L 10 R 2159/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 1179/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2159/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15.03.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 1954 geborene Kläger erlernte von 1969 bis 1972 den Beruf des Starkstromelektrikers, war von 1975 bis 1986 als Gastronom tätig und von 1986 bis 1988 als selbstständiger Groß- und Einzelhandelskaufmann. Anschließend arbeitete er bis 1992 als Elektromechaniker, machte auf Kosten der damaligen Bundesanstalt für Arbeit eine nicht erfolgreich beendete Umschulung zum Kommunikationsanlagenelektroniker und war nach vorübergehender Arbeitslosigkeit in einem Hotel als EDV-Hausmeister tätig. Seit Januar 2002 ist er arbeitslos.

Am 22.09.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und wies zur Begründung auf einen Bandscheibenvorfall (Januar 2003) sowie eine Allergie, eine Bronchienerkrankung und einen Bluthochdruck hin. Am 19.10.2004 erstattete der Arzt für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. L. im Auftrag der Beklagten ein Gutachten. Er diagnostizierte im Wesentlichen einen anhaltenden übermäßigen Alkoholkonsum mit peripherer Polyneuropathie und Stoffwechselstörungen sowie Aufbraucherscheinungen der Lendenwirbelsäule mit Wurzelkompressionssyndrom links. Der Kläger sei weiterhin in der Lage seine letzte berufliche Tätigkeit als EDV-Hausmeister sowie leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 12 Kilogramm, ohne Klettern und Steigen auf Leitern/Gerüsten sechs Stunden und mehr täglich auszuüben.

Mit Bescheid vom 29.10.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.

Auf den Widerspruch des Klägers zog die Beklagte das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK) vom 19.11.2004 bei und holte das Gutachten des Orthopäden Dr. R. vom 2.2.2005 ein. Dieser diagnostizierte im Wesentlichen wiederkehrende ischialgieforme Beschwerden, degenerative Aufbrauchserscheinungen der Halswirbelsäule mit C 6 Irritation rechts, eine initiale Coxarthrose beider Hüftgelenke ohne Funktionseinschränkung der muskulären Leistungsfähigkeit und Beweglichkeit sowie einen Folgezustand nach plastischer Deckung im Fersenbereich rechts mit gutem funktionellem Ergebnis. Er war der Auffassung, der Kläger könne sechs Stunden und mehr täglich leichte körperliche Tätigkeiten unter Vermeidung von wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten in fortgesetzten Zwangshaltungen, von Rumpfvorneigen mit häufigem Bücken, von Heben und Tragen von Lasten über 12 Kilogramm ohne mechanische Hilfsmittel ausführen. Auch die letzte berufliche Tätigkeit als EDV-Hausmeister könne sechs Stunden und mehr ausgeübt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2005 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück.

Dagegen hat der Kläger am 21.04.2005 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben und geltend gemacht, er sehe sich nicht in der Lage, täglich eine Beschäftigung von drei bis unter fünf Stunden auszuüben.

Das Sozialgericht hat die behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Die Internistin F. hat über ein exogen allergisches Asthma bronchiale Schweregrad II berichtet und eine Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers verneint. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J. hat bei Vorliegen eines Wurzelkompressionssyndroms S 1 links auf dem Boden eines medio-lateralen Bandscheibenvorfalls LWK 5/SWK 1 sowie einer Meralgie des Nervus cutaneus femoris lateralis rechts die Verrichtung einer leichten Tätigkeit sechs Stunden täglich für zumutbar gehalten. Der Chirurg Wagner, der den Kläger vorwiegend wegen einer Außenbandruptur am linken oberen Sprunggelenk behandelte, hat ebenfalls leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich für zumutbar gehalten. Der Facharzt für Allgemeinmedizin O. hat darauf hingewiesen, dass die Leiden auf orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem Gebiet im Vordergrund stünden, daneben lägen auf internistischem Gebiet der Bluthochdruck, eine Refluxkrankheit und ein Asthma vor. Der Kläger könne auf keinen Fall sechs Stunden täglich arbeiten.