Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 RJ 1192/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 4742/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 28. April 2006 wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt eine Erhöhung der ihm gewährten großen Witwerrente für die Zeit von Oktober bis Dezember 1998 sowie für das Jahr 1999.
Am 26.07.1990 schlossen der im Jahre 1954 geborene Kläger und die bei der Beklagten versicherte, im Jahre 1961 geborene K., geborene Irtenkauf, die Ehe, aus der die in den Jahren 1991 bzw. 1995 geborenen Kinder D. und A. hervorgingen.
Der als Maschinenbautechniker bei der Firma C. AG beschäftigte Kläger erzielte ausweislich des von ihm vorgelegten Einkommensteuerbescheides im Jahre 1997 Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt DM 81.436,00 sowie Verluste aus Gewerbebetrieb von DM 15.149,00. Der Einkommensteuerbescheid 1998 weist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 59.732,- DM und Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.614,- DM aus ...
Um den Jahreswechsel 1997/1998 erkrankte die Ehefrau des Klägers an einem Bronchialkarzinom und wurde deshalb u. a. stationär behandelt. Auf ihren Antrag vom 29.07.1998 bewilligte die Beklagte eine medizinische Leistung zur Rehabilitation nebst Übergangsgeld ab dem 14.08.1998. Nach Antritt der Maßnahme verschlimmerte sich die Erkrankung, so dass am 21.08.1998 eine stationäre Krankenhausaufnahme in die Rehabilitationsklinik erfolgte. Dort verstarb die Versicherte am 22.09.1998.
Mit Bescheid vom 15.10.1998 bewilligte die Beklagte auf den von der Versicherten am 05.08.1998 gestellten Antrag Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Hiergegen erhob der Kläger im Hinblick auf den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls sowie die Höhe der festgestellten Entgeltpunkte Widerspruch. Nach Erlass eines Teilabhilfebescheides vom 26.11.1998 und Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 13.08.1998 wies die Beklagte den Widerspruch im übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.1999 zurück. Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Ulm - S 10 RJ 1241/99 - nahm der Kläger zurück. Ein wegen der Höhe der den Kindern des Klägers von der Beklagten gewährten Waisenrente beim Sozialgericht Ulm geführter weiterer Rechtsstreit - S 10 RJ 1193/99 - wurde übereinstimmend für erledigt erklärt.
Durch Bescheid vom 09.11.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 28.09.1998 eine große Witwerrente ab dem 01.10.1998 in Höhe von monatlich DM 1.452,19, berechnet nach den persönlichen Entgeltpunkten der Versicherten von 30,4761 und dem Rentenartfaktor 1,0 bis zum Ende des dritten Monats nach dem Sterbemonat. Dabei legte sie der Berechnung der Entgeltpunkte bezogen auf die Zeit vom 01.02.1998 bis zum 31.07.1998 "Pflichtbeiträge für Kindererziehung neben Berücksichtigungszeit" und für die Zeit vom 01.08.1998 bis zum 30.09.1998 "Pflichtbeiträge für Kindererziehung beitragsgeminderte Zeit neben Berücksichtigungszeit" zu Grunde. Für die Zeit ab dem 01.01.1999 berücksichtigte die Beklagte den Rentenartfaktor 0,6, so dass sich die monatliche Rente auf DM 871,31 verringerte. Diese Rente werde ab dem 01.01.1999 nicht ausbezahlt, da das anzurechnende Einkommen höher sei als die monatliche Rente. Dabei legte die Beklagte das durch Steuerbescheid bescheinigte Arbeitsentgelt des Klägers von DM 81.436,00 für das Jahr 1997 zugrunde und errechnete daraus ohne Abzug der Verluste aus Gewerbebetrieb und von tatsächlichen Kinderbetreuungskosten ein zu berücksichtigendes Einkommen von DM 4.411,12. Unter Berücksichtigung der Freibeträge für die beiden Kinder in Höhe von zusammen DM 533,68 sei ein Freibetrag von insgesamt DM 1.791,64 anzusetzen und damit, da das Einkommen den Freibetrag um 2.619,48 DM übersteige, ein in Höhe von 40 % anzurechnendes Einkommen von DM 1047,79.
