L 11 R 3069/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3069/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. für das anhängige Berufungsverfahren L 11 R 3061/06 gewährt.

Gründe:

Prozesskostenhilfe erhält nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung des Klägers hat nach der hier anzustellenden summarischen Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO ist dann zu bejahen, wenn bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Breithaupt 1998, 607; Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 73 a Rdnr. 7 m.w.N.). Ausgehend hiervon besteht hier die hinreichende Erfolgsaussicht deshalb, weil der Senat noch weitere Ermittlungen für erforderlich hält und insoweit auch bereits vom Universitätsklinikum H. die Übersendung des vollständigen Entlassungsberichts über die vom Kläger im Jahr 2005 durchgeführte stationäre Behandlung angefordert hat. Ein günstiges Ergebnis der anzustellenden Beweiserhebung von Amts wegen ist nicht unwahrscheinlich und die Erfolgschance ist auch nicht nur eine entfernte.

Nachdem der Kläger selbst wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen (Arbeitslosengeld 446,70 EUR abzüglich eines Selbstbehalts von 380,- EUR, das heißt einem verbleibenden Einkommen von 66,70 EUR, wobei hier die von den Eheleuten zu tilgenden Kredite und die Wohnkosten nicht berücksichtigt sind), da die voraussichtlichen Prozesskosten (allein bei einer mittleren Verfahrensgebühr von 280,- EUR nach Nr. 3204 des Vergütungsverzeichnisses nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) nicht in vier Monatsraten (Monatsrate 30,- EUR nach § 115 Abs. 2 ZPO) aufzubringen sind (vgl. § 115 Abs. 4 ZPO), könnte einem Anspruch nur ein als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen seinen Ehegatten entgegenstehen, wenn ihm dieser insoweit zum Unterhalt verpflichtet wäre.

Seine Ehefrau hätte aber selbst Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Bruttoeinkünfte 1.380,- EUR abzüglich Steuern/Sozialversicherung/Arbeitslosenversicherung in Höhe 302,91 EUR und eines angemessenen Selbstbehalts in Höhe von mindestens 1.100,- EUR; so Palandt, Kommentar zum BGB, 65. Auflage, 2006, § 1361 Rd.-Ziff. 68, vor § 1601 Rd.-Ziff. 20, das heißt kein zu berücksichtigendes Einkommen, wobei auch hier weder Kredite noch Wohnkosten berücksichtigt wurden).

In einem solchen Fall ist der Kläger bedürftig und hat uneingeschränkt Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Dem Kläger ist deswegen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. zu gewähren.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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