Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 V 1722/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 3705/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 27. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Zeitpunkt des Beginns der Beschädigtenrente im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) umstritten, wobei der Kläger u. a. geltend macht, das vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) geführte Verfahren S 9 V 862/80 sei nicht abgeschlossen.
Der 1918 geborene Kläger, der vor dem Krieg beim Reichsarbeitsdienst (RAD) war, erlitt als Soldat der deutschen Wehrmacht im Juli 1942 eine Verletzung am Meniskus des linken Kniegelenks (Unterlagen der Deutschen Dienststelle Berlin - WAST) sowie im März 1945 eine Granatsplitterverletzung am rechten Ellbogen und der rechten Rückenseite und eine Furunkulose (Krankenblatt des Reserve Kur Lazaretts T.-S.).
Am 13.06.1978 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt K. (VA) die Gewährung von Beschädigtenversorgung. Darin gab er u.a. an, er habe bereits 1946 einen Antrag auf Leistungen beim Versorgungsamt H. gestellt, die Unterlagen seien jedoch verloren gegangen. Aufgrund beruflicher Inanspruchnahme habe er 1950 die Angelegenheit nicht weiter verfolgt. Erst nach Aufgabe seiner Selbständigkeit als Unternehmer sehe er sich veranlasst, die Antragstellung zu erneuern. Der Kläger legte u.a. eine Bescheinigung des Stabsarztes des Reservelazaretts IIIc S. und den Entlassungsschein der US-Army vom Juli 1945 sowie Schreiben der Landesversicherungsanstalt H. vom Januar 1949 (Mitteilung, dass noch ein ärztliches Gutachten eingeholt werden müsse) und vom Februar 1949 und Februar 1950 vor. Letzterem zufolge wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Akte wahrscheinlich auf dem Transport von der Universitätsklinik G. verloren gegangen sei. Unter Bezugnahme auf eine im Juni 1949 erbetene erneute Antragstellung und nochmaliger Übersendung eines Antragsformulars wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei Nichtzurücksendung des Formulars bis zum 28.02.1950 ein Verzicht auf die weitere Verfolgung der Rentenansprüche angenommen und die Angelegenheit ohne weitere Mitteilung als erledigt angesehen werde. Das Versorgungsamt H. teilte auf Anfrage des Beklagten mit, dass über den Kläger keine Vorgänge zu ermitteln seien. Aufgrund des versorgungsärztlichen Gutachtens des Chirurgen Dr. F. vom 27.06.1979 anerkannte das VA "Narben am rechten Ellbogen und am Nacken, Stecksplitter in den Weichteilen des rechten Ellbogengelenks" als Schädigungsfolgen, hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des BVG, lehnte jedoch die Gewährung einer Rente ab, da durch die Schädigungsfolgen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v.H. nicht erreicht werde (Bescheid vom 11.07.1979, Widerspruchsbescheid vom 24.03.1980).
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) - S 9 V 862/80 -, in dem der Kläger vom VdK vertreten wurde, erstattete Dr. P., Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, das Gutachten vom 15.04.1981. Dieser führte aus, in den Weichteilen der rechten Ellenbeuge sei noch ein kleiner Splitter nachzuweisen, wodurch eine messbare MdE nicht begründet werde. Das rechte Ellenbogengelenk könne durch die Splitterverletzung keinen Schaden genommen haben, denn es sei röntgenologisch völlig erhalten und klinisch frei beweglich. Eine kleine Narbe an der rechten Nackengegend sei ohne Krankheitswert. Die beim Kläger nachweisbare Verknöcherung des oberen Ansatzes des inneren Längsbandes am linken Kniegelenk sei mit Wahrscheinlichkeit auf die Verletzung vom Sommer 1942 zurückzuführen. Bei stabilem Innenband werde hierdurch jedoch keine messbare MdE verursacht. Der klinische und der röntgenologische Befund sowie der Verlauf sprächen gegen die Annahme, es könnte 1942 einer der beiden Menisken am linken Kniegelenk geschädigt worden sein. Hierauf schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 22.10.1981 einen gerichtlichen Vergleich, demzufolge der Beklagte "Verknöcherung des inneren Längsbandes am linken Kniegelenk" als weitere Schädigungsfolge bei unveränderter MdE anerkannte (vgl. Ausführungsbescheid vom 27.11.1981). Im Übrigen nahm der Kläger, der mit seinem Prozessbevollmächtigten erschienen war, die Klage zurück. Zuvor hatte laut Sitzungsniederschrift der Kammervorsitzende - wohl im Hinblick auf den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) vom 15.08.1978, mit dem die Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes (GG) fallenden Personen (G 131) für die Zeit beim RAD abgelehnt worden war, und auf die Anfrage des LBV beim VA vom 24.10.1978, ob der Kläger am 08.05.1945 dienstunfähig i. S. v. §§ 6 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 gewesen sei - mit dem Kläger "das Problem der Anspruchsdurchsetzung als ehemaliger RAD-Angehöriger und im Zusammenhang damit als Angehöriger des G 131" erörtert. Der Beklagte hatte sich bereit erklärt, die Anfrage des LBV unverzüglich zu beantworten, was er mit Schreiben vom 29.01.1982 tat.
