Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 VX 3416/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VX 2547/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. März 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung von Dienstbeschädigungsausgleich bzw. dessen Berechnung.
Der Kläger ist 1956 in der DDR geboren und war dort vom 28. August 1976 bis 31. Januar 1979 als Zeitsoldat Mitglied der Nationalen Volksarmee (NVA). Am 25. März 1978 wurde er auf dem Nachhauseweg von einem Pkw angefahren und verletzt. Er zog sich eine Fraktur des linken Unterschenkels und eine Trümmerfraktur des linken Sprunggelenks zu (Gutachten des Nationalen Volksarmee-Lazaretts Potsdam vom 25. Oktober 1978). Der Körperschaden wurde unter dem 1. November 1978 mit 30% bewertet. Wegen der dadurch eingetretenen Dienstsunfähigkeit wurde der Kläger mit dem 31. Januar 1979 aus der NVA entlassen. Mit Schreiben vom 1. Februar 1979 beantragte der Kläger die Gewährung einer Dienstbeschädigungsteilrente, die ihm mit Bescheid vom 22. September 1979 ab 1. Februar 1979 bewilligt wurde.
Im August 1989 floh der Kläger in die Bundesrepublik. Er beantragte mit Schreiben vom 13. Januar 1992 bei der Beklagten die Weiterzahlung der NVA-Teilrente, die ihm letztmals im August 1989 ausbezahlt worden war. Mit Bescheid vom 31. Januar 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 1992 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Rente sei nach den maßgeblichen Vorschriften der Versorgungsordnung der DDR nur Personen auszubezahlen gewesen, die ihren Wohnsitz in der DDR hatten. Für Personen, die vor dem 19. Mai 1990 in die Bundesrepublik übersiedelt seien, könne keine Versorgung nach den Vorschriften der Versorgungsordnung der NVA, nach § 82 Abs. 2 oder § 89 Bundesversorgungsgesetz (BVG), i.V.m. dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder nach § 5 des Fremdrentengesetzes (FRG) gewährt werden. Das stattgebende erstinstanzliche Urteil vom 19. Mai 1994 (Sozialgericht Stuttgart [SG], Az.: L 11 V 3215/93) bestätigte das Bundessozialgericht im Ergebnis im Rahmen der vom Beklagten eingelegten Sprungrevision. Die Beklagte wurde verurteilt, ab 1. Januar 1992 an den Kläger monatlich 231,- Mark zu bezahlen. Der Rechtsstreit des Klägers um die Gewährung von Dienstbeschädigtenteilrente auch für die Zeit vom 1. September 1989 bis 31. Dezember 1991 blieb ohne Erfolg (Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1996, Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1997; Urteil des SG vom 18. Juni 1997 [Az: S 11 VS 800/97]; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 1998 [Az: L 8 VS 2309/97]).
Mit Bescheid vom 8. März 1999 versagte die Beklagte die Zahlung für die Zeit von September 1989 bis Dezember 1991 unter Berufung auf die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche. Mit Bescheid vom 18. März 1999 wurden die Anpassungen der Dienstbeschädigungsteilrente ab 1. Juli 1992 mitgeteilt und wegen des Inkrafttretens des § 11 Abs. 5a des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) der Bescheid vom 22. September 1979 über die Gewährung einer Dienstbeschädigungsteilrente in der Fassung der Folgebescheide mit Wirkung vom 1. Januar 1997 aufgehoben. Mit Bescheid vom 19. März 1999 bewilligte die Beklagte ab 1. Januar 1997 Dienstbeschädigungsausgleich (DBA) in Höhe von monatlich 296,28 DM; zugleich wurde eine Rentendynamisierung ab 1. Juli 1997 durchgeführt. Der gegen den Bescheid vom 18. März 1999 erhobene Widerspruch wurde mit Schreiben vom 8. Mai 1999 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 6. August 2001 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. Er machte geltend, dass bei den erfolgten Rentenanpassungen nicht berücksichtigt worden sei, dass er bereits vor den durch die Rechtsprechung und die Gesetze gezogenen Zeitgrenzen in die Bundesrepublik übergesiedelt sei. Daher gehe er auch davon aus, dass diese Zeit bei der Berechnung der Rentenanpassungen nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 berechnete der Beklagte den DBA neu (Anspruch ab 1. Juli 2001 in Höhe von 314,34 DM).
Mit Schreiben vom 7. November 2001 machte der Kläger weiter geltend, er habe noch einen weitergehenden Anspruch auf DBA. Es müssten gegenüber dem Rentenversicherungsträger vergleichbare Entgeltpunkte erreicht werden, als würde er gesetzliche Unfallrente beziehen. Dies bedeute, dass ihm ein weiterer Anspruch auf DBA von 549,56 DM monatlich zustehe. Es könne keinen Unterschied machen, ob sich der Unfall auf dem Heimweg von der Arbeit oder der Armee ereignet habe. Ansonsten liege ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vor.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheids vom 19. März 1999 in der Fassung des Bescheids vom 24. November (richtig Oktober) 2001 ab. Die Höhe des DBA sei zutreffend nach § 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet ermittelt worden. Der DBA werde mindestens in der Höhe geleistet, die sich für diese Dienstbeschädigungsteilrente nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht ergeben würde. Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Sozialrechts, insbesondere der Folgeregelungen im Rahmen der deutschen Einheit, zu, so dass durchaus zwischen der Berechnung des DBA und einer Unfallrente differenziert werden könne, ohne dass eine sachwidrige Ungleichbehandlung vorliege.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2002 zurückgewiesen wurde.
Dagegen erhob der Kläger am 22. Juli 2002 Klage zum SG, mit der er weiterhin geltend machte, dass der DBA unter Angleichung an die Berechnungsmethodik der gesetzlichen Unfallversicherung und der jeweiligen Rentenanpassungen zu zahlen sei. Es sei rechtswidrig, den DBA nach § 11 Abs. 6 AAÜG i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 AAÜG nur in Höhe von 50% der allgemeinen Rentenanpassungen anzupassen. Es bestehe keine Rechtfertigung, Personengruppen, die bei gleicher Invalidität Ansprüche aus der Sozialversicherung der DDR erhalten würden und jetzt Unfallrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten würden, besser zu behandeln. Der Beklagte führte aus, ihm seinen keine Vorlagebeschlüsse des BSG zur Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 6 AAÜG bekannt, so dass er geltendes Recht umgesetzt habe.
