L 10 U 3695/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 U 3586/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3695/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig sind Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Der am1943 geborene Kläger ist selbständiger Masseur. Er stürzte am 30.08.2000 nach Reinigen und Verlassen der Sauna die Treppe hinauf und zog sich dabei eine Großzehenprellung links sowie eine Prellung des rechten Ellenbogens zu. Sein Hausarzt Dr. Sch. , W. , bestätigte Arbeitsunfähigkeit vom 27.10. bis 03.11.2000. Am 09.11.2000 diagnostizierte der Unfallchirurg Dr. F. , Kreiskrankenhaus W. , im Durchgangsarztbericht eine Ellenbogenprellung rechts und alte Großzehenprellung links. Die Röntgenaufnahmen des rechten Ellenbogens ergaben einen altersentsprechenden Befund, die des Vor-/Mittelfußes links ergaben deutliche degenerative Veränderungen im MP-Gelenk, ansonsten keinen Anhalt für eine alte abgelaufene Fraktur.

Mit Bescheid vom 21.08.2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, für die Arbeitsunfähigkeitszeit vom 27.10. bis 03.11.2000 zahle sie kein Verletztengeld, weil die Arbeitsunfähigkeit ab dem 27.10.2000 keine Folge der Prellung bzw. Verstauchung der Großzehe links vom 30.08.2000 gewesen sei. Ursache der Arbeitsunfähigkeit sei vielmehr die degenerative Veränderung des Großzehengrundgelenks, die schicksalhaft sei. Das Ereignis vom 30.08.2000 habe nur eine Ellenbogenprellung rechts sowie eine Großzehenprellung bzw. Großzehenverstauchung links verursacht, welche nach wenigen Tagen folgenlos ausgeheilt sei.

Der Kläger legte dagegen auch mit dem Begehren einer Rentengewährung Widerspruch ein und legte den Durchgangsarztbericht vom 29.11.2001 des Orthopäden und Durchgangsarztes Dr. Sch. vor, wonach die Röntgenaufnahmen des linken Vorfußes eine Arthrose im Grundgelenk der Großzehe sowie eine alte knöcherne Absprengung am Grundglied dorsal zeigten. Es bestehe ein Zustand nach Trauma an der linken Großzehe, ein Hallux rigidus links, ein Zustand nach knöcherner Absprengung. Später berichtete er der Beklagten, eine kernspintomographische Untersuchung habe keinen Anhalt für eine stattgehabte knöcherne Absprengung ergeben. Es bestehe lediglich eine fortgeschrittene Arthrose im Grundgelenk der Großzehe, welche durch das Trauma vom 30.08.2000 vorübergehend aktiviert worden sei.

Die Beklagte holte das Gutachten des Leitenden Arztes der Abteilung für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie am Klinikum L. , Prof. Dr. Sch. , vom 28.03.2002 ein. Dieser war der Auffassung, die Großzehenprellung links sei mit Wahrscheinlichkeit durch den Arbeitsunfall verursacht worden. Es lasse sich nicht sicher klären, ob die winzige knöcherne Absprengung am Grundglied dorsal unfallbedingt sei. Durch den Arbeitsunfall am 30.08.2000 sei es zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der im Grundgelenk der Großzehe bestehenden Arthrose im Sinne einer erhöhten Schmerzempfindlichkeit gekommen. Die durch den Unfall verursachte vorübergehende Verschlimmerung im Sinne einer erhöhten Schmerzempfindlichkeit sei bis zum 30.11.2000 anzunehmen. Die Behandlung nach dem 30.11.2000 sei auf die Arthrose im Grundgelenk der Großzehe zurückzuführen.

Mit Bescheid vom 02.10.2002 bewilligte die Beklagte Verletztengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vom 27.10. bis 03.11.2000.

Mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2002 änderte der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Bescheid vom 21.08.2001 dahingehend ab, dass unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit bis zum 30.11.2000 vorgelegen habe und die Beklagte Verletztengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 27.10. bis 03.11.2000 bezahle. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger am 09.12.2002 Klage zum Sozialgericht Freiburg erhoben und vorgebracht, aufgrund des Arbeitsunfalls vom 30.08.2003 liege bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v.H. vor. Der Unfall habe zu einer erheblich höheren Schmerz- und Reizempfindlichkeit geführt.

Das Sozialgericht hat u. a. Dr. Sch. als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser hat angegeben, der Kläger sei wegen der Folgen des Unfalls vom 30.08.2000 bei ihm lediglich am 22.11. und 18.12.2001 in Behandlung gewesen. Es sei unstreitig, dass beim Kläger sowohl zum Zeitpunkt des Unfalls als auch in der Folgezeit eine Arthrose des Grundgelenkes der linken Großzehe bestanden habe. Die MRT-Untersuchung von Dr. N. habe keinen Hinweis dafür ergeben, dass es z.B. nach einem knöchernen Ausriss zu einem knöchernen Defekt gekommen sei, sodass die Annahme einer traumatischen Genese des freien Gelenkkörpers nicht sicher zu belegen sei.

Mit Urteil vom 08.07.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei sowohl im Haupt- wie im Hilfsantrag unbegründet. Weder habe der Kläger einen Leistungsanspruch gegen die Beklagte über den 30.11.2000 hinaus, noch habe er einen Anspruch auf Anerkennung einer MdE um 10 v.H. als Folge des Ereignisses vom 30.08.2000. Zum einen sei es schon fraglich, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliege. Selbst wenn man aber - wie es die Beklagte in allen ihren Bescheiden getan habe - davon ausgehe, dass das Ereignis vom 30.08.2000 einen Arbeitsunfall darstelle, habe der Kläger keinen über die von der Beklagten gewährten Leistungen hinausgehenden Leistungsanspruch. Ein Anspruch auf Heilbehandlung (§ 27 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII -) über den 30.11.2000 hinaus bestehe nicht. Der Kläger sei infolge des Ereignisses vom 30.08.2000 nicht über den 30.11.2000 hinaus behandlungsbedürftig gewesen. Dies ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. Sch. sowie der Sachverständigenauskunft des Dr. Sch ... So sei Prof. Dr. Sch. zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger bereits zum Unfallzeitpunkt an einer Arthrose der Großzehengrundgelenke beidseits gelitten habe. Zwar könne eine Arthrose auch durch einen traumatischen Gelenkschaden verursacht werden und das linke Großzehengrundgelenk des Klägers sei durch den Unfall am 30.08.2000 von einer erheblichen Krafteinwirkung betroffen gewesen, die geeignet gewesen sei, auch ein gesundes Gelenk zu verletzen. allerdings seien degenerative Veränderungen im Bereich des Großzehengrundgelenks bereits am 09.11.2000 festgestellt worden. Die Zeitspanne zwischen dem Unfall und dem Untersuchungstag sei aber zu kurz, als dass sich eine traumabedingte Arthrose hätte bilden können. Allerdings könne eine starke Prellung, wie sie hier erlitten worden sei, eine mehrwöchige Schmerzsymptomatik hervorrufen. Bis zum 30.11.2000 sei aber von einem Abklingen der vermehrten unfallbedingten Reizerscheinungen auszugehen. Auch der sachverständige Zeuge Dr. Sch. gehe nur von einem vorübergehenden Zustand von drei Monaten aus. Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch auf Verletztengeld. Infolge des Arbeitsunfalls vom 30.08.2000 sei der Kläger nach dem ärztlichen Attest des Dr. Sch. vom 27.10.2000 und nach dem Gutachten von Prof. Dr. Sch. nicht über den 03.11.2000 hinaus arbeitsunfähig gewesen. Für den im Attest des Dr. Sch. angegebenen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 27.10. bis 03.11.2000 habe die Beklagte dem Kläger auch Verletztengeld gewährt. Schließlich habe der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Unfallrente. Prof. Dr. Sch. sei zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem innerhalb weniger Wochen, spätestens zum 30.11.2000 erfolgten Abklingen der durch den Unfall verursachten Beschwerden überhaupt keine durch den Arbeitsunfall wahrscheinlich verursachten, wesentlich mit verursachten oder wesentlich verschlimmerten Gesundheitsstörungen mehr vorlägen. Infolgedessen sei auch davon auszugehen, dass keine durch den Unfall vom 30.08.2000 bedingte MdE vorliege. Dr. Sch. habe erklärt, dass beim Kläger während einer Dauer von drei Monaten nach dem Unfall eine vorübergehende MdE um 20 v.H. vorgelegen habe. Beide Ärzte stimmten also darin überein, dass jedenfalls nach dem 30.11.2000, also weniger als 14 Wochen nach dem Arbeitsunfall eine MdE nicht (mehr) vorgelegen habe.

