Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 2105/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3592/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 17.07.2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen - hier die vorläufige Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung -, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Voraussetzung ist u.a. die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsste, können ausreichen (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 86 b SGG Nr. 27, 27 a, 28).
Es liegt kein Hinweis liegt dafür vor, dass für den Kläger erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden, wenn er das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abwarten muss. So bezieht der Kläger nach den eigenen Angaben in seinem Eilantrag vom 20.07.2006 Leistungen nach Hartz IV, die sein Existenzminimum sichern. Damit ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann eine einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen - hier die vorläufige Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung -, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG).
Voraussetzung ist u.a. die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die entstehen, wenn das Ergebnis eines langwierigen Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsste, können ausreichen (Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 86 b SGG Nr. 27, 27 a, 28).
Es liegt kein Hinweis liegt dafür vor, dass für den Kläger erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden, wenn er das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abwarten muss. So bezieht der Kläger nach den eigenen Angaben in seinem Eilantrag vom 20.07.2006 Leistungen nach Hartz IV, die sein Existenzminimum sichern. Damit ist ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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