Durch Urteil vom 10. Mai 2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, ein Verfassungsverstoß der maßgeblichen Vorschriften werde unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), insbesondere BVerfGE 100, 1 ff, nicht gesehen. Der Kläger müsse sich unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht an (gesetzlich unfall-)versicherten Arbeitnehmern, sondern an Bundeswehrmitgliedern und den dort für den Fall einer Schädigung getroffenen Regelungen messen lassen. Berücksichtige man dies, sei festzustellen, dass sich der Kläger wegen der gesetzlich vorgesehenen Besitzstandsklausel auf Dauer günstiger stelle als ein Bundeswehrsoldat.
Gegen das am 23. Mai 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Juni 2005 Berufung eingelegt. Er führt zur Begründung aus, im Rahmen der nach Art. 3 GG vorzunehmenden Gleichheitsprüfung sei er mit Arbeitnehmern vergleichbar, die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung besitzen würden und nicht mit Soldaten der Bundeswehr. Es sei zu beachten, dass Bundeswehrangehörige in Fragen ihrer Versorgung schon immer in ein eigenes System eingegliedert worden seien. Dem gegenüber sei die Versorgung von Dienstunfallgeschädigten in der DDR mit Unfallrenten gleichgestellt gewesen. Darauf habe auch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 21. November 2001 (1 BvL 19/93 u.a.) hingewiesen. Zu Unterschieden hätten erst die Wiedervereinigung und die im Zuge der Überführung der Rentenanwartschaften durchgeführten Differenzierungen geführt. Es habe dem Gesetzgeber aber nicht frei gestanden, bei der Überführung der Renten Bezieher von Unfallrenten anders zu behandeln als Bezieher von Dienstbeschädigungsteilrenten. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger, verglichen mit Bundeswehrsoldaten, besser gestellt sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. März 2005, den Bescheid vom 12. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1997 Dienstbeschädigungsausgleich unter Anlehnung an die Berechnungsmethodik der gesetzlichen Unfallversicherung und der jeweiligen Rentenanpassungen und unter Aufhebung der jeweiligen Rentenanpassungsbescheide seit dem 1. Januar 1997 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erachtet die ergangenen Entscheidungen als zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unbegründet. Der Beklagte hat den DBA des Klägers in zutreffender Höhe festgesetzt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung insbesondere des § 11 Abs. 6 AAÜG bestehen nach Auffassung des Senats nicht.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DBAG) wird der DBA bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme der DDR zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsteilrente geführt hat, in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) geleistet. Nach § 2 Abs. 2 DBAG wird der DBA, wenn am 31. Dezember 1996 eine Dienstbeschädigungsteilrente bezahlt wurde, mindestens in der Höhe geleistet, die sich für diese Dienstbeschädigungsteilrente nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht ergeben würde. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 AAÜG nehmen Versorgungsleistungen nach § 11 Abs. 1 und 5 AAÜG nach dem 31. Dezember 1991 an Rentenanpassungen mit 50 vom Hundert der jeweiligen Anpassung teil. Nach § 11 Abs. 5 AAÜG Satz 1 werden Dienstbeschädigungsteilrenten und Invalidenrenten begrenzt auf den entsprechenden Vomhundertsatz der Versichertenrente gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2.
Den gesetzlichen Regelungen entsprechend hat die Beklagte den DBA des Klägers festgestellt und berechnet. Die von ihm geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 11 Abs. 6 AAÜG teilt der Senat unter Berücksichtigung der Struktur und (historischen) Entwicklung des DBA nicht.
Wie das BVerfG im Beschluss vom 21.11.2001 (BVerfG 104, 126 ff.) zusammenfassend dargelegt hat, umfasste die Altersversorgung in der DDR eine einheitliche Sozialversicherung und eine am 1. März 1971 eingeführte ergänzende Freiwillige Zusatzrentenversicherung. Daneben bestanden zahlreiche Zusatzversorgungssysteme (vgl. näher BVerfGE 100, 1, 3 ff). Ein Teil der Staatsbediensteten gehörte Sonderversorgungssystemen an, die eine eigenständige Sicherung ihrer Mitglieder außerhalb der Rentenversicherung in einer der Beamtenversorgung der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Weise gewährleisteten (vgl. im Einzelnen BVerfGE 100, 59, 62 f; 100, 138, 140 f). Dazu zählten die Angehörigen der NVA, der Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs, der Zollverwaltung und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS). Die Sonderversorgungssysteme beruhten auf Versorgungsordnungen. Für die NVA war dies die amtlich nicht veröffentliche Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Versorgungsordnung) vom 1. September 1982 (Versorgungsordnung der NVA). Eine Dienstbeschädigungsteilrente erhielten Angehörige der Sonderversorgungssysteme auf Grund der im Wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst, wenn infolge einer Dienstbeschädigung ein Körper- oder Gesundheitsschaden von mindestens 20 % vorlag. Die Gewährung einer Teilrente während des Dienstes war nur ausnahmsweise zulässig. Bei mehreren Dienstbeschädigungen wurde eine einheitliche Dienstbeschädigungsteilrente auf der Grundlage des festgestellten Prozentsatzes des Gesamtkörper- oder Gesamtgesundheitsschadens aus allen Dienstbeschädigungen gezahlt. Ebenso konnte ein Gesamtkörperschaden festgesetzt werden, wenn Berechtigte einer Dienstbeschädigungsteilrente während der zivilberuflichen Tätigkeit als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten hatten. Ein Anspruch auf Unfallrente aus der Sozialversicherung bestand nicht. Begründete die Versorgungsordnung einen Anspruch auf zwei nicht gleichartige Renten, wie zum Beispiel eine Altersrente und eine Dienstbeschädigungsteilrente, so war die höhere Rente voll und die niedrigere Rente zur Hälfte zu gewähren. Nach der Wende in DDR änderte sich die Rechtslage (siehe im Einzelnen BVerfGE 100, 1, 6 ff). Die Gewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten für Mitglieder der NVA wurde davon aber nicht berührt. Die Sonderversorgungssysteme wurden zunächst fortgeführt und die Leistungen von Mark (DDR) in Deutsche Mark (DM) im Verhältnis der Nominalwerte von 1 zu 1 umgestellt. Nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) waren die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen. Neueinbeziehungen waren seit dem 3. Oktober 1990 nicht mehr zulässig (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a EV). In Bezug auf die in den Versorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen hat der Einigungsvertrag in Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 und 3 sowie in Nr. 9 Buchstabe e Satz 2 die Grundentscheidung getroffen, die Rentenansprüche aus Sonderversorgungssystemen ausschließlich in nur eine (Voll-)Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder in eine hiermit vergleichbare Versorgungsleistung zu überführen.