Im September 1998 beantragte der Kläger die Neufeststellung seines Versorgungsanspruchs wegen einer Beschwerdezunahme im linken Kniegelenk. Das VA holt u. a. von dem Chirurgen Dr. L. das Gutachten vom 19.04.1999 ein. Aufgrund dieses Gutachtens anerkannte das VA mit Bescheid vom 12.05.1999 nunmehr als Schädigungsfolgen: "Narben am rechten Ellenbogen und Nacken, Stecksplitter in den Weichteilen des rechten Ellenbogengelenkes und der rechten Thoraxseite, Verknöcherung des inneren Längsbandes am linken Kniegelenk nach Kapsel- und Meniskusverletzung, reaktive Gelenkveränderungen" im Sinne der Hervorrufung und gewährte dem Kläger Versorgungsbezüge gemäß § 30 Abs. 1 BVG nach einer MdE um 30 v.H. ab 01.09.1998 (Berichtigungsverfügung vom 18.12.2001). Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger im Wesentlichen geltend, erst durch den angefochtenen Bescheid habe der Beklagte die Richtigkeit seiner ursprünglichen Ausführungen zur Meniskusverletzung anerkannt. Die bisherigen Entscheidungen seien damit nicht nur in Frage gestellt, sondern tatsachenfremd und dies zu seinem Nachteil. Er beantrage daher eine nachträgliche Anerkennung seiner Kriegsbeschädigungen und deren Bewertung ab der ersten Antragstellung im Jahre 1946. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen sei nachweislich erst nach der Entscheidung im Jahre 1981 eingetreten. Die vorliegende Kriegsverletzung sei bereits bisher anerkannt gewesen, habe aber eine MdE in rentenberechtigendem Grad nicht erreicht. Erst durch die klinisch und röntgenologisch nachweisbare Verschlimmerung der Kniegelenksveränderungen werde jetzt eine MdE um 30 v.H. erreicht. Für die Gewährung der entsprechenden Versorgungsleistungen sei der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die dagegen zum SG erhobene Klage (S 3 V 3887/99) nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.02.2000 zurück, nachdem der Kammervorsitzende unter Hinweis darauf, dass die 1981 nachgewiesenen Befunde für eine Rente nicht ausreichend gewesen seien, mangels Erfolgsaussichten die Klagerücknahme angeregt hatte.
Am 29.03.2000 focht der Kläger gegenüber dem SG "die mündliche Verhandlung vom 25.02.2000" an und beantragte die Fortsetzung des Klageverfahrens S 3 V 3887/99 (S 3 V 1138/00). Mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2000 stellte das SG fest, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt sei. Die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung (L 11 V 2913/00) wies der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 28.09.2000 zurück, weil die Anfechtung der Rücknahmeerklärung durch den Kläger unwirksam sei. Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme sei es dem Senat verwehrt, das materielle Begehren des Klägers - Gewährung von Beschädigtenrente bereits ab 1946 - zu überprüfen.
Am 24.01.2001 beantragte der Kläger beim VA die Wiederaufnahme seines Antragsverfahrens auf rückwirkende Bewilligung von Versorgungsleistungen. Mit Bescheid vom 23.02.2001 lehnte das VA den Antrag unter Hinweis auf den bindenden Bescheid vom 12.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.1999 und die Erledigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme sowie den Gerichtsbescheid des SG vom 29.06.2000 und das Urteil des LSG vom 28.09.2000 ab. Der Kläger habe keine neuen Gesichtspunkte oder rechtserhebliche Tatsachen vorgebracht, die nicht schon bei Erteilung des rechtsverbindlich gewordenen Bescheides bekannt gewesen seien. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.05.2001).