Am 16.11.1998 erhob der Kläger Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 11.12.1998 berechnete die Beklagte daraufhin die Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung des im Verfahren auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ermittelten Zeitpunkts des Eintritts des Versicherungsfalles (01.02.1998) neu und legte dieser Berechnung "Pflichtbeiträge für Kindererziehung beitragsgeminderte Zeit neben Berücksichtigungszeit" ab dem 01.02.1998 durchgehend bis zum 30.09.1998 zu Grunde. Hieraus errechnete sie 30,3690 persönliche Entgeltpunkte und i. V. m. dem Rentenartfaktor 1,0 eine Rentenhöhe von DM 1.447,08. Für die Zeit ab dem 01.01.1999 wurde unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors 0,6 eine monatliche Rente von 868,25 DM berechnet, welche wegen des in gleicher Höhe wie zuvor angesetzten Einkommens nicht zu zahlen sei. Hieraus ergebe sich für die Zeit vom 01.10.1998 bis zum 31.01.1999 eine Überzahlung von DM 15,33. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.1999, zugestellt am 20.04.1999, wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert seien gesetzlich festgeschrieben. Die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte sei im Änderungsbescheid leicht vermindert worden, weil bei der Erwerbsunfähigkeitsrente der Versicherten ein Leistungsfall vom 01.02.1998 zugrunde zu legen gewesen sei und die Zeit von Februar bis September 1998 daher im Vergleich zum Erstbewilligungsbescheid eine beitragsgeminderte Zeit darstelle.
Am 19.05.1999 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe, um arbeiten zu können, Kosten für Kinderbetreuung in Höhe von monatlich DM 2500,00 DM. Dieser Betrag sei ebenso einkommensmindernd zu berücksichtigen, wie die Verluste aus selbständiger Arbeit. Darüber hinaus seinen die der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Entgeltpunkte zu erhöhen.
Mit Urteil vom 25.09.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen, die Berechnung der Rente und die Einkommensanrechnung seien von der Beklagten zutreffend vorgenommen worden. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 06.11.2002 zugestellt worden.
Am 05.12.2002 hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, die Einkommensanrechnung verstoße gegen die Art. 3 und 14 des Grundgesetzes (GG).
Durch Verfahrensvergleich haben die Beteiligten auf Anregung des Senats den Rechtsstreit auf den Zeitraum vom 01.10.1998 bis 31.12.1999 beschränkt und vereinbart, das Ergebnis des Rechtsstreits auf die folgenden Zeiträume sinngemäß zu übertragen.
Nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002 sowie der Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 2003 und Einholung einer Erklärung der Firma C. AG über das vom Kläger in den Jahren 1998 bis 2004 erzielte Arbeitsentgelt hat die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2006 die Hinterbliebenenrente des Klägers bezogen auf die Zeit vom 01.10.1998 bis zum 31.05.2006 neu berechnet und eine Nachzahlung von EUR 2.312,50 ermittelt. Hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums hat die Beklagte dabei - wiederum ohne Berücksichtigung von Verlusten aus Gewerbebetrieb und von tatsächlichen Kinderbetreuungskosten - für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.06.1999 unter Zugrundelegung eines monatlichen Arbeitsentgelts von DM 4.977,67 nebst auf den Monat umgerechneter Sonderzuwendungen von jährlich DM 7.961,30 einen Rentenzahlbetrag von DM 118,21 im Monat und für die Zeit ab dem 01.07.1999 unter Berücksichtigung eines wiederum auf den Monat umgerechneten Arbeitsentgelts von DM 59.732,00 nebst Sonderzuwendungen in Höhe von DM 7.961,30 aus dem Jahre 1998 einen monatlichen Rentenzahlbetrag von DM 317,80 errechnet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. September 2002 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 09. November 1998 und vom 11. Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1999 und den Bescheid vom 28. April 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 01. Oktober 1998 höhere Witwerrente zu bewilligen und die Witwerrente über den 31. Dezember 1998 hinaus bis zum 31. Dezember 1999 auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die beigezogenen Rentenakten der Beklagten (2 Bände) und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Ulm - S 10 RJ 1192/99, S 10 RJ 1293/99 und S 10 RJ 1241/99 - verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind der Bescheid vom 09.11.1998 sowie der diesen ändernde Bescheid vom 11.12.1998 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 30.03.1999 und nunmehr den Bescheid vom 28.04.2006 gefunden haben, bezogen auf den nach dem Verfahrensvergleich der Beteiligten allein noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.1998 bis zum 31.12.1999. Über die Bescheide vom 09.11.1998 und vom 11.12.1998 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30.03.1999 entscheidet der Senat auf Berufung, über den gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Berufungsverfahren einbezogenen Bescheid vom 28.04.2006 - der die vorangegangenen Bescheide der Beklagten nicht vollumfänglich ersetzt hat (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2006 - L 10 R 5066/02 -) - hingegen auf Klage.