Weitere Schritte zur Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts unternahm der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606). Einen Schwerpunkt bildete die Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme. Das als Art. 3 RÜG verkündete und in wesentlichen Teilen am 1. August 1991 in Kraft getretene AAÜG bestimmte hierzu das Nähere (vgl. BVerfGE 100, 1, 14). Es regelt in § 2 und § 4 die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 des Einigungsvertrags i.V.m. Buchstabe e) und das AAÜG (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) haben die Ansprüche und Anwartschaften auf Dienstbeschädigungsrenten unter anderem von Zeitsoldaten der NVA, die im Dienst verunglückt sind, nicht in die gesetzliche Unfallversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung überführt (vgl. BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 1, 3, 4 m.w.N.). und dem entsprechend auch nicht deren Wertbestimmungen nach den unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften angeordnet.
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (AAÜG-Änderungsgesetz) vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674) hat dann die Regelungen über die Dienstbeschädigungsteilrenten geändert und als neue Leistung den DBA eingeführt. Als Konsequenz aus der Schaffung einer eigenständigen Leistung zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen (vgl. BT Drucks 13/4587, S. 11) wurde § 11 Abs. 5 a AAÜG eingefügt. Danach entfällt der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 zum 31. Dezember 1996; mit Wirkung zum 1. Januar 1997 hat dafür das Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (Art. 3 AAÜG-ÄndG; DBAG) für Angehörige von Sonderversorgungssystemen nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 AAÜG eine eigenständige Leistung zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen (Dienstbeschädigungsausgleich) eingeführt (vgl. BT-Drucks 13/4587, S. 11 f.).
Dem lag die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde (vgl. BT Drucks 13/4587, S. 9), dass die sich nach dem damals geltenden Recht dadurch ergebenden Härten, dass Dienstbeschädigungsteilrenten neben Altersrenten oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht geleistet werden konnten, beseitigt werden. Weiter wurde ausgeführt, dass eine Überführung dieser Leistungen in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung dieses Personenkreises gegenüber Soldaten, Polizisten und Beamten in den alten Bundesländern führen würde, weshalb eine eigenständige Leistung zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen geschaffen worden sei. Die Ausgestaltung lehne sich an das Unfallfürsorgerecht im Beamten- oder Soldatenversorgungsrecht an.
Damit wurde durch das DBAG ein eigenständiges soziales Entschädigungssystem geschaffen und der Wert des DBA auf den der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG festgelegt.
Damit ist bereits unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des DBAG festzustellen, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Überführung der Dienstbeschädigtenteilrente in die gesetzliche Unfallversicherung entschieden und eine sachliche Nähe zum sozialen Entschädigungsrecht als gegeben angesehen hat.
Dieser Beurteilung steht nicht der Beschluss des BVerfG vom 21. November 2001 (1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95) entgegen. Darin hat das Bundesverfassungsgericht zwar ausgeführt, dass die Unfallrente aus der Sozialversicherung der DDR und die Dienstbeschädigungsteilrente der Sonderversorgungssysteme auf gleichen Lebenssachverhalten beruhten, denen gemeinsam gewesen sei, dass sie dem Ausgleich von Nachteilen dienen sollten, die durch berufsbedingte Unfälle sowie ihnen gleichgestellte Erkrankungen verursacht worden sind und dass nach allen Versorgungsordnungen die Dienstbeschädigungsteilrenten und die Unfallrente als gleichartige Renten mit der Folge bewertet worden sind, dass nur die höhere Rente bezahlt wurde. Weiter hat das BVerfG ausgeführt, dass es dieser Funktionsgleichheit entspreche, dass zum einen in der DDR seit den 60er Jahren viele Unfallteilrenten aus der allgemeinen Sozialversicherung in die Versorgungsordnung des Ministeriums des Innern "überführt" worden seien. Zum anderen konnte der Unfallgeschädigte, sofern er nicht zu den Anspruchsberechtigten einer Versorgungsordnung gehörte oder die versorgungsrechtlichen Regelungen eine Rentenzahlung nicht zuließen, einen Antrag auf Unfallrente nach § 23 der damals maßgeblichen Rentenverordnung (RentenVO) stellen. Dementsprechend galten als versicherungspflichtige Tätigkeiten auch Dienstzeiten bei den bewaffneten Organen oder bei der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik (§ 2 Abs. 2 Buchstabe b RentenVO). Zusätzlich bestimmte § 220 Abs. 4 AGB-DDR, dass die durch die Ausübung des Dienstes bei den bewaffneten Organen oder der Zollverwaltung erlittenen Körper- und Gesundheitsschäden als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gelten. Es konnte damit durchaus vom Zufall abhängen, ob ein Unfallgeschädigter im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG eine Unfallrente oder eine Dienstbeschädigungsteilrente erhielt.
Das BVerfG hat aber weiter aaO ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber trotz dieser Struktur verfassungsrechtlich nicht verwehrt war, die Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in die gesetzliche Unfallversicherung überzuleiten, bei den Dienstunfallentschädigungen der Sonderversorgungsberechtigten dagegen davon abzusehen. Er durfte daher beispielsweise ohne Verstoß gegen das Grundgesetz die Dienstbeschädigungsvollrente in eine Invalidenrente und ab 1. Januar 1992 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit überführen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AAÜG, § 302 a SGB VI), auch wenn dabei der Charakter dieser Leistung als Entschädigung für eine dienstlich erbrachte Aufopferung der Gesundheit an Bedeutung verlor. Gleiches muss nach Auffassung des Senats auch für die Frage gelten, ob es dem Gesetzgeber gestattet war, eine Dienstbeschädigungsteilrente in das System des sozialen Entschädigungsrechts zu überführen, auch wenn damit der Systemnähe zum Unfallversicherungsrecht möglicherweise nicht Rechnung getragen worden ist.
