Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 1905/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2224/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03. Mai 2005 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1949 geborene Kläger ist gelernter Elektriker und war als solcher zuletzt bis 01. März 2001 bei der Firma S. versicherungspflichtig beschäftigt. Nach dem Konkurs der S. war er bis Ende April 2002 in einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft tätig. Seit dem 01. Mai 2002 bezieht er Leistungen der Agentur für Arbeit. Sein Grad der Behinderung beträgt 70.
Am 15. September 2003 beantragte er bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung und trug vor, er erachte sich seit Oktober 1993 aufgrund von Thrombose, eines Arterienverschlusses und eines Bandscheibenvorfalls für erwerbsgemindert.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes veranlasste die Beklagte eine orthopädische Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung. Der Orthopäde Dr. R. führte aus, der Kläger habe ihm berichtet, dass er als Elektriker sowohl im Roh- als auch Fertigbau gearbeitet habe. Zu seiner Tätigkeit habe das Verlegen und Installieren von elektrischen Leitungen und Steckdosen bzw. Lichtschaltern und Sicherungskästen gehört. Der Kläger leide an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (Typ II b) der unteren Extremitäten, degenerativen Aufbraucherscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie der unteren Halswirbelsäule, beginnender Hüftgelenksarthrose ohne Funktionseinschränkung und Senk- bzw. Spreizfuß mit beginnenden Aufbraucherscheinungen des Großzehengrundgelenkes rechts. Dem Kläger seien daher noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zumutbar, ausgeschlossen seien anhaltende Zwangshaltungen und häufiges Bücken sowie Arbeiten ausschließlich im Gehen oder Stehen. Dasselbe gelte für Heben und Tragen von Lasten über 12 kg ohne mechanische Hilfsmittel. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor, Wegstrecken von viermal 500 m in der Zeit zwischen 15 und 20 Minuten seien dem Kläger ebenso möglich wie die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Deswegen erachte er auch die Tätigkeit des Elektrikers für noch zumutbar.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 13. November 2003 ab.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass das Ausmaß seiner Schmerzsymptomatik, die motorischen Ausfälle der Hände (häufiges Zittern, Taubheitsgefühle) schon bei leichten manuellen Belastungen wie auch das geminderte Ausdauer-, Konzentrations- und Durchhaltevermögen dazu führten, dass er 6-stündige Tätigkeiten selbst einfachster Art nicht mehr verrichten könne. Hilfsweise sei er zumindestens berufsunfähig, denn er genieße Berufsschutz als gelernter Elektriker. Diese Tätigkeiten seien mit häufigen Zwangshaltungen, mit der häufigen Notwendigkeit schwerer Kraftaufwendungen und erheblicher Konzentrationsfähigkeit verbunden.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine internistische Begutachtung des Klägers unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte. Dr. E. stellte noch zusätzlich eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus fest. Ein Anhalt für eine fortbestehende Alkoholproblematik (stationärer Entzug 1995) habe sich nicht gefunden, so dass der Kläger noch weiterhin in der Lage sei, leichte Arbeiten vollschichtig mit kurzfristig mittelschweren Belastungsspitzen mit Unterbrechungen zu verrichten. Vermieden werden sollten Zwangshaltungen sowie häufiges Bücken.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger könne mit den festgestellten Leistungseinschränkungen noch seinen erlernten Beruf als Elektriker weiter ausüben. Er sei deswegen weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er als Elektriker regelmäßig Tätigkeiten verbunden mit häufigen Zwangshaltungen, Kälte und Zugluft, schwerer Kraftaufwendung und Konzentration hätte verrichten müssen. Dies könne er selbst nach dem Gutachten von Dr. E. nicht mehr. Darüber hinaus sei er aufgrund der Schmerz- und damit verbundenen Erschöpfungssymptomatik nicht mehr erwerbsfähig.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat dem Kläger als zumutbare Verweisungstätigkeit den Beruf des Schaltschrankmonteurs genannt.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG den behandelnden Arzt des Klägers befragt und ihn anschließend auf internistischem Fachgebiet begutachten lassen.
Der Allgemeinmediziner Dr. S., der den Kläger in den Jahren 2003/2004 insgesamt an 12 Tagen behandelt hatte, gab an, dass die Beweglichkeit im Lendenwirbelsäulenbereich schmerzhaft eingeschränkt gewesen wäre. Er habe einen deutlichen Druck- und Klopfschmerz mit paravertebralem Hartspann festgestellt. Der Kläger habe über intermittierende Wadenschmerzen und Parästhesien in beiden Beinen geklagt.
