Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AL 801/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2889/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.04.2006 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Minderung von Arbeitslosengeld wegen verspäteter Arbeitslosmeldung im Streit.
Der 1960 geborene Kläger lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren 1992 geborener Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Bei dem Bezug von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld im Jahre 2003 bestätigte der Kläger mehrfach durch seine Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose der Beklagten erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 übte der Kläger eine Tätigkeit aus, welche von Anfang an befristet war. Der Kläger meldete sich trotz dieser Befristung erst am 16.12.2004 erneut bei der Beklagten arbeitslos. Sein Arbeitgeber hatte ihm am 15.12.2004 erstmalig schriftlich mitgeteilt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27.01.2005 mit, dass er sich nach § 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) spätestens am 01.10.2004 bei der Beklagten hätte arbeitsuchend melden müssen. Wegen der um 76 Tage verspäteten Meldung mindere sich der Anspruch auf Leistungen um 30 Tage und somit um 1050,00 Euro. Dementsprechend werde bei der bevorstehenden Bewilligung von Arbeitslosengeld ein täglicher Betrag von 13,00 Euro einbehalten. Die Anrechnung beginne am 12.01.2005.
Mit weiterem Bescheid vom 27.01.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen des Erhalts einer Urlaubsabfindung Arbeitslosengeld erst ab dem 12.01.2005 gewährt werden könne.
Anschließend bewilligte die Beklagte mit einem dritten Bescheid vom 28.01.2005 Arbeitslosengeld ab dem 12.01.2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 66,42 Euro nach der Lohnsteuerklasse I und einem täglichen Leistungsentgelt von 43,34 Euro in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 26,00 Euro; demnach wurden ab dem 01.12.2005 wegen der kalendertäglichen Anrechnung von 13,00 Euro lediglich 13,00 Euro Arbeitslosengeld täglich ausgezahlt.
Der Kläger legte Widerspruch gegen die Minderung des Arbeitslosengeldes laut Bescheid vom 27.01.2005 sowie gegen die Feststellung der Leistungshöhe in dem Bescheid vom 28.01.2005 ein. Er habe von der Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung nichts gewusst. Weder sein Arbeitgeber noch die Beklagte hätten ihn zu Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses darauf hingewiesen, dass er sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend hätte melden müssen. Zum anderen sei die Leistungshöhe im Verhältnis zu den zuvor bezogenen Leistungen zu gering. Er lebe seit 10 Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen mit seiner Partnerin und deren Kind, dessen leiblicher Vater er nicht sei. Er bitte um Prüfung, ob ihm auch für die Gewährung des Arbeitslosengeldes der erhöhte Leistungssatz zustehe.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchbescheid vom 17.02.2005 zurückgewiesen. Für die Verletzung der Obliegenheit zur rechtzeitigen Meldung nach § 37 b SGB III sei es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung konkret bekannt gewesen sei. Aufgrund der Verbreitung in den Medien hätte diese Verpflichtung dem Kläger jedenfalls bekannt sein müssen. Demnach sei zutreffend eine Minderung des Arbeitslosengeldes um 30 Tage zu je 35,00 EUR vorgenommen worden. Die Leistungshöhe sei ebenfalls zutreffend berechnet worden. Nach § 129 SGB III könne der erhöhte Leistungssatz nur für Kinder von Ehegatten oder für Kinder von Partnern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft) gewährt werden. Sofern in der Vergangenheit zu Unrecht erhöhte Leistungen gezahlt worden seien, könne hieraus kein Anspruch für die Zukunft abgeleitet werden.
Der Kläger hat deswegen am 15.03.2005 durch seinen Bevollmächtigten beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Er sei bis zu der Mitteilung seines Arbeitsgebers am 15.12.2004 davon ausgegangen, dass das befristete Arbeitsverhältnis verlängert werde. Demnach habe er zuvor keine Veranlassung gehabt, sich bei der Beklagten arbeitslos zu melden. Unmittelbar nach der Mitteilung vom 15.12.2004 habe er sich dann am 16.12.2004 auch arbeitslos gemeldet. Da er keine Kenntnis von der Verpflichtung zu einer früheren Meldung gehabt habe, habe er gar nicht die Möglichkeit gehabt, sich früher zu melden. Aufgrund von Äußerungen der Arbeitgeberseite habe er zudem davon ausgehen dürfen, dass das Arbeitsverhältnis verlängert werde.