Als Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit hat das BVerfG allerdings das Prinzip der Systemkonformität herangezogen. Es hat ausgeführt, dass dann, wenn sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, die ostdeutschen Unfallrenten in das System der gesamtdeutschen gesetzlichen Unfallversicherung zu überführen, es nicht mehr innerhalb seines Gestaltungsspielraums liege, eine im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einer Diensterkrankung entstandene Beschädigung der Gesundheit bei der Gruppe der Sonderversorgten - anders als bei den Unfallrenten - überhaupt nicht zu berücksichtigen, soweit die zum Ausgleich des Schadens gewährte Teilrente mit bestimmten Versorgungs- und Rentenleistungen zusammentrifft. Er verletze, wenn er so unterscheide, Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei, so das BVerfG weiter, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Abbaus überhöhter Leistungen zu rechtfertigen, Anspruchsberechtigte aus ehemaligen Sonderversorgungssystemen völlig anders zu behandeln als Rentenbezieher aus der allgemeinen Sozialversicherung sowie aus der Zusatzversorgung der DDR, soweit ein Dienst- oder Arbeitsunfall entschädigt werde.
Ergänzend hat das BVerfG allerdings auch ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber letztlich frei stehe, wie er dieser nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung Rechnung trage, wenn es - wie vorliegend - mehrere Wege dazu gebe. Es ist daher grundsätzlich nicht verfassungsrechtlich angreifbar, dass sich der Gesetzgeber für den Weg der Schaffung eines eigenen Entschädigungsrechts durch das DBAG und nicht für die Überführung der Leistungen in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden hat.
Hat sich der Gesetzgeber allerdings dafür entschieden, die Dienstbeschädigungsteilrenten als besonderen Teil des sozialen Entschädigungsrechts im DBAG weiterzuführen, so kann Vergleichsmaßstab bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung dieser Regelungen nicht mehr das System der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur das des sozialen Entschädigungsrechts bilden.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht aus Art. 3 GG, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rechtsprechung BVerfG, BVerfGE 102, 41, 54).
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Erwägungen hat das SG daher zutreffend als Vergleichsgruppe die der Soldaten und Beamten, die im aktiven Dienst eine Gesundheitsbeschädigung erleiden, herangezogen und nicht die Arbeitnehmer, deren Ansprüche sich bei einer aufgrund einer versicherten Beschäftigung erlittenen Verletzung nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung beurteilen. Deutlich wird dieser Bezug letztlich auch an der Regelung der Anlage I Kapitel IX Sachgebiet B (Recht der Soldaten) Abschnitt II Nummer 2 § 6 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrags, wonach für die Beschädigtenversorgung von Soldaten, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts eine Wehrdienstbeschädigung erleiden, die Vorschriften des SVG gelten und nicht die der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zwischen diesem Personenkreis, dessen Ansprüche sich nach dem SVG und dem BVG richten, und dem Personenkreis der DBA-Berechtigten bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass von einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung auszugehen ist. Auch wenn nach § 56 BVG die Beschädigtenrenten u.a. nach § 31 BVG entsprechend der Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen, stand es dem Gesetzgeber frei, wegen der Besonderheiten der Sonderversorgungssysteme in § 11 Abs. 6 AAÜG nur eine teilweise Anpassung der nicht in die Rentenversicherung überführten Versorgungsleistungen vorzusehen (so auch Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 6 AAÜG, BT-Drucks 12/405 S. 148). Damit bringt der Gesetzgeber letztlich nur nochmals deutlich zum Ausdruck, dass er die aus dem Sonderversorgungssystem der DDR überführte und als DBA fortgeführte Leistung nicht als der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbare Leistung, sondern als eigenständige, dem sozialen Entschädigungsrecht zuzuordnende Leistung bewertet, die - konsequent - damit auch bei ihrer Anpassung einer eigenen Regelung unterstellt werden kann. Dabei begegnet auch die Begrenzung der Dynamisierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Intention des § 11 AAÜG ist es, die Anpassung der überführten Versorgungsleistungen auf das Niveau der nach § 4 AAÜG überführten Rentenansprüche bzw. der nach dem sozialen Entschädigungsrecht zustehenden Leistungen vorzunehmen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 11 AAÜG BT-Drucks 12/405 S. 148). Es ist zwar unter dem Gesichtspunkt des Abbaus überhöhter Leistungen nicht zu rechtfertigen, Sonderversorgte vollkommen anders zu behandeln als Anspruchsinhaber nach dem BVG oder SVG (vgl. insoweit auch BVerfG vom 21. November 2001 aaO zu den Rentenbeziehern). Allerdings schließt dies eine andere Behandlung nicht grundsätzlich aus, solange und soweit jedenfalls der Abbau überhöhter Leistungen auf das Niveau der Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts nach dem BVG begrenzt wird.
Dies ist vorliegend der Fall. § 2 Abs. 2 DBAG sichert dem erfassten Personenkreis Bestandsschutz bezüglich der Rentenhöhe. Über § 11 Abs. 6 AAÜG wird eine schrittweise Abschmelzung des Rentenzahlbetrags erreicht, begrenzt jedoch durch die Leistungssätze nach dem BVG gem. § 2 Abs. 1 DBAG. Eine Ungleichbehandlung des Klägers mit anderen Leistungsbeziehern nach dem BVG, die sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, liegt damit nicht vor.
Da die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers den Senat daher nicht überzeugen konnten, konnte in der Sache entschieden werden und eine Vorlage nach Art. 100 GG an das BVerfG unterbleiben.
Damit sind die angefochtenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Gewährung von Dienstbeschädigungsausgleich bzw. dessen Berechnung.
Der Kläger ist 1956 in der DDR geboren und war dort vom 28. August 1976 bis 31. Januar 1979 als Zeitsoldat Mitglied der Nationalen Volksarmee (NVA). Am 25. März 1978 wurde er auf dem Nachhauseweg von einem Pkw angefahren und verletzt. Er zog sich eine Fraktur des linken Unterschenkels und eine Trümmerfraktur des linken Sprunggelenks zu (Gutachten des Nationalen Volksarmee-Lazaretts Potsdam vom 25. Oktober 1978). Der Körperschaden wurde unter dem 1. November 1978 mit 30% bewertet. Wegen der dadurch eingetretenen Dienstsunfähigkeit wurde der Kläger mit dem 31. Januar 1979 aus der NVA entlassen. Mit Schreiben vom 1. Februar 1979 beantragte der Kläger die Gewährung einer Dienstbeschädigungsteilrente, die ihm mit Bescheid vom 22. September 1979 ab 1. Februar 1979 bewilligt wurde.