Der Sachverständige B. führte aus, dass der Kläger freundlich, lebhaft und eher extrovertiert sei, im Gespräch gut zugänglich und bei den Untersuchungen kooperativ wäre. Seine Beschwerden schildere er ohne Anhalt für eine Aggravation. Es lägen auch keine formalen Denkstörungen vor. Er sei bewusstseinsklar und orientiert. Die Stimmungslage erscheine weitgehend ausgeglichen ohne Anhalt für Depressivität. Bei dem Kläger lägen vor: 1. Dilatative Kardiomyopathie mit mittelschwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion, 2. Chronische Raucherbronchitis, 3. Chronisches HWS- und LWS-Syndrom, 4. Beginnende Coxarthrose mit Belastungsschmerz im rechten Kniegelenk sowie 5. Arterielle Verschlusskrankheit des rechten Beines im Stadium II b bei Zustand nach zweimaliger Gefäßoperation 1994 und 1997 und leichtes postthrombotisches Syndrom bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links 1993. Die im Vordergrund stehende dilatative Kardiomyopathie führe dazu, dass dem Kläger schwere und überwiegend mittelschwere körperliche Arbeiten nicht mehr zuzumuten seien. Insbesondere gelte dies für Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten ohne mechanische Hilfe, Tätigkeiten unter Zeitdruck oder sonstiger überdurchschnittlicher Stressbelastung (Akkordarbeit, Wechselschicht etc.). Die orthopädischen Erkrankungen bedingten, dass häufige, regelmäßige Zwangshaltungen der Wirbelsäule (Bücken, Knien, Überkopfarbeiten) ebenso wie regelmäßiges Treppensteigen, regelmäßiges Bewältigen von sehr langen Gehstrecken oder regelmäßiges Einwirken von widrigen Klimaeinflüssen (Kälte, Nässe, Zugluft) vermieden werden müssten. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege hingegen nicht vor. Der Kläger könne deswegen seine bisherige Tätigkeit als Elektriker nicht mehr ausüben, wohl aber noch das Zusammenbauen, Verdrahten oder Warten elektrischer Geräte, Fehlersuche und Prüfung von Geräten und die Beurteilung, ob sich eine Reparatur noch lohne. Diese gesundheitlichen Ausprägungen lägen bereits seit Jahren vor.
Nach Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 03. Mai 2005 verurteilte das SG mit Urteil vom selben Tage die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2003 und wies die weitergehende Klage wegen Erwerbsminderung ab. Den orthopädischen Erkrankungen des Klägers komme in sozialmedizinischer Hinsicht keine wesentliche Bedeutung zu, er könne noch leichten körperlichen Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich nachgehen. Die bis dahin unbekannte dilatative Kardiomyopathie begründe lediglich weitere qualitative Leistungseinschränkungen, so dass der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Der Kläger genieße aber aufgrund seines beruflichen Werdeganges Berufsschutz als Facharbeiter und könne seinen erlernten bzw. zuletzt ausgeübten Beruf als Elektriker nicht mehr verrichten. Der ihm benannte Verweisungsberuf des Schaltschrankmonteurs sei ihm nicht zumutbar. Der Kläger habe ausführlich und nachvollziehbar geschildert, dass er lediglich Elektroinstallationsarbeiten in Rohbauten verrichtet habe. Dies seien ganz einfache Arbeiten gewesen, da die entsprechenden Anschlüsse farblich markiert wären und nur entsprechend der jeweiligen Farbe hätten durchgeschaltet werden müssen. Im Grunde genommen habe es sich um einfache Tätigkeiten eines Bauelektrikers gehandelt. Auch wenn er unter gesundheitlichen Gesichtspunkten die beschriebenen Tätigkeiten (Zusammenbau, Verdrahten und Warten von Geräten, Fehlersuche und Prüfung von Geräten, Beurteilung, ob sich eine Reparatur noch lohne) noch zumutbar verrichten könne, so sei er jedenfalls nicht in der Lage, sich in einer Anlernzeit von nicht mehr als drei Monaten die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse zu verschaffen. Denn die technische Innovation im Elektrobereich sei in den letzten Jahrzehnten enorm gewesen. Kaum ein elektrisches Gerät komme heute noch ohne Halbleiter oder Relais aus. Zunehmend würden auch Computerelemente (Platinen) und ähnliche Steuerungseinrichtungen verwendet. Dies sei dem Kläger als Bauelektriker vollkommen fremd. Unter Berücksichtigung seiner Primärpersönlichkeit könne man daher nicht davon ausgehen, dass er sich die Kenntnisse in der erforderlichen Einarbeitungszeit aneignen werde. Die genannten Verweisungstätigkeiten seien ihm daher nicht zumutbar, daher sei die Klage zum Teil begründet gewesen.