Im Klageverfahren legte die Beklagte ihre Beratungsvermerke sowie Kopien des Merkblattes 1 für Arbeitslose in den Fassungen der Jahre 2003 und 2004 vor.
Der Kläger legte eine Bestätigung seines früheren Arbeitsgebers vom 10.03.2005 vor, wonach der Kläger durch den Arbeitsgeber vor dem 15.12.2004 nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er nach dem Auslaufen der Befristung nicht weiter beschäftigt werden würde.
Anschließend holte das SG eine weitere Stellungnahme des früheren Arbeitgebers ein. Nach der Mitteilung vom 06.02.2006 durch die Mitarbeiterin Frau T. des früheren Arbeitgebers sei der Kläger vor dem 15.12.2004 nicht darauf hingewiesen worden, sich sofort arbeitsuchend zu melden. Nach einer weiteren Mitteilung vom 06.02.2006 sei in dem Arbeitsvertrag, welcher dem SG vorlag, deswegen nicht auf die Meldepflicht hingewiesen worden, weil der Arbeitsvertrag schon am 29.12.2003 abgeschlossen worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2006 hat der Vertreter der Beklagten ein Muster des Aufhebungsbescheides über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vorgelegt, der nach Auffassung der Beklagten in dieser Form dem Kläger am 22.12.2003 in Form eines Aufhebungsbescheides über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zugesandt worden sei. Dieser Aufhebungsbescheid habe eine Belehrung über die Meldepflichten bei bevorstehender Arbeitslosigkeit und die hierfür geltenden Fristen enthalten. Daraufhin bestritt der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung den Zugang des Aufhebungsbescheides sowie auch dessen Erstellung.
Anschließend wies das SG die Klage mit Urteil vom 26.04.2006 als unbegründet ab. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass die Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsregelung genüge, auch wenn die Verwendung des Begriffes "frühestens" unglücklich gefasst sei (unter Hinweis auf Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R -). Demnach sei § 37 b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des § 37 b Satz 1 SGB III zu verstehen, was im Ergebnis bedeute, dass der befristet Beschäftigte sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten melden müsse, jedoch spätestens drei Monate vor Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses hierzu verpflichtet sei. Das BSG habe auch entschieden, dass ein Verstoß gegen die Meldeverpflichtung zumindest ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit voraussetze. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen stehe zur Überzeugung des SG fest, dass bei dem Kläger eine fahrlässige Unkenntnis der Meldepflicht bestanden habe. Zwar habe der Kläger nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht das Merkblatt für Arbeitslose enthalten, in welchem auf die Meldepflicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen hingewiesen worden sei. Auch sei er von seinem Arbeitgeber zumindest nicht rechtzeitig auf die Meldepflicht hingewiesen worden. Ein eindeutiger Hinweis auf die Meldepflicht ergebe sich jedoch aus dem Aufhebungsbescheid vom 22.12.2003. Auf Grund des von der Beklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweises stehe für das Gericht fest, dass der Bescheid vom 22.12.2003 erlassen worden sei. Dem elektronischen Nachweis sei zu entnehmen, dass auf Grund der Arbeitsaufnahme am 01.01.2004 am 22.12.2003 ein Aufhebungsbescheid mit dem Inhalt "BA II DV 028" erstellt worden sei. Der Inhalt des Bescheides sei dem vorgelegten Muster mit der gleichnamigen Bezeichnung zu entnehmen. Das Gericht habe auch keine Zweifel daran, dass der Bescheid vom 22.12.2003 dem Kläger auf dem Postweg zugegangen sei, obwohl in der Leistungsakte der Beklagten kein Aufgabezeitpunkt zur Post vermerkt sei. Soweit der Erhalt des Bescheides lediglich bestritten werden, reiche dies nicht aus, die in § 37 Abs. 2, 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch Zehntem Buch (SGB X) vorausgesetzten Zweifel zu erwecken, welche erforderlich seien, um die Behörde zum Nachweis des Zeitpunktes des Zugangs zu verpflichten. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Bescheid dem Kläger nicht zugegangen sei. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass der Aufhebungsbescheid auch einen Nachweis über den Leistungsbezug enthalte, der zur Vorlage beim Rentenversicherungsträge sowie beim Finanzamt unerlässlich sei. Hätte der Kläger den Aufhebungsbescheid nicht erhalten, sei sogar davon auszugehen, dass er von der Beklagten wenigstens einen Nachweis über die bezogenen Leistungen angefordert hätte, beispielsweise um seine Lohnsteuererklärung erstellen zu können. Da dies nicht geschehen sei und sich ferner aus den Akten kein Postrücklauf ergebe, gebe es keinen Anlass, an dem Erhalt des Bescheides zu zweifeln. Keine andere Beurteilung ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers, dass er mit einer Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses habe rechnen können, weil dies nach der Rechtsprechung des BSG unerheblich sei (unter Hinweis auf Urteil vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R -). Schließlich sei die Leistungshöhe von der Beklagten zutreffend festgestellt worden. Nach § 129 Nr. 1 SGB III betrage für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens 1 Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes habe, 67 % des pauschalierten Nettoentgeltes. Der Kläger sei weder verheiratet noch befinde er sich in einer Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz. Das Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft reiche nach dem eindeutigen Wortlaut des § 129 Nr. 1 SGB III nicht aus. Das Urteil des SG wurde dem Klägerbevollmächtigen am 29.05.2006 zugestellt.
Deswegen hat der Bevollmächtigte des Kläger am 07.06.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. In der Leistungsakte der Beklagten sei hinsichtlich des Aufhebungsbescheides vom Dezember 2003 kein Aufgabezeitpunkt zur Post vermerkt. Demzufolge könne auch die Fiktion des § 37 SGB X nicht greifen. Im Übrigen werde bereits die Erstellung des Bescheides bestritten, da diese nicht hinreichend durch den elektronischen Nachweis dokumentiert sei. Der genaue Inhalt der Bescheide der Beklagten, deren Erstellung sie bloß behaupte, sei nicht mehr rekonstruierbar. Der elektronische Nachweis enthalte im Übrigen bereits selbst einen Hinweis auf seine Unrichtigkeit, da er keinen Hinweis auf die Minderung gemäß dem Bescheid vom 27.01.2005 enthalte.
Der Kläger beantragt, teils sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.04.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2005 und Abänderung des Bescheides vom 28.01.2005 zu verurteilen, ihm ab dem 12.01.2005 Arbeitslosengeld in ungeminderter Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Die Beklagte habe die Erstellung des Aufhebungsbescheides im Monat Dezember 2003 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Die vorgelegte Übersicht "coLei-EINa-Zahlungen" weise alle elektronisch durch Datenangabe veranlassten Bescheide/Zahlungen nach und sei nicht manipulierbar. Soweit der Zugang des Bescheides bestritten werde, halte die Beklagte dies nicht für glaubhaft. Da der Bescheid auch als Nachweis für das Finanzamt und den Rentenversicherungsträge diene, könnten diese Stellen zur weiteren Aufklärung danach befragt werden, wie der Kläger den Bezug von Arbeitslosenhilfe vom 15.11. bis zum 31.12.2003 (z. B. im Rahmen der Einkommenssteuererklärung für 2003) nachgewiesen habe. Im Übrigen werde der Bescheid vom 27.01.2005 über die Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung deshalb in den elektronischen Nachweisen nicht erwähnt, weil dieser Bescheid nicht elektronisch erstellt worden sei. Der Minderungsbescheid sei manuell von der Agentur für Arbeit Reutlingen erstellt und versandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat konnte vorliegend die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat die anzuwendenden Rechtsvorschriften zutreffend benannt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger wegen fahrlässiger Unkenntnis seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung Arbeitslosengeld nur in gemindertem Umfang nach den §§ 37b und 140 SGB III zu gewähren war. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Ausführungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug, welche er sich zu Eigen macht.
