L 7 AS 3901/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2798/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3901/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist jedenfalls nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig ( 86b Abs. 4 SGG). Die Voraussetzungen für die hier - wie vom SG zutreffend erkannt - allein in Betracht kommende Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 und vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - (alle m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).

Dem vorliegenden Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz, mit welchem die Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 575,94 Euro für diverse erfolgreich abgeschlossene Vorverfahren erstrebt wird, fehlt es - ungeachtet der fraglichen Antragsbefugnis der Antragstellerin zu 2 hinsichtlich von allein den Antragsteller zu 1 betreffenden Widersprüchen (vgl. im Übrigen zu den Individualansprüchen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft Senatsbeschluss vom 21. Juli 2006 a.a.O.) - bereits am Anordnungsgrund. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (§§ 142 Abs. 2, 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das weitere, von den Antragstellern angestrengte Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgreich war (vgl. Beschluss des SG vom 18. Juli 2006 - S 9 AS 2789/06 ER-B (rechtskräftig)), sodass wegen der daraus resultierenden Nachzahlungen seitens der Antragsgegnerin auch unter diesem Gesichtspunkt eine Dringlichkeit der hier erstrebten vorläufigen Regelung nicht erkennbar, mithin - auch unter Würdigung des Vorbringens des Antragstellers zu 1 im Fax vom 21. August 2006 - nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist.

Fehlt es nach allem bereits am Anordnungsgrund, kommt es auf den Anordnungsanspruch nicht mehr an, wobei freilich bezüglich der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) erhebliche Bedenken bestehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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