L 7 SO 4051/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SO 2116/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4051/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Hilfe zur Pflege; Arbeitgebermodell
Die Übernahme der Kosten für vom Pflegebedürftigen selbst beschäftigte Pflegekräfte setzt voraus, dass hierfür ein pflegerisches Konzept in Form eines konkreten Angebots vorliegt, da nur so der Kostenvergleich mit der vom Sozialhilfeträger bewilligten Leistung möglich ist.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die rechtzeitig schriftlich erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), der das Sozialgericht Mannheim (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Voraussetzungen für die hier - wie vom SG zutreffend erkannt - allein in Betracht kommende Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 und vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - (alle m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).

Für das vorliegende Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz fehlt es jedenfalls am Anordnungsgrund, wie das SG in dem Beschluss zu Recht ausgeführt hat. Der Antragsteller kann den durch Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 5. September 2001 festgestellten Pflegebedarf durch Inanspruchnahme der vom Antragsgegner gewährten Leistungen des Pflegedienstes F GmbH decken. Damit ist aber eine Notlage, die ein sofortiges gerichtliches Tätigwerden erfordert, nicht erkennbar. Das gilt umso mehr, als der Antragsteller bislang die von ihm gewünschte Betreuung durch selber organisierte und angestellte Pflegekräfte noch nicht begonnen hat, sodass seine Situation durch dieses Angebot des Antragsgegners nicht negativ verändert wird.

Auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist nicht glaubhaft gemacht. Es bestehen weiterhin erhebliche Zweifel, ob nach dem bisherigen Vorbringen des Antragstellers tatsächlich der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kosten einer von ihm selbst beschäftigten Pflegekraft nach § 66 Abs. 4 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bestehen kann. Dies beruht nicht nur auf den im Beschluss des SG hervorgehobenen Gesichtspunkten, sondern vor allem auch darauf, dass der Antragsteller bislang kein seinem festgestellten Pflegebedarf entsprechendes Modell vorgelegt hat. Bislang existiert lediglich ein im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vom damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers eingereichtes Angebot des M in H vom 31. Januar 2006, welches auf der Basis von 180 Sollstunden im Monat zu einem Gesamtbetrag der Pflegekosten von 5.112,00 EUR kommt. Dieses Angebot entspricht jedoch schon mangels Konkretisierung der genauen Pflegeverrichtungen und wegen des Fehlens eines genauen pflegerischen Konzeptes nicht den Anforderungen, wie sie für einen Anspruch nach § 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII zu stellen sind. Diese Norm setzt nämlich voraus, dass Pflegebedürftige die Pflege "durch von ihnen beschäftigte besondere Pflegekräfte" sicherstellen. Damit wird - wenn nicht sogar ein bestehender Vertrag mit der Pflegeperson - so doch jedenfalls ein umfassendes, konkretes Konzept vorausgesetzt, das die Sicherstellung der Pflege belegt. Damit dies für die Behörde überprüfbar ist, muss zumindest ein Angebot vorgelegt werden, das die erforderlichen Pflegeverrichtungen und das dafür notwendige Personal beschreibt. Daran fehlt es ersichtlich in dem Kostenvoranschlag des M in H.

Außerdem ist zu verlangen, dass das Angebot dem festgestellten pflegerischen Bedarf entspricht und nicht hinter diesem zurückbleibt oder über ihn hinausgeht. Auch daran fehlt es im hier zu entscheidenden Fall. Das Angebot des M in H geht nämlich weit über den festgestellten Pflegebedarf hinaus. Der Antragsteller hat bisher nicht zu erläutern vermocht, wieso sein Pflegebedarf bei 180 Sollstunden im Monat liegen soll und nicht mit den vom Gesundheitsamt im genannten Gutachten festgestellten Aufwand von 186 Minuten pro Tag gedeckt werden kann, was auf den Monat hochgerechnet 93 Stunden ergibt.

Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass bereits ein so genanntes Arbeitgeber- oder Assistenzmodell besteht (vgl. hierzu Krahmer in LPK SGB XII, 7. Auflage § 66 Rdnr. 12 und Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII - Sozialhilfe, 17. Auflage, § 66 Rdnr. 23), über welches der Antragsgegner sachlich im Sinne einer Kostenerstattung zugunsten des Antragstellers entscheiden könnte. Insbesondere ist der notwendige Kostenvergleich zur Ermittlung der eventuellen Mehrkosten (vgl. § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SGB XII) noch gar nicht möglich. Das in der Beschwerde in den Vordergrund gestellte verwaltungsgerichtliche Urteil aus dem Jahr 2005 betreffend den Zeitraum Dezember 2000 bis Januar 2003 kann jedenfalls den vom Antragsteller nunmehr geltend gemachten Anspruch auf pflegerische Leistungen von 180 Stunden im Monat nicht begründen, so dass es auf die Frage des Umfangs seiner Bindungswirkung nicht ankommt.

Der Senat sieht sich allerdings veranlasst darauf hinzuweisen, dass bei einer Herunterrechnung des vom Antragsteller vorgelegten Angebotes des M in H auf 93 Stunden pro Monat möglicherweise ein geringerer Betrag herauskommt als der im Angebot der F GmbH errechnete. Es ist Sache der Beteiligten, auf der Grundlage der festgestellten Pflegebedürftigkeit - der Antragsteller hat sich gegen eine erneute Begutachtung ausdrücklich gewehrt - ein konkretes Pflegekonzept zu entwickeln, bei dem ein echter Kostenvergleich möglich ist. Daran fehlt es derzeit. Damit ist eine gerichtliche vorläufige Regelung im Sinne des gestellten Antrags nicht möglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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