Lediglich in einem - im Ergebnis nicht relevanten - Punkt vertritt der Senat eine andere Meinung als das SG. In der Tat erscheint es nämlich fraglich, ob der von der Beklagten vorgelegte elek-tronische Beleg ausreicht, um die Erstellung und den Versand des Aufhebungsbescheides mit der von der Beklagten behaupteten Belehrung über die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung nachzuweisen. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekannt gegeben. Dies gilt dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X setzt voraus, dass sich ein Absendevermerk in den Akten befindet (vgl. etwa Engelmann in v. Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Aufl., § 37 Anm. 12 sowie Hauck/Haines Kommentar zum SGB X, § 37 Rdnr. 16). Einen solchen Absendevermerk enthält die beigezogene Verwaltungsakte nicht. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beklagte den Zugang gemäß § 37 Abs. 2 letzter Halbsatz SGB X nachzuweisen hat (vgl. hierzu Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.11.2004 - L 9 AL 2144/03 -; Urteil des Senats vom 31.01.2006 - L 12 AL 2264/05 -).
Hierauf kommt es vorliegend indes nicht an. Denn der Kläger hat gemäß der Leistungsakte der Beklagten im Jahr 2003 nicht weniger als vier Mal den Erhalt und die Kenntnisnahme des Inhalts des Merkblattes 1 für Arbeitslose der Beklagten bestätigt (nämlich am 17.08.2003, am 02.10.2003, am 16.10.2003 und am 17.11.2003; vgl. Bl. 96 R, Bl. 114 R, Bl. 127 R und Bl. 131 R der Verwaltungsakte). Hierbei handelt es sich nach der Unterschrift des Klägers eindeutig um das "Merkblatt 1 für Arbeitslose", welches in seiner ab April geltenden Fassung aus dem Jahr 2003 auf seiner Seite 16 folgenden Hinweis enthält: "Stehen Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis, müssen Sie sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitssuchend melden". Dieser Hinweis ist eindeutig und unmissverständlich. Dass der Kläger darüber hinaus das Merkblatt 1 b über Arbeitslosenhilfe erhalten hat, welches einen solchen Hinweis nicht enthält, wie das SG festgestellt hat, ist unerheblich. Der Kläger hat mir seiner viermaligen Unterschrift wiederholt bestätigt, das Merkblatt 1 für Arbeitslose mit dem entscheidenden Hinweis erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Hieran muss er sich nach der Auffassung des Senates festhalten lassen.
Im Übrigen weist das SG zutreffend darauf hin, dass es nach der Rechtssprechung des BSG für die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung unerheblich ist, dass einem Beschäftigten in einem befristeten Arbeitsverhältnis die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wird. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, besteht selbst dann die Pflicht zur frühzeitigen Meldung nach § 37 b Satz 2 SGB III, wenn der Leistungsempfänger fest mit der Wiedereinstellung bei seinem bisherigen Arbeitgeber rechnen konnte (BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R -, juris).
Schließlich hat das SG auch zutreffend ausgeführt, dass im Falle des Klägers die Arbeitslosengeldzahlungen in zutreffender Höhe bewilligt worden sind. Das tägliche Leistungsentgelt des Klägers betrug 43,34 EUR. Da der Kläger nicht verheiratet ist, kann die Tatsache des Zusammenlebens mit dem Kind seiner Lebensgefährtin nach dem Wortlaut von § 129 Satz 1 Nr. 1 SGB III nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte hat daher mit einem Leistungssatz von 26,- EUR die dem Kläger dem Grunde nach zustehende zutreffende Leistungshöhe bewilligt (60 Prozent von 43,34 EUR als allgemeiner Leistungssatz nach § 129 Satz 1 Nr. 2 SGB III; vgl. den Bewilligungsbescheid auf Bl. 3 der SG-Akte).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Minderung von Arbeitslosengeld wegen verspäteter Arbeitslosmeldung im Streit.
Der 1960 geborene Kläger lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren 1992 geborener Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Bei dem Bezug von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld im Jahre 2003 bestätigte der Kläger mehrfach durch seine Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose der Beklagten erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben.
Vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 übte der Kläger eine Tätigkeit aus, welche von Anfang an befristet war. Der Kläger meldete sich trotz dieser Befristung erst am 16.12.2004 erneut bei der Beklagten arbeitslos. Sein Arbeitgeber hatte ihm am 15.12.2004 erstmalig schriftlich mitgeteilt, dass sein Arbeitsverhältnis nicht verlängert werde.
Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 27.01.2005 mit, dass er sich nach § 37 b Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) spätestens am 01.10.2004 bei der Beklagten hätte arbeitsuchend melden müssen. Wegen der um 76 Tage verspäteten Meldung mindere sich der Anspruch auf Leistungen um 30 Tage und somit um 1050,00 Euro. Dementsprechend werde bei der bevorstehenden Bewilligung von Arbeitslosengeld ein täglicher Betrag von 13,00 Euro einbehalten. Die Anrechnung beginne am 12.01.2005.
Mit weiterem Bescheid vom 27.01.2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen des Erhalts einer Urlaubsabfindung Arbeitslosengeld erst ab dem 12.01.2005 gewährt werden könne.
Anschließend bewilligte die Beklagte mit einem dritten Bescheid vom 28.01.2005 Arbeitslosengeld ab dem 12.01.2005 nach einem täglichen Bemessungsentgelt von 66,42 Euro nach der Lohnsteuerklasse I und einem täglichen Leistungsentgelt von 43,34 Euro in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 26,00 Euro; demnach wurden ab dem 01.12.2005 wegen der kalendertäglichen Anrechnung von 13,00 Euro lediglich 13,00 Euro Arbeitslosengeld täglich ausgezahlt.
Der Kläger legte Widerspruch gegen die Minderung des Arbeitslosengeldes laut Bescheid vom 27.01.2005 sowie gegen die Feststellung der Leistungshöhe in dem Bescheid vom 28.01.2005 ein. Er habe von der Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung nichts gewusst. Weder sein Arbeitgeber noch die Beklagte hätten ihn zu Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses darauf hingewiesen, dass er sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitsuchend hätte melden müssen. Zum anderen sei die Leistungshöhe im Verhältnis zu den zuvor bezogenen Leistungen zu gering. Er lebe seit 10 Jahren in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen mit seiner Partnerin und deren Kind, dessen leiblicher Vater er nicht sei. Er bitte um Prüfung, ob ihm auch für die Gewährung des Arbeitslosengeldes der erhöhte Leistungssatz zustehe.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchbescheid vom 17.02.2005 zurückgewiesen. Für die Verletzung der Obliegenheit zur rechtzeitigen Meldung nach § 37 b SGB III sei es unerheblich, ob dem Versicherten die Pflicht zur Meldung konkret bekannt gewesen sei. Aufgrund der Verbreitung in den Medien hätte diese Verpflichtung dem Kläger jedenfalls bekannt sein müssen. Demnach sei zutreffend eine Minderung des Arbeitslosengeldes um 30 Tage zu je 35,00 EUR vorgenommen worden. Die Leistungshöhe sei ebenfalls zutreffend berechnet worden. Nach § 129 SGB III könne der erhöhte Leistungssatz nur für Kinder von Ehegatten oder für Kinder von Partnern in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft) gewährt werden. Sofern in der Vergangenheit zu Unrecht erhöhte Leistungen gezahlt worden seien, könne hieraus kein Anspruch für die Zukunft abgeleitet werden.
Der Kläger hat deswegen am 15.03.2005 durch seinen Bevollmächtigten beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Er sei bis zu der Mitteilung seines Arbeitsgebers am 15.12.2004 davon ausgegangen, dass das befristete Arbeitsverhältnis verlängert werde. Demnach habe er zuvor keine Veranlassung gehabt, sich bei der Beklagten arbeitslos zu melden. Unmittelbar nach der Mitteilung vom 15.12.2004 habe er sich dann am 16.12.2004 auch arbeitslos gemeldet. Da er keine Kenntnis von der Verpflichtung zu einer früheren Meldung gehabt habe, habe er gar nicht die Möglichkeit gehabt, sich früher zu melden. Aufgrund von Äußerungen der Arbeitgeberseite habe er zudem davon ausgehen dürfen, dass das Arbeitsverhältnis verlängert werde.
Im Klageverfahren legte die Beklagte ihre Beratungsvermerke sowie Kopien des Merkblattes 1 für Arbeitslose in den Fassungen der Jahre 2003 und 2004 vor.