Gegen das ihr am 25. Mai 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01. Juni 2005 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt, aus dem Urteil ergebe sich nicht, wann der Leistungsfall eingetreten sein solle. Bei Zugrundelegung des Tags der Rentenantragstellung (15. September 2003) hätte dem Kläger die Rente erst ab 01. Oktober 2003 zugesprochen werden dürfen. Die Kammer sei daher vermutlich davon ausgegangen, dass die Leistungsminderung schon vor dem 01. Juni 2003 eingetreten sei. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, obwohl er Berufsschutz als Facharbeiter genieße und den erlernten Beruf des Elektroinstallateurs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Er sei jedoch noch auf Tätigkeiten als Prüffeld-, Montage- oder Verdrahtungselektriker, z.B. in der industriellen Schaltschrankmontage, verweisbar. Grundvoraussetzung hierfür sei ein schalttechnisches Verständnis sowie die Fähigkeit, Schaltbilder und Symbole der Elektrotechnik lesen zu können. Es sei Angehörigen elektrotechnischer Berufe (insbesondere gelernten Elektroinstallateuren) aufgrund des fachlichen Wissens und der berufspraktischen Fertigkeiten möglich, nach einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von längstens drei Monaten diese Tätigkeiten auszuüben. Diese Tätigkeiten würden anhand von Materiallisten, Aufbauzeichnungen und Schaltplänen ausgeführt. Eingehende Kenntnisse über die Computerelemente (Platinen) und ähnliche Steuerungseinrichtungen seien nicht erforderlich. Überdies habe der Kläger dem Gutachter Dr. R. gegenüber eingeräumt, dass er Sicherungskästen montiert bzw. angeschlossen habe. Auch seien ihm während seiner 14-monatigen Beschäftigung in einer Auffangfirma Grundzüge in der Computertechnik beigebracht worden. Zusätzlich werde noch die Verweisungstätigkeit eines Registrators oder Postabfertigers/Poststellenmitarbeiters genannt. Vorrangig seien jedoch Verweisungstätigkeiten aus dem berufsnahen Bereich zu prüfen. Die Beklagte hat hierzu Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2001 (L 3 RJ 142/97) und 28. August 2001 (L 18 (3) RJ 242/99) und des LSG Berlin vom 03. Mai 2002 (L 5 RJ 38/99) vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03. Mai 2005 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger, dessen Bevollmächtigten das Urteil am 24. Mai 2005 zugestellt worden ist, hat am 24. August 2005 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Mannheim vom 03. Mai 2005 sowie Aufhebung des Bescheids vom 13. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2004 die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass sich aus dem fachinternistischen Gutachten des Arztes B. ergebe, dass die leistungseinschränkenden Gesundheitsstörungen bereits seit Jahren in ähnlicher Ausprägung vorgelegen hätten. Damit sei schlüssig dargetan, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentengewährung ab Rentenantragstellung vorlägen. Er sei darüber hinaus der Auffassung, dass aufgrund seines angegriffenen Gesundheitszustandes die Ausübung einer nennenswerten Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich der benannten Verweisungstätigkeiten nicht mehr möglich sei. Unter Berücksichtigung seiner Primärpersönlichkeit sei er nicht mehr in der Lage, sich die erforderlichen Fachkenntnisse für die Verweisungstätigkeit eines Schaltschrankmonteurs in angemessener Zeit anzueignen. Dies müsse konsequenterweise auch für die zusätzlich aufgeführten Verweisungstätigkeiten gelten. Er habe in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nur leichte Arbeiten wie Kabel einziehen, Klemmen, Auskehren etc. ausüben können. Ohne die Rücksichtnahme der übrigen drei Mitglieder seiner Arbeitsgruppe hierauf hätte er sich sonst schon 1993 arbeitslos melden müssen. Er sei auch intellektuell nicht in der Lage, sich die erforderlichen Fachkenntnisse innerhalb einer Zeit von drei Monaten anzueignen. Dies gelte auch im Hinblick auf den immer schnelleren Wandel aufgrund der fortschreitenden technischen Innovation im Elektrobereich. Bei der Auffanggesellschaft habe er nur mit Mühe und Not gelernt, wenigstens seine Bewerbungen am Computer zu schreiben.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat eine Auskunft bei der Agentur für Arbeit S. eingeholt. Diese teilte mit, dass der Kläger vor seiner Arbeitslosmeldung jahrelang als Elektroinstallateur gearbeitet habe, wobei seine Tätigkeit Neuinstallationen in Neubauten umfasst habe. Die ärztliche Begutachtung 2001 habe erbracht, dass der Kläger seine Tätigkeit als Elektroinstallateur nicht mehr verrichten könne. Die Vermittlungsbemühungen hätten sich seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr auf diese Tätigkeit erstreckt. Der Kläger verfüge über keine nennenswerten Computerkenntnisse. In verschiedenen Bewerbungskursen sei er lediglich dazu befähigt worden, seine Bewerbung selbständig am PC schreiben zu können. Die Montage bzw. der Anschluss von Haussicherungskästen gehöre zum Berufsfeld des Elektrikers. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger auch solche Arbeiten ausgeführt habe.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten und des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), sind statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst, und damit insgesamt zulässig. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, nicht hingegen die Anschlussberufung des Klägers. Unter Berücksichtigung der von dem Senat eingeholten Auskunft der Agentur für Arbeit S., des internistischen Gutachtens von Herrn B. sowie des im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren orthopädischen Gutachtens von Dr. R. ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger weder berufs- noch teilweise oder voll erwerbsgemindert ist, sondern noch zumutbar leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten kann.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01. Januar 2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt. Indessen fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im erforderlichen Umfang. Denn der Kläger ist noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen in wechselnder Körperhaltung ohne Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten ohne mechanische Hilfen, unter Zeitdruck oder sonstiger überdurchschnittlicher Stressbelastung, regelmäßigen Zwangshaltungen, regelmäßigem Treppensteigen, Bewältigen von sehr langen Gehstrecken und regelmäßigem Einwirken von widrigen Klimaeinflüssen (Kälte, Nässe, Zugluft) zu verrichten. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus dem vom SG eingeholten Gutachten des Internisten B. sowie dem orthopädischen Gutachten von Dr. R ...
