Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1837/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5530/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11. November 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Höhe des Beitrags zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers in der Zeit von Januar 2001 bis März 2002.
Der 1929 geborene Kläger nahm erstmals am 15.6.1950 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Vom 1.1.1971 bis 30.9.1987 und vom 1.1.1991 bis 3.11.1993 war er freiwilliges Mitglied der Beklagten. Am 30.6.1997 beantragte der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SG-Akte S. 11). Seit 1.7.1997 bezieht er Altersrente (SG-Akte S. 15), übte daneben aber noch eine Beschäftigung aus. Die Regelaltersrente betrug ab 1.1.2001 1.717,23 DM monatlich (Rentenbescheid vom 13.9.2002 - Verwaltungsakte - VA - S. 58, 53). Daneben erhält der Kläger von zwei Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Verletztenrenten. In dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 28.08.2001 wird deren Höhe ab 1.7.2001 mit 957,66 DM (abzüglich der Grundrente von 150 DM: 807,66 DM) und mit 1.221,67 DM (abzüglich der Grundrente von 150 DM: 1.071,67) angegeben.
Zur Festsetzung der Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.1.2001 befragte die Beklagte den Kläger nach seinen Einnahmen. Dieser gab den Zahlbetrag der gesetzlichen Unfallrenten auf den ihm übersandten Fragebögen nicht an.
Mit Schreiben vom 22.1.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, im Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 30.6.1997 habe er die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung der Rentner nicht erfüllt. Auf Grund vorrangiger Pflichtversicherung durch seine Beschäftigung habe der Rentenversicherungsträger bisher die Beiträge aus seiner Altersrente abgeführt. Ab 1.1.2001 (Beendigung der Beschäftigung - VA S. 17) könne er nur freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Auf Grund der beschlossenen Gesetzesänderung werde er jedoch ab 1.4.2002 in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert; nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte die Neuregelung erst ab diesem Zeitpunkt. Wenn er nach wie vor keine Angaben zu seinen Einkünften mache, könne er rückwirkend in die höchste Beitragsklasse eingestuft werden.
Nachdem der Kläger (wiederum) keine Angaben zu seinen Unfallrenten gemacht hatte, setzte die Beklagte den Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.1.2001 auf 906,98 DM und ab 1.1.2002 auf 486,- EUR fest. Außerdem gab sie dem Kläger auf, Beiträge für die Zeit vom 1.1.2001 bis 28.2.2002 in Höhe von 6.536,78 EUR zu zahlen (Schreiben vom 28.2.2002 - VA Bl. 29).
Nachdem die Beklagte aus dem Rentenbescheid der BfA Kenntnis von der Höhe der vom Kläger bezogenen Unfallrenten erhalten hatte, errechnete sie die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers mit Bescheid vom 12.4.2004 neu (VA S. 36); außerdem stellte sie den Beginn der Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner ab 1.4.2002 fest. Die Unfallrenten wurden mit dem die Grundrente (§ 31 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz, BVG) übersteigenden Betrag zur Beitragsbemessung herangezogen Für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.3.2002 ergab sich so eine Beitragsschuld in Höhe von 3.850,62 EUR.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs (VA S. 46) trug der Kläger vor, nach telefonischer Auskunft der Berufsgenossenschaft seien Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung in der freiwilligen Krankenversicherung nicht beitragspflichtig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.5.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Anders als pflichtversicherte Rentner müssten freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge auch aus Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung zahlen (BSG, Urt. v. 16.5.2001, - 8 KN 2/00 R -). Der Beitragsberechnung werde der die monatliche Grundrente (§ 31 BVG) übersteigende Teil der Unfallrenten, der tatsächlich ausgezahlt werde, berücksichtigt. Ab 1.4.2002 sei der Kläger in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, sodass die Unfallrenten seitdem beitragsfrei blieben.
Am 8.7.2003 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen und trug ergänzend vor, während der streitigen Zeit hätte er eigentlich Mitglied der Krankenversicherung der Rentner sein müssen, weshalb die Beklagte ihn zu Unrecht als freiwilliges Mitglied zur Beitragszahlung herangezogen habe. Die Unfallrenten habe er abgetreten, sodass er daraus kein Einkommen erziele. Die Beklagte habe ihn auch in eine falsche Beitragsklasse eingestuft.
Die Beklagte trug ergänzend vor, die Abtretung der Unfallrenten führe nicht zur Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen (BSG, Urt. vom 21.12.1993, - 12 RK 28/93 -).
In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 11.11.2004 gab der Kläger an, er habe den Widerspruchsbescheid vom 22.5.2003 erst am 29.6.2003 erhalten, weil er zur Kur in Bad Schönbrunn gewesen sei. Man habe den Widerspruchsbescheid wohl nachgesandt, ihn aber nicht zustellen können, worauf er wieder nach Mannheim zurückgeschickt worden sei.
