Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 3090/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 3298/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig sind Beginn und Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 14.4.1962 geborene Kläger absolvierte eine Lehre zum Maschinenmechaniker und - nach eigenen Angaben - eine Umschulung zum Goldschmied. Ab dem 1.3.1996 war er in dem von ihm übernommenen Betrieb seines Vaters als selbstständiger Textilhersteller tätig. Mindestens bis März 1999 erzielte er Einkünfte aus dieser selbstständigen Tätigkeit (vgl. Blatt 9/20 der SG-Akte). Im Mai 2001 veranlasste das Finanzamt Balingen die Löschung der Steuernummer des Klägers ab 1999 (Blatt 58 der SG-Akte). Noch im März 2003 war allerdings das Gewerbe angemeldet (Blatt 34, 36/37 der SG-Akte).
Im Juni 1997 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall eine Oberschenkelhalsfraktur links. Vom 23.8. bis 19.9.1997 absolvierte er eine stationäre Heilbehandlung in der Klinik B., aus der er als arbeitsunfähig und mit dem Erfordernis weiterer psychiatrischer Behandlung entlassen worden war. Vom 19. bis 30.9.1997 absolvierte er eine weitere Heilbehandlung in der Klinik d D.- Zentrum für Verhaltensmedizin -, aus der er ebenfalls als arbeitsunfähig und mit aufgehobenem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf und für leichte Tätigkeiten entlassen worden war (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Aktenteil M 14 der ärztlichen Unterlagen in der Rentenakte Bezug genommen).
Auf den Rentenantrag vom 5.12.1997 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.12.1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 1.8.1997 bis zum 30.9.1999 (Blatt 19 ff. der LSG-Akte). Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde mit dem Hinweis auf die vom Kläger ausgeübte selbstständige Tätigkeit abgelehnt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Auf einen entsprechenden Weitergewährungsantrag des Klägers erfolgte die orthopädisch/chirurgische und nervenärztliche Begutachtung des Klägers (zusammenfassende Würdigung Dr. Saul vom 8.2.2000). Erhoben wurden Schwierigkeiten im Sozialverhalten mit nicht immer gegebenem Realitätsbezug (Differenzialdiagnose: Schwere Persönlichkeitsstörung bzw. endogene Psychose), ein Schmerzmittelabusus sowie ein Zustand nach fest verheilter linksseitiger Oberschenkelfraktur ohne Muskelatrophie bei insgesamt aufgehobenem Leistungsvermögen.
Mit Bescheid vom 21.6.2000 erfolgte daraufhin die Weitergewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit bis zum 28.2.2002. Ab dem 1.10.1999 betrug der monatliche Rentenzahlbetrag 562,98 DM und für die Zeit ab dem 1.8.2000 566,36 DM (zur näheren Feststellung der Einzelheiten auch der Rentenhöhe und der Rentenberechnung wird auf Blatt 51 der Rentenakte und auf den Versicherungsverlauf, Blatt 43/45 der SG-Akte, Bezug genommen).
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit welchem er u. a. im Hinblick auf die von ihm vorgebrachte Verschuldung sinngemäß die Gewährung einer höheren Rente (ca. 10.300 bis 11.300 DM monatlich) geltend machte (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 49 und 53 der Rentenakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2000 wies die Beklagte den Widerspruch unter Darlegung der Einzelheiten zur Berechnung der Rente des Klägers zurück (wegen der Einzelheiten Blatt 57 der Rentenakte).
Dagegen hat der Kläger am 8.12.2000 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung einer höheren Rente (jetzt in Höhe von 2800 EUR auf der Grundlage des letzten Verdienstes) weiterverfolgt hat. Er hat nunmehr auch die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente bereits seit 1985 geltend gemacht
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 7.5.2002 die Zeitrente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer gewährt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 46/48 der SG-Akte Bezug genommen).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 12.6.2003 hat die Beklagte sich im Hinblick auf die ab dem 1.1.2001 geltende Rechtslage, wonach die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr entgegensteht, bereiterklärt, dem Kläger für die Zeit ab dem 1.1.2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Das SG hat durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen, soweit sie über das abgegebene Anerkenntnis hinaus geht.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür und für die Berechnung der Rente maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass der Kläger erst für die Zeit ab dem 1.1.2001 Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung habe, weil diese Rente auch gewährt werden könne, wenn eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Für die Zeit davor scheide allerdings die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit deshalb aus, weil davon auszugehen sei, dass der Kläger nach wie vor eine selbstständige Tätigkeit ausübe. Der Gewerbebetrieb sei immer noch angemeldet und es sei unerheblich, ob aus der Tätigkeit ein Gewinn erzielt werde. Es genüge, wenn auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen vorgenommen würden. Nicht erforderlich sei, dass der Selbstständige sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb tätig beteilige. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Kläger auch in der Zeit nach März 1999 (bis zu diesem Zeitpunkt sei er den von ihm vorgelegten Rechnungen entsprechend tatsächlich erwerbstätig gewesen) noch entsprechende auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen (z. B. Verhandlungen mit Banken wegen Kreditaufnahmen) getätigt habe. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vor dem 1.8.1997 scheitere an der Vorschrift des § 99 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und daran, dass der Kläger erstmals am 5.12.1997 Rentenantrag gestellt habe. Im Übrigen sei der Rentenbescheid vom 18.12.1997 bestandskräftig und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass die Rentenberechnung durch die Beklagte fehlerhaft vorgenommen worden sei bzw. weitere Zeiten nicht rentensteigernd berücksichtigt worden seien, seien nicht ersichtlich. Es gebe keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Rente auf der Grundlage und in Höhe des letzten Verdienstes. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Mit Rentenbescheid vom 6.8.2003 hat die Beklagte dem Kläger auf Grund des Urteils vom 12.6.2003 und ihrem Anerkenntnisangebot entsprechend Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.1.2001 gewährt.
