Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 4464/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2442/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Der 1955 geborene Kläger, der eine Kfz-Mechanikerlehre abgebrochen hat, war ab 1974 als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einem im Jahr 1990 erlittenen Arbeitsunfall wurde er zum Büropraktiker umgeschult und war sodann zwischen 1995 und Juli 2000 20 Stunden pro Woche in der Park-, Strom-, Gas- und Wasserüberwachung tätig. Seit 01. März 2000 arbeitet der Kläger nach Auskunft des damaligen Arbeitsamts B. außerdem im Betrieb der Ehefrau über 15 Stunden wöchentlich.
Ein erster vom Kläger im Juni 1993 gestellter Rentenantrag blieb auf der Grundlage eines Gutachtens der Ärztin für Anästhesie Dr. S. ohne Erfolg (ablehnender Bescheid vom 12. April 1994). Im Rahmen eines zweiten Rentenantrags vom April 1997 zog die Beklagte ein Gutachten von Dr. S., das im Zusammenhang mit einem Rehabilitationsantrag des Klägers erstattet wurde, und ein von dem Orthopäden Dr. v. S. erstattetes Gerichtsgutachten im Verfahren des Klägers wegen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie zahlreiche Befundberichte der behandelnden Ärzte bei. Sodann lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 1997 den Rentenantrag ab, da der Kläger zwar durch eine Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes bei Zustand nach Arbeitsunfall mit Polytrauma und Einblutung in das linke Kniegelenk 1990, Übergewicht und konversionsneurotische Entwicklung in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sei, im erlernten Beruf als Büropraktiker Arbeiten jedoch vollschichtig ausüben könne. Der zurückweisende Widerspruchsbescheid datiert vom 30. Oktober 1997. Der Kläger könne seine bisherige Teilzeitbeschäftigung als Bildschirmüberwacher vollschichtig ausüben. Außerdem seien ihm als umgeschultem Büropraktiker Tätigkeiten im Büro- und Registraturdienst gesundheitlich und sozial zumutbar. Im Rahmen der vom Kläger dagegen erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) - S 14 RJ 4316/97 und S 14 RJ 2352/01 - wurden die Unfallakten der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, die im beim SG geführten Klageverfahren S 3 U 401/99 erstellten Gutachten sowie die im Schwerbehindertenverfahren angefallenen Akten beigezogen, die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und ein orthopädisches Gutachten bei Dr. P. sowie auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Arztes für psychotherapeutische Medizin, Neurologie und Psychiatrie/Psychoanalyse Dr. H. eingeholt. Mit Urteil vom 11. Juni 2003 wies das SG die Klage im wesentlichen gestützt auf die Gutachten von Dr. P. und Dr. H., die den Kläger jeweils für imstande gehalten hatten, Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen vollschichtig zu verrichten, ab. Der Kläger sei noch in der Lage, Tätigkeiten wie die zuletzt bei den Stadtwerken B. ausgeübte Überwachungstätigkeit und vergleichbare leichte Bürotätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Am 26. August 2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung trug er vor, er sei erwerbsunfähig. Zum Beweis hierfür berief er sich ohne weitere Ausführungen auf ein Sachverständigengutachten. Die Beklagte wandte sich an den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. P., der lediglich einen Arztbrief des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. über eine Untersuchung des Klägers im Mai 2001 übersandte (Diagnose: chronisches Schmerzsyndrom im linken Bein nach Polytrauma 9/1990, depressive Entwicklung). Hierzu hörte die Beklagte die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. R. und lehnte anschließend mit Bescheid vom 07. Oktober 2003 den Rentenantrag ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger mit einem noch einzuholenden professoralen medizinischen Sachverständigengutachten, welches erweisen werde, dass sein Vortrag den gegebenen Fakten entspreche. Die Beklagte hörte hierauf noch einmal Dr. R. und wies sodann mit Widerspruchsbescheid vom 03. Februar 2004 den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger wiederum Klage zum SG, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 14 RJ 555/04 geführt wurde. Der Kläger teilte mit, dass er sich seit 2003 nicht mehr in ärztlicher Behandlung befinde.
Auf Antrag der Beteiligten ordnete das SG, nachdem der Kläger vorgetragen hatte, dass er versuchen werde "medizinische Befunde" zu erhalten, mit Beschluss vom 03. Juni 2004 das Ruhen des Verfahrens an. Am 04. November 2005 rief die Beklagte das Verfahren wieder an. Es wird nunmehr unter dem Aktenzeichen S 14 R 4464/05 geführt. Ein weiterer Vortrag des Klägers erfolgte nicht.