Mit Urteil vom 11.11.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, während der Zeit vom 1.1.2001 bis 31.3.2002 sei der Kläger nicht versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten gewesen, weil er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der damals noch geltenden Fassung nicht erfüllt habe. Notwendig wäre gewesen, dass er seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sei. Daran fehle es, weil der Kläger von Januar 1971 bis September 1987 und von Januar 1991 bis 3.11.1993 freiwillig krankenversichert gewesen sei. Die Bemessung der freiwilligen Beiträge werde in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien, abgesehen von dem Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechend § 93 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als Einnahmen in diesem Sinne anzusehen, weil sie insoweit ein Erwerbsersatzeinkommen darstellten. Pfändungen oder Überweisungen an Dritte seien rechtlich unerheblich. Schließlich führe auch die Regelung des § 237 SGB V nicht zur Beitragsfreiheit der gesetzlichen Unfallrente, da diese Vorschrift für freiwillig Krankenversicherte nicht gelte.
Auf das ihm am 23.11.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7.12.2004 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und bekräftigt. Ergänzend wird vorgetragen, die Beklagte habe die "Grundrente aus der Unfallversicherung" nicht abgezogen. Außerdem seien die vom Rentenversicherungsträger abgeführten Beiträge (zur zunächst angenommenen Krankenversicherung der Rentner) nicht berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11.11.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.2.2002 in der Gestalt des Bescheids vom 12.4.2002 sowie des Widerspruchsbescheids vom 22.5.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Der Senat geht angesichts des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts und des Fehlens von jeglichen Zustellungsnachweisen in den Verwaltungsakten der Beklagten davon aus, dass ihm der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.5.2003 erst am 29.6.2003 zugegangen und damit bekannt gegeben war (§ 85 Abs. 3 SGG), so dass die einmonatige Klagefrist (§ 87 Abs. 1 SGG) bei Klageerhebung am 8.7.2003 noch nicht verstrichen war. Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat den Kläger rechtsfehlerfrei zur Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit von Januar 2001 bis März 2002 in Höhe von 3.850,62 EUR herangezogen.
Die angefochtenen Bescheide beruhen hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrags auf §§ 220 Abs. 1, 250 Abs. 2, 240 Abs.1 SGB V i.V.m. § 12 Abs. 2 der Satzung der Beklagten. Danach werden die Mittel für die Krankenversicherung u.a durch Beiträge aufgebracht, wobei die freiwillig Versicherten den Beitrag allein tragen. Die Beitragsbemessung ist für freiwillig Versicherte in der Satzung zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 SGB V). Hinsichtlich des Pflegeversicherungsbeitrags gilt Entsprechendes (§§ 54 Abs. 1, 59 Abs. 4, 57 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI). § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten bestimmt, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel gehören, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.
Die Beklagte hat diese Rechtsvorschriften fehlerfrei angewendet. Sie hat den Kläger während der streitigen Zeit zu Recht als freiwilliges Mitglied zum Beitrag veranlagt und bei der Beitragsbemessung auch zu Recht dessen gesetzliche Unfallrenten berücksichtigt. Die Beitragsberechnung lässt Fehler im Übrigen nicht erkennen.
Der Kläger war während der Zeit vom 1.1.2001 bis 31.3.2002 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Versicherungspflicht in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung war nicht eingetreten. Denn der Kläger erfüllte die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (hinsichtlich der Pflegeversicherung i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI) nicht, weil er seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 15.6.1950 bis zur Stellung des Rentenantrags am 30.6.1997 nicht mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied der Beklagten war. Das ergibt sich aus den Angaben des Klägers bzw. dessen Versicherungsverlauf. Danach kann er mit Pflichtbeitragszeiten allein die "Neun-Zehntel-Belegung" nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI) nicht erreichen, weil er während erheblicher Zeiten freiwilliges Mitglied der Beklagten war. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.3.2000 (BVerfGE 102, 68) kann dem Kläger nicht weiterhelfen. Darin wurde es zwar als verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) angesehen, dass Rentner mit Rentenbeginn oder Rentenantragstellung nach 1993 die genannte "Neun-Zehntel-Belegung" nur noch mit Zeiten einer Pflichtversicherung und nicht mehr mit Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllen können. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings eine (verfassungsgemäße) Neuregelung erst für die Zeit ab 1.4.2002 verlangt und es bis dahin bei der Anwendung des (an sich den Gleichheitssatz verletzenden) § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI) belassen. Da der Gesetzgeber untätig geblieben ist, genügt für den Zugang zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung der Renten nach Maßgabe der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab 1.4.2002 wieder, wenn die "Neun-Zehntel-Belegung" (abweichend vom Wortlaut der §§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI) - auch - mit Zeiten freiwilliger Mitgliedschaft erfüllt wird (dazu näher KassKomm-Petersen, SGB V § 5 Rdnr. 120 f.). Die Beklagte hat dem Rechnung getragen und den Kläger ab 1.4.2002 in die Kranken- bzw. Pflegeversicherung der Rentner aufgenommen. Für die hier streitige Zeit vom 1.1.2001 bis 31.3.2002 bleibt es aber bei der freiwilligen Mitgliedschaft.