Die dagegen vor dem SG erhobene Klage (S 3 V 1755/01) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2001 ab. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers, mit der er daran festhielt, dass er den Nachweis unvollständiger bis falscher versorgungsärztlicher Feststellungen erbracht habe, wies der 11. Senat des LSG mit Urteil vom 10.09.2002 (L 11 V 49/02) zurück.
Am 18.09.2002 beantragte der Kläger die Neufeststellung seiner Versorgungsansprüche wegen Verschlimmerung der Beschwerden im linken Kniegelenk. Der Antrag wurde zunächst abgelehnt (Bescheid vom 31.10.2002). Im anschließenden Widerspruchsverfahren wurde der Kläger am 24.06.2003 von der Versorgungsärztin Dr. B. untersucht. Aufgrund ihres Gutachtens vom 21.07.2003 stellte der Beklagte mit dem Abhilfebescheid vom 25.07.2003 die Schädigungsfolgen neu fest ("Narben am rechten Ellenbogen und Nacken, Stecksplitter in den Weichteilen des rechten Ellenbogengelenkes und der rechten Thoraxseite, Verknöcherung des inneren Längsbandes am linken Kniegelenk nach Kapsel- und Meniskusverletzung, fortgeschrittene Gonarthrose links") und bewilligte dem Kläger ab 01.09.2002 Versorgungsbezüge nach einer MdE um 40 v. H. gem. § 30 Abs. 1 BVG.
Am 13.03.2003 beantragte der Kläger die "rückwirkende Bewilligung von Versorgungsrente ... gemäß dem Bescheid vom 12.05.1999 ... ab 10.06.1978". Der Beklagte lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf den rechtsverbindlich gewordenen Bescheid vom 12.05.1999 ab (Bescheid vom 14.08.2003, Widerspruchsbescheid vom 23.10.2003). Das anschließende Klageverfahren vor dem SG - S 3 V 4222/03 - blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom 27.02.2004.
Am 04.05.2005 wandte sich der Kläger an das SG und machte sinngemäß geltend, das Verfahren S 9 V 862/80 sei, soweit es um seinen Versorgungsanspruch gehe, nicht bzw. nicht wirksam abgeschlossen. Wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergebe, sei in dem Termin vom 22.10.1981 seine G 131-Angelegenheit, sicher nach der vorliegenden Akte, behandelt worden. Diese Streitsache sei beim LBV anhängig gewesen, als Beklagte geladen gewesen und erschienen sei jedoch das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg. Entsprechend der Sitzungsniederschrift habe er einem Vergleich in der G 131-Streitsache zugestimmt, denn ihm sei klar geworden, dass er die im G 131 geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zwei Dritteln weder erreichen noch nachweisen könne. Damit sei für ihn die Streitsache G 131 erledigt gewesen. Die Anerkennung seiner Kriegsverletzungen und die Gewährung von Leistungen sei in dem Termin weder verhandelt noch im Verhandlungstext angeführt worden. Auch im "Vergleichs-Text" sei nicht angeführt, dass es sich um einen Vergleich mit einer Versorgungsinstanz handle. Es gehe somit weiterhin um die Rentengewährung für zurückliegende Zeiten.
Mit Urteil vom 26.07.2005 stellte das SG fest, dass der Rechtsstreit S 9 V 862/80 erledigt sei und wies die Klage im Übrigen ab. Der Rechtsstreit S 9 V 862/80 sei wirksam durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Prozessgegner sei auch nicht das LBV gewesen. Soweit in der Sitzungsniederschrift auf eine Anfrage des LBV Bezug genommen worden sei und der Beklagte erklärt habe, hierauf unverzüglich zu antworten, beinhalte dies eine Regelung außerhalb des damals anhängigen Streitgegenstandes (Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Rente nach Maßgabe des BVG). Soweit der Kläger begehrt habe, den Beklagten gem. § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X zu verurteilen, ihm vor dem 01.01.1998 Versorgungsrente nach einer MdE um 30 v. H. zu gewähren, sei die Klage unzulässig, da insoweit ein anfechtbarer Bescheid des Beklagten nicht vorliege.
