Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 2457/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3039/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9.6.2006 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Beschwerdegegnerin.
Der 1946 geborene Beschwerdeführer, seit 1988 arbeitsloser (SG-Akte S 3 KR 429/05 S. 55) und offenbar von Mieteinnahmen eines ererbten Hauses lebender Ingenieur/Architekt, war von März 2002 bis März 2005 (SG-Akte S 3 KR 429/05 S. 30) freiwilliges Mitglied der Beschwerdegegnerin. Diese legte der Beitragsbemessung zunächst bis zum 30.6.2003 ein vom Beschwerdeführer bei der Anmeldung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung angegebenes Monatseinkommen von 1.000,- EUR zugrunde. Ab 1.7.2003 veranlagte sie ihn nach der Mindestlohnstufe und setzte den Monatsbeitrag ab 1.8.2004 nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheids für 2003 vom 19.7.2004 durch Bescheid vom 25.8.2004 (SG-Akte S 3 KR 429/05 S. 46) auf 247,96 EUR fest. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 28.1.2005) erhobene Klage des Beschwerdeführers wies das Sozialgericht mit Urteil vom 15.6.2005 (S 3 KR 429/05) ab; die der Beitragsbemessung nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugrunde zu legenden Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Vermietung und Verpachtung könnten nicht (im Wege eines unzulässigen horizontalen Verlustausgleichs) durch Verluste aus anderen Einkommensarten vermindert werden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.2.2006 pfändete die Beschwerdegegnerin Forderungen des Beschwerdeführers aus Bankguthaben gegen die Sparkasse P ... Vollstreckt wurde wegen eines Gesamtbetrags von 3.228,19 EUR, der sich aus rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 12.4.2004 bis 15.3.2005 in Höhe von 2.564,14 EUR bzw. 376,05 EUR sowie Säumniszuschlägen, Gebühren und Auslagen zusammensetzt. Die Sparkasse P., die die Drittschuldnererklärung am 17.2.2006 abgegeben hatte, befriedigte die Vollstreckungsforderung am 1.6.2006 aus dem (der Beschwerdegegnerin herausgegebenen) Sparkassenzertifikat Nr. 3146232611 (mit einem Guthabensbetrag vom 6.724,88 EUR) des Beschwerdeführers.
Am 30.5.2006 beantragte der Beschwerdeführer, der gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung Widerspruch oder Anfechtungsklage nicht erhoben hat, beim Sozialgericht Karlsruhe, der Beschwerdegegnerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Herausgabe des Sparkassenzertifikats der Sparkasse P. Nr. 3146232611 aufzugeben. Er müsse Erbschaftssteuer zahlen und BAFöG-Schulden tilgen. Außerdem sei er nicht mehr krankenversichert. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei u.a. durch die laufenden Aufwendungen für sein Mietshaus gemindert und es müssten zusätzliche Belastungen und Kosten (etwa für sein Arbeitszimmer oder für Standsicherheitsuntersuchungen hinsichtlich einer Stützmauer) berücksichtigt werden.
Mit Beschluss vom 9.6.2006 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht der Hauptsache in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hätten, diese ganz oder teilweise anordnen, und, sei der Verwaltungsakt bereits vollzogen, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Rechtsbehelfe gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16.2.2006 hätten gem. § 66 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 12 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) keine aufschiebende Wirkung; hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes seien gem. § 12 Satz 2 LVwVG die Regelungen in § 80 Abs. 4 bis 7 VwGO – für die Sozialgerichtsbarkeit die entsprechenden Vorschriften in §§ 86a, 86b SGG - anzuwenden, so dass das Begehren des Beschwerdeführers auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie Aufhebung und Rückgängigmachung der Vollziehung gerichtet sei. Damit könne er aber keinen Erfolg haben. Soweit er sich gegen die vollstreckten Beitragsbescheide wende, sei auf das Urteil vom 15.6.2005 (a. a. O.) zu verweisen. Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X sei insoweit nicht anhängig. Auch die Vollstreckungsmaßnahme als solche sei nicht zu beanstanden; insbesondere sei keine Überpfändung eingetreten.