Die Beklagte hat die vom Kläger in der Zeit vom 1.1.2001 bis 31.3.2002 geschuldeten Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung fehlerfrei berechnet und bei der Beitragsbemessung insbesondere auch die Verletztenrenten des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu Recht berücksichtigt. Bei diesen Renten handelt es sich im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 und der Satzung der Beklagten (§ 12 Abs. 2 Satz 2 ) um Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können.
Das Bundessozialgericht hat zur Berücksichtigung von Renten der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags in seinem Urteil vom 6.9.2001 (- B 12 KR 14/00 R -, SozR 3-2500 § 240 Nr. 41; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 7.4.2000, - L 4 KR 1298/98 -) folgendes ausgeführt:
Im Sinne der Satzung der Beklagten und des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist auch die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung bei freiwilligen Mitgliedern eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, und mit dem Zahlbetrag ohne Anrechnung eines Freibetrags beitragspflichtig. Auch die Verletztenrente bestimmt bei den freiwilligen Mitgliedern deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit i. S. des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Davon geht auch der Gesetzgeber aus. Er hat deshalb durch Art 3 Nr. 3 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl I S 1014) in § 18b Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) bei der Aufzählung der Leistungen, die nur nach Abzug von darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen als Einkommen gelten, die Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung ( § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV ) zusätzlich aufgenommen und sie damit in der freiwilligen Krankenversicherung als beitragspflichtig angesehen (vgl. zu dieser Änderung des § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu Art 3 Nr. 1b des Entwurfs des Pflegeversicherungsgesetzes (BT-Drucks 12/5920 S 99 und BT-Drucks 12/5952 S 51)).
Es erscheint nicht gerechtfertigt, die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung abweichend hiervon zum Teil als zweckgerichtete und deshalb beitragsfreie Leistung zu behandeln. Auch ist es nicht geboten, einen pauschal in Höhe des entsprechenden Grundrentenbetrags verletzungsbedingten Mehrbedarf zu unterstellen und einnahmemindernd zu berücksichtigen. Die Forderung des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen, soll die Beschränkung der Beitragspflicht auf bestimmte Einkunftsarten ebenso aufheben, wie die einnahmenmindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen bei Einkünften. Der Senat hat die Beitragsfreiheit deshalb selbst bei zweckgerichteten Sozialleistungen nur noch für die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) anerkannt (vgl. dazu BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 48), für die Mehrbedarfszuschläge nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 23 BSHG jedoch verneint ( BSGE 87, 228 , 235 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 162 f). Auch das Wohngeld sieht der Senat nunmehr als eine Einnahme an, die jedenfalls kraft Satzung der Beitragsbemessung unterworfen werden kann (BSGE 87, 228 , 237 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 165). Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit i. S. des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V wird von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen bestimmt. Für die Beitragsbemessung macht es keinen Unterschied, ob bei zwei Mitgliedern mit denselben gesundheitlichen Einschränkungen und gleich hohen Renteneinnahmen das eine Mitglied ausschließlich eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge, das andere Mitglied dagegen eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung oder wie hier der Kläger eine Rente aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag bezieht. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit all dieser Mitglieder ist gleich.
Bei freiwilligen Mitgliedern der Krankenversicherung ist eine Beitragsfreiheit der Verletztenrente in Höhe der Grundrente nach dem BVG nicht deshalb geboten, weil dieser Betrag im Sozialrecht allgemein als Einnahme unberücksichtigt bliebe. Ein solcher Grundsatz besteht nicht. So ist z. B. eine entsprechende Einschränkung in § 76 BSHG nicht vorgesehen. Nach dessen Abs. 1 gelten nur die Grundrente nach dem BVG und bestimmte Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht als Einkommen. Mit diesen Leistungen wird die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gleichgestellt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. September 1992 - 9 UE 2489/89 = ZfS 1993, 23 f). Unerheblich ist auch, dass nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV die Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung nur mit dem Betrag anzurechnen sind, der den Betrag übersteigt, der bei gleicher MdE als Grundrente nach dem BVG gezahlt würde. § 18a SGB IV zählt Einnahmen auf, die als Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gelten. Eine Leistung wie die Unfallrente des Klägers wäre nach dieser Vorschrift ohnehin nicht als Einnahme anzurechnen.