Gegen das am 09.08.2005 als Übergabe-Einschreiben zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 06.09.2005 Berufung eingelegt. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, dass ihm auch für die Zeit vor dem 01.09.1998 Versorgungsrente zustehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.07.2005 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 11.07.1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.1980 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 01.06.1978 Versorgungsrente nach einer MdE um 30 v. H. zu gewähren, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihm gem. § 44 SGB X Versorgungsrente ab 01.06.1978 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16.05.2006 auf die Absicht, den Rechtsstreit durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat die Stellungnahme vom 27.05.2006 abgegeben, der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats, die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Vorprozessakten S 9 V 862/80, S 3 V 3887/99, S 3 V 1138/00, S 3 V 1755/01, S 3 V 4222/03, L 11 V 2913/00 und L 11 V 49/02 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere liegen Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG nicht vor.
Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Berufsrichter des Senats sind einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das SG hat zu Recht festgestellt, dass das Verfahren S 9 V 862/80 durch den in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.1981 geschlossenen gerichtlichen Vergleich und die im Übrigen erklärte Klagerücknahme erledigt worden ist. Der Vergleich und die Klagerücknahme bezogen sich eindeutig auf das zwischen dem Kläger und dem Land Baden-Württemberg geführte Klageverfahren wegen der Anerkennung von Schädigungsfolgen und der Gewährung von Versorgungsrente nach dem BVG. Die Gewährung von Versorgung als ehemaliger RAD-Angehöriger durch das LBV war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand dieses Rechtsstreites. Die Problematik wurde in der mündlichen Verhandlung zwar angesprochen, da beim Beklagten eine Anfrage des LBV vorlag und wohl auch, weil der Kläger u. a. in seinem Schreiben vom 21.09.1981, das der VdK dem SG vorgelegt hatte, auf diese Problematik eingegangen war, sie sogar als "Kernproblem" bezeichnet hatte. Klage war jedoch nur gegen den Bescheid vom 11.07.1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.1980 erhoben worden. Dieser Bescheid hatte ausschließlich Versorgungsansprüche nach dem BVG zum Gegenstand. Dass der Kläger dies heute möglicherweise anders in Erinnerung hat, ändert daran nichts.
Vergleich und Klagerücknahme sind Prozesshandlungen, die grundsätzlich weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden können; ein Widerruf ist nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme (§§ 179, 180 SGG i.V.m. §§ 578 ff, insbes. §§ 579, 580, der Zivilprozessordnung (ZPO)), die nicht vorliegen, zulässig (vgl. Meyer Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 7c zu § 102). Der Kläger kann sich deshalb nachträglich nicht darauf berufen, er wolle sich nicht an der Klagerücknahme festhalten lassen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Vergleich bzw. die Klagerücknahme unwirksam zustande gekommen sind (vgl. hierzu Meyer Ladewig, aaO, Rdnr. 13 zu § 101), gibt es nicht. Zwar kann ein Vergleich und damit auch die in ihm enthaltene Erledigterklärung bzw. eine Klagerücknahme nach den allgemeinen Grundsätzen angefochten werden, wobei als Anfechtungsgründe vor allem Irrtum oder Täuschung bzw. Drohung (§§ 119, 123 BGB) in Betracht kommen. Solche Anfechtungsgründe liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der rechtskundig vertretene Kläger im Termin vom 22.10.1981 tatsächlich dem Irrtum unterlegen ist, die Erledigung betreffe einen Rechtsstreit gegen das LBV.
Durch die Annahme des Vergleichsangebotes durch den Kläger und den Beklagten und die Klagerücknahme im Übrigen ist somit der Rechtsstreit vor dem SG in vollem Umfang erledigt worden, so dass eine Abänderung der damals angefochtenen Bescheide nicht mehr in Betracht kommt.
Auch soweit der Kläger hilfsweise unter Berücksichtigung von § 44 SGB X die Gewährung von Rente für einen früheren Zeitraum begehrt, hat das SG mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Insoweit liegt derzeit kein Verwaltungsakt vor, der zulässigerweise mit einer Klage angefochten werden könnte. Im Hinblick auf die zahlreichen Anträge gem. § 44 SGB X, die der Kläger in der Vergangenheit gestellt hat, ist ein weiterer entsprechender Antrag auch nicht sinnvoll. Insoweit wird auf die bisherigen ablehnenden Entscheidungen des Beklagten, des SG und des LSG Bezug genommen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidungen nicht der Rechtslage entsprechen, hat der Senat nicht.
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Zeitpunkt des Beginns der Beschädigtenrente im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) umstritten, wobei der Kläger u. a. geltend macht, das vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) geführte Verfahren S 9 V 862/80 sei nicht abgeschlossen.