Im August 1989 floh der Kläger in die Bundesrepublik. Er beantragte mit Schreiben vom 13. Januar 1992 bei der Beklagten die Weiterzahlung der NVA-Teilrente, die ihm letztmals im August 1989 ausbezahlt worden war. Mit Bescheid vom 31. Januar 1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Mai 1992 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Rente sei nach den maßgeblichen Vorschriften der Versorgungsordnung der DDR nur Personen auszubezahlen gewesen, die ihren Wohnsitz in der DDR hatten. Für Personen, die vor dem 19. Mai 1990 in die Bundesrepublik übersiedelt seien, könne keine Versorgung nach den Vorschriften der Versorgungsordnung der NVA, nach § 82 Abs. 2 oder § 89 Bundesversorgungsgesetz (BVG), i.V.m. dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder nach § 5 des Fremdrentengesetzes (FRG) gewährt werden. Das stattgebende erstinstanzliche Urteil vom 19. Mai 1994 (Sozialgericht Stuttgart [SG], Az.: L 11 V 3215/93) bestätigte das Bundessozialgericht im Ergebnis im Rahmen der vom Beklagten eingelegten Sprungrevision. Die Beklagte wurde verurteilt, ab 1. Januar 1992 an den Kläger monatlich 231,- Mark zu bezahlen. Der Rechtsstreit des Klägers um die Gewährung von Dienstbeschädigtenteilrente auch für die Zeit vom 1. September 1989 bis 31. Dezember 1991 blieb ohne Erfolg (Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1996, Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 1997; Urteil des SG vom 18. Juni 1997 [Az: S 11 VS 800/97]; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 1998 [Az: L 8 VS 2309/97]).
Mit Bescheid vom 8. März 1999 versagte die Beklagte die Zahlung für die Zeit von September 1989 bis Dezember 1991 unter Berufung auf die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche. Mit Bescheid vom 18. März 1999 wurden die Anpassungen der Dienstbeschädigungsteilrente ab 1. Juli 1992 mitgeteilt und wegen des Inkrafttretens des § 11 Abs. 5a des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) der Bescheid vom 22. September 1979 über die Gewährung einer Dienstbeschädigungsteilrente in der Fassung der Folgebescheide mit Wirkung vom 1. Januar 1997 aufgehoben. Mit Bescheid vom 19. März 1999 bewilligte die Beklagte ab 1. Januar 1997 Dienstbeschädigungsausgleich (DBA) in Höhe von monatlich 296,28 DM; zugleich wurde eine Rentendynamisierung ab 1. Juli 1997 durchgeführt. Der gegen den Bescheid vom 18. März 1999 erhobene Widerspruch wurde mit Schreiben vom 8. Mai 1999 zurückgenommen.
Mit Schreiben vom 6. August 2001 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte. Er machte geltend, dass bei den erfolgten Rentenanpassungen nicht berücksichtigt worden sei, dass er bereits vor den durch die Rechtsprechung und die Gesetze gezogenen Zeitgrenzen in die Bundesrepublik übergesiedelt sei. Daher gehe er auch davon aus, dass diese Zeit bei der Berechnung der Rentenanpassungen nicht berücksichtigt worden sei.
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 berechnete der Beklagte den DBA neu (Anspruch ab 1. Juli 2001 in Höhe von 314,34 DM).
Mit Schreiben vom 7. November 2001 machte der Kläger weiter geltend, er habe noch einen weitergehenden Anspruch auf DBA. Es müssten gegenüber dem Rentenversicherungsträger vergleichbare Entgeltpunkte erreicht werden, als würde er gesetzliche Unfallrente beziehen. Dies bedeute, dass ihm ein weiterer Anspruch auf DBA von 549,56 DM monatlich zustehe. Es könne keinen Unterschied machen, ob sich der Unfall auf dem Heimweg von der Arbeit oder der Armee ereignet habe. Ansonsten liege ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) vor.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheids vom 19. März 1999 in der Fassung des Bescheids vom 24. November (richtig Oktober) 2001 ab. Die Höhe des DBA sei zutreffend nach § 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet ermittelt worden. Der DBA werde mindestens in der Höhe geleistet, die sich für diese Dienstbeschädigungsteilrente nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht ergeben würde. Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung des Sozialrechts, insbesondere der Folgeregelungen im Rahmen der deutschen Einheit, zu, so dass durchaus zwischen der Berechnung des DBA und einer Unfallrente differenziert werden könne, ohne dass eine sachwidrige Ungleichbehandlung vorliege.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2002 zurückgewiesen wurde.
Dagegen erhob der Kläger am 22. Juli 2002 Klage zum SG, mit der er weiterhin geltend machte, dass der DBA unter Angleichung an die Berechnungsmethodik der gesetzlichen Unfallversicherung und der jeweiligen Rentenanpassungen zu zahlen sei. Es sei rechtswidrig, den DBA nach § 11 Abs. 6 AAÜG i.V.m. Anlage 2 Nr. 1 AAÜG nur in Höhe von 50% der allgemeinen Rentenanpassungen anzupassen. Es bestehe keine Rechtfertigung, Personengruppen, die bei gleicher Invalidität Ansprüche aus der Sozialversicherung der DDR erhalten würden und jetzt Unfallrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten würden, besser zu behandeln. Der Beklagte führte aus, ihm seinen keine Vorlagebeschlüsse des BSG zur Verfassungsmäßigkeit des § 11 Abs. 6 AAÜG bekannt, so dass er geltendes Recht umgesetzt habe.
Durch Urteil vom 10. Mai 2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, ein Verfassungsverstoß der maßgeblichen Vorschriften werde unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), insbesondere BVerfGE 100, 1 ff, nicht gesehen. Der Kläger müsse sich unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht an (gesetzlich unfall-)versicherten Arbeitnehmern, sondern an Bundeswehrmitgliedern und den dort für den Fall einer Schädigung getroffenen Regelungen messen lassen. Berücksichtige man dies, sei festzustellen, dass sich der Kläger wegen der gesetzlich vorgesehenen Besitzstandsklausel auf Dauer günstiger stelle als ein Bundeswehrsoldat.