Danach steht im Vordergrund des Krankheitsbildes nunmehr die dilatative Kardiomyopathie mit mittelschweren Einschränkungen der linksventrikulären Funktion. Dies führt dazu, dass der Kläger schwere und überwiegend mittelschwere Arbeiten nicht mehr verrichten kann. Des weiteren leidet er an einer chronischen Raucherbronchitis sowie einem chronischen HWS- und LWS-Syndrom mit leichten bis mäßigen funktionellen Beeinträchtigungen, die insbesondere zum Ausschluss von Zwangshaltungen führen. Die arterielle Verschlusserkrankung des rechten Beines sowie das gering ausgeprägte posttraumatische Syndrom des linken Beines stellt nur eine mäßig ausgeprägte arterielle Verschlusskrankheit dar, die den Ausschluss sehr langer Wegstrecken mit sich bringt, die Wegefähigkeit des Klägers ist aber nicht in einem rentenberechtigenden Ausmaß eingeschränkt. Schließlich liegt noch eine beginnende Coxarthrose mit Belastungsschmerzen im rechten Kniegelenk vor.
Mit diesen qualitativen Leistungseinschränkungen kann der Kläger unstreitig seinen erlernten Beruf als Elektroinstallateur, der nach dem vom SG zutreffend dargestellten Mehrstufenschema Facharbeiterstatus hat, nicht mehr ausüben. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass der Kläger zumutbar auf das verwandte Berufsfeld eines Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektrikers verwiesen werden kann. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die typischerweise leicht sind, d.h. das Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten nicht erfordern, und in wechselnder Körperhaltung verrichtet werden können, d.h. im Stehen und/oder Sitzen ausgeübt werden und ein gelegentliches Gehen erfordern. Häufiges Bücken oder Zwangshaltungen sowie einseitige Belastungen kommen dabei nicht vor. Die Arbeiten werden in sauberen und trockenen Räumen durchgeführt; Einwirkungen durch Hitze, Vibrationen und Erschütterungen gibt es nicht; auf Leitern und Gerüsten braucht nicht gearbeitet zu werden; Schichtdienst kommt in der Regel nicht vor (vgl. auch Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2001 und 28.08.2001 sowie Berlin vom 03.05.2002, aaO). Der Gutachter B. hat deswegen zutreffend festgestellt, dass der Kläger diesen Tätigkeiten sicherlich gesundheitlich noch gewachsen ist.
Der Senat ist auch zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger innerhalb der ihm zumutbaren Einarbeitungszeit von nicht mehr als drei Monaten die Verweisungstätigkeit verrichten kann. Hierbei war zu berücksichtigen, dass keine gesteigerte Anpassungsfähigkeit erforderlich ist, da der Kläger auf eine Tätigkeit verwiesen wird, in der Fertigkeiten verlangt werden, die denjenigen des früheren Berufsfeldes noch verwandt sind. Aus dem internistischen Gutachten von B. ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für formale und inhaltliche Denkdefizite, die auf eine eingeschränkte Umstellungsfähigkeit hindeuten. Der Kläger zeigte sich vielmehr freundlich, lebhaft und eher extrovertiert, im Gespräch gut zugänglich und bei den Untersuchungen kooperativ. Auch formale Denkstörungen lagen nicht vor. Er war vielmehr bewusstseinsklar und orientiert. Die Stimmungslage erschien weitgehend ausgeglichen ohne Anhalt für Depressivität. Das belegt insbesondere, dass die frühere Alkoholabhängigkeit keine Spuren bei dem Kläger hinterlassen hat. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger durch eine solche Tätigkeit nicht intellektuell überfordert wird. Er hat gegenüber dem Gutachter Dr. R. angegeben, dass er in seiner früheren Tätigkeit mit dem Verlegen und Installieren von elektrischen Leitungen und Steckdosen bzw. Lichtschaltern und Sicherungskästen befasst war. Dass dies auch üblicherweise in Tätigkeiten eines Elektroinstallateurs verlangt wird, ergibt sich zur Überzeugung des Senats weiterhin aufgrund der Auskunft der Agentur für Arbeit S ... Deswegen sind dem Kläger unabhängig davon, ob er mit Computerarbeiten vertraut ist, solche Tätigkeiten zumutbar. Dies gilt umso mehr, als durch die Elektronik der Geräte die Anwendungs- und Reparaturtiefe reduziert wird und sich häufig auf den Austausch von Bauelementen beschränkt. Insofern müssen die technischen Innovationen im Elektrobereich nicht dazu führen, dass der Kläger dem technischen Fortschritt nicht gewachsen ist. Sie können vielmehr auch zu einer Vereinfachung der Tätigkeit führen. Der Senat ist unter Abwägung dieser Gesichtspunkte daher insgesamt zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger die von der Beklagten genannte berufsverwandte Verweisungstätigkeit zumutbar ist.
Der Kläger ist deswegen weder berufs- noch erwerbsunfähig bzw. erwerbsgemindert, weswegen auf die Berufung der Beklagten das Urteil teilweise aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Zugleich war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1949 geborene Kläger ist gelernter Elektriker und war als solcher zuletzt bis 01. März 2001 bei der Firma S. versicherungspflichtig beschäftigt. Nach dem Konkurs der S. war er bis Ende April 2002 in einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft tätig. Seit dem 01. Mai 2002 bezieht er Leistungen der Agentur für Arbeit. Sein Grad der Behinderung beträgt 70.