Das mit der Berufung und der Klage verfolgte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsbegehren (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind bezogen auf die die Zeit von Oktober bis Dezember 1998 sowie für das Jahr 1999 rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
1. So ist zunächst - unter Außerachtlassung der Einkommensanrechnung - die von der Beklagten ermittelte Höhe der dem Kläger gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 99 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem 01.10.1998 dem Grunde nach - unstreitig - zustehenden großen Witwerrente nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11.12.1998 die (ungekürzte) Hinterbliebenenrente für Oktober bis Dezember 1998 unter Zugrundelegung der §§ 63 ff. SGB VI zutreffend berechnet.
Die Höhe der Rente richtet sich zunächst gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte. Nachdem die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Versicherten unter Zugrundelegung eines - i. Ü. unstreitigen - Leistungsfalls vom 01.02.1998 erfolgt war, stellte der nachfolgende Zeitraum bis zum 30.09.1998 gem. § 54 Abs. 3 i. V. m. § 59 SGB VI - abweichend vom die Hinterbliebenenrente zunächst bewilligenden Bescheid vom 09.11.1998 - eine beitragsgeminderte Zeit i. S. des § 71 Abs. 2 SGB VI dar. Darauf, ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Rente bezogen wurde, kommt es nach der eindeutigen Regelung des § 59 SGB VI (i. d. F. des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) nicht an. Beitragsgeminderte Zeiten sind aber bei der nach § 73 durchgeführten und der Rentenberechnung - zu Gunsten des Klägers - zu Grunde gelegten Vergleichsbewertung außer Betracht zu lassen, so dass sich ein (gegenüber den im Bescheid vom 09.11.1998 angeführten 0,0700 Punkten verringerter) Durchschnittswert von 0,0696 Punkten ergibt. Insgesamt sind damit für 240 Monate beitragsfreier Zeiten nur noch 16,7040 statt 16,8000 Entgeltpunkte und 1,5505 statt 1,5616 Entgeltpunkte für die beitragsgeminderten Zeiten zu errechnen. Die Summe der Entgeltpunkte ist dementsprechend mit 30,3690 statt 30,4761 fehlerfrei ermittelt.
Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander multipliziert werden. Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat des Versicherten beträgt der maßgebliche Rentenartfaktor gemäß § 67 Nr. 6 SGB VI 1,0. Unter Zugrundelegung der persönlichen Entgeltpunkte von 30,3690 und einem ab dem 01.07.1998 aktuellen Rentenwert von monatlich DM 47,65 errechnet sich somit bis zum 31.12.1998 eine monatliche Bruttorente in Höhe von DM 1447,08 und nicht, wie von der Beklagten mit Bescheid vom 09.11.1998 zunächst angenommen, von DM 1452,19.
In Ansehung der danach zutreffend ermittelten persönlichen Entgeltpunkte ist - unter Außerachtlassung der Einkommensanrechnung - auch die in den Bescheiden der Beklagten vom 11.12.1998 und vom 28.04.2006 vorgenommene Rentenberechnung für das streitgegenständliche Jahr 1999 nicht zu beanstanden.
Die durch den Änderungsbescheid vom 11.12.1998 im Vergleich zum Ursprungsbescheid vom 09.11.1998 erfolgte Kürzung der Rente, begegnet vor § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keinen rechtlichen Bedenken. Denn für ein i. S. des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Ursprungsbescheides bestehen angesichts der nur geringfügigen Abweichungen keinerlei Anhaltspunkte.
2. Die Rentenbescheide der Beklagten sind aber auch mit Blick auf die gemäß § 97 Abs. 1 SGB VI vorgenommene Einkommensanrechnung ab dem 01.01.1999 nicht zu beanstanden. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der Besitzschutzregelung des § 314 SGB VI hier nicht vor und scheidet eine Berücksichtigung von Verlusten aus Gewerbebetrieb sowie von tatsächlich anfallenden Kinderbetreuungskosten bei der Berechnung des Einkommens des Klägers aus.