Gegen das am 26.07.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26.08.2004 Berufung eingelegt und ergänzend vorgebracht, das Urteil des Sozialgerichts sei bereits insoweit angreifbar, als es die Frage nach dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls trotz eines insoweit vorliegenden bestandskräftigen Bescheides aufgreife und offenlasse. Durch den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 07.11.2002 sei festgestellt worden, dass es sich bei dem Sturz am 30.08.2000 um einen Arbeitsunfall handle. Insoweit sei der Bescheid bestandskräftig geworden. Außerdem sei er aufgrund des Arbeitsunfalls über den 30.11.2000 hinaus behandlungsbedürftig gewesen. Bei dem Sturz sei es zu einer knöchernen Absprengung am dorsalen Grundgelenk der linken Großzehe gekommen, was zu einer Entzündung im Bereich der Gelenkspalte am linken Fußballen geführt habe. Infolgedessen habe er immer noch Schmerzen im Bereich der linken Großzehe und am linken Fußballen und sei beim Gehen und Stehen stark behindert.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 21. August 2001 sowie des Bescheides vom 02.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2002 zu verurteilen, ihm aufgrund des Unfallereignisses vom 30. August 2000 auch über den 30. November 2000 hinaus Leistungen zu erbringen, hilfsweise über diesen Zeitpunkt hinaus eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert festzustellen, hilfsweise, ein Gutachten gem. § 109 Sozialgerichtsgesetz bei Dr. Ackermann, Ludwigshafen, einzuholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, sowohl Prof. Sch. wie auch Dr. Sch. kämen zu dem Ergebnis, dass aufgrund des Unfalls vom 30.08.2000 eine Behandlungsbedürftigkeit bis längstens 30.11.2000 vorgelegen habe. Die noch bestehenden Beschwerden im Bereich des linken Großzehengrundgelenks seien auf arthrotische Veränderungen zurückzuführen, die bereits vor dem Unfall bestanden hätten. Die behandelnden Ärzte seien sich insgesamt darüber einig, dass es durch den Unfall nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bestehenden arthrotischen Grunderkrankung gekommen sei.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchten Leistungen dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld über den 30.11.2000 hinaus sowie für die Gewährung von Verletztenrente nicht erfüllt, weil nach dem 30.11.2000 keine Unfallfolgen mehr vorlagen. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG - unter Zurückstellung von Zweifeln an der Zulässigkeit der Klage insbesondere im Hinblick auf die Frage der Behandlungsbedürftigkeit (welche Behandlung ohne Kostenträger soll erfolgt sein ?) und den ersten Hilfsantrag (vgl. BSG SozR 2200 § 581 Nr. 17) - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Allerdings geht der Senat davon aus, dass es am 30.08.2000 im Rahmen der versicherten Tätigkeit zu einer Großzehenprellung kam, sodass unzweifelhaft ein Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) vorliegt. Die Zweifel des Sozialgerichts sind nicht nachvollziehbar.