Gegen das am 23. Mai 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Juni 2005 Berufung eingelegt. Er führt zur Begründung aus, im Rahmen der nach Art. 3 GG vorzunehmenden Gleichheitsprüfung sei er mit Arbeitnehmern vergleichbar, die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung besitzen würden und nicht mit Soldaten der Bundeswehr. Es sei zu beachten, dass Bundeswehrangehörige in Fragen ihrer Versorgung schon immer in ein eigenes System eingegliedert worden seien. Dem gegenüber sei die Versorgung von Dienstunfallgeschädigten in der DDR mit Unfallrenten gleichgestellt gewesen. Darauf habe auch das BVerfG in seiner Entscheidung vom 21. November 2001 (1 BvL 19/93 u.a.) hingewiesen. Zu Unterschieden hätten erst die Wiedervereinigung und die im Zuge der Überführung der Rentenanwartschaften durchgeführten Differenzierungen geführt. Es habe dem Gesetzgeber aber nicht frei gestanden, bei der Überführung der Renten Bezieher von Unfallrenten anders zu behandeln als Bezieher von Dienstbeschädigungsteilrenten. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob der Kläger, verglichen mit Bundeswehrsoldaten, besser gestellt sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. März 2005, den Bescheid vom 12. Dezember 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juni 2002 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1997 Dienstbeschädigungsausgleich unter Anlehnung an die Berechnungsmethodik der gesetzlichen Unfallversicherung und der jeweiligen Rentenanpassungen und unter Aufhebung der jeweiligen Rentenanpassungsbescheide seit dem 1. Januar 1997 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er erachtet die ergangenen Entscheidungen als zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unbegründet. Der Beklagte hat den DBA des Klägers in zutreffender Höhe festgesetzt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung insbesondere des § 11 Abs. 6 AAÜG bestehen nach Auffassung des Senats nicht.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz (DBAG) wird der DBA bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme der DDR zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsteilrente geführt hat, in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) geleistet. Nach § 2 Abs. 2 DBAG wird der DBA, wenn am 31. Dezember 1996 eine Dienstbeschädigungsteilrente bezahlt wurde, mindestens in der Höhe geleistet, die sich für diese Dienstbeschädigungsteilrente nach dem bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Recht ergeben würde. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 AAÜG nehmen Versorgungsleistungen nach § 11 Abs. 1 und 5 AAÜG nach dem 31. Dezember 1991 an Rentenanpassungen mit 50 vom Hundert der jeweiligen Anpassung teil. Nach § 11 Abs. 5 AAÜG Satz 1 werden Dienstbeschädigungsteilrenten und Invalidenrenten begrenzt auf den entsprechenden Vomhundertsatz der Versichertenrente gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 und Absatz 2.
Den gesetzlichen Regelungen entsprechend hat die Beklagte den DBA des Klägers festgestellt und berechnet. Die von ihm geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf § 11 Abs. 6 AAÜG teilt der Senat unter Berücksichtigung der Struktur und (historischen) Entwicklung des DBA nicht.
Wie das BVerfG im Beschluss vom 21.11.2001 (BVerfG 104, 126 ff.) zusammenfassend dargelegt hat, umfasste die Altersversorgung in der DDR eine einheitliche Sozialversicherung und eine am 1. März 1971 eingeführte ergänzende Freiwillige Zusatzrentenversicherung. Daneben bestanden zahlreiche Zusatzversorgungssysteme (vgl. näher BVerfGE 100, 1, 3 ff). Ein Teil der Staatsbediensteten gehörte Sonderversorgungssystemen an, die eine eigenständige Sicherung ihrer Mitglieder außerhalb der Rentenversicherung in einer der Beamtenversorgung der Bundesrepublik Deutschland vergleichbaren Weise gewährleisteten (vgl. im Einzelnen BVerfGE 100, 59, 62 f; 100, 138, 140 f). Dazu zählten die Angehörigen der NVA, der Deutschen Volkspolizei, der Feuerwehr und des Strafvollzugs, der Zollverwaltung und des Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS). Die Sonderversorgungssysteme beruhten auf Versorgungsordnungen. Für die NVA war dies die amtlich nicht veröffentliche Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für Nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Versorgungsordnung) vom 1. September 1982 (Versorgungsordnung der NVA). Eine Dienstbeschädigungsteilrente erhielten Angehörige der Sonderversorgungssysteme auf Grund der im Wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften nach der Entlassung aus dem aktiven Dienst, wenn infolge einer Dienstbeschädigung ein Körper- oder Gesundheitsschaden von mindestens 20 % vorlag. Die Gewährung einer Teilrente während des Dienstes war nur ausnahmsweise zulässig. Bei mehreren Dienstbeschädigungen wurde eine einheitliche Dienstbeschädigungsteilrente auf der Grundlage des festgestellten Prozentsatzes des Gesamtkörper- oder Gesamtgesundheitsschadens aus allen Dienstbeschädigungen gezahlt. Ebenso konnte ein Gesamtkörperschaden festgesetzt werden, wenn Berechtigte einer Dienstbeschädigungsteilrente während der zivilberuflichen Tätigkeit als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit einen Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten hatten. Ein Anspruch auf Unfallrente aus der Sozialversicherung bestand nicht. Begründete die Versorgungsordnung einen Anspruch auf zwei nicht gleichartige Renten, wie zum Beispiel eine Altersrente und eine Dienstbeschädigungsteilrente, so war die höhere Rente voll und die niedrigere Rente zur Hälfte zu gewähren. Nach der Wende in DDR änderte sich die Rechtslage (siehe im Einzelnen BVerfGE 100, 1, 6 ff). Die Gewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten für Mitglieder der NVA wurde davon aber nicht berührt. Die Sonderversorgungssysteme wurden zunächst fortgeführt und die Leistungen von Mark (DDR) in Deutsche Mark (DM) im Verhältnis der Nominalwerte von 1 zu 1 umgestellt. Nach dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) waren die Zusatz- und Sonderversorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen. Neueinbeziehungen waren seit dem 3. Oktober 1990 nicht mehr zulässig (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a EV). In Bezug auf die in den Versorgungssystemen erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen hat der Einigungsvertrag in Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 und 3 sowie in Nr. 9 Buchstabe e Satz 2 die Grundentscheidung getroffen, die Rentenansprüche aus Sonderversorgungssystemen ausschließlich in nur eine (Voll-)Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder in eine hiermit vergleichbare Versorgungsleistung zu überführen.