Am 15. September 2003 beantragte er bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung und trug vor, er erachte sich seit Oktober 1993 aufgrund von Thrombose, eines Arterienverschlusses und eines Bandscheibenvorfalls für erwerbsgemindert.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes veranlasste die Beklagte eine orthopädische Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung. Der Orthopäde Dr. R. führte aus, der Kläger habe ihm berichtet, dass er als Elektriker sowohl im Roh- als auch Fertigbau gearbeitet habe. Zu seiner Tätigkeit habe das Verlegen und Installieren von elektrischen Leitungen und Steckdosen bzw. Lichtschaltern und Sicherungskästen gehört. Der Kläger leide an einer peripheren arteriellen Verschlusskrankheit (Typ II b) der unteren Extremitäten, degenerativen Aufbraucherscheinungen der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie der unteren Halswirbelsäule, beginnender Hüftgelenksarthrose ohne Funktionseinschränkung und Senk- bzw. Spreizfuß mit beginnenden Aufbraucherscheinungen des Großzehengrundgelenkes rechts. Dem Kläger seien daher noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zumutbar, ausgeschlossen seien anhaltende Zwangshaltungen und häufiges Bücken sowie Arbeiten ausschließlich im Gehen oder Stehen. Dasselbe gelte für Heben und Tragen von Lasten über 12 kg ohne mechanische Hilfsmittel. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor, Wegstrecken von viermal 500 m in der Zeit zwischen 15 und 20 Minuten seien dem Kläger ebenso möglich wie die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Deswegen erachte er auch die Tätigkeit des Elektrikers für noch zumutbar.
Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 13. November 2003 ab.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, dass das Ausmaß seiner Schmerzsymptomatik, die motorischen Ausfälle der Hände (häufiges Zittern, Taubheitsgefühle) schon bei leichten manuellen Belastungen wie auch das geminderte Ausdauer-, Konzentrations- und Durchhaltevermögen dazu führten, dass er 6-stündige Tätigkeiten selbst einfachster Art nicht mehr verrichten könne. Hilfsweise sei er zumindestens berufsunfähig, denn er genieße Berufsschutz als gelernter Elektriker. Diese Tätigkeiten seien mit häufigen Zwangshaltungen, mit der häufigen Notwendigkeit schwerer Kraftaufwendungen und erheblicher Konzentrationsfähigkeit verbunden.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine internistische Begutachtung des Klägers unter Berücksichtigung der vorliegenden Arztberichte. Dr. E. stellte noch zusätzlich eine chronische Bronchitis bei Nikotinabusus fest. Ein Anhalt für eine fortbestehende Alkoholproblematik (stationärer Entzug 1995) habe sich nicht gefunden, so dass der Kläger noch weiterhin in der Lage sei, leichte Arbeiten vollschichtig mit kurzfristig mittelschweren Belastungsspitzen mit Unterbrechungen zu verrichten. Vermieden werden sollten Zwangshaltungen sowie häufiges Bücken.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juni 2004 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger könne mit den festgestellten Leistungseinschränkungen noch seinen erlernten Beruf als Elektriker weiter ausüben. Er sei deswegen weder berufs- noch erwerbsunfähig.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass er als Elektriker regelmäßig Tätigkeiten verbunden mit häufigen Zwangshaltungen, Kälte und Zugluft, schwerer Kraftaufwendung und Konzentration hätte verrichten müssen. Dies könne er selbst nach dem Gutachten von Dr. E. nicht mehr. Darüber hinaus sei er aufgrund der Schmerz- und damit verbundenen Erschöpfungssymptomatik nicht mehr erwerbsfähig.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat dem Kläger als zumutbare Verweisungstätigkeit den Beruf des Schaltschrankmonteurs genannt.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG den behandelnden Arzt des Klägers befragt und ihn anschließend auf internistischem Fachgebiet begutachten lassen.
Der Allgemeinmediziner Dr. S., der den Kläger in den Jahren 2003/2004 insgesamt an 12 Tagen behandelt hatte, gab an, dass die Beweglichkeit im Lendenwirbelsäulenbereich schmerzhaft eingeschränkt gewesen wäre. Er habe einen deutlichen Druck- und Klopfschmerz mit paravertebralem Hartspann festgestellt. Der Kläger habe über intermittierende Wadenschmerzen und Parästhesien in beiden Beinen geklagt.