Der Kläger legte eine Bestätigung seines früheren Arbeitsgebers vom 10.03.2005 vor, wonach der Kläger durch den Arbeitsgeber vor dem 15.12.2004 nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er nach dem Auslaufen der Befristung nicht weiter beschäftigt werden würde.
Anschließend holte das SG eine weitere Stellungnahme des früheren Arbeitgebers ein. Nach der Mitteilung vom 06.02.2006 durch die Mitarbeiterin Frau T. des früheren Arbeitgebers sei der Kläger vor dem 15.12.2004 nicht darauf hingewiesen worden, sich sofort arbeitsuchend zu melden. Nach einer weiteren Mitteilung vom 06.02.2006 sei in dem Arbeitsvertrag, welcher dem SG vorlag, deswegen nicht auf die Meldepflicht hingewiesen worden, weil der Arbeitsvertrag schon am 29.12.2003 abgeschlossen worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2006 hat der Vertreter der Beklagten ein Muster des Aufhebungsbescheides über die Bewilligung von Arbeitslosengeld vorgelegt, der nach Auffassung der Beklagten in dieser Form dem Kläger am 22.12.2003 in Form eines Aufhebungsbescheides über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe zugesandt worden sei. Dieser Aufhebungsbescheid habe eine Belehrung über die Meldepflichten bei bevorstehender Arbeitslosigkeit und die hierfür geltenden Fristen enthalten. Daraufhin bestritt der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung den Zugang des Aufhebungsbescheides sowie auch dessen Erstellung.
Anschließend wies das SG die Klage mit Urteil vom 26.04.2006 als unbegründet ab. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass die Regelung in § 37 b Satz 2 SGB III den rechtsstaatlichen Erfordernissen an eine Sanktionsregelung genüge, auch wenn die Verwendung des Begriffes "frühestens" unglücklich gefasst sei (unter Hinweis auf Urteil vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R -). Demnach sei § 37 b Satz 2 SGB III als unselbständige Begrenzung des § 37 b Satz 1 SGB III zu verstehen, was im Ergebnis bedeute, dass der befristet Beschäftigte sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten melden müsse, jedoch spätestens drei Monate vor Ablauf des Beschäftigungsverhältnisses hierzu verpflichtet sei. Das BSG habe auch entschieden, dass ein Verstoß gegen die Meldeverpflichtung zumindest ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit voraussetze. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen stehe zur Überzeugung des SG fest, dass bei dem Kläger eine fahrlässige Unkenntnis der Meldepflicht bestanden habe. Zwar habe der Kläger nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht das Merkblatt für Arbeitslose enthalten, in welchem auf die Meldepflicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen hingewiesen worden sei. Auch sei er von seinem Arbeitgeber zumindest nicht rechtzeitig auf die Meldepflicht hingewiesen worden. Ein eindeutiger Hinweis auf die Meldepflicht ergebe sich jedoch aus dem Aufhebungsbescheid vom 22.12.2003. Auf Grund des von der Beklagten in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweises stehe für das Gericht fest, dass der Bescheid vom 22.12.2003 erlassen worden sei. Dem elektronischen Nachweis sei zu entnehmen, dass auf Grund der Arbeitsaufnahme am 01.01.2004 am 22.12.2003 ein Aufhebungsbescheid mit dem Inhalt "BA II DV 028" erstellt worden sei. Der Inhalt des Bescheides sei dem vorgelegten Muster mit der gleichnamigen Bezeichnung zu entnehmen. Das Gericht habe auch keine Zweifel daran, dass der Bescheid vom 22.12.2003 dem Kläger auf dem Postweg zugegangen sei, obwohl in der Leistungsakte der Beklagten kein Aufgabezeitpunkt zur Post vermerkt sei. Soweit der Erhalt des Bescheides lediglich bestritten werden, reiche dies nicht aus, die in § 37 Abs. 2, 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch Zehntem Buch (SGB X) vorausgesetzten Zweifel zu erwecken, welche erforderlich seien, um die Behörde zum Nachweis des Zeitpunktes des Zugangs zu verpflichten. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Bescheid dem Kläger nicht zugegangen sei. Hierbei sei darauf hinzuweisen, dass der Aufhebungsbescheid auch einen Nachweis über den Leistungsbezug enthalte, der zur Vorlage beim Rentenversicherungsträge sowie beim Finanzamt unerlässlich sei. Hätte der Kläger den Aufhebungsbescheid nicht erhalten, sei sogar davon auszugehen, dass er von der Beklagten wenigstens einen Nachweis über die bezogenen Leistungen angefordert hätte, beispielsweise um seine Lohnsteuererklärung erstellen zu können. Da dies nicht geschehen sei und sich ferner aus den Akten kein Postrücklauf ergebe, gebe es keinen Anlass, an dem Erhalt des Bescheides zu zweifeln. Keine andere Beurteilung ergebe sich aus dem Vortrag des Klägers, dass er mit einer Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses habe rechnen können, weil dies nach der Rechtsprechung des BSG unerheblich sei (unter Hinweis auf Urteil vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R -). Schließlich sei die Leistungshöhe von der Beklagten zutreffend festgestellt worden. Nach § 129 Nr. 1 SGB III betrage für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens 1 Kind im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes habe, 67 % des pauschalierten Nettoentgeltes. Der Kläger sei weder verheiratet noch befinde er sich in einer Lebenspartnerschaft im Sinne des § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz. Das Zusammenleben in einer eheähnlichen Gemeinschaft reiche nach dem eindeutigen Wortlaut des § 129 Nr. 1 SGB III nicht aus. Das Urteil des SG wurde dem Klägerbevollmächtigen am 29.05.2006 zugestellt.
Deswegen hat der Bevollmächtigte des Kläger am 07.06.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. In der Leistungsakte der Beklagten sei hinsichtlich des Aufhebungsbescheides vom Dezember 2003 kein Aufgabezeitpunkt zur Post vermerkt. Demzufolge könne auch die Fiktion des § 37 SGB X nicht greifen. Im Übrigen werde bereits die Erstellung des Bescheides bestritten, da diese nicht hinreichend durch den elektronischen Nachweis dokumentiert sei. Der genaue Inhalt der Bescheide der Beklagten, deren Erstellung sie bloß behaupte, sei nicht mehr rekonstruierbar. Der elektronische Nachweis enthalte im Übrigen bereits selbst einen Hinweis auf seine Unrichtigkeit, da er keinen Hinweis auf die Minderung gemäß dem Bescheid vom 27.01.2005 enthalte.
Der Kläger beantragt, teils sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.04.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2005 und Abänderung des Bescheides vom 28.01.2005 zu verurteilen, ihm ab dem 12.01.2005 Arbeitslosengeld in ungeminderter Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig. Die Beklagte habe die Erstellung des Aufhebungsbescheides im Monat Dezember 2003 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt. Die vorgelegte Übersicht "coLei-EINa-Zahlungen" weise alle elektronisch durch Datenangabe veranlassten Bescheide/Zahlungen nach und sei nicht manipulierbar. Soweit der Zugang des Bescheides bestritten werde, halte die Beklagte dies nicht für glaubhaft. Da der Bescheid auch als Nachweis für das Finanzamt und den Rentenversicherungsträge diene, könnten diese Stellen zur weiteren Aufklärung danach befragt werden, wie der Kläger den Bezug von Arbeitslosenhilfe vom 15.11. bis zum 31.12.2003 (z. B. im Rahmen der Einkommenssteuererklärung für 2003) nachgewiesen habe. Im Übrigen werde der Bescheid vom 27.01.2005 über die Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Meldung deshalb in den elektronischen Nachweisen nicht erwähnt, weil dieser Bescheid nicht elektronisch erstellt worden sei. Der Minderungsbescheid sei manuell von der Agentur für Arbeit Reutlingen erstellt und versandt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrages der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat konnte vorliegend die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Das SG hat die anzuwendenden Rechtsvorschriften zutreffend benannt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger wegen fahrlässiger Unkenntnis seiner Pflicht zur frühzeitigen Meldung Arbeitslosengeld nur in gemindertem Umfang nach den §§ 37b und 140 SGB III zu gewähren war. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf diese Ausführungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug, welche er sich zu Eigen macht.