Mit Urteil vom 04. April 2006, an die Bevollmächtigten des Klägers per Übergabeeinschreiben abgesandt am 21. April 2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger sei allenfalls als oberer Angelernter anzusehen und damit auf sämtliche angelernten und besonders herausgehobenen ungelernten Tätigkeiten verweisbar, unter anderem auch auf die Tätigkeit als Büropraktiker. Seit dem Urteil vom 11. Juni 2003 habe sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht soweit verschlechtert, dass er nicht mehr in der Lage wäre, die Verweisungstätigkeit des Büropraktikers in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Ermittlungen von Amts wegen zu dieser Frage seien nicht geboten, nachdem der Kläger zunächst lediglich eine generelle Verschlechterung seines Gesundheitszustands vorgetragen und auch auf Nachfrage des Gerichts hierzu keine konkreten Angaben gemacht habe. Weitere Befunde habe der Kläger nicht eingereicht. Behandelnde Ärzte hätten von Amts wegen nicht befragt werden können, da der Kläger angegeben habe, er befinde sich seit 2003 nicht in ärztlicher Behandlung. Auch aufgrund der im Rechtsstreit S 14 RJ 2352/01 eingeholten Gutachten sei eine Verschlechterung nicht zu erwarten. Dr. H. habe ausgeführt, der von ihm festgestellte Gesundheitszustand habe sich über die letzten Jahre nicht wesentlich verändert. Dr. P. habe angegeben, dass 12 Jahre nach dem Unfall nicht zu erwarten sei, dass sich die Beweglichkeit des linken Knies des Klägers noch bessern werde. Auch im übrigen habe sich die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr wesentlich geändert.
Hiergegen richtet sich die am 10. Mai 2006 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger beruft sich ohne weitere Erläuterung auf ein medizinisches Sachverständigengutachten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04. April 2006 sowie den Bescheid vom 07. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sich aus der Berufungsschrift keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Ergänzend hat der Kläger mitgeteilt, er habe sich zwischenzeitlich nochmals nachhaltig mit den ihn behandelnden Ärzten beim Kreiskrankenhaus B. in Verbindung gesetzt. Von dort werde er Bestätigungen hinsichtlich seines bisherigen Vortrages erhalten.
Der Senat hat zur Vorlage dieser weiteren Unterlagen eine Frist bis zum 14. August 2006 gesetzt.
Der Kläger hat hierauf geantwortet, dass er beim Krankenhaus B. vorgesprochen und um eine Untersuchung gebeten habe. Man habe erklärt, hierzu bereit zu sein, benötige jedoch einen förmlichen Auftrag des Senats.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG bestehe und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Vorprozessakten S 14 RJ 2352/01 und S 14 RJ 555/04 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung sind ebenso wie die vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Voraussetzungen zur Ermittlung der Berufsunfähigkeit im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bereits aus den vom SG ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auch auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren erneute Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Anhaltspunkte für Ermittlungen von Amts wegen nicht ersichtlich sind. Der Kläger hat nunmehr zwar vorgetragen, dass er im Kreiskrankenhaus B. vorgesprochen und um eine Untersuchung gebeten habe. Man habe sich hierzu bereit erklärt, benötige jedoch einen förmlichen Auftrag des Senats. Hieraus wird deutlich, dass die Ärzte derzeit keinen Behandlungsbedarf beim Kläger sehen, denn wenn ein solcher bestünde wäre eine Untersuchung und Behandlung ohne Auftrag des Senats durchgeführt worden. Es ergibt sich aus dem Vortrag auch nicht, in welcher Abteilung sich der Kläger vorgestellt und inwiefern sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat. Ein Ansatz zu weitergehender medizinischer Sachaufklärung hat für den Senat deshalb nicht bestanden. Insbesondere ist auch eine Nachfrage beim Krankenhaus in B. entbehrlich. Ermittlungen ins Blaue haben nicht zu erfolgen.
Gestützt auf die in den Vorverfahren getätigten Ermittlungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Kläger seit dem Jahr 2003 nicht in ärztlicher Behandlung befindet, ist der Senat deshalb wie das SG und die Beklagte davon überzeugt, dass der Kläger seine frühere Tätigkeit als Büropraktiker und auch sonstige leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen vollschichtig verrichten kann.
Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht.