Der 1918 geborene Kläger, der vor dem Krieg beim Reichsarbeitsdienst (RAD) war, erlitt als Soldat der deutschen Wehrmacht im Juli 1942 eine Verletzung am Meniskus des linken Kniegelenks (Unterlagen der Deutschen Dienststelle Berlin - WAST) sowie im März 1945 eine Granatsplitterverletzung am rechten Ellbogen und der rechten Rückenseite und eine Furunkulose (Krankenblatt des Reserve Kur Lazaretts T.-S.).
Am 13.06.1978 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt K. (VA) die Gewährung von Beschädigtenversorgung. Darin gab er u.a. an, er habe bereits 1946 einen Antrag auf Leistungen beim Versorgungsamt H. gestellt, die Unterlagen seien jedoch verloren gegangen. Aufgrund beruflicher Inanspruchnahme habe er 1950 die Angelegenheit nicht weiter verfolgt. Erst nach Aufgabe seiner Selbständigkeit als Unternehmer sehe er sich veranlasst, die Antragstellung zu erneuern. Der Kläger legte u.a. eine Bescheinigung des Stabsarztes des Reservelazaretts IIIc S. und den Entlassungsschein der US-Army vom Juli 1945 sowie Schreiben der Landesversicherungsanstalt H. vom Januar 1949 (Mitteilung, dass noch ein ärztliches Gutachten eingeholt werden müsse) und vom Februar 1949 und Februar 1950 vor. Letzterem zufolge wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Akte wahrscheinlich auf dem Transport von der Universitätsklinik G. verloren gegangen sei. Unter Bezugnahme auf eine im Juni 1949 erbetene erneute Antragstellung und nochmaliger Übersendung eines Antragsformulars wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei Nichtzurücksendung des Formulars bis zum 28.02.1950 ein Verzicht auf die weitere Verfolgung der Rentenansprüche angenommen und die Angelegenheit ohne weitere Mitteilung als erledigt angesehen werde. Das Versorgungsamt H. teilte auf Anfrage des Beklagten mit, dass über den Kläger keine Vorgänge zu ermitteln seien. Aufgrund des versorgungsärztlichen Gutachtens des Chirurgen Dr. F. vom 27.06.1979 anerkannte das VA "Narben am rechten Ellbogen und am Nacken, Stecksplitter in den Weichteilen des rechten Ellbogengelenks" als Schädigungsfolgen, hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des BVG, lehnte jedoch die Gewährung einer Rente ab, da durch die Schädigungsfolgen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 v.H. nicht erreicht werde (Bescheid vom 11.07.1979, Widerspruchsbescheid vom 24.03.1980).
Im nachfolgenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) - S 9 V 862/80 -, in dem der Kläger vom VdK vertreten wurde, erstattete Dr. P., Facharzt für Orthopädie und Chirurgie, das Gutachten vom 15.04.1981. Dieser führte aus, in den Weichteilen der rechten Ellenbeuge sei noch ein kleiner Splitter nachzuweisen, wodurch eine messbare MdE nicht begründet werde. Das rechte Ellenbogengelenk könne durch die Splitterverletzung keinen Schaden genommen haben, denn es sei röntgenologisch völlig erhalten und klinisch frei beweglich. Eine kleine Narbe an der rechten Nackengegend sei ohne Krankheitswert. Die beim Kläger nachweisbare Verknöcherung des oberen Ansatzes des inneren Längsbandes am linken Kniegelenk sei mit Wahrscheinlichkeit auf die Verletzung vom Sommer 1942 zurückzuführen. Bei stabilem Innenband werde hierdurch jedoch keine messbare MdE verursacht. Der klinische und der röntgenologische Befund sowie der Verlauf sprächen gegen die Annahme, es könnte 1942 einer der beiden Menisken am linken Kniegelenk geschädigt worden sein. Hierauf schlossen die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 22.10.1981 einen gerichtlichen Vergleich, demzufolge der Beklagte "Verknöcherung des inneren Längsbandes am linken Kniegelenk" als weitere Schädigungsfolge bei unveränderter MdE anerkannte (vgl. Ausführungsbescheid vom 27.11.1981). Im Übrigen nahm der Kläger, der mit seinem Prozessbevollmächtigten erschienen war, die Klage zurück. Zuvor hatte laut Sitzungsniederschrift der Kammervorsitzende - wohl im Hinblick auf den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) vom 15.08.1978, mit dem die Gewährung von Versorgung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes (GG) fallenden Personen (G 131) für die Zeit beim RAD abgelehnt worden war, und auf die Anfrage des LBV beim VA vom 24.10.1978, ob der Kläger am 08.05.1945 dienstunfähig i. S. v. §§ 6 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 gewesen sei - mit dem Kläger "das Problem der Anspruchsdurchsetzung als ehemaliger RAD-Angehöriger und im Zusammenhang damit als Angehöriger des G 131" erörtert. Der Beklagte hatte sich bereit erklärt, die Anfrage des LBV unverzüglich zu beantworten, was er mit Schreiben vom 29.01.1982 tat.
