Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3710/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Klägers hat keine Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K ...
Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Begehren des Klägers nach Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - bei Eintritt eines Leistungsfalls ab 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung - hat nach der hier gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - BVerfGE 81, 347, 357). Da der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht enger zu verstehen ist als das Gebot einer Beweiserhebung, ist im Rahmen des Verfahrens über Prozesskostenhilfe in begrenztem Rahmen auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (BVerfG NVwZ 1987, 786; NJW 1997, 2745, 2746; Bundesgerichtshof NJW 1994, 1160, 1161). Auch steht es der Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn zur abschließenden Klärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts noch einzelne Ermittlungen angestellt werden (ständige Rechtsprechung des Senats).
Der Kläger hat nach Einschaltung seiner jetzigen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006 Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und am 2. August 2006 - maßgeblich als Zeitpunkt der Bewilligungsreife - Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts war zuvor das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. F., Ärztlicher Direktor der S. W.-Klinik in Bad S. vom 27. Dezember 2005 (Untersuchung am 1. Dezember 2005, Eingang bei Gericht am 30. Januar 2006) erhoben worden. Die früheren Bevollmächtigten des Klägers haben das Gutachten mit Schreiben vom 31. Januar 2006 und dem Hinweis, das Klagebegehren werde hiermit nicht gestützt, übersandt erhalten. Laut der Schlussfolgerung des Sachverständigen wird der Kläger für fähig erachtet, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Zwangshaltung auszuüben. Diese Schlussfolgerung gründet auf offenkundig sorgfältiger Untersuchung und Befunderhebung. Der Sachverständige befindet sich in Übereinstimmung mit den Vorgutachten. Schlüssige Einwendungen gegen das Gutachtensergebnis hat der Kläger insoweit (vgl. zum Folgenden Schriftsatz vom 14. März 2006) nicht vorzubringen vermocht. Indem er vorträgt, er habe innerhalb zwei Stunden mindestens sechs Mal die Toilette aufsuchen müssen, steht dies in völligem Gegensatz zur Aussage des Sachverständigen, solches sei während der 90-minütigen Untersuchung nicht notwendig gewesen. Soweit der Sachverständige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Morbus Bechterew ausschließen will, handelt es sich um die Frage einer Diagnose, für die es für den Rentenanspruch nicht entscheidend ankommt; maßgeblich sind die Funktionseinschränkungen. Dass auf eigenen Antrag nach § 109 SGG nochmals ein Gutachten eingeholt werden soll, veranlasst nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag des Klägers hat keine Erfolg. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K ...
Prozesskostenhilfe erhält gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Begehren des Klägers nach Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - bei Eintritt eines Leistungsfalls ab 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung - hat nach der hier gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG - BVerfGE 81, 347, 357). Da der Begriff der hinreichenden Erfolgsaussicht enger zu verstehen ist als das Gebot einer Beweiserhebung, ist im Rahmen des Verfahrens über Prozesskostenhilfe in begrenztem Rahmen auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig (BVerfG NVwZ 1987, 786; NJW 1997, 2745, 2746; Bundesgerichtshof NJW 1994, 1160, 1161). Auch steht es der Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, wenn zur abschließenden Klärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts noch einzelne Ermittlungen angestellt werden (ständige Rechtsprechung des Senats).
Der Kläger hat nach Einschaltung seiner jetzigen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 18. Juli 2006 Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und am 2. August 2006 - maßgeblich als Zeitpunkt der Bewilligungsreife - Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts war zuvor das Gutachten des Orthopäden Prof. Dr. F., Ärztlicher Direktor der S. W.-Klinik in Bad S. vom 27. Dezember 2005 (Untersuchung am 1. Dezember 2005, Eingang bei Gericht am 30. Januar 2006) erhoben worden. Die früheren Bevollmächtigten des Klägers haben das Gutachten mit Schreiben vom 31. Januar 2006 und dem Hinweis, das Klagebegehren werde hiermit nicht gestützt, übersandt erhalten. Laut der Schlussfolgerung des Sachverständigen wird der Kläger für fähig erachtet, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und ohne Zwangshaltung auszuüben. Diese Schlussfolgerung gründet auf offenkundig sorgfältiger Untersuchung und Befunderhebung. Der Sachverständige befindet sich in Übereinstimmung mit den Vorgutachten. Schlüssige Einwendungen gegen das Gutachtensergebnis hat der Kläger insoweit (vgl. zum Folgenden Schriftsatz vom 14. März 2006) nicht vorzubringen vermocht. Indem er vorträgt, er habe innerhalb zwei Stunden mindestens sechs Mal die Toilette aufsuchen müssen, steht dies in völligem Gegensatz zur Aussage des Sachverständigen, solches sei während der 90-minütigen Untersuchung nicht notwendig gewesen. Soweit der Sachverständige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Morbus Bechterew ausschließen will, handelt es sich um die Frage einer Diagnose, für die es für den Rentenanspruch nicht entscheidend ankommt; maßgeblich sind die Funktionseinschränkungen. Dass auf eigenen Antrag nach § 109 SGG nochmals ein Gutachten eingeholt werden soll, veranlasst nicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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