Auf den ihm durch ein am 13.6.2006 zur Post gegebenes Übergabeeinschreiben zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19.6.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abhalf (Beschluss vom 10.7.2006). Er bekräftigt sein bisheriges Vorbringen zur Verminderung seiner der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einkünfte durch Stützmauerkosten und Kosten für sein Arbeitszimmer und das Mietshaus.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9.6.2006 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Herausgabe des Sparkassenzertifikats der Sparkasse P. Nr. 3146232611 bzw. eines Guthabensbetrags in Höhe von 3.228,19 EUR aufzugeben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beschwerdegegnerin, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Beschwerde des Beschwerdeführers ist statthaft, jedoch unzulässig und deshalb vom Senat zu verwerfen (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung, ZPO).
Der Beschwerdeführer begehrt ersichtlich vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Vollstreckungsmaßnahme, nämlich die (auf § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X i.V.m. § 15 Abs. 1 LVwVG und §§ 309, 314 Abgabenordnung, AO, gestützte) Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16.2.2006, mit der diese einen Anspruch auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen (zzgl. Kosten, wie Säumniszuschlägen) durch Zugriff auf ein Sparkassenzertifikat (die darin verbriefte Geldforderung des Beschwerdeführers gegen die Sparkasse) durchsetzen will. Diese Vollstreckungsmaßnahme soll aufgeschoben bzw. wieder rückgängig gemacht werden. Damit sucht der Beschwerdeführer um Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt nach, was gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG zwar statthaft, vorliegend aber deshalb unzulässig ist, weil ein Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt (die Pfändungs- und Einziehungsverfügung) nicht eingelegt worden ist. Es gibt daher keinen Hauptsacherechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung das Gericht anordnen könnte (vgl. etwa Hk-SGG/Binder § 86b Rdnr. 8). Die auf dem Fehlen eines in der Hauptsache einzulegenden Rechtsbehelfs beruhende Unzulässigkeit des beim Sozialgericht gestellten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bewirkt auch die Unzulässigkeit der gegen dessen Beschluss eingelegten Beschwerde. Insoweit steht nicht nur ein Zulässigkeitserfordernis der Beschwerde selbst, sondern eine grundlegende Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG überhaupt in Rede.
Bei der streitigen Pfändungs- und Einziehungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der gem. § §§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X i. V. m. § 12 LVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG sieht nämlich vor, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 86a Abs. 1 SGG) in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen entfällt. Dazu gehört auch der Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen durch Sozialversicherungsträger, die nicht zu den Bundesbehörden bzw. den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 33 Abs. 1 SGB X) gehören. Für diese ordnet § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X als bundesrechtliche Vorschrift i. S. d. § 86a Abs.2 Nr. 4 SGG die Geltung der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren an und nimmt diese dadurch in seinen Regelungswillen auf. Gemäß der danach (als Regelung des Bundesrechts) anzuwenden Vorschrift in § 12 LVwVG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Zwangsvollstreckung getroffen werden.
Demzufolge kann das Gericht der Hauptsache gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, der vorliegend an Stelle der Regelungen in § 80 Abs. 5 VwGO anzuwenden ist, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen und, ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen oder befolgt worden, die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein hierauf gerichteter Antrag ist, wie dargelegt, aber nur zulässig, wenn zuvor ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, dessen (kraft Gesetzes entfallene) aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Daran fehlt es hier. Damit geht auch der sinngemäß gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG von vornherein ins Leere.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Beschwerdegegnerin.