Weitere Schritte zur Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts unternahm der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl I S. 1606). Einen Schwerpunkt bildete die Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme. Das als Art. 3 RÜG verkündete und in wesentlichen Teilen am 1. August 1991 in Kraft getretene AAÜG bestimmte hierzu das Nähere (vgl. BVerfGE 100, 1, 14). Es regelt in § 2 und § 4 die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Satz 1 des Einigungsvertrags i.V.m. Buchstabe e) und das AAÜG (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) haben die Ansprüche und Anwartschaften auf Dienstbeschädigungsrenten unter anderem von Zeitsoldaten der NVA, die im Dienst verunglückt sind, nicht in die gesetzliche Unfallversicherung oder die gesetzliche Rentenversicherung überführt (vgl. BSG SozR 3-8570 § 11 Nr. 1, 3, 4 m.w.N.). und dem entsprechend auch nicht deren Wertbestimmungen nach den unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften angeordnet.
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des AAÜG (AAÜG-Änderungsgesetz) vom 11. November 1996 (BGBl I S. 1674) hat dann die Regelungen über die Dienstbeschädigungsteilrenten geändert und als neue Leistung den DBA eingeführt. Als Konsequenz aus der Schaffung einer eigenständigen Leistung zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen (vgl. BT Drucks 13/4587, S. 11) wurde § 11 Abs. 5 a AAÜG eingefügt. Danach entfällt der Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 zum 31. Dezember 1996; mit Wirkung zum 1. Januar 1997 hat dafür das Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (Art. 3 AAÜG-ÄndG; DBAG) für Angehörige von Sonderversorgungssystemen nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 AAÜG eine eigenständige Leistung zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen (Dienstbeschädigungsausgleich) eingeführt (vgl. BT-Drucks 13/4587, S. 11 f.).
Dem lag die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde (vgl. BT Drucks 13/4587, S. 9), dass die sich nach dem damals geltenden Recht dadurch ergebenden Härten, dass Dienstbeschädigungsteilrenten neben Altersrenten oder Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht geleistet werden konnten, beseitigt werden. Weiter wurde ausgeführt, dass eine Überführung dieser Leistungen in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung zu einer nicht zu rechtfertigenden Besserstellung dieses Personenkreises gegenüber Soldaten, Polizisten und Beamten in den alten Bundesländern führen würde, weshalb eine eigenständige Leistung zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen geschaffen worden sei. Die Ausgestaltung lehne sich an das Unfallfürsorgerecht im Beamten- oder Soldatenversorgungsrecht an.
Damit wurde durch das DBAG ein eigenständiges soziales Entschädigungssystem geschaffen und der Wert des DBA auf den der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG festgelegt.
Damit ist bereits unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des DBAG festzustellen, dass sich der Gesetzgeber bewusst gegen eine Überführung der Dienstbeschädigtenteilrente in die gesetzliche Unfallversicherung entschieden und eine sachliche Nähe zum sozialen Entschädigungsrecht als gegeben angesehen hat.
Dieser Beurteilung steht nicht der Beschluss des BVerfG vom 21. November 2001 (1 BvL 19/93, 1 BvR 1318/94, 1 BvR 1513/94, 1 BvR 2358/94, 1 BvR 308/95) entgegen. Darin hat das Bundesverfassungsgericht zwar ausgeführt, dass die Unfallrente aus der Sozialversicherung der DDR und die Dienstbeschädigungsteilrente der Sonderversorgungssysteme auf gleichen Lebenssachverhalten beruhten, denen gemeinsam gewesen sei, dass sie dem Ausgleich von Nachteilen dienen sollten, die durch berufsbedingte Unfälle sowie ihnen gleichgestellte Erkrankungen verursacht worden sind und dass nach allen Versorgungsordnungen die Dienstbeschädigungsteilrenten und die Unfallrente als gleichartige Renten mit der Folge bewertet worden sind, dass nur die höhere Rente bezahlt wurde. Weiter hat das BVerfG ausgeführt, dass es dieser Funktionsgleichheit entspreche, dass zum einen in der DDR seit den 60er Jahren viele Unfallteilrenten aus der allgemeinen Sozialversicherung in die Versorgungsordnung des Ministeriums des Innern "überführt" worden seien. Zum anderen konnte der Unfallgeschädigte, sofern er nicht zu den Anspruchsberechtigten einer Versorgungsordnung gehörte oder die versorgungsrechtlichen Regelungen eine Rentenzahlung nicht zuließen, einen Antrag auf Unfallrente nach § 23 der damals maßgeblichen Rentenverordnung (RentenVO) stellen. Dementsprechend galten als versicherungspflichtige Tätigkeiten auch Dienstzeiten bei den bewaffneten Organen oder bei der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik (§ 2 Abs. 2 Buchstabe b RentenVO). Zusätzlich bestimmte § 220 Abs. 4 AGB-DDR, dass die durch die Ausübung des Dienstes bei den bewaffneten Organen oder der Zollverwaltung erlittenen Körper- und Gesundheitsschäden als Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gelten. Es konnte damit durchaus vom Zufall abhängen, ob ein Unfallgeschädigter im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des AAÜG eine Unfallrente oder eine Dienstbeschädigungsteilrente erhielt.
Das BVerfG hat aber weiter aaO ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber trotz dieser Struktur verfassungsrechtlich nicht verwehrt war, die Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in die gesetzliche Unfallversicherung überzuleiten, bei den Dienstunfallentschädigungen der Sonderversorgungsberechtigten dagegen davon abzusehen. Er durfte daher beispielsweise ohne Verstoß gegen das Grundgesetz die Dienstbeschädigungsvollrente in eine Invalidenrente und ab 1. Januar 1992 in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit überführen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 AAÜG, § 302 a SGB VI), auch wenn dabei der Charakter dieser Leistung als Entschädigung für eine dienstlich erbrachte Aufopferung der Gesundheit an Bedeutung verlor. Gleiches muss nach Auffassung des Senats auch für die Frage gelten, ob es dem Gesetzgeber gestattet war, eine Dienstbeschädigungsteilrente in das System des sozialen Entschädigungsrechts zu überführen, auch wenn damit der Systemnähe zum Unfallversicherungsrecht möglicherweise nicht Rechnung getragen worden ist.
