aus § 22b FRG in der durch Art. 9 RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 geänderten Fassung. Diese Vorschrift ist nach Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft getreten. Sie ist hier anwendbar, da für den Antrag nach § 44 SGB X auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Senats abzustellen ist. Verfassungsmäßige Rechte der Klägerin werden dadurch nicht verletzt. Der Senat schließt sich - ebenso wie der 5. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 5. Oktober 2005, B 5 RJ 57/03 R und B 5 RJ 39/04 R - der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG in seinen Urteilen vom 21. Juni 2005, B 8 KN 1/05 R, SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, und B 8 KN 9/04 R, SozR 4-1300 § 44 Nr. 5, an.
Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Witwenrente.
Die 1928 geborene Klägerin lebt seit September 1997 in der Bundesrepublik Deutschland. Von der Beklagten bezieht sie seit 26. September 1997 Regelaltersrente, der 25 Entgeltpunkte (EP) für nach dem Fremdrentengesetz (FRG) zu berücksichtigende Zeiten (FRG-Zeiten) zu Grunde liegen. Auf ihren Antrag vom 4. November 1997 erkannte die Beklagte mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 7. Mai 1998 einen Anspruch auf große Witwerrente aus der Versicherung des im November 1986 verstorbenen Ehemanns ab 4. November 1997, lehnte aber eine Zahlung ab. Ein Zahlbetrag ergebe sich nicht, weil die Gesamtheit der EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG auf 25 EP begrenzt sei und diese vorrangig in der Altersrente zu berücksichtigen seien.
Ihren am 8. April 2002 gestellten Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. Juli 2002 und Widerspruchsbescheid vom 19. September 2002, der Klägerin am 23. September 2002 zugegangen, ab.
Die am 23. Oktober 2002 beim Sozialgericht Regensburg erhobene Klage ist von dort an das Sozialgericht Reutlingen verwiesen und von diesem mit Urteil vom 21. März 2006 abgewiesen worden.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. April 2006 zugestellte Urteil am 3. Mai 2006 Berufung eingelegt. Sie bringt im Wesentlichen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Begrenzung der EP für FRG-Zeiten auf 25 vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. September 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 7. Mai 1998 abzuändern und ihr Witwenrente ohne Anwendung der Vorschrift des § 22b FRG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der Rentenbescheid ist nicht nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) abzuändern, da das Recht nicht unrichtig angewandt worden ist und auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist.
Die Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenrente sind von der Beklagten mit insoweit bestandskräftigen Bescheid vom 7. Mai 1998 anerkannt. Für den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente ergibt sich aber kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl von nach dem FRG anrechenbaren EP bereits durch ihre Regelaltersrente ausgeschöpft ist. Dies folgt aus § 22b FRG in der durch Art. 9 RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 geänderten Fassung. Diese Vorschrift ist nach Art. 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft getreten. Sie ist hier anwendbar, da für den Antrag nach § 44 SGB X auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Senats abzustellen ist. Verfassungsmäßige Rechte der Klägerin werden dadurch nicht verletzt. Der Senat schließt sich - ebenso wie der 5. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 5. Oktober 2005, B 5 RJ 57/03 R und B 5 RJ 39/04 R - der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG in seinen Urteilen vom 21. Juni 2005, B 8 KN 1/05 R, SozR 4-5050 § 22b Nr. 4, und B 8 KN 9/04 R, SozR 4-1300 § 44 Nr. 5, an.
Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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