Gegen das zuletzt am 17.7.2003 mit einfachem Brief zur Post aufgegebene Urteil hat der Kläger am 18.8.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren ohne nähere Begründung weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. Juni 2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 21. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2000 sowie der Bescheide vom 7. Mai 2002 und 6. August 2003 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit bereits ab 1985 und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vor dem 1.1.2001 bzw. eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 7.5.2002 und der Rentenbescheid vom 6.8.2003. Über letzteren entscheidet der Senat auf Klage.
Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ab einem früheren Zeitpunkt noch Anspruch auf die Gewährung von Rente von Erwerbsunfähigkeit und auch nicht Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vor dem 1.1.2001 ist lediglich noch ergänzend auszuführen, dass nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass jedenfalls bis zum 31.12.2000 eine Gewerbeabmeldung nicht erfolgt ist, nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen ist, dass der Kläger vor dem 1.1.2001 die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit aufgegeben hat. Die Nichtausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist nicht nur eine widerlegbare Vermutung, sondern eine negative Anspruchsvoraussetzung, deren Nichterweislichkeit zu Lasten des Klägers geht (KassKomm-Niesel, Rdnr. 23 zu § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig sind Beginn und Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 14.4.1962 geborene Kläger absolvierte eine Lehre zum Maschinenmechaniker und - nach eigenen Angaben - eine Umschulung zum Goldschmied. Ab dem 1.3.1996 war er in dem von ihm übernommenen Betrieb seines Vaters als selbstständiger Textilhersteller tätig. Mindestens bis März 1999 erzielte er Einkünfte aus dieser selbstständigen Tätigkeit (vgl. Blatt 9/20 der SG-Akte). Im Mai 2001 veranlasste das Finanzamt Balingen die Löschung der Steuernummer des Klägers ab 1999 (Blatt 58 der SG-Akte). Noch im März 2003 war allerdings das Gewerbe angemeldet (Blatt 34, 36/37 der SG-Akte).
Im Juni 1997 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall eine Oberschenkelhalsfraktur links. Vom 23.8. bis 19.9.1997 absolvierte er eine stationäre Heilbehandlung in der Klinik B., aus der er als arbeitsunfähig und mit dem Erfordernis weiterer psychiatrischer Behandlung entlassen worden war. Vom 19. bis 30.9.1997 absolvierte er eine weitere Heilbehandlung in der Klinik d D.- Zentrum für Verhaltensmedizin -, aus der er ebenfalls als arbeitsunfähig und mit aufgehobenem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf und für leichte Tätigkeiten entlassen worden war (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Aktenteil M 14 der ärztlichen Unterlagen in der Rentenakte Bezug genommen).
Auf den Rentenantrag vom 5.12.1997 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18.12.1997 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit vom 1.8.1997 bis zum 30.9.1999 (Blatt 19 ff. der LSG-Akte). Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wurde mit dem Hinweis auf die vom Kläger ausgeübte selbstständige Tätigkeit abgelehnt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Auf einen entsprechenden Weitergewährungsantrag des Klägers erfolgte die orthopädisch/chirurgische und nervenärztliche Begutachtung des Klägers (zusammenfassende Würdigung Dr. Saul vom 8.2.2000). Erhoben wurden Schwierigkeiten im Sozialverhalten mit nicht immer gegebenem Realitätsbezug (Differenzialdiagnose: Schwere Persönlichkeitsstörung bzw. endogene Psychose), ein Schmerzmittelabusus sowie ein Zustand nach fest verheilter linksseitiger Oberschenkelfraktur ohne Muskelatrophie bei insgesamt aufgehobenem Leistungsvermögen.
Mit Bescheid vom 21.6.2000 erfolgte daraufhin die Weitergewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Zeit bis zum 28.2.2002. Ab dem 1.10.1999 betrug der monatliche Rentenzahlbetrag 562,98 DM und für die Zeit ab dem 1.8.2000 566,36 DM (zur näheren Feststellung der Einzelheiten auch der Rentenhöhe und der Rentenberechnung wird auf Blatt 51 der Rentenakte und auf den Versicherungsverlauf, Blatt 43/45 der SG-Akte, Bezug genommen).