Werden hiernach bei freiwilligen Mitgliedern Renten aus einer privaten Unfallversicherung wie Renten der gesetzlichen Unfallversicherung als beitragspflichtige Einnahmen behandelt, so erscheint allerdings die Behandlung der Unfallrenten bei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung nicht widerspruchsfrei. Diese Renten sind zur Zeit nur bei den freiwillig Versicherten nach Maßgabe der Satzungen der Krankenkassen beitragspflichtig, Diese Beitragspflicht kommt allerdings bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht zum Tragen, weil sie schon aus dem Arbeitsentgelt Höchstbeiträge entrichten. Bei Pflichtversicherten sind Unfallrenten allgemein nicht beitragspflichtig. Ob die Beitragsfreiheit von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt bei Pflichtversicherten heute noch gerechtfertigt ist, erscheint fraglich. Dies gilt insbesondere bei Rentnern, bei denen wegen des Bezugs einer Verletztenrente die Beitragsbemessungsgrundlage gemindert wird, weil die beitragspflichtige Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zum Teil ruht und in Höhe des Ruhensbetrages nicht mehr beitragspflichtig ist. Hier tritt die Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten besonders zutage, weil die beitragspflichtigen Einnahmen bei den freiwillig versicherten früheren Arbeitnehmern die Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr übersteigen. Verletztenrenten werden bei diesen freiwillig Versicherten erstmals bei Rentenbezug beitragspflichtig. Der Gesetzgeber hat bei der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 15. März 2000 ( BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 S 188 ff) geforderten Neuregelung Gelegenheit, auch die Ungleichbehandlung von freiwilligen und versicherungspflichtigen Mitgliedern bei der Berücksichtigung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu überprüfen. Dieses könnte auch Auswirkungen auf Renten aus der privaten Unfallversicherung haben. Bis dahin kann jedoch die Beitragspflicht von privaten Unfallversicherungsrenten nicht mit dem Hinweis auf die Beitragsfreiheit der Verletztenrente bei den Pflichtversicherten beanstandet werden.
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die Beklagte darf daher gesetzliche Unfallrenten bei der Bemessung freiwilliger Beiträge (ungeschmälert) berücksichtigen. Daran könnten die vom Kläger behaupteten anderweitigen (inhaltlich falschen) Auskünfte von Berufsgenossenschaften, sollte sie tatsächlich so erteilt worden sein, nichts ändern. Auch etwaige Abtretungen oder Pfändungen sind rechtlich unbeachtlich; sie lassen den Charakter der Unfallrenten als Einnahmen im beitragsrechtlichen Sinne unberührt. Schon aus diesem Grund ist auch die Rüge des Klägers, die Beklagte habe die "Grundrente aus der Unfallversicherung" nicht abgezogen, nicht stichhaltig. Sie ist zudem in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, denn die Beklagte hat (wie der Vergleich der Höhe der Unfallrenten in dem Bescheid der BfA vom 28.8.2001 - Anlage 7 Blatt 5 mit der im Schreiben der Beklagten vom 5. Juni 2002 zeigt) die gesetzlichen Unfallrenten des Klägers - entgegen der auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 6.9.2001 (a. a. O.) - nicht mit ihrem vollen Zahlbetrag, sondern nur mit dem die monatliche Grundrente nach § 31 BVG übersteigenden Teil berücksichtigt. Dadurch wurde der Kläger aber nicht benachteiligt, sondern nur begünstigt.
Fehler bei der Berechnung der freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Übrigen sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat den Kläger - entgegen dessen Vorbringen vor dem Sozialgericht - bei Berücksichtigung der Unfallrenten (mit ihrem die monatliche Grundrente nach § 31 BVG übersteigenden Betrag) in die richtigen Beitragsklassen eingestuft (ab 1.1.2001 Beitragsklasse 734 für monatliche Einnahmen ab 3.451,- bis 3.700,- DM; monatliche Einnahmen des Klägers ab 1.1.2001: 3.596,56 DM, ab 1.7.2001: 3.629,43 DM / ab 1.1.2002 Beitragsklasse 718).
Offenbleiben kann, ob die BfA für den Kläger in dem streitigen Zeitraum Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner abgeführt hat. Eine irrtümliche Beitragsabführung wäre als Verwaltungsakt der BfA gegenüber dem Kläger zu qualifizieren und hätte allein zur Folge, dass der Kläger von der BfA die Auszahlung seiner Rente in voller Höhe beanspruchen könnte, von der Beklagten kann er diesen Betrag nicht zurückfordern.
Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Höhe des Beitrags zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers in der Zeit von Januar 2001 bis März 2002.