Im September 1998 beantragte der Kläger die Neufeststellung seines Versorgungsanspruchs wegen einer Beschwerdezunahme im linken Kniegelenk. Das VA holt u. a. von dem Chirurgen Dr. L. das Gutachten vom 19.04.1999 ein. Aufgrund dieses Gutachtens anerkannte das VA mit Bescheid vom 12.05.1999 nunmehr als Schädigungsfolgen: "Narben am rechten Ellenbogen und Nacken, Stecksplitter in den Weichteilen des rechten Ellenbogengelenkes und der rechten Thoraxseite, Verknöcherung des inneren Längsbandes am linken Kniegelenk nach Kapsel- und Meniskusverletzung, reaktive Gelenkveränderungen" im Sinne der Hervorrufung und gewährte dem Kläger Versorgungsbezüge gemäß § 30 Abs. 1 BVG nach einer MdE um 30 v.H. ab 01.09.1998 (Berichtigungsverfügung vom 18.12.2001). Zur Begründung seines dagegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger im Wesentlichen geltend, erst durch den angefochtenen Bescheid habe der Beklagte die Richtigkeit seiner ursprünglichen Ausführungen zur Meniskusverletzung anerkannt. Die bisherigen Entscheidungen seien damit nicht nur in Frage gestellt, sondern tatsachenfremd und dies zu seinem Nachteil. Er beantrage daher eine nachträgliche Anerkennung seiner Kriegsbeschädigungen und deren Bewertung ab der ersten Antragstellung im Jahre 1946. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Eine Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen sei nachweislich erst nach der Entscheidung im Jahre 1981 eingetreten. Die vorliegende Kriegsverletzung sei bereits bisher anerkannt gewesen, habe aber eine MdE in rentenberechtigendem Grad nicht erreicht. Erst durch die klinisch und röntgenologisch nachweisbare Verschlimmerung der Kniegelenksveränderungen werde jetzt eine MdE um 30 v.H. erreicht. Für die Gewährung der entsprechenden Versorgungsleistungen sei der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die dagegen zum SG erhobene Klage (S 3 V 3887/99) nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.02.2000 zurück, nachdem der Kammervorsitzende unter Hinweis darauf, dass die 1981 nachgewiesenen Befunde für eine Rente nicht ausreichend gewesen seien, mangels Erfolgsaussichten die Klagerücknahme angeregt hatte.
Am 29.03.2000 focht der Kläger gegenüber dem SG "die mündliche Verhandlung vom 25.02.2000" an und beantragte die Fortsetzung des Klageverfahrens S 3 V 3887/99 (S 3 V 1138/00). Mit Gerichtsbescheid vom 29.06.2000 stellte das SG fest, dass der Rechtsstreit durch Klagerücknahme erledigt sei. Die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung (L 11 V 2913/00) wies der 11. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) mit Urteil vom 28.09.2000 zurück, weil die Anfechtung der Rücknahmeerklärung durch den Kläger unwirksam sei. Aufgrund der wirksamen Klagerücknahme sei es dem Senat verwehrt, das materielle Begehren des Klägers - Gewährung von Beschädigtenrente bereits ab 1946 - zu überprüfen.
Am 24.01.2001 beantragte der Kläger beim VA die Wiederaufnahme seines Antragsverfahrens auf rückwirkende Bewilligung von Versorgungsleistungen. Mit Bescheid vom 23.02.2001 lehnte das VA den Antrag unter Hinweis auf den bindenden Bescheid vom 12.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.1999 und die Erledigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme sowie den Gerichtsbescheid des SG vom 29.06.2000 und das Urteil des LSG vom 28.09.2000 ab. Der Kläger habe keine neuen Gesichtspunkte oder rechtserhebliche Tatsachen vorgebracht, die nicht schon bei Erteilung des rechtsverbindlich gewordenen Bescheides bekannt gewesen seien. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.05.2001).