Nicht erwiesen ist jedoch, dass es bei dem Arbeitsunfall vom 30.08.2000 zu einer knöchernen Absprengung am dorsalen Grundglied der linken Großzehe gekommen ist. Zwar hat Dr. Sch. im Durchgangsarztbericht vom 29.11.2001 berichtet, die Röntgenaufnahmen des linken Vorfußes zeigten eine Arthrose im Grundgelenk der Großzehe sowie eine alte knöcherne Absprengung am Grundglied dorsal, jedoch hat er in seinem Bericht vom 28.12.2001 unter Hinweis auf die am 20.12.2001 von Privatdozent Dr. N. durchgeführte Kernspintomographie des linken Vorfußes angegeben, die kernspintomographische Untersuchung habe keinen Anhalt für eine stattgehabte knöcherne Absprengung ergeben. Auch Dr. F. hat im - dem Unfall zeitnächsten - Durchgangsarztbericht vom 09.11.2000 angegeben, die Röntgenaufnahmen hätten deutliche degenerative Veränderungen im MP-Gelenk ergeben, jedoch habe sonst kein Anhalt für eine alte abgelaufene Fraktur bestanden. Prof. Dr. Sch. hat zwar auch in seinem Gutachten auf den mitgebrachten Röntgenbildern eine alte knöcherne Absprengung am Grundgelenk dorsal gesehen, aber auch angezweifelt, dass diese unfallbedingt ist. Entscheidend ist jedenfalls für den Senat, dass auf den zum Unfall zeitnächsten Röntgenaufnahmen (Durchgangsarztbericht vom 09.11.2000) keine knöcherne Absprengung zu sehen war und die nächsten Röntgenaufnahmen von Dr. Sch. erst ein Jahr später im November 2001 erstellt wurden, sodass die Absprengung auch durchaus in der Zwischenzeit geschehen sein kann.

Die beim Kläger nach wie vor bestehenden Schmerzen im Bereich der linken Großzehe und am linken Fußballen sowie die damit einhergehenden Geh- und Stehbeeinträchtigungen sind jedenfalls nicht auf das Unfallereignis vom 30.08.2000 zurückzuführen, sondern auf die bereits im Durchgangsarztbericht vom 09.11.2000 festgestellte deutliche degenerative Veränderung im Großzehengrundgelenk.

Der Antrag des Klägers, Dr. A. gemäß § 109 SGG mit einer Begutachtung zu beauftragen wird abgelehnt. Gemäß § 109 Abs. 2 SGG kann das Gericht einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. Nach Auffassung des Senats würde durch die Zulassung des mit Schriftsatz vom 20.02.2006 gestellten Antrags die Erledigung des Rechtsstreits verzögert und der Antrag ist nach Auffassung des Senats auch aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden. Bereits mit Schreiben vom 24.01.2005 ist der Kläger durch den Senat darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nicht beabsichtigt ist und ein Antrag nach § 109 SGG gegebenenfalls bis spätestens 28.02.2005 zu stellen sei. Andernfalls solle geprüft werden, ob die Berufung aufrecht erhalten bleibe. Nachdem vom Kläger kein Antrag nach § 109 SGG gestellt worden ist, hat der Senat unter dem 27.06.2005 und 13.01.2006 angefragt, ob die Berufung zurückgenommen werde und im letzten Schreiben unter Fristsetzung zur eventuellen Stellungnahme bis 10.02.2006 auf § 153 IV SGG hingewiesen. In seinem Schriftsatz vom 10.02.2006, mit dem der Kläger um eine - vom Senat abgelehnte - Verlängerung der Frist zur Stellungnahme gebeten hat, hat er lediglich darauf hingewiesen, dass noch ein Gespräch erforderlich sei, um über eine etwaige Berufungsrücknahme entscheiden zu können. Von einer eventuell noch beabsichtigten Antragstellung nach § 109 SGG ist nicht die Rede gewesen. Auch liegt bis zum Tag der Entscheidung weder der vom Senat geforderte Kostenvorschuss in Höhe von 1500,- EUR noch die unterschriebene Kostenverpflichtungserklärung vor.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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