Der 1946 geborene Beschwerdeführer, seit 1988 arbeitsloser (SG-Akte S 3 KR 429/05 S. 55) und offenbar von Mieteinnahmen eines ererbten Hauses lebender Ingenieur/Architekt, war von März 2002 bis März 2005 (SG-Akte S 3 KR 429/05 S. 30) freiwilliges Mitglied der Beschwerdegegnerin. Diese legte der Beitragsbemessung zunächst bis zum 30.6.2003 ein vom Beschwerdeführer bei der Anmeldung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung angegebenes Monatseinkommen von 1.000,- EUR zugrunde. Ab 1.7.2003 veranlagte sie ihn nach der Mindestlohnstufe und setzte den Monatsbeitrag ab 1.8.2004 nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheids für 2003 vom 19.7.2004 durch Bescheid vom 25.8.2004 (SG-Akte S 3 KR 429/05 S. 46) auf 247,96 EUR fest. Die dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 28.1.2005) erhobene Klage des Beschwerdeführers wies das Sozialgericht mit Urteil vom 15.6.2005 (S 3 KR 429/05) ab; die der Beitragsbemessung nach § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zugrunde zu legenden Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Vermietung und Verpachtung könnten nicht (im Wege eines unzulässigen horizontalen Verlustausgleichs) durch Verluste aus anderen Einkommensarten vermindert werden. Das Urteil ist rechtskräftig.
Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16.2.2006 pfändete die Beschwerdegegnerin Forderungen des Beschwerdeführers aus Bankguthaben gegen die Sparkasse P ... Vollstreckt wurde wegen eines Gesamtbetrags von 3.228,19 EUR, der sich aus rückständigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 12.4.2004 bis 15.3.2005 in Höhe von 2.564,14 EUR bzw. 376,05 EUR sowie Säumniszuschlägen, Gebühren und Auslagen zusammensetzt. Die Sparkasse P., die die Drittschuldnererklärung am 17.2.2006 abgegeben hatte, befriedigte die Vollstreckungsforderung am 1.6.2006 aus dem (der Beschwerdegegnerin herausgegebenen) Sparkassenzertifikat Nr. 3146232611 (mit einem Guthabensbetrag vom 6.724,88 EUR) des Beschwerdeführers.
Am 30.5.2006 beantragte der Beschwerdeführer, der gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung Widerspruch oder Anfechtungsklage nicht erhoben hat, beim Sozialgericht Karlsruhe, der Beschwerdegegnerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Herausgabe des Sparkassenzertifikats der Sparkasse P. Nr. 3146232611 aufzugeben. Er müsse Erbschaftssteuer zahlen und BAFöG-Schulden tilgen. Außerdem sei er nicht mehr krankenversichert. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sei u.a. durch die laufenden Aufwendungen für sein Mietshaus gemindert und es müssten zusätzliche Belastungen und Kosten (etwa für sein Arbeitszimmer oder für Standsicherheitsuntersuchungen hinsichtlich einer Stützmauer) berücksichtigt werden.
Mit Beschluss vom 9.6.2006 lehnte das Sozialgericht den Antrag ab. Gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könne das Gericht der Hauptsache in Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hätten, diese ganz oder teilweise anordnen, und, sei der Verwaltungsakt bereits vollzogen, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Rechtsbehelfe gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16.2.2006 hätten gem. § 66 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) i. V. m. § 12 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) keine aufschiebende Wirkung; hinsichtlich des vorläufigen Rechtsschutzes seien gem. § 12 Satz 2 LVwVG die Regelungen in § 80 Abs. 4 bis 7 VwGO – für die Sozialgerichtsbarkeit die entsprechenden Vorschriften in §§ 86a, 86b SGG - anzuwenden, so dass das Begehren des Beschwerdeführers auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie Aufhebung und Rückgängigmachung der Vollziehung gerichtet sei. Damit könne er aber keinen Erfolg haben. Soweit er sich gegen die vollstreckten Beitragsbescheide wende, sei auf das Urteil vom 15.6.2005 (a. a. O.) zu verweisen. Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X sei insoweit nicht anhängig. Auch die Vollstreckungsmaßnahme als solche sei nicht zu beanstanden; insbesondere sei keine Überpfändung eingetreten.