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, mit welchem er u. a. im Hinblick auf die von ihm vorgebrachte Verschuldung sinngemäß die Gewährung einer höheren Rente (ca. 10.300 bis 11.300 DM monatlich) geltend machte (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 49 und 53 der Rentenakte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2000 wies die Beklagte den Widerspruch unter Darlegung der Einzelheiten zur Berechnung der Rente des Klägers zurück (wegen der Einzelheiten Blatt 57 der Rentenakte).
Dagegen hat der Kläger am 8.12.2000 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung einer höheren Rente (jetzt in Höhe von 2800 EUR auf der Grundlage des letzten Verdienstes) weiterverfolgt hat. Er hat nunmehr auch die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente bereits seit 1985 geltend gemacht
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 7.5.2002 die Zeitrente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer gewährt (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 46/48 der SG-Akte Bezug genommen).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG am 12.6.2003 hat die Beklagte sich im Hinblick auf die ab dem 1.1.2001 geltende Rechtslage, wonach die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht mehr entgegensteht, bereiterklärt, dem Kläger für die Zeit ab dem 1.1.2001 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Das SG hat durch Urteil vom selben Tag die Klage abgewiesen, soweit sie über das abgegebene Anerkenntnis hinaus geht.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür und für die Berechnung der Rente maßgebenden Rechtsvorschriften entschieden, dass der Kläger erst für die Zeit ab dem 1.1.2001 Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung habe, weil diese Rente auch gewährt werden könne, wenn eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Für die Zeit davor scheide allerdings die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit deshalb aus, weil davon auszugehen sei, dass der Kläger nach wie vor eine selbstständige Tätigkeit ausübe. Der Gewerbebetrieb sei immer noch angemeldet und es sei unerheblich, ob aus der Tätigkeit ein Gewinn erzielt werde. Es genüge, wenn auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen vorgenommen würden. Nicht erforderlich sei, dass der Selbstständige sich nach außen oder innen am Geschäftsbetrieb tätig beteilige. Vorliegend sei davon auszugehen, dass der Kläger auch in der Zeit nach März 1999 (bis zu diesem Zeitpunkt sei er den von ihm vorgelegten Rechnungen entsprechend tatsächlich erwerbstätig gewesen) noch entsprechende auf den Geschäftsbetrieb gerichtete Handlungen (z. B. Verhandlungen mit Banken wegen Kreditaufnahmen) getätigt habe. Ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit für die Zeit vor dem 1.8.1997 scheitere an der Vorschrift des § 99 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und daran, dass der Kläger erstmals am 5.12.1997 Rentenantrag gestellt habe. Im Übrigen sei der Rentenbescheid vom 18.12.1997 bestandskräftig und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Anhaltspunkte dafür, dass die Rentenberechnung durch die Beklagte fehlerhaft vorgenommen worden sei bzw. weitere Zeiten nicht rentensteigernd berücksichtigt worden seien, seien nicht ersichtlich. Es gebe keine Anspruchsgrundlage für die Gewährung einer Rente auf der Grundlage und in Höhe des letzten Verdienstes. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Mit Rentenbescheid vom 6.8.2003 hat die Beklagte dem Kläger auf Grund des Urteils vom 12.6.2003 und ihrem Anerkenntnisangebot entsprechend Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1.1.2001 gewährt.
Gegen das zuletzt am 17.7.2003 mit einfachem Brief zur Post aufgegebene Urteil hat der Kläger am 18.8.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren ohne nähere Begründung weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. Juni 2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung des Bescheides vom 21. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2000 sowie der Bescheide vom 7. Mai 2002 und 6. August 2003 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit bereits ab 1985 und Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vor dem 1.1.2001 bzw. eine höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens ist auch der Bescheid vom 7.5.2002 und der Rentenbescheid vom 6.8.2003. Über letzteren entscheidet der Senat auf Klage.
Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ab einem früheren Zeitpunkt noch Anspruch auf die Gewährung von Rente von Erwerbsunfähigkeit und auch nicht Anspruch auf die Gewährung einer höheren Rente.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Im Hinblick auf den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vor dem 1.1.2001 ist lediglich noch ergänzend auszuführen, dass nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass jedenfalls bis zum 31.12.2000 eine Gewerbeabmeldung nicht erfolgt ist, nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen ist, dass der Kläger vor dem 1.1.2001 die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit aufgegeben hat. Die Nichtausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist nicht nur eine widerlegbare Vermutung, sondern eine negative Anspruchsvoraussetzung, deren Nichterweislichkeit zu Lasten des Klägers geht (KassKomm-Niesel, Rdnr. 23 zu § 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung m. w. N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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