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. der im hier streitigen Zeitraum geltenden und darum anwendbaren Regelung des § 18a i. d. F. des Gesetzes vom 29.04.1997 (BGBl I, S. 968) Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind im Rahmen der Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes u. a. Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (§ 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Erwerbseinkommen in diesem Sinne sind nach § 18a Abs. 2 SGB IV u. a. Arbeitsentgelt (laufende oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung - § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV -) und Arbeitseinkommen (der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit - § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV -). Gemäß der von § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ebenfalls in Bezug genommenen Vorschrift des § 18b Abs. 1 Satz 2 SGB IV (hier i. d. F. des Gesetzes vom 12.12.1996 - BGBl I, S. 1859 -) sind mehrere zu berücksichtigende Einkommen zusammenzurechnen.
Ist danach gemäß § 18a Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nur ein Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit als Einkommen berücksichtigungsfähig und sind nach § 18b Abs. 1 Satz 2 SGB IV nur zu berücksichtigende Einkommen zusammenzurechnen, so besteht - mangels einer von diesem Grundsatz ausdrücklich abweichenden gesetzlichen Regelung - für einen vertikalen Verlustausgleich zwischen den hier in Rede stehenden Einkommensarten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen kein Raum (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 6 zu § 18b SGB IV; vgl. zum eingeschränkten vertikalen Verlustausgleich auch BSG, Urteil vom 16.05.2001 - B 5 RJ 46/00 R-, BSGE 88, 117 ff. = SozR 3-2600 § 97 Nr. 4.).
Soweit der Kläger geltend macht, sein Einkommen sei wegen der aus Anlass seiner Erwerbstätigkeit tatsächlich entstandenen Kosten für die Kinderbetreuung zu mindern, fehlt es ebenfalls an einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage. Vielmehr ist das anrechenbare Einkommen des Berechtigten gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (lediglich) pauschal um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten - hier bezogen auf die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 insgesamt DM 533,68 bzw. DM 540,84 - zu vermindern. Damit hat sich der Gesetzgeber für eine vom Einzelnachweis unabhängige pauschalisierte Berücksichtigung der erhöhten Lebenshaltungskosten und Aufwendungen von Hinterbliebenen mit Kindern entschieden und die Berücksichtigung dieser Aufwendungen auf diese Pauschale beschränkt.
Die danach von der Beklagten - in Anwendung der Regelungen des SGB VI und des SGB IV rechtsfehlerfrei - vorgenommene Einkommensanrechnung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder berühren nämlich die angegriffenen Anrechnungsregelungen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch verstoßen sie gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Darüber hinaus sind die angegriffenen Vorschriften auch nicht mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 -, BVerfGE 97, 271 ff. = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 = Breith. 1998, 525 ff.= NJW 1998, 3109 ff.). Dem vom Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung - allerdings ausdrücklich ohne Verfassungswidrigerklärung der Regelung - festgestellten Überprüfungsbedarf hinsichtlich des (pauschalen) Umfangs der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Hinterbliebenenrente gemäß § 18 b Abs. 5 SGB IV hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich Rechnung getragen und die in der genannten Vorschrift geregelte Pauschale durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.02.2001 (BGBl I, S. 403) angepasst.
Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers zur Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch die im Rahmen der Einkommensanrechnung erfolgte pauschale Berücksichtigung des Unterhalts seiner Kinder in Höhe des jeweils 5,6-fachen des aktuellen Rentenwertes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass die Beklagte (zusätzlich) Halbwaisenrenten für die Kinder des Klägers - bezogen auf die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 in Höhe von DM 339,60 bzw. DM 345,13 je Kind - entrichtet. Bei der gebotenen Gesamtschau aller im System der Rentenversicherung gewährten Leistungen ist damit eine unzulässige Beeinträchtigung von Rechten des Klägers nicht erkennbar (vgl. hierzu LSG NRW, Urteil vom 29.11.2002 - L 4 RA 45/02 -, zit. nach juris).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt eine Erhöhung der ihm gewährten großen Witwerrente für die Zeit von Oktober bis Dezember 1998 sowie für das Jahr 1999.
Am 26.07.1990 schlossen der im Jahre 1954 geborene Kläger und die bei der Beklagten versicherte, im Jahre 1961 geborene K., geborene Irtenkauf, die Ehe, aus der die in den Jahren 1991 bzw. 1995 geborenen Kinder D. und A. hervorgingen.