Der 1929 geborene Kläger nahm erstmals am 15.6.1950 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf. Vom 1.1.1971 bis 30.9.1987 und vom 1.1.1991 bis 3.11.1993 war er freiwilliges Mitglied der Beklagten. Am 30.6.1997 beantragte der Kläger eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (SG-Akte S. 11). Seit 1.7.1997 bezieht er Altersrente (SG-Akte S. 15), übte daneben aber noch eine Beschäftigung aus. Die Regelaltersrente betrug ab 1.1.2001 1.717,23 DM monatlich (Rentenbescheid vom 13.9.2002 - Verwaltungsakte - VA - S. 58, 53). Daneben erhält der Kläger von zwei Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung Verletztenrenten. In dem Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 28.08.2001 wird deren Höhe ab 1.7.2001 mit 957,66 DM (abzüglich der Grundrente von 150 DM: 807,66 DM) und mit 1.221,67 DM (abzüglich der Grundrente von 150 DM: 1.071,67) angegeben.
Zur Festsetzung der Beiträge für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.1.2001 befragte die Beklagte den Kläger nach seinen Einnahmen. Dieser gab den Zahlbetrag der gesetzlichen Unfallrenten auf den ihm übersandten Fragebögen nicht an.
Mit Schreiben vom 22.1.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, im Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 30.6.1997 habe er die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Pflichtversicherung der Rentner nicht erfüllt. Auf Grund vorrangiger Pflichtversicherung durch seine Beschäftigung habe der Rentenversicherungsträger bisher die Beiträge aus seiner Altersrente abgeführt. Ab 1.1.2001 (Beendigung der Beschäftigung - VA S. 17) könne er nur freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Auf Grund der beschlossenen Gesetzesänderung werde er jedoch ab 1.4.2002 in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert; nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte die Neuregelung erst ab diesem Zeitpunkt. Wenn er nach wie vor keine Angaben zu seinen Einkünften mache, könne er rückwirkend in die höchste Beitragsklasse eingestuft werden.
Nachdem der Kläger (wiederum) keine Angaben zu seinen Unfallrenten gemacht hatte, setzte die Beklagte den Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1.1.2001 auf 906,98 DM und ab 1.1.2002 auf 486,- EUR fest. Außerdem gab sie dem Kläger auf, Beiträge für die Zeit vom 1.1.2001 bis 28.2.2002 in Höhe von 6.536,78 EUR zu zahlen (Schreiben vom 28.2.2002 - VA Bl. 29).
Nachdem die Beklagte aus dem Rentenbescheid der BfA Kenntnis von der Höhe der vom Kläger bezogenen Unfallrenten erhalten hatte, errechnete sie die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers mit Bescheid vom 12.4.2004 neu (VA S. 36); außerdem stellte sie den Beginn der Mitgliedschaft des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner ab 1.4.2002 fest. Die Unfallrenten wurden mit dem die Grundrente (§ 31 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz, BVG) übersteigenden Betrag zur Beitragsbemessung herangezogen Für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.3.2002 ergab sich so eine Beitragsschuld in Höhe von 3.850,62 EUR.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs (VA S. 46) trug der Kläger vor, nach telefonischer Auskunft der Berufsgenossenschaft seien Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung in der freiwilligen Krankenversicherung nicht beitragspflichtig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.5.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Anders als pflichtversicherte Rentner müssten freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge auch aus Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung zahlen (BSG, Urt. v. 16.5.2001, - 8 KN 2/00 R -). Der Beitragsberechnung werde der die monatliche Grundrente (§ 31 BVG) übersteigende Teil der Unfallrenten, der tatsächlich ausgezahlt werde, berücksichtigt. Ab 1.4.2002 sei der Kläger in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, sodass die Unfallrenten seitdem beitragsfrei blieben.
Am 8.7.2003 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim. Er wiederholte sein bisheriges Vorbringen und trug ergänzend vor, während der streitigen Zeit hätte er eigentlich Mitglied der Krankenversicherung der Rentner sein müssen, weshalb die Beklagte ihn zu Unrecht als freiwilliges Mitglied zur Beitragszahlung herangezogen habe. Die Unfallrenten habe er abgetreten, sodass er daraus kein Einkommen erziele. Die Beklagte habe ihn auch in eine falsche Beitragsklasse eingestuft.
Die Beklagte trug ergänzend vor, die Abtretung der Unfallrenten führe nicht zur Minderung der beitragspflichtigen Einnahmen (BSG, Urt. vom 21.12.1993, - 12 RK 28/93 -).
In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 11.11.2004 gab der Kläger an, er habe den Widerspruchsbescheid vom 22.5.2003 erst am 29.6.2003 erhalten, weil er zur Kur in Bad Schönbrunn gewesen sei. Man habe den Widerspruchsbescheid wohl nachgesandt, ihn aber nicht zustellen können, worauf er wieder nach Mannheim zurückgeschickt worden sei.