Die dagegen vor dem SG erhobene Klage (S 3 V 1755/01) wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2001 ab. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers, mit der er daran festhielt, dass er den Nachweis unvollständiger bis falscher versorgungsärztlicher Feststellungen erbracht habe, wies der 11. Senat des LSG mit Urteil vom 10.09.2002 (L 11 V 49/02) zurück.
Am 18.09.2002 beantragte der Kläger die Neufeststellung seiner Versorgungsansprüche wegen Verschlimmerung der Beschwerden im linken Kniegelenk. Der Antrag wurde zunächst abgelehnt (Bescheid vom 31.10.2002). Im anschließenden Widerspruchsverfahren wurde der Kläger am 24.06.2003 von der Versorgungsärztin Dr. B. untersucht. Aufgrund ihres Gutachtens vom 21.07.2003 stellte der Beklagte mit dem Abhilfebescheid vom 25.07.2003 die Schädigungsfolgen neu fest ("Narben am rechten Ellenbogen und Nacken, Stecksplitter in den Weichteilen des rechten Ellenbogengelenkes und der rechten Thoraxseite, Verknöcherung des inneren Längsbandes am linken Kniegelenk nach Kapsel- und Meniskusverletzung, fortgeschrittene Gonarthrose links") und bewilligte dem Kläger ab 01.09.2002 Versorgungsbezüge nach einer MdE um 40 v. H. gem. § 30 Abs. 1 BVG.
Am 13.03.2003 beantragte der Kläger die "rückwirkende Bewilligung von Versorgungsrente ... gemäß dem Bescheid vom 12.05.1999 ... ab 10.06.1978". Der Beklagte lehnte diesen Antrag unter Hinweis auf den rechtsverbindlich gewordenen Bescheid vom 12.05.1999 ab (Bescheid vom 14.08.2003, Widerspruchsbescheid vom 23.10.2003). Das anschließende Klageverfahren vor dem SG - S 3 V 4222/03 - blieb erfolglos (Gerichtsbescheid vom 27.02.2004.
Am 04.05.2005 wandte sich der Kläger an das SG und machte sinngemäß geltend, das Verfahren S 9 V 862/80 sei, soweit es um seinen Versorgungsanspruch gehe, nicht bzw. nicht wirksam abgeschlossen. Wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergebe, sei in dem Termin vom 22.10.1981 seine G 131-Angelegenheit, sicher nach der vorliegenden Akte, behandelt worden. Diese Streitsache sei beim LBV anhängig gewesen, als Beklagte geladen gewesen und erschienen sei jedoch das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg. Entsprechend der Sitzungsniederschrift habe er einem Vergleich in der G 131-Streitsache zugestimmt, denn ihm sei klar geworden, dass er die im G 131 geforderte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zwei Dritteln weder erreichen noch nachweisen könne. Damit sei für ihn die Streitsache G 131 erledigt gewesen. Die Anerkennung seiner Kriegsverletzungen und die Gewährung von Leistungen sei in dem Termin weder verhandelt noch im Verhandlungstext angeführt worden. Auch im "Vergleichs-Text" sei nicht angeführt, dass es sich um einen Vergleich mit einer Versorgungsinstanz handle. Es gehe somit weiterhin um die Rentengewährung für zurückliegende Zeiten.
Mit Urteil vom 26.07.2005 stellte das SG fest, dass der Rechtsstreit S 9 V 862/80 erledigt sei und wies die Klage im Übrigen ab. Der Rechtsstreit S 9 V 862/80 sei wirksam durch gerichtlichen Vergleich beendet worden. Prozessgegner sei auch nicht das LBV gewesen. Soweit in der Sitzungsniederschrift auf eine Anfrage des LBV Bezug genommen worden sei und der Beklagte erklärt habe, hierauf unverzüglich zu antworten, beinhalte dies eine Regelung außerhalb des damals anhängigen Streitgegenstandes (Anerkennung von Schädigungsfolgen und Gewährung von Rente nach Maßgabe des BVG). Soweit der Kläger begehrt habe, den Beklagten gem. § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X zu verurteilen, ihm vor dem 01.01.1998 Versorgungsrente nach einer MdE um 30 v. H. zu gewähren, sei die Klage unzulässig, da insoweit ein anfechtbarer Bescheid des Beklagten nicht vorliege.