Auf den ihm durch ein am 13.6.2006 zur Post gegebenes Übergabeeinschreiben zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19.6.2006 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abhalf (Beschluss vom 10.7.2006). Er bekräftigt sein bisheriges Vorbringen zur Verminderung seiner der Beitragsbemessung zugrunde zu legenden Einkünfte durch Stützmauerkosten und Kosten für sein Arbeitszimmer und das Mietshaus.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9.6.2006 aufzuheben und der Beschwerdegegnerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes die Herausgabe des Sparkassenzertifikats der Sparkasse P. Nr. 3146232611 bzw. eines Guthabensbetrags in Höhe von 3.228,19 EUR aufzugeben.
Die Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beschwerdegegnerin, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
II.
Der Beschwerde des Beschwerdeführers ist statthaft, jedoch unzulässig und deshalb vom Senat zu verwerfen (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung, ZPO).
Der Beschwerdeführer begehrt ersichtlich vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Vollstreckungsmaßnahme, nämlich die (auf § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X i.V.m. § 15 Abs. 1 LVwVG und §§ 309, 314 Abgabenordnung, AO, gestützte) Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 16.2.2006, mit der diese einen Anspruch auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen (zzgl. Kosten, wie Säumniszuschlägen) durch Zugriff auf ein Sparkassenzertifikat (die darin verbriefte Geldforderung des Beschwerdeführers gegen die Sparkasse) durchsetzen will. Diese Vollstreckungsmaßnahme soll aufgeschoben bzw. wieder rückgängig gemacht werden. Damit sucht der Beschwerdeführer um Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Verwaltungsakt nach, was gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG zwar statthaft, vorliegend aber deshalb unzulässig ist, weil ein Widerspruch bzw. eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt (die Pfändungs- und Einziehungsverfügung) nicht eingelegt worden ist. Es gibt daher keinen Hauptsacherechtsbehelf, dessen aufschiebende Wirkung das Gericht anordnen könnte (vgl. etwa Hk-SGG/Binder § 86b Rdnr. 8). Die auf dem Fehlen eines in der Hauptsache einzulegenden Rechtsbehelfs beruhende Unzulässigkeit des beim Sozialgericht gestellten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bewirkt auch die Unzulässigkeit der gegen dessen Beschluss eingelegten Beschwerde. Insoweit steht nicht nur ein Zulässigkeitserfordernis der Beschwerde selbst, sondern eine grundlegende Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG überhaupt in Rede.
Bei der streitigen Pfändungs- und Einziehungsverfügung handelt es sich um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der gem. § §§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG, 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X i. V. m. § 12 LVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG sieht nämlich vor, dass die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage (§ 86a Abs. 1 SGG) in durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen entfällt. Dazu gehört auch der Erlass von Vollstreckungsmaßnahmen durch Sozialversicherungsträger, die nicht zu den Bundesbehörden bzw. den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 33 Abs. 1 SGB X) gehören. Für diese ordnet § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X als bundesrechtliche Vorschrift i. S. d. § 86a Abs.2 Nr. 4 SGG die Geltung der jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren an und nimmt diese dadurch in seinen Regelungswillen auf. Gemäß der danach (als Regelung des Bundesrechts) anzuwenden Vorschrift in § 12 LVwVG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Zwangsvollstreckung getroffen werden.
Demzufolge kann das Gericht der Hauptsache gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG, der vorliegend an Stelle der Regelungen in § 80 Abs. 5 VwGO anzuwenden ist, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen und, ist der Verwaltungsakt bereits vollzogen oder befolgt worden, die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein hierauf gerichteter Antrag ist, wie dargelegt, aber nur zulässig, wenn zuvor ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, dessen (kraft Gesetzes entfallene) aufschiebende Wirkung angeordnet werden könnte. Daran fehlt es hier. Damit geht auch der sinngemäß gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Rückgängigmachung der Vollziehung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG von vornherein ins Leere.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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