Mit Urteil vom 11.11.2004 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, während der Zeit vom 1.1.2001 bis 31.3.2002 sei der Kläger nicht versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten gewesen, weil er die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der damals noch geltenden Fassung nicht erfüllt habe. Notwendig wäre gewesen, dass er seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sei. Daran fehle es, weil der Kläger von Januar 1971 bis September 1987 und von Januar 1991 bis 3.11.1993 freiwillig krankenversichert gewesen sei. Die Bemessung der freiwilligen Beiträge werde in der Satzung der Beklagten geregelt. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung seien, abgesehen von dem Betrag der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechend § 93 Abs. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als Einnahmen in diesem Sinne anzusehen, weil sie insoweit ein Erwerbsersatzeinkommen darstellten. Pfändungen oder Überweisungen an Dritte seien rechtlich unerheblich. Schließlich führe auch die Regelung des § 237 SGB V nicht zur Beitragsfreiheit der gesetzlichen Unfallrente, da diese Vorschrift für freiwillig Krankenversicherte nicht gelte.
Auf das ihm am 23.11.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7.12.2004 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und bekräftigt. Ergänzend wird vorgetragen, die Beklagte habe die "Grundrente aus der Unfallversicherung" nicht abgezogen. Außerdem seien die vom Rentenversicherungsträger abgeführten Beiträge (zur zunächst angenommenen Krankenversicherung der Rentner) nicht berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 11.11.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.2.2002 in der Gestalt des Bescheids vom 12.4.2002 sowie des Widerspruchsbescheids vom 22.5.2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig. Der Senat geht angesichts des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts und des Fehlens von jeglichen Zustellungsnachweisen in den Verwaltungsakten der Beklagten davon aus, dass ihm der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.5.2003 erst am 29.6.2003 zugegangen und damit bekannt gegeben war (§ 85 Abs. 3 SGG), so dass die einmonatige Klagefrist (§ 87 Abs. 1 SGG) bei Klageerhebung am 8.7.2003 noch nicht verstrichen war. Die Berufung ist aber nicht begründet. Die Beklagte hat den Kläger rechtsfehlerfrei zur Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Zeit von Januar 2001 bis März 2002 in Höhe von 3.850,62 EUR herangezogen.
Die angefochtenen Bescheide beruhen hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrags auf §§ 220 Abs. 1, 250 Abs. 2, 240 Abs.1 SGB V i.V.m. § 12 Abs. 2 der Satzung der Beklagten. Danach werden die Mittel für die Krankenversicherung u.a durch Beiträge aufgebracht, wobei die freiwillig Versicherten den Beitrag allein tragen. Die Beitragsbemessung ist für freiwillig Versicherte in der Satzung zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 SGB V). Hinsichtlich des Pflegeversicherungsbeitrags gilt Entsprechendes (§§ 54 Abs. 1, 59 Abs. 4, 57 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI). § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Beklagten bestimmt, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen der freiwilligen Mitglieder alle Einnahmen und Geldmittel gehören, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung.
Die Beklagte hat diese Rechtsvorschriften fehlerfrei angewendet. Sie hat den Kläger während der streitigen Zeit zu Recht als freiwilliges Mitglied zum Beitrag veranlagt und bei der Beitragsbemessung auch zu Recht dessen gesetzliche Unfallrenten berücksichtigt. Die Beitragsberechnung lässt Fehler im Übrigen nicht erkennen.
Der Kläger war während der Zeit vom 1.1.2001 bis 31.3.2002 freiwilliges Mitglied der Beklagten. Versicherungspflicht in der Kranken- bzw. Pflegeversicherung war nicht eingetreten. Denn der Kläger erfüllte die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (hinsichtlich der Pflegeversicherung i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI) nicht, weil er seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit am 15.6.1950 bis zur Stellung des Rentenantrags am 30.6.1997 nicht mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer Pflichtversicherung Mitglied der Beklagten war. Das ergibt sich aus den Angaben des Klägers bzw. dessen Versicherungsverlauf. Danach kann er mit Pflichtbeitragszeiten allein die "Neun-Zehntel-Belegung" nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI) nicht erreichen, weil er während erheblicher Zeiten freiwilliges Mitglied der Beklagten war. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.3.2000 (BVerfGE 102, 68) kann dem Kläger nicht weiterhelfen. Darin wurde es zwar als verfassungswidrige Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) angesehen, dass Rentner mit Rentenbeginn oder Rentenantragstellung nach 1993 die genannte "Neun-Zehntel-Belegung" nur noch mit Zeiten einer Pflichtversicherung und nicht mehr mit Zeiten einer freiwilligen Versicherung erfüllen können. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings eine (verfassungsgemäße) Neuregelung erst für die Zeit ab 1.4.2002 verlangt und es bis dahin bei der Anwendung des (an sich den Gleichheitssatz verletzenden) § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI) belassen. Da der Gesetzgeber untätig geblieben ist, genügt für den Zugang zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung der Renten nach Maßgabe der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ab 1.4.2002 wieder, wenn die "Neun-Zehntel-Belegung" (abweichend vom Wortlaut der §§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, 20 Abs. 1 Nr. 11 SGB XI) - auch - mit Zeiten freiwilliger Mitgliedschaft erfüllt wird (dazu näher KassKomm-Petersen, SGB V § 5 Rdnr. 120 f.). Die Beklagte hat dem Rechnung getragen und den Kläger ab 1.4.2002 in die Kranken- bzw. Pflegeversicherung der Rentner aufgenommen. Für die hier streitige Zeit vom 1.1.2001 bis 31.3.2002 bleibt es aber bei der freiwilligen Mitgliedschaft.