Als Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit hat das BVerfG allerdings das Prinzip der Systemkonformität herangezogen. Es hat ausgeführt, dass dann, wenn sich der Gesetzgeber dafür entschieden hat, die ostdeutschen Unfallrenten in das System der gesamtdeutschen gesetzlichen Unfallversicherung zu überführen, es nicht mehr innerhalb seines Gestaltungsspielraums liege, eine im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einer Diensterkrankung entstandene Beschädigung der Gesundheit bei der Gruppe der Sonderversorgten - anders als bei den Unfallrenten - überhaupt nicht zu berücksichtigen, soweit die zum Ausgleich des Schadens gewährte Teilrente mit bestimmten Versorgungs- und Rentenleistungen zusammentrifft. Er verletze, wenn er so unterscheide, Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei, so das BVerfG weiter, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Abbaus überhöhter Leistungen zu rechtfertigen, Anspruchsberechtigte aus ehemaligen Sonderversorgungssystemen völlig anders zu behandeln als Rentenbezieher aus der allgemeinen Sozialversicherung sowie aus der Zusatzversorgung der DDR, soweit ein Dienst- oder Arbeitsunfall entschädigt werde.
Ergänzend hat das BVerfG allerdings auch ausgeführt, dass es dem Gesetzgeber letztlich frei stehe, wie er dieser nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung Rechnung trage, wenn es - wie vorliegend - mehrere Wege dazu gebe. Es ist daher grundsätzlich nicht verfassungsrechtlich angreifbar, dass sich der Gesetzgeber für den Weg der Schaffung eines eigenen Entschädigungsrechts durch das DBAG und nicht für die Überführung der Leistungen in das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung entschieden hat.
Hat sich der Gesetzgeber allerdings dafür entschieden, die Dienstbeschädigungsteilrenten als besonderen Teil des sozialen Entschädigungsrechts im DBAG weiterzuführen, so kann Vergleichsmaßstab bei der verfassungsrechtlichen Überprüfung dieser Regelungen nicht mehr das System der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern nur das des sozialen Entschädigungsrechts bilden.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht aus Art. 3 GG, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rechtsprechung BVerfG, BVerfGE 102, 41, 54).
Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Erwägungen hat das SG daher zutreffend als Vergleichsgruppe die der Soldaten und Beamten, die im aktiven Dienst eine Gesundheitsbeschädigung erleiden, herangezogen und nicht die Arbeitnehmer, deren Ansprüche sich bei einer aufgrund einer versicherten Beschäftigung erlittenen Verletzung nach den Regelungen der gesetzlichen Unfallversicherung beurteilen. Deutlich wird dieser Bezug letztlich auch an der Regelung der Anlage I Kapitel IX Sachgebiet B (Recht der Soldaten) Abschnitt II Nummer 2 § 6 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrags, wonach für die Beschädigtenversorgung von Soldaten, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts eine Wehrdienstbeschädigung erleiden, die Vorschriften des SVG gelten und nicht die der gesetzlichen Unfallversicherung.
Zwischen diesem Personenkreis, dessen Ansprüche sich nach dem SVG und dem BVG richten, und dem Personenkreis der DBA-Berechtigten bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass von einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ungleichbehandlung auszugehen ist. Auch wenn nach § 56 BVG die Beschädigtenrenten u.a. nach § 31 BVG entsprechend der Rentenanpassungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen, stand es dem Gesetzgeber frei, wegen der Besonderheiten der Sonderversorgungssysteme in § 11 Abs. 6 AAÜG nur eine teilweise Anpassung der nicht in die Rentenversicherung überführten Versorgungsleistungen vorzusehen (so auch Gesetzesbegründung zu § 11 Abs. 6 AAÜG, BT-Drucks 12/405 S. 148). Damit bringt der Gesetzgeber letztlich nur nochmals deutlich zum Ausdruck, dass er die aus dem Sonderversorgungssystem der DDR überführte und als DBA fortgeführte Leistung nicht als der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbare Leistung, sondern als eigenständige, dem sozialen Entschädigungsrecht zuzuordnende Leistung bewertet, die - konsequent - damit auch bei ihrer Anpassung einer eigenen Regelung unterstellt werden kann. Dabei begegnet auch die Begrenzung der Dynamisierung keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Intention des § 11 AAÜG ist es, die Anpassung der überführten Versorgungsleistungen auf das Niveau der nach § 4 AAÜG überführten Rentenansprüche bzw. der nach dem sozialen Entschädigungsrecht zustehenden Leistungen vorzunehmen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 11 AAÜG BT-Drucks 12/405 S. 148). Es ist zwar unter dem Gesichtspunkt des Abbaus überhöhter Leistungen nicht zu rechtfertigen, Sonderversorgte vollkommen anders zu behandeln als Anspruchsinhaber nach dem BVG oder SVG (vgl. insoweit auch BVerfG vom 21. November 2001 aaO zu den Rentenbeziehern). Allerdings schließt dies eine andere Behandlung nicht grundsätzlich aus, solange und soweit jedenfalls der Abbau überhöhter Leistungen auf das Niveau der Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts nach dem BVG begrenzt wird.
Dies ist vorliegend der Fall. § 2 Abs. 2 DBAG sichert dem erfassten Personenkreis Bestandsschutz bezüglich der Rentenhöhe. Über § 11 Abs. 6 AAÜG wird eine schrittweise Abschmelzung des Rentenzahlbetrags erreicht, begrenzt jedoch durch die Leistungssätze nach dem BVG gem. § 2 Abs. 1 DBAG. Eine Ungleichbehandlung des Klägers mit anderen Leistungsbeziehern nach dem BVG, die sachlich nicht zu rechtfertigen wäre, liegt damit nicht vor.
Da die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers den Senat daher nicht überzeugen konnten, konnte in der Sache entschieden werden und eine Vorlage nach Art. 100 GG an das BVerfG unterbleiben.
Damit sind die angefochtenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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