Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1400/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 3068/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des SG vom 04.05.2006, mit dem das SG den Antrag des Antragstellers auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen einer Zusicherung zu den Aufwendungen einer neuen Unterkunft und für die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten sowie der Erbringung von Nachweisen der Antragsgegnerin wegen des Vorhandenseins angemessenen Wohnraumes abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG im angefochtenen Beschluss mit zutreffender Begründung entschieden, dass sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - ein Anspruch auf die von ihm begehrte präventive Zusicherung der Übernahme von mit einem Umzug verbunden Kosten, die die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 05.04.2006 mangels konkreten Wohnungsangebotes abgelehnt hat, aus den Vorschriften des § 22 Abs. 2 oder 3 SGB II nicht herleiten lässt. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und verweist zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss. Unabhängig davon ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegend begehrte pauschale Zusicherung nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat derzeit ein konkretes Wohnungsangebot nicht in Aussicht. Er hat der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.06.2006 vielmehr u. a. mitgeteilt, an seiner Wohnungsadresse ändere sich bis auf weiteres nichts. Bei dieser Sachlage ist auch die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) nicht glaubhaft gemacht.
Das SG hat im angefochtenen Beschluss den weiteren Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich gegenüber dem Sozialgericht unter Vorlage entsprechender Wohnungsangebote den Nachweis zu erbringen, dass in Reutlingen angemessener Wohnraum in ausreichendem Maße für Alg II-Beziehung zur Verfügung steht, der den Vorgaben der Antragsgegnerin entspricht, die diese in ihrem Ablehnungsbescheid festgelegt habe, sowie den Antrag einen vom Antragsteller vorformulierten Beweisbeschluss zu erlassen, ebenfalls mit zutreffender Begründung abgelehnt. Auch der Senat vermag nach eigener Überprüfung einen durchsetzbaren Anspruch des Antragstellers für dieses Begehren nicht zu erkennen. Unabhängig davon ist aus den oben dargestellten Gründen ein Rechtsschutzinteresse und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) nicht glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen. Daran vermag auch das umfangreiche Beschwerdevorbringen des Antragstellers nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des SG vom 04.05.2006, mit dem das SG den Antrag des Antragstellers auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen einer Zusicherung zu den Aufwendungen einer neuen Unterkunft und für die Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkaution und Umzugskosten sowie der Erbringung von Nachweisen der Antragsgegnerin wegen des Vorhandenseins angemessenen Wohnraumes abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des SG ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236; BVerfG, NVwZ 2004, 95,96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG, NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928).
Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, NJW 2003, 1236, 1237). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern. Diese besonderen Anforderungen an Eilverfahren schließen andererseits nicht aus, dass die Gerichte den Grundsatz der unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache vermeiden, indem sie zum Beispiel Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG 12.05.2005, NVwZ 2005, 927, 928; SG Düsseldorf, NJW 2005, 845, 847).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das SG im angefochtenen Beschluss mit zutreffender Begründung entschieden, dass sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - ein Anspruch auf die von ihm begehrte präventive Zusicherung der Übernahme von mit einem Umzug verbunden Kosten, die die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 05.04.2006 mangels konkreten Wohnungsangebotes abgelehnt hat, aus den Vorschriften des § 22 Abs. 2 oder 3 SGB II nicht herleiten lässt. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis und verweist zur Begründung seiner eigenen Entscheidung auf die Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss. Unabhängig davon ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegend begehrte pauschale Zusicherung nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat derzeit ein konkretes Wohnungsangebot nicht in Aussicht. Er hat der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 20.06.2006 vielmehr u. a. mitgeteilt, an seiner Wohnungsadresse ändere sich bis auf weiteres nichts. Bei dieser Sachlage ist auch die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) nicht glaubhaft gemacht.
Das SG hat im angefochtenen Beschluss den weiteren Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unverzüglich gegenüber dem Sozialgericht unter Vorlage entsprechender Wohnungsangebote den Nachweis zu erbringen, dass in Reutlingen angemessener Wohnraum in ausreichendem Maße für Alg II-Beziehung zur Verfügung steht, der den Vorgaben der Antragsgegnerin entspricht, die diese in ihrem Ablehnungsbescheid festgelegt habe, sowie den Antrag einen vom Antragsteller vorformulierten Beweisbeschluss zu erlassen, ebenfalls mit zutreffender Begründung abgelehnt. Auch der Senat vermag nach eigener Überprüfung einen durchsetzbaren Anspruch des Antragstellers für dieses Begehren nicht zu erkennen. Unabhängig davon ist aus den oben dargestellten Gründen ein Rechtsschutzinteresse und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) nicht glaubhaft gemacht.
Die Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen. Daran vermag auch das umfangreiche Beschwerdevorbringen des Antragstellers nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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