Gegen das am 09.08.2005 als Übergabe-Einschreiben zur Post gegebene Urteil hat der Kläger am 06.09.2005 Berufung eingelegt. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, dass ihm auch für die Zeit vor dem 01.09.1998 Versorgungsrente zustehe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26.07.2005 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 11.07.1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.1980 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 01.06.1978 Versorgungsrente nach einer MdE um 30 v. H. zu gewähren, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, ihm gem. § 44 SGB X Versorgungsrente ab 01.06.1978 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16.05.2006 auf die Absicht, den Rechtsstreit durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat die Stellungnahme vom 27.05.2006 abgegeben, der Beklagte hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des SG und des Senats, die Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Vorprozessakten S 9 V 862/80, S 3 V 3887/99, S 3 V 1138/00, S 3 V 1755/01, S 3 V 4222/03, L 11 V 2913/00 und L 11 V 49/02 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere liegen Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG nicht vor.
Gem. § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Berufsrichter des Senats sind einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Das SG hat zu Recht festgestellt, dass das Verfahren S 9 V 862/80 durch den in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.1981 geschlossenen gerichtlichen Vergleich und die im Übrigen erklärte Klagerücknahme erledigt worden ist. Der Vergleich und die Klagerücknahme bezogen sich eindeutig auf das zwischen dem Kläger und dem Land Baden-Württemberg geführte Klageverfahren wegen der Anerkennung von Schädigungsfolgen und der Gewährung von Versorgungsrente nach dem BVG. Die Gewährung von Versorgung als ehemaliger RAD-Angehöriger durch das LBV war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand dieses Rechtsstreites. Die Problematik wurde in der mündlichen Verhandlung zwar angesprochen, da beim Beklagten eine Anfrage des LBV vorlag und wohl auch, weil der Kläger u. a. in seinem Schreiben vom 21.09.1981, das der VdK dem SG vorgelegt hatte, auf diese Problematik eingegangen war, sie sogar als "Kernproblem" bezeichnet hatte. Klage war jedoch nur gegen den Bescheid vom 11.07.1979 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03.1980 erhoben worden. Dieser Bescheid hatte ausschließlich Versorgungsansprüche nach dem BVG zum Gegenstand. Dass der Kläger dies heute möglicherweise anders in Erinnerung hat, ändert daran nichts.
Vergleich und Klagerücknahme sind Prozesshandlungen, die grundsätzlich weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden können; ein Widerruf ist nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme (§§ 179, 180 SGG i.V.m. §§ 578 ff, insbes. §§ 579, 580, der Zivilprozessordnung (ZPO)), die nicht vorliegen, zulässig (vgl. Meyer Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 7c zu § 102). Der Kläger kann sich deshalb nachträglich nicht darauf berufen, er wolle sich nicht an der Klagerücknahme festhalten lassen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Vergleich bzw. die Klagerücknahme unwirksam zustande gekommen sind (vgl. hierzu Meyer Ladewig, aaO, Rdnr. 13 zu § 101), gibt es nicht. Zwar kann ein Vergleich und damit auch die in ihm enthaltene Erledigterklärung bzw. eine Klagerücknahme nach den allgemeinen Grundsätzen angefochten werden, wobei als Anfechtungsgründe vor allem Irrtum oder Täuschung bzw. Drohung (§§ 119, 123 BGB) in Betracht kommen. Solche Anfechtungsgründe liegen hier jedoch nicht vor. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der rechtskundig vertretene Kläger im Termin vom 22.10.1981 tatsächlich dem Irrtum unterlegen ist, die Erledigung betreffe einen Rechtsstreit gegen das LBV.
Durch die Annahme des Vergleichsangebotes durch den Kläger und den Beklagten und die Klagerücknahme im Übrigen ist somit der Rechtsstreit vor dem SG in vollem Umfang erledigt worden, so dass eine Abänderung der damals angefochtenen Bescheide nicht mehr in Betracht kommt.
Auch soweit der Kläger hilfsweise unter Berücksichtigung von § 44 SGB X die Gewährung von Rente für einen früheren Zeitraum begehrt, hat das SG mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Insoweit liegt derzeit kein Verwaltungsakt vor, der zulässigerweise mit einer Klage angefochten werden könnte. Im Hinblick auf die zahlreichen Anträge gem. § 44 SGB X, die der Kläger in der Vergangenheit gestellt hat, ist ein weiterer entsprechender Antrag auch nicht sinnvoll. Insoweit wird auf die bisherigen ablehnenden Entscheidungen des Beklagten, des SG und des LSG Bezug genommen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidungen nicht der Rechtslage entsprechen, hat der Senat nicht.
Die Berufung des Klägers konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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