Der als Maschinenbautechniker bei der Firma C. AG beschäftigte Kläger erzielte ausweislich des von ihm vorgelegten Einkommensteuerbescheides im Jahre 1997 Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt DM 81.436,00 sowie Verluste aus Gewerbebetrieb von DM 15.149,00. Der Einkommensteuerbescheid 1998 weist Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 59.732,- DM und Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von 11.614,- DM aus ...
Um den Jahreswechsel 1997/1998 erkrankte die Ehefrau des Klägers an einem Bronchialkarzinom und wurde deshalb u. a. stationär behandelt. Auf ihren Antrag vom 29.07.1998 bewilligte die Beklagte eine medizinische Leistung zur Rehabilitation nebst Übergangsgeld ab dem 14.08.1998. Nach Antritt der Maßnahme verschlimmerte sich die Erkrankung, so dass am 21.08.1998 eine stationäre Krankenhausaufnahme in die Rehabilitationsklinik erfolgte. Dort verstarb die Versicherte am 22.09.1998.
Mit Bescheid vom 15.10.1998 bewilligte die Beklagte auf den von der Versicherten am 05.08.1998 gestellten Antrag Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Hiergegen erhob der Kläger im Hinblick auf den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalls sowie die Höhe der festgestellten Entgeltpunkte Widerspruch. Nach Erlass eines Teilabhilfebescheides vom 26.11.1998 und Gewährung von Übergangsgeld für die Zeit vom 01.07.1998 bis zum 13.08.1998 wies die Beklagte den Widerspruch im übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.1999 zurück. Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Ulm - S 10 RJ 1241/99 - nahm der Kläger zurück. Ein wegen der Höhe der den Kindern des Klägers von der Beklagten gewährten Waisenrente beim Sozialgericht Ulm geführter weiterer Rechtsstreit - S 10 RJ 1193/99 - wurde übereinstimmend für erledigt erklärt.
Durch Bescheid vom 09.11.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 28.09.1998 eine große Witwerrente ab dem 01.10.1998 in Höhe von monatlich DM 1.452,19, berechnet nach den persönlichen Entgeltpunkten der Versicherten von 30,4761 und dem Rentenartfaktor 1,0 bis zum Ende des dritten Monats nach dem Sterbemonat. Dabei legte sie der Berechnung der Entgeltpunkte bezogen auf die Zeit vom 01.02.1998 bis zum 31.07.1998 "Pflichtbeiträge für Kindererziehung neben Berücksichtigungszeit" und für die Zeit vom 01.08.1998 bis zum 30.09.1998 "Pflichtbeiträge für Kindererziehung beitragsgeminderte Zeit neben Berücksichtigungszeit" zu Grunde. Für die Zeit ab dem 01.01.1999 berücksichtigte die Beklagte den Rentenartfaktor 0,6, so dass sich die monatliche Rente auf DM 871,31 verringerte. Diese Rente werde ab dem 01.01.1999 nicht ausbezahlt, da das anzurechnende Einkommen höher sei als die monatliche Rente. Dabei legte die Beklagte das durch Steuerbescheid bescheinigte Arbeitsentgelt des Klägers von DM 81.436,00 für das Jahr 1997 zugrunde und errechnete daraus ohne Abzug der Verluste aus Gewerbebetrieb und von tatsächlichen Kinderbetreuungskosten ein zu berücksichtigendes Einkommen von DM 4.411,12. Unter Berücksichtigung der Freibeträge für die beiden Kinder in Höhe von zusammen DM 533,68 sei ein Freibetrag von insgesamt DM 1.791,64 anzusetzen und damit, da das Einkommen den Freibetrag um 2.619,48 DM übersteige, ein in Höhe von 40 % anzurechnendes Einkommen von DM 1047,79.