Der Sachverständige B. führte aus, dass der Kläger freundlich, lebhaft und eher extrovertiert sei, im Gespräch gut zugänglich und bei den Untersuchungen kooperativ wäre. Seine Beschwerden schildere er ohne Anhalt für eine Aggravation. Es lägen auch keine formalen Denkstörungen vor. Er sei bewusstseinsklar und orientiert. Die Stimmungslage erscheine weitgehend ausgeglichen ohne Anhalt für Depressivität. Bei dem Kläger lägen vor: 1. Dilatative Kardiomyopathie mit mittelschwer eingeschränkter linksventrikulärer Funktion, 2. Chronische Raucherbronchitis, 3. Chronisches HWS- und LWS-Syndrom, 4. Beginnende Coxarthrose mit Belastungsschmerz im rechten Kniegelenk sowie 5. Arterielle Verschlusskrankheit des rechten Beines im Stadium II b bei Zustand nach zweimaliger Gefäßoperation 1994 und 1997 und leichtes postthrombotisches Syndrom bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose links 1993. Die im Vordergrund stehende dilatative Kardiomyopathie führe dazu, dass dem Kläger schwere und überwiegend mittelschwere körperliche Arbeiten nicht mehr zuzumuten seien. Insbesondere gelte dies für Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten ohne mechanische Hilfe, Tätigkeiten unter Zeitdruck oder sonstiger überdurchschnittlicher Stressbelastung (Akkordarbeit, Wechselschicht etc.). Die orthopädischen Erkrankungen bedingten, dass häufige, regelmäßige Zwangshaltungen der Wirbelsäule (Bücken, Knien, Überkopfarbeiten) ebenso wie regelmäßiges Treppensteigen, regelmäßiges Bewältigen von sehr langen Gehstrecken oder regelmäßiges Einwirken von widrigen Klimaeinflüssen (Kälte, Nässe, Zugluft) vermieden werden müssten. Eine Einschränkung der Wegefähigkeit liege hingegen nicht vor. Der Kläger könne deswegen seine bisherige Tätigkeit als Elektriker nicht mehr ausüben, wohl aber noch das Zusammenbauen, Verdrahten oder Warten elektrischer Geräte, Fehlersuche und Prüfung von Geräten und die Beurteilung, ob sich eine Reparatur noch lohne. Diese gesundheitlichen Ausprägungen lägen bereits seit Jahren vor.
Nach Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 03. Mai 2005 verurteilte das SG mit Urteil vom selben Tage die Beklagte zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab dem 01. September 2003 und wies die weitergehende Klage wegen Erwerbsminderung ab. Den orthopädischen Erkrankungen des Klägers komme in sozialmedizinischer Hinsicht keine wesentliche Bedeutung zu, er könne noch leichten körperlichen Arbeiten in einem zeitlichen Umfang von sechs Stunden täglich nachgehen. Die bis dahin unbekannte dilatative Kardiomyopathie begründe lediglich weitere qualitative Leistungseinschränkungen, so dass der Kläger nicht erwerbsgemindert sei. Der Kläger genieße aber aufgrund seines beruflichen Werdeganges Berufsschutz als Facharbeiter und könne seinen erlernten bzw. zuletzt ausgeübten Beruf als Elektriker nicht mehr verrichten. Der ihm benannte Verweisungsberuf des Schaltschrankmonteurs sei ihm nicht zumutbar. Der Kläger habe ausführlich und nachvollziehbar geschildert, dass er lediglich Elektroinstallationsarbeiten in Rohbauten verrichtet habe. Dies seien ganz einfache Arbeiten gewesen, da die entsprechenden Anschlüsse farblich markiert wären und nur entsprechend der jeweiligen Farbe hätten durchgeschaltet werden müssen. Im Grunde genommen habe es sich um einfache Tätigkeiten eines Bauelektrikers gehandelt. Auch wenn er unter gesundheitlichen Gesichtspunkten die beschriebenen Tätigkeiten (Zusammenbau, Verdrahten und Warten von Geräten, Fehlersuche und Prüfung von Geräten, Beurteilung, ob sich eine Reparatur noch lohne) noch zumutbar verrichten könne, so sei er jedenfalls nicht in der Lage, sich in einer Anlernzeit von nicht mehr als drei Monaten die hierfür erforderlichen Fachkenntnisse zu verschaffen. Denn die technische Innovation im Elektrobereich sei in den letzten Jahrzehnten enorm gewesen. Kaum ein elektrisches Gerät komme heute noch ohne Halbleiter oder Relais aus. Zunehmend würden auch Computerelemente (Platinen) und ähnliche Steuerungseinrichtungen verwendet. Dies sei dem Kläger als Bauelektriker vollkommen fremd. Unter Berücksichtigung seiner Primärpersönlichkeit könne man daher nicht davon ausgehen, dass er sich die Kenntnisse in der erforderlichen Einarbeitungszeit aneignen werde. Die genannten Verweisungstätigkeiten seien ihm daher nicht zumutbar, daher sei die Klage zum Teil begründet gewesen.