Lediglich in einem - im Ergebnis nicht relevanten - Punkt vertritt der Senat eine andere Meinung als das SG. In der Tat erscheint es nämlich fraglich, ob der von der Beklagten vorgelegte elek-tronische Beleg ausreicht, um die Erstellung und den Versand des Aufhebungsbescheides mit der von der Beklagten behaupteten Belehrung über die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung nachzuweisen. Gemäß § 37 Abs. 2 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt bei der Übermittlung durch die Post im Inland als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekannt gegeben. Dies gilt dann nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X setzt voraus, dass sich ein Absendevermerk in den Akten befindet (vgl. etwa Engelmann in v. Wulffen, Kommentar zum SGB X, 5. Aufl., § 37 Anm. 12 sowie Hauck/Haines Kommentar zum SGB X, § 37 Rdnr. 16). Einen solchen Absendevermerk enthält die beigezogene Verwaltungsakte nicht. Dies hat zur Konsequenz, dass die Beklagte den Zugang gemäß § 37 Abs. 2 letzter Halbsatz SGB X nachzuweisen hat (vgl. hierzu Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.11.2004 - L 9 AL 2144/03 -; Urteil des Senats vom 31.01.2006 - L 12 AL 2264/05 -).
Hierauf kommt es vorliegend indes nicht an. Denn der Kläger hat gemäß der Leistungsakte der Beklagten im Jahr 2003 nicht weniger als vier Mal den Erhalt und die Kenntnisnahme des Inhalts des Merkblattes 1 für Arbeitslose der Beklagten bestätigt (nämlich am 17.08.2003, am 02.10.2003, am 16.10.2003 und am 17.11.2003; vgl. Bl. 96 R, Bl. 114 R, Bl. 127 R und Bl. 131 R der Verwaltungsakte). Hierbei handelt es sich nach der Unterschrift des Klägers eindeutig um das "Merkblatt 1 für Arbeitslose", welches in seiner ab April geltenden Fassung aus dem Jahr 2003 auf seiner Seite 16 folgenden Hinweis enthält: "Stehen Sie in einem befristeten Arbeitsverhältnis, müssen Sie sich drei Monate vor dessen Beendigung arbeitssuchend melden". Dieser Hinweis ist eindeutig und unmissverständlich. Dass der Kläger darüber hinaus das Merkblatt 1 b über Arbeitslosenhilfe erhalten hat, welches einen solchen Hinweis nicht enthält, wie das SG festgestellt hat, ist unerheblich. Der Kläger hat mir seiner viermaligen Unterschrift wiederholt bestätigt, das Merkblatt 1 für Arbeitslose mit dem entscheidenden Hinweis erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Hieran muss er sich nach der Auffassung des Senates festhalten lassen.
Im Übrigen weist das SG zutreffend darauf hin, dass es nach der Rechtssprechung des BSG für die Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung unerheblich ist, dass einem Beschäftigten in einem befristeten Arbeitsverhältnis die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt wird. Nach der Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, besteht selbst dann die Pflicht zur frühzeitigen Meldung nach § 37 b Satz 2 SGB III, wenn der Leistungsempfänger fest mit der Wiedereinstellung bei seinem bisherigen Arbeitgeber rechnen konnte (BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 80/04 R -, juris).
Schließlich hat das SG auch zutreffend ausgeführt, dass im Falle des Klägers die Arbeitslosengeldzahlungen in zutreffender Höhe bewilligt worden sind. Das tägliche Leistungsentgelt des Klägers betrug 43,34 EUR. Da der Kläger nicht verheiratet ist, kann die Tatsache des Zusammenlebens mit dem Kind seiner Lebensgefährtin nach dem Wortlaut von § 129 Satz 1 Nr. 1 SGB III nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte hat daher mit einem Leistungssatz von 26,- EUR die dem Kläger dem Grunde nach zustehende zutreffende Leistungshöhe bewilligt (60 Prozent von 43,34 EUR als allgemeiner Leistungssatz nach § 129 Satz 1 Nr. 2 SGB III; vgl. den Bewilligungsbescheid auf Bl. 3 der SG-Akte).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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