Der 1955 geborene Kläger, der eine Kfz-Mechanikerlehre abgebrochen hat, war ab 1974 als Kraftfahrer versicherungspflichtig beschäftigt. Nach einem im Jahr 1990 erlittenen Arbeitsunfall wurde er zum Büropraktiker umgeschult und war sodann zwischen 1995 und Juli 2000 20 Stunden pro Woche in der Park-, Strom-, Gas- und Wasserüberwachung tätig. Seit 01. März 2000 arbeitet der Kläger nach Auskunft des damaligen Arbeitsamts B. außerdem im Betrieb der Ehefrau über 15 Stunden wöchentlich.
Ein erster vom Kläger im Juni 1993 gestellter Rentenantrag blieb auf der Grundlage eines Gutachtens der Ärztin für Anästhesie Dr. S. ohne Erfolg (ablehnender Bescheid vom 12. April 1994). Im Rahmen eines zweiten Rentenantrags vom April 1997 zog die Beklagte ein Gutachten von Dr. S., das im Zusammenhang mit einem Rehabilitationsantrag des Klägers erstattet wurde, und ein von dem Orthopäden Dr. v. S. erstattetes Gerichtsgutachten im Verfahren des Klägers wegen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft sowie zahlreiche Befundberichte der behandelnden Ärzte bei. Sodann lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Juni 1997 den Rentenantrag ab, da der Kläger zwar durch eine Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenkes bei Zustand nach Arbeitsunfall mit Polytrauma und Einblutung in das linke Kniegelenk 1990, Übergewicht und konversionsneurotische Entwicklung in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sei, im erlernten Beruf als Büropraktiker Arbeiten jedoch vollschichtig ausüben könne. Der zurückweisende Widerspruchsbescheid datiert vom 30. Oktober 1997. Der Kläger könne seine bisherige Teilzeitbeschäftigung als Bildschirmüberwacher vollschichtig ausüben. Außerdem seien ihm als umgeschultem Büropraktiker Tätigkeiten im Büro- und Registraturdienst gesundheitlich und sozial zumutbar. Im Rahmen der vom Kläger dagegen erhobenen Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) - S 14 RJ 4316/97 und S 14 RJ 2352/01 - wurden die Unfallakten der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, die im beim SG geführten Klageverfahren S 3 U 401/99 erstellten Gutachten sowie die im Schwerbehindertenverfahren angefallenen Akten beigezogen, die den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen gehört und ein orthopädisches Gutachten bei Dr. P. sowie auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Arztes für psychotherapeutische Medizin, Neurologie und Psychiatrie/Psychoanalyse Dr. H. eingeholt. Mit Urteil vom 11. Juni 2003 wies das SG die Klage im wesentlichen gestützt auf die Gutachten von Dr. P. und Dr. H., die den Kläger jeweils für imstande gehalten hatten, Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen vollschichtig zu verrichten, ab. Der Kläger sei noch in der Lage, Tätigkeiten wie die zuletzt bei den Stadtwerken B. ausgeübte Überwachungstätigkeit und vergleichbare leichte Bürotätigkeiten vollschichtig zu verrichten.
Am 26. August 2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung trug er vor, er sei erwerbsunfähig. Zum Beweis hierfür berief er sich ohne weitere Ausführungen auf ein Sachverständigengutachten. Die Beklagte wandte sich an den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. P., der lediglich einen Arztbrief des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. über eine Untersuchung des Klägers im Mai 2001 übersandte (Diagnose: chronisches Schmerzsyndrom im linken Bein nach Polytrauma 9/1990, depressive Entwicklung). Hierzu hörte die Beklagte die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. R. und lehnte anschließend mit Bescheid vom 07. Oktober 2003 den Rentenantrag ab.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger mit einem noch einzuholenden professoralen medizinischen Sachverständigengutachten, welches erweisen werde, dass sein Vortrag den gegebenen Fakten entspreche. Die Beklagte hörte hierauf noch einmal Dr. R. und wies sodann mit Widerspruchsbescheid vom 03. Februar 2004 den Widerspruch zurück.
Hiergegen erhob der Kläger wiederum Klage zum SG, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 14 RJ 555/04 geführt wurde. Der Kläger teilte mit, dass er sich seit 2003 nicht mehr in ärztlicher Behandlung befinde.
Auf Antrag der Beteiligten ordnete das SG, nachdem der Kläger vorgetragen hatte, dass er versuchen werde "medizinische Befunde" zu erhalten, mit Beschluss vom 03. Juni 2004 das Ruhen des Verfahrens an. Am 04. November 2005 rief die Beklagte das Verfahren wieder an. Es wird nunmehr unter dem Aktenzeichen S 14 R 4464/05 geführt. Ein weiterer Vortrag des Klägers erfolgte nicht.