Gegen das ihr am 25. Mai 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01. Juni 2005 Berufung eingelegt, zu deren Begründung sie vorträgt, aus dem Urteil ergebe sich nicht, wann der Leistungsfall eingetreten sein solle. Bei Zugrundelegung des Tags der Rentenantragstellung (15. September 2003) hätte dem Kläger die Rente erst ab 01. Oktober 2003 zugesprochen werden dürfen. Die Kammer sei daher vermutlich davon ausgegangen, dass die Leistungsminderung schon vor dem 01. Juni 2003 eingetreten sei. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig, obwohl er Berufsschutz als Facharbeiter genieße und den erlernten Beruf des Elektroinstallateurs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben könne. Er sei jedoch noch auf Tätigkeiten als Prüffeld-, Montage- oder Verdrahtungselektriker, z.B. in der industriellen Schaltschrankmontage, verweisbar. Grundvoraussetzung hierfür sei ein schalttechnisches Verständnis sowie die Fähigkeit, Schaltbilder und Symbole der Elektrotechnik lesen zu können. Es sei Angehörigen elektrotechnischer Berufe (insbesondere gelernten Elektroinstallateuren) aufgrund des fachlichen Wissens und der berufspraktischen Fertigkeiten möglich, nach einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von längstens drei Monaten diese Tätigkeiten auszuüben. Diese Tätigkeiten würden anhand von Materiallisten, Aufbauzeichnungen und Schaltplänen ausgeführt. Eingehende Kenntnisse über die Computerelemente (Platinen) und ähnliche Steuerungseinrichtungen seien nicht erforderlich. Überdies habe der Kläger dem Gutachter Dr. R. gegenüber eingeräumt, dass er Sicherungskästen montiert bzw. angeschlossen habe. Auch seien ihm während seiner 14-monatigen Beschäftigung in einer Auffangfirma Grundzüge in der Computertechnik beigebracht worden. Zusätzlich werde noch die Verweisungstätigkeit eines Registrators oder Postabfertigers/Poststellenmitarbeiters genannt. Vorrangig seien jedoch Verweisungstätigkeiten aus dem berufsnahen Bereich zu prüfen. Die Beklagte hat hierzu Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2001 (L 3 RJ 142/97) und 28. August 2001 (L 18 (3) RJ 242/99) und des LSG Berlin vom 03. Mai 2002 (L 5 RJ 38/99) vorgelegt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 03. Mai 2005 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger, dessen Bevollmächtigten das Urteil am 24. Mai 2005 zugestellt worden ist, hat am 24. August 2005 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Mannheim vom 03. Mai 2005 sowie Aufhebung des Bescheids vom 13. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Juni 2004 die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass sich aus dem fachinternistischen Gutachten des Arztes B. ergebe, dass die leistungseinschränkenden Gesundheitsstörungen bereits seit Jahren in ähnlicher Ausprägung vorgelegen hätten. Damit sei schlüssig dargetan, dass sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für eine Rentengewährung ab Rentenantragstellung vorlägen. Er sei darüber hinaus der Auffassung, dass aufgrund seines angegriffenen Gesundheitszustandes die Ausübung einer nennenswerten Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich der benannten Verweisungstätigkeiten nicht mehr möglich sei. Unter Berücksichtigung seiner Primärpersönlichkeit sei er nicht mehr in der Lage, sich die erforderlichen Fachkenntnisse für die Verweisungstätigkeit eines Schaltschrankmonteurs in angemessener Zeit anzueignen. Dies müsse konsequenterweise auch für die zusätzlich aufgeführten Verweisungstätigkeiten gelten. Er habe in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nur leichte Arbeiten wie Kabel einziehen, Klemmen, Auskehren etc. ausüben können. Ohne die Rücksichtnahme der übrigen drei Mitglieder seiner Arbeitsgruppe hierauf hätte er sich sonst schon 1993 arbeitslos melden müssen. Er sei auch intellektuell nicht in der Lage, sich die erforderlichen Fachkenntnisse innerhalb einer Zeit von drei Monaten anzueignen. Dies gelte auch im Hinblick auf den immer schnelleren Wandel aufgrund der fortschreitenden technischen Innovation im Elektrobereich. Bei der Auffanggesellschaft habe er nur mit Mühe und Not gelernt, wenigstens seine Bewerbungen am Computer zu schreiben.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat eine Auskunft bei der Agentur für Arbeit S. eingeholt. Diese teilte mit, dass der Kläger vor seiner Arbeitslosmeldung jahrelang als Elektroinstallateur gearbeitet habe, wobei seine Tätigkeit Neuinstallationen in Neubauten umfasst habe. Die ärztliche Begutachtung 2001 habe erbracht, dass der Kläger seine Tätigkeit als Elektroinstallateur nicht mehr verrichten könne. Die Vermittlungsbemühungen hätten sich seit diesem Zeitpunkt auch nicht mehr auf diese Tätigkeit erstreckt. Der Kläger verfüge über keine nennenswerten Computerkenntnisse. In verschiedenen Bewerbungskursen sei er lediglich dazu befähigt worden, seine Bewerbung selbständig am PC schreiben zu können. Die Montage bzw. der Anschluss von Haussicherungskästen gehöre zum Berufsfeld des Elektrikers. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger auch solche Arbeiten ausgeführt habe.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten und des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), sind statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst, und damit insgesamt zulässig. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, nicht hingegen die Anschlussberufung des Klägers. Unter Berücksichtigung der von dem Senat eingeholten Auskunft der Agentur für Arbeit S., des internistischen Gutachtens von Herrn B. sowie des im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren orthopädischen Gutachtens von Dr. R. ist der Senat zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger weder berufs- noch teilweise oder voll erwerbsgemindert ist, sondern noch zumutbar leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig verrichten kann.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01. Januar 2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt. Indessen fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im erforderlichen Umfang. Denn der Kläger ist noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen in wechselnder Körperhaltung ohne Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten ohne mechanische Hilfen, unter Zeitdruck oder sonstiger überdurchschnittlicher Stressbelastung, regelmäßigen Zwangshaltungen, regelmäßigem Treppensteigen, Bewältigen von sehr langen Gehstrecken und regelmäßigem Einwirken von widrigen Klimaeinflüssen (Kälte, Nässe, Zugluft) zu verrichten. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus dem vom SG eingeholten Gutachten des Internisten B. sowie dem orthopädischen Gutachten von Dr. R ...