Am 16.11.1998 erhob der Kläger Widerspruch. Mit Änderungsbescheid vom 11.12.1998 berechnete die Beklagte daraufhin die Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung des im Verfahren auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ermittelten Zeitpunkts des Eintritts des Versicherungsfalles (01.02.1998) neu und legte dieser Berechnung "Pflichtbeiträge für Kindererziehung beitragsgeminderte Zeit neben Berücksichtigungszeit" ab dem 01.02.1998 durchgehend bis zum 30.09.1998 zu Grunde. Hieraus errechnete sie 30,3690 persönliche Entgeltpunkte und i. V. m. dem Rentenartfaktor 1,0 eine Rentenhöhe von DM 1.447,08. Für die Zeit ab dem 01.01.1999 wurde unter Berücksichtigung des Rentenartfaktors 0,6 eine monatliche Rente von 868,25 DM berechnet, welche wegen des in gleicher Höhe wie zuvor angesetzten Einkommens nicht zu zahlen sei. Hieraus ergebe sich für die Zeit vom 01.10.1998 bis zum 31.01.1999 eine Überzahlung von DM 15,33. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.1999, zugestellt am 20.04.1999, wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert seien gesetzlich festgeschrieben. Die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte sei im Änderungsbescheid leicht vermindert worden, weil bei der Erwerbsunfähigkeitsrente der Versicherten ein Leistungsfall vom 01.02.1998 zugrunde zu legen gewesen sei und die Zeit von Februar bis September 1998 daher im Vergleich zum Erstbewilligungsbescheid eine beitragsgeminderte Zeit darstelle.
Am 19.05.1999 hat der Kläger beim Sozialgericht Ulm Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er habe, um arbeiten zu können, Kosten für Kinderbetreuung in Höhe von monatlich DM 2500,00 DM. Dieser Betrag sei ebenso einkommensmindernd zu berücksichtigen, wie die Verluste aus selbständiger Arbeit. Darüber hinaus seinen die der Rentenberechnung zu Grunde gelegten Entgeltpunkte zu erhöhen.
Mit Urteil vom 25.09.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen, die Berechnung der Rente und die Einkommensanrechnung seien von der Beklagten zutreffend vorgenommen worden. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 06.11.2002 zugestellt worden.
Am 05.12.2002 hat der Kläger Berufung eingelegt und sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, die Einkommensanrechnung verstoße gegen die Art. 3 und 14 des Grundgesetzes (GG).
Durch Verfahrensvergleich haben die Beteiligten auf Anregung des Senats den Rechtsstreit auf den Zeitraum vom 01.10.1998 bis 31.12.1999 beschränkt und vereinbart, das Ergebnis des Rechtsstreits auf die folgenden Zeiträume sinngemäß zu übertragen.
Nach Vorlage der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2002 sowie der Einkommensteuererklärung des Klägers für das Jahr 2003 und Einholung einer Erklärung der Firma C. AG über das vom Kläger in den Jahren 1998 bis 2004 erzielte Arbeitsentgelt hat die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2006 die Hinterbliebenenrente des Klägers bezogen auf die Zeit vom 01.10.1998 bis zum 31.05.2006 neu berechnet und eine Nachzahlung von EUR 2.312,50 ermittelt. Hinsichtlich des hier streitigen Zeitraums hat die Beklagte dabei - wiederum ohne Berücksichtigung von Verlusten aus Gewerbebetrieb und von tatsächlichen Kinderbetreuungskosten - für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 30.06.1999 unter Zugrundelegung eines monatlichen Arbeitsentgelts von DM 4.977,67 nebst auf den Monat umgerechneter Sonderzuwendungen von jährlich DM 7.961,30 einen Rentenzahlbetrag von DM 118,21 im Monat und für die Zeit ab dem 01.07.1999 unter Berücksichtigung eines wiederum auf den Monat umgerechneten Arbeitsentgelts von DM 59.732,00 nebst Sonderzuwendungen in Höhe von DM 7.961,30 aus dem Jahre 1998 einen monatlichen Rentenzahlbetrag von DM 317,80 errechnet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25. September 2002 aufzuheben sowie die Bescheide der Beklagten vom 09. November 1998 und vom 11. Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 1999 und den Bescheid vom 28. April 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 01. Oktober 1998 höhere Witwerrente zu bewilligen und die Witwerrente über den 31. Dezember 1998 hinaus bis zum 31. Dezember 1999 auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten, die beigezogenen Rentenakten der Beklagten (2 Bände) und die gleichfalls beigezogenen Akten des Sozialgerichts Ulm - S 10 RJ 1192/99, S 10 RJ 1293/99 und S 10 RJ 1241/99 - verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind der Bescheid vom 09.11.1998 sowie der diesen ändernde Bescheid vom 11.12.1998 in der Gestalt, die sie durch den Widerspruchsbescheid vom 30.03.1999 und nunmehr den Bescheid vom 28.04.2006 gefunden haben, bezogen auf den nach dem Verfahrensvergleich der Beteiligten allein noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.10.1998 bis zum 31.12.1999. Über die Bescheide vom 09.11.1998 und vom 11.12.1998 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30.03.1999 entscheidet der Senat auf Berufung, über den gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das Berufungsverfahren einbezogenen Bescheid vom 28.04.2006 - der die vorangegangenen Bescheide der Beklagten nicht vollumfänglich ersetzt hat (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2006 - L 10 R 5066/02 -) - hingegen auf Klage.
