Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 3982/06 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Festsetzung des Streitwerts wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag ist unzulässig. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter hat kein berechtigtes Interesse an der begehrten Festsetzung.
Gegenstand des Berufungsverfahrens war die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles. Der Kläger führte damit dieses Verfahren als ein in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter, sodass für dieses Verfahren nach § 183 SGG keine Gerichtskosten anfielen.
Dies hat zur Folge, dass sich die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert, sondern nach Betragsrahmengebühren bemessen (§ 116 BRAGO bzw. § 3 RVG). Eine Streitwertfestsetzung wäre folglich sinnlos. Die gegenteiligen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers begründen - inhaltlich betrachtet - eine Anwendung des GKG mit der Anwendung des GKG und beruhen damit auf einem evidenten Fehlschluss.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Antrag ist unzulässig. Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter hat kein berechtigtes Interesse an der begehrten Festsetzung.
Gegenstand des Berufungsverfahrens war die Feststellung des Vorliegens eines Arbeitsunfalles. Der Kläger führte damit dieses Verfahren als ein in der gesetzlichen Unfallversicherung Versicherter, sodass für dieses Verfahren nach § 183 SGG keine Gerichtskosten anfielen.
Dies hat zur Folge, dass sich die Rechtsanwaltsgebühren nicht nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert, sondern nach Betragsrahmengebühren bemessen (§ 116 BRAGO bzw. § 3 RVG). Eine Streitwertfestsetzung wäre folglich sinnlos. Die gegenteiligen Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers begründen - inhaltlich betrachtet - eine Anwendung des GKG mit der Anwendung des GKG und beruhen damit auf einem evidenten Fehlschluss.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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