Danach steht im Vordergrund des Krankheitsbildes nunmehr die dilatative Kardiomyopathie mit mittelschweren Einschränkungen der linksventrikulären Funktion. Dies führt dazu, dass der Kläger schwere und überwiegend mittelschwere Arbeiten nicht mehr verrichten kann. Des weiteren leidet er an einer chronischen Raucherbronchitis sowie einem chronischen HWS- und LWS-Syndrom mit leichten bis mäßigen funktionellen Beeinträchtigungen, die insbesondere zum Ausschluss von Zwangshaltungen führen. Die arterielle Verschlusserkrankung des rechten Beines sowie das gering ausgeprägte posttraumatische Syndrom des linken Beines stellt nur eine mäßig ausgeprägte arterielle Verschlusskrankheit dar, die den Ausschluss sehr langer Wegstrecken mit sich bringt, die Wegefähigkeit des Klägers ist aber nicht in einem rentenberechtigenden Ausmaß eingeschränkt. Schließlich liegt noch eine beginnende Coxarthrose mit Belastungsschmerzen im rechten Kniegelenk vor.
Mit diesen qualitativen Leistungseinschränkungen kann der Kläger unstreitig seinen erlernten Beruf als Elektroinstallateur, der nach dem vom SG zutreffend dargestellten Mehrstufenschema Facharbeiterstatus hat, nicht mehr ausüben. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass der Kläger zumutbar auf das verwandte Berufsfeld eines Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektrikers verwiesen werden kann. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die typischerweise leicht sind, d.h. das Heben und Tragen mittelschwerer und schwerer Lasten nicht erfordern, und in wechselnder Körperhaltung verrichtet werden können, d.h. im Stehen und/oder Sitzen ausgeübt werden und ein gelegentliches Gehen erfordern. Häufiges Bücken oder Zwangshaltungen sowie einseitige Belastungen kommen dabei nicht vor. Die Arbeiten werden in sauberen und trockenen Räumen durchgeführt; Einwirkungen durch Hitze, Vibrationen und Erschütterungen gibt es nicht; auf Leitern und Gerüsten braucht nicht gearbeitet zu werden; Schichtdienst kommt in der Regel nicht vor (vgl. auch Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2001 und 28.08.2001 sowie Berlin vom 03.05.2002, aaO). Der Gutachter B. hat deswegen zutreffend festgestellt, dass der Kläger diesen Tätigkeiten sicherlich gesundheitlich noch gewachsen ist.
Der Senat ist auch zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger innerhalb der ihm zumutbaren Einarbeitungszeit von nicht mehr als drei Monaten die Verweisungstätigkeit verrichten kann. Hierbei war zu berücksichtigen, dass keine gesteigerte Anpassungsfähigkeit erforderlich ist, da der Kläger auf eine Tätigkeit verwiesen wird, in der Fertigkeiten verlangt werden, die denjenigen des früheren Berufsfeldes noch verwandt sind. Aus dem internistischen Gutachten von B. ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte für formale und inhaltliche Denkdefizite, die auf eine eingeschränkte Umstellungsfähigkeit hindeuten. Der Kläger zeigte sich vielmehr freundlich, lebhaft und eher extrovertiert, im Gespräch gut zugänglich und bei den Untersuchungen kooperativ. Auch formale Denkstörungen lagen nicht vor. Er war vielmehr bewusstseinsklar und orientiert. Die Stimmungslage erschien weitgehend ausgeglichen ohne Anhalt für Depressivität. Das belegt insbesondere, dass die frühere Alkoholabhängigkeit keine Spuren bei dem Kläger hinterlassen hat. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Kläger durch eine solche Tätigkeit nicht intellektuell überfordert wird. Er hat gegenüber dem Gutachter Dr. R. angegeben, dass er in seiner früheren Tätigkeit mit dem Verlegen und Installieren von elektrischen Leitungen und Steckdosen bzw. Lichtschaltern und Sicherungskästen befasst war. Dass dies auch üblicherweise in Tätigkeiten eines Elektroinstallateurs verlangt wird, ergibt sich zur Überzeugung des Senats weiterhin aufgrund der Auskunft der Agentur für Arbeit S ... Deswegen sind dem Kläger unabhängig davon, ob er mit Computerarbeiten vertraut ist, solche Tätigkeiten zumutbar. Dies gilt umso mehr, als durch die Elektronik der Geräte die Anwendungs- und Reparaturtiefe reduziert wird und sich häufig auf den Austausch von Bauelementen beschränkt. Insofern müssen die technischen Innovationen im Elektrobereich nicht dazu führen, dass der Kläger dem technischen Fortschritt nicht gewachsen ist. Sie können vielmehr auch zu einer Vereinfachung der Tätigkeit führen. Der Senat ist unter Abwägung dieser Gesichtspunkte daher insgesamt zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger die von der Beklagten genannte berufsverwandte Verweisungstätigkeit zumutbar ist.
Der Kläger ist deswegen weder berufs- noch erwerbsunfähig bzw. erwerbsgemindert, weswegen auf die Berufung der Beklagten das Urteil teilweise aufzuheben und die Klage abzuweisen war. Zugleich war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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