Die Beklagte hat die vom Kläger in der Zeit vom 1.1.2001 bis 31.3.2002 geschuldeten Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung fehlerfrei berechnet und bei der Beitragsbemessung insbesondere auch die Verletztenrenten des Klägers aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu Recht berücksichtigt. Bei diesen Renten handelt es sich im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 und der Satzung der Beklagten (§ 12 Abs. 2 Satz 2 ) um Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können.
Das Bundessozialgericht hat zur Berücksichtigung von Renten der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Bemessung des Krankenversicherungsbeitrags in seinem Urteil vom 6.9.2001 (- B 12 KR 14/00 R -, SozR 3-2500 § 240 Nr. 41; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 7.4.2000, - L 4 KR 1298/98 -) folgendes ausgeführt:
Im Sinne der Satzung der Beklagten und des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist auch die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung bei freiwilligen Mitgliedern eine Einnahme, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden kann, und mit dem Zahlbetrag ohne Anrechnung eines Freibetrags beitragspflichtig. Auch die Verletztenrente bestimmt bei den freiwilligen Mitgliedern deren gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit i. S. des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Davon geht auch der Gesetzgeber aus. Er hat deshalb durch Art 3 Nr. 3 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl I S 1014) in § 18b Abs. 5 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) bei der Aufzählung der Leistungen, die nur nach Abzug von darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträgen als Einkommen gelten, die Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung ( § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV ) zusätzlich aufgenommen und sie damit in der freiwilligen Krankenversicherung als beitragspflichtig angesehen (vgl. zu dieser Änderung des § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV die Beschlussempfehlung und den Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu Art 3 Nr. 1b des Entwurfs des Pflegeversicherungsgesetzes (BT-Drucks 12/5920 S 99 und BT-Drucks 12/5952 S 51)).
Es erscheint nicht gerechtfertigt, die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung abweichend hiervon zum Teil als zweckgerichtete und deshalb beitragsfreie Leistung zu behandeln. Auch ist es nicht geboten, einen pauschal in Höhe des entsprechenden Grundrentenbetrags verletzungsbedingten Mehrbedarf zu unterstellen und einnahmemindernd zu berücksichtigen. Die Forderung des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, die Beiträge nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen, soll die Beschränkung der Beitragspflicht auf bestimmte Einkunftsarten ebenso aufheben, wie die einnahmenmindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen bei Einkünften. Der Senat hat die Beitragsfreiheit deshalb selbst bei zweckgerichteten Sozialleistungen nur noch für die Hilfe in besonderen Lebenslagen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) anerkannt (vgl. dazu BSGE 71, 237 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 12 S 48), für die Mehrbedarfszuschläge nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und § 23 BSHG jedoch verneint ( BSGE 87, 228 , 235 = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 162 f). Auch das Wohngeld sieht der Senat nunmehr als eine Einnahme an, die jedenfalls kraft Satzung der Beitragsbemessung unterworfen werden kann (BSGE 87, 228 , 237 f = SozR 3-2500 § 240 Nr. 34 S 165). Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit i. S. des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V wird von den Einnahmen und nicht von der Bedarfssituation des Mitglieds aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen bestimmt. Für die Beitragsbemessung macht es keinen Unterschied, ob bei zwei Mitgliedern mit denselben gesundheitlichen Einschränkungen und gleich hohen Renteneinnahmen das eine Mitglied ausschließlich eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge, das andere Mitglied dagegen eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung oder wie hier der Kläger eine Rente aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag bezieht. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit all dieser Mitglieder ist gleich.
Bei freiwilligen Mitgliedern der Krankenversicherung ist eine Beitragsfreiheit der Verletztenrente in Höhe der Grundrente nach dem BVG nicht deshalb geboten, weil dieser Betrag im Sozialrecht allgemein als Einnahme unberücksichtigt bliebe. Ein solcher Grundsatz besteht nicht. So ist z. B. eine entsprechende Einschränkung in § 76 BSHG nicht vorgesehen. Nach dessen Abs. 1 gelten nur die Grundrente nach dem BVG und bestimmte Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht als Einkommen. Mit diesen Leistungen wird die Verletztenrente der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gleichgestellt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. September 1992 - 9 UE 2489/89 = ZfS 1993, 23 f). Unerheblich ist auch, dass nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV die Verletztenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung nur mit dem Betrag anzurechnen sind, der den Betrag übersteigt, der bei gleicher MdE als Grundrente nach dem BVG gezahlt würde. § 18a SGB IV zählt Einnahmen auf, die als Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gelten. Eine Leistung wie die Unfallrente des Klägers wäre nach dieser Vorschrift ohnehin nicht als Einnahme anzurechnen.