Das mit der Berufung und der Klage verfolgte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsbegehren (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind bezogen auf die die Zeit von Oktober bis Dezember 1998 sowie für das Jahr 1999 rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
1. So ist zunächst - unter Außerachtlassung der Einkommensanrechnung - die von der Beklagten ermittelte Höhe der dem Kläger gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. § 99 Abs. 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem 01.10.1998 dem Grunde nach - unstreitig - zustehenden großen Witwerrente nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11.12.1998 die (ungekürzte) Hinterbliebenenrente für Oktober bis Dezember 1998 unter Zugrundelegung der §§ 63 ff. SGB VI zutreffend berechnet.
Die Höhe der Rente richtet sich zunächst gemäß § 63 Abs. 1 SGB VI nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte. Nachdem die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Versicherten unter Zugrundelegung eines - i. Ü. unstreitigen - Leistungsfalls vom 01.02.1998 erfolgt war, stellte der nachfolgende Zeitraum bis zum 30.09.1998 gem. § 54 Abs. 3 i. V. m. § 59 SGB VI - abweichend vom die Hinterbliebenenrente zunächst bewilligenden Bescheid vom 09.11.1998 - eine beitragsgeminderte Zeit i. S. des § 71 Abs. 2 SGB VI dar. Darauf, ab welchem Zeitpunkt eine entsprechende Rente bezogen wurde, kommt es nach der eindeutigen Regelung des § 59 SGB VI (i. d. F. des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) nicht an. Beitragsgeminderte Zeiten sind aber bei der nach § 73 durchgeführten und der Rentenberechnung - zu Gunsten des Klägers - zu Grunde gelegten Vergleichsbewertung außer Betracht zu lassen, so dass sich ein (gegenüber den im Bescheid vom 09.11.1998 angeführten 0,0700 Punkten verringerter) Durchschnittswert von 0,0696 Punkten ergibt. Insgesamt sind damit für 240 Monate beitragsfreier Zeiten nur noch 16,7040 statt 16,8000 Entgeltpunkte und 1,5505 statt 1,5616 Entgeltpunkte für die beitragsgeminderten Zeiten zu errechnen. Die Summe der Entgeltpunkte ist dementsprechend mit 30,3690 statt 30,4761 fehlerfrei ermittelt.
Nach § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert miteinander multipliziert werden. Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat des Versicherten beträgt der maßgebliche Rentenartfaktor gemäß § 67 Nr. 6 SGB VI 1,0. Unter Zugrundelegung der persönlichen Entgeltpunkte von 30,3690 und einem ab dem 01.07.1998 aktuellen Rentenwert von monatlich DM 47,65 errechnet sich somit bis zum 31.12.1998 eine monatliche Bruttorente in Höhe von DM 1447,08 und nicht, wie von der Beklagten mit Bescheid vom 09.11.1998 zunächst angenommen, von DM 1452,19.
In Ansehung der danach zutreffend ermittelten persönlichen Entgeltpunkte ist - unter Außerachtlassung der Einkommensanrechnung - auch die in den Bescheiden der Beklagten vom 11.12.1998 und vom 28.04.2006 vorgenommene Rentenberechnung für das streitgegenständliche Jahr 1999 nicht zu beanstanden.
Die durch den Änderungsbescheid vom 11.12.1998 im Vergleich zum Ursprungsbescheid vom 09.11.1998 erfolgte Kürzung der Rente, begegnet vor § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) keinen rechtlichen Bedenken. Denn für ein i. S. des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Ursprungsbescheides bestehen angesichts der nur geringfügigen Abweichungen keinerlei Anhaltspunkte.
2. Die Rentenbescheide der Beklagten sind aber auch mit Blick auf die gemäß § 97 Abs. 1 SGB VI vorgenommene Einkommensanrechnung ab dem 01.01.1999 nicht zu beanstanden. Insbesondere liegen die Voraussetzungen der Besitzschutzregelung des § 314 SGB VI hier nicht vor und scheidet eine Berücksichtigung von Verlusten aus Gewerbebetrieb sowie von tatsächlich anfallenden Kinderbetreuungskosten bei der Berechnung des Einkommens des Klägers aus.
Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. der im hier streitigen Zeitraum geltenden und darum anwendbaren Regelung des § 18a i. d. F. des Gesetzes vom 29.04.1997 (BGBl I, S. 968) Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sind im Rahmen der Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes u. a. Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (§ 18a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Erwerbseinkommen in diesem Sinne sind nach § 18a Abs. 2 SGB IV u. a. Arbeitsentgelt (laufende oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung - § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV -) und Arbeitseinkommen (der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus seiner selbständigen Tätigkeit - § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV -). Gemäß der von § 97 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ebenfalls in Bezug genommenen Vorschrift des § 18b Abs. 1 Satz 2 SGB IV (hier i. d. F. des Gesetzes vom 12.12.1996 - BGBl I, S. 1859 -) sind mehrere zu berücksichtigende Einkommen zusammenzurechnen.
Ist danach gemäß § 18a Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nur ein Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit als Einkommen berücksichtigungsfähig und sind nach § 18b Abs. 1 Satz 2 SGB IV nur zu berücksichtigende Einkommen zusammenzurechnen, so besteht - mangels einer von diesem Grundsatz ausdrücklich abweichenden gesetzlichen Regelung - für einen vertikalen Verlustausgleich zwischen den hier in Rede stehenden Einkommensarten Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen kein Raum (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Rdnr. 6 zu § 18b SGB IV; vgl. zum eingeschränkten vertikalen Verlustausgleich auch BSG, Urteil vom 16.05.2001 - B 5 RJ 46/00 R-, BSGE 88, 117 ff. = SozR 3-2600 § 97 Nr. 4.).
Soweit der Kläger geltend macht, sein Einkommen sei wegen der aus Anlass seiner Erwerbstätigkeit tatsächlich entstandenen Kosten für die Kinderbetreuung zu mindern, fehlt es ebenfalls an einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage. Vielmehr ist das anrechenbare Einkommen des Berechtigten gemäß § 97 Abs. 2 Satz 2 SGB VI (lediglich) pauschal um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten - hier bezogen auf die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 insgesamt DM 533,68 bzw. DM 540,84 - zu vermindern. Damit hat sich der Gesetzgeber für eine vom Einzelnachweis unabhängige pauschalisierte Berücksichtigung der erhöhten Lebenshaltungskosten und Aufwendungen von Hinterbliebenen mit Kindern entschieden und die Berücksichtigung dieser Aufwendungen auf diese Pauschale beschränkt.
Die danach von der Beklagten - in Anwendung der Regelungen des SGB VI und des SGB IV rechtsfehlerfrei - vorgenommene Einkommensanrechnung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder berühren nämlich die angegriffenen Anrechnungsregelungen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch verstoßen sie gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Darüber hinaus sind die angegriffenen Vorschriften auch nicht mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86, 1 BvR 1484/86 -, BVerfGE 97, 271 ff. = SozR 3-2940 § 58 Nr 1 = Breith. 1998, 525 ff.= NJW 1998, 3109 ff.). Dem vom Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung - allerdings ausdrücklich ohne Verfassungswidrigerklärung der Regelung - festgestellten Überprüfungsbedarf hinsichtlich des (pauschalen) Umfangs der Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Hinterbliebenenrente gemäß § 18 b Abs. 5 SGB IV hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich Rechnung getragen und die in der genannten Vorschrift geregelte Pauschale durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.02.2001 (BGBl I, S. 403) angepasst.
Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers zur Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch die im Rahmen der Einkommensanrechnung erfolgte pauschale Berücksichtigung des Unterhalts seiner Kinder in Höhe des jeweils 5,6-fachen des aktuellen Rentenwertes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass die Beklagte (zusätzlich) Halbwaisenrenten für die Kinder des Klägers - bezogen auf die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 in Höhe von DM 339,60 bzw. DM 345,13 je Kind - entrichtet. Bei der gebotenen Gesamtschau aller im System der Rentenversicherung gewährten Leistungen ist damit eine unzulässige Beeinträchtigung von Rechten des Klägers nicht erkennbar (vgl. hierzu LSG NRW, Urteil vom 29.11.2002 - L 4 RA 45/02 -, zit. nach juris).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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