Mit Urteil vom 04. April 2006, an die Bevollmächtigten des Klägers per Übergabeeinschreiben abgesandt am 21. April 2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Kläger sei allenfalls als oberer Angelernter anzusehen und damit auf sämtliche angelernten und besonders herausgehobenen ungelernten Tätigkeiten verweisbar, unter anderem auch auf die Tätigkeit als Büropraktiker. Seit dem Urteil vom 11. Juni 2003 habe sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht soweit verschlechtert, dass er nicht mehr in der Lage wäre, die Verweisungstätigkeit des Büropraktikers in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Ermittlungen von Amts wegen zu dieser Frage seien nicht geboten, nachdem der Kläger zunächst lediglich eine generelle Verschlechterung seines Gesundheitszustands vorgetragen und auch auf Nachfrage des Gerichts hierzu keine konkreten Angaben gemacht habe. Weitere Befunde habe der Kläger nicht eingereicht. Behandelnde Ärzte hätten von Amts wegen nicht befragt werden können, da der Kläger angegeben habe, er befinde sich seit 2003 nicht in ärztlicher Behandlung. Auch aufgrund der im Rechtsstreit S 14 RJ 2352/01 eingeholten Gutachten sei eine Verschlechterung nicht zu erwarten. Dr. H. habe ausgeführt, der von ihm festgestellte Gesundheitszustand habe sich über die letzten Jahre nicht wesentlich verändert. Dr. P. habe angegeben, dass 12 Jahre nach dem Unfall nicht zu erwarten sei, dass sich die Beweglichkeit des linken Knies des Klägers noch bessern werde. Auch im übrigen habe sich die Leistungsfähigkeit des Klägers nicht mehr wesentlich geändert.
Hiergegen richtet sich die am 10. Mai 2006 eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger beruft sich ohne weitere Erläuterung auf ein medizinisches Sachverständigengutachten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04. April 2006 sowie den Bescheid vom 07. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sich aus der Berufungsschrift keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die eine Änderung ihres bisherigen Standpunktes zuließen.
Ergänzend hat der Kläger mitgeteilt, er habe sich zwischenzeitlich nochmals nachhaltig mit den ihn behandelnden Ärzten beim Kreiskrankenhaus B. in Verbindung gesetzt. Von dort werde er Bestätigungen hinsichtlich seines bisherigen Vortrages erhalten.
Der Senat hat zur Vorlage dieser weiteren Unterlagen eine Frist bis zum 14. August 2006 gesetzt.
Der Kläger hat hierauf geantwortet, dass er beim Krankenhaus B. vorgesprochen und um eine Untersuchung gebeten habe. Man habe erklärt, hierzu bereit zu sein, benötige jedoch einen förmlichen Auftrag des Senats.
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG bestehe und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Vorprozessakten S 14 RJ 2352/01 und S 14 RJ 555/04 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig, denn der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierüber konnte der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01. Januar 2001 in Kraft getretenen Fassung sind ebenso wie die vom Bundessozialgericht (BSG) aufgestellten Voraussetzungen zur Ermittlung der Berufsunfähigkeit im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bereits aus den vom SG ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auch auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren erneute Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Anhaltspunkte für Ermittlungen von Amts wegen nicht ersichtlich sind. Der Kläger hat nunmehr zwar vorgetragen, dass er im Kreiskrankenhaus B. vorgesprochen und um eine Untersuchung gebeten habe. Man habe sich hierzu bereit erklärt, benötige jedoch einen förmlichen Auftrag des Senats. Hieraus wird deutlich, dass die Ärzte derzeit keinen Behandlungsbedarf beim Kläger sehen, denn wenn ein solcher bestünde wäre eine Untersuchung und Behandlung ohne Auftrag des Senats durchgeführt worden. Es ergibt sich aus dem Vortrag auch nicht, in welcher Abteilung sich der Kläger vorgestellt und inwiefern sich sein Gesundheitszustand verschlechtert hat. Ein Ansatz zu weitergehender medizinischer Sachaufklärung hat für den Senat deshalb nicht bestanden. Insbesondere ist auch eine Nachfrage beim Krankenhaus in B. entbehrlich. Ermittlungen ins Blaue haben nicht zu erfolgen.
Gestützt auf die in den Vorverfahren getätigten Ermittlungen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Kläger seit dem Jahr 2003 nicht in ärztlicher Behandlung befindet, ist der Senat deshalb wie das SG und die Beklagte davon überzeugt, dass der Kläger seine frühere Tätigkeit als Büropraktiker und auch sonstige leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen vollschichtig verrichten kann.
Die Berufung des Klägers ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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