Werden hiernach bei freiwilligen Mitgliedern Renten aus einer privaten Unfallversicherung wie Renten der gesetzlichen Unfallversicherung als beitragspflichtige Einnahmen behandelt, so erscheint allerdings die Behandlung der Unfallrenten bei der Beitragsbemessung in der Krankenversicherung nicht widerspruchsfrei. Diese Renten sind zur Zeit nur bei den freiwillig Versicherten nach Maßgabe der Satzungen der Krankenkassen beitragspflichtig, Diese Beitragspflicht kommt allerdings bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht zum Tragen, weil sie schon aus dem Arbeitsentgelt Höchstbeiträge entrichten. Bei Pflichtversicherten sind Unfallrenten allgemein nicht beitragspflichtig. Ob die Beitragsfreiheit von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt bei Pflichtversicherten heute noch gerechtfertigt ist, erscheint fraglich. Dies gilt insbesondere bei Rentnern, bei denen wegen des Bezugs einer Verletztenrente die Beitragsbemessungsgrundlage gemindert wird, weil die beitragspflichtige Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zum Teil ruht und in Höhe des Ruhensbetrages nicht mehr beitragspflichtig ist. Hier tritt die Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten besonders zutage, weil die beitragspflichtigen Einnahmen bei den freiwillig versicherten früheren Arbeitnehmern die Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr übersteigen. Verletztenrenten werden bei diesen freiwillig Versicherten erstmals bei Rentenbezug beitragspflichtig. Der Gesetzgeber hat bei der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 15. März 2000 ( BVerfGE 102, 68 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 S 188 ff) geforderten Neuregelung Gelegenheit, auch die Ungleichbehandlung von freiwilligen und versicherungspflichtigen Mitgliedern bei der Berücksichtigung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu überprüfen. Dieses könnte auch Auswirkungen auf Renten aus der privaten Unfallversicherung haben. Bis dahin kann jedoch die Beitragspflicht von privaten Unfallversicherungsrenten nicht mit dem Hinweis auf die Beitragsfreiheit der Verletztenrente bei den Pflichtversicherten beanstandet werden.
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die Beklagte darf daher gesetzliche Unfallrenten bei der Bemessung freiwilliger Beiträge (ungeschmälert) berücksichtigen. Daran könnten die vom Kläger behaupteten anderweitigen (inhaltlich falschen) Auskünfte von Berufsgenossenschaften, sollte sie tatsächlich so erteilt worden sein, nichts ändern. Auch etwaige Abtretungen oder Pfändungen sind rechtlich unbeachtlich; sie lassen den Charakter der Unfallrenten als Einnahmen im beitragsrechtlichen Sinne unberührt. Schon aus diesem Grund ist auch die Rüge des Klägers, die Beklagte habe die "Grundrente aus der Unfallversicherung" nicht abgezogen, nicht stichhaltig. Sie ist zudem in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, denn die Beklagte hat (wie der Vergleich der Höhe der Unfallrenten in dem Bescheid der BfA vom 28.8.2001 - Anlage 7 Blatt 5 mit der im Schreiben der Beklagten vom 5. Juni 2002 zeigt) die gesetzlichen Unfallrenten des Klägers - entgegen der auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 6.9.2001 (a. a. O.) - nicht mit ihrem vollen Zahlbetrag, sondern nur mit dem die monatliche Grundrente nach § 31 BVG übersteigenden Teil berücksichtigt. Dadurch wurde der Kläger aber nicht benachteiligt, sondern nur begünstigt.
Fehler bei der Berechnung der freiwilligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Übrigen sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat den Kläger - entgegen dessen Vorbringen vor dem Sozialgericht - bei Berücksichtigung der Unfallrenten (mit ihrem die monatliche Grundrente nach § 31 BVG übersteigenden Betrag) in die richtigen Beitragsklassen eingestuft (ab 1.1.2001 Beitragsklasse 734 für monatliche Einnahmen ab 3.451,- bis 3.700,- DM; monatliche Einnahmen des Klägers ab 1.1.2001: 3.596,56 DM, ab 1.7.2001: 3.629,43 DM / ab 1.1.2002 Beitragsklasse 718).
Offenbleiben kann, ob die BfA für den Kläger in dem streitigen Zeitraum Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner abgeführt hat. Eine irrtümliche Beitragsabführung wäre als Verwaltungsakt der BfA gegenüber dem Kläger zu qualifizieren und hätte allein zur Folge, dass der Kläger von der BfA die Auszahlung seiner Rente in voller Höhe beanspruchen könnte, von der Beklagten kann er diesen Betrag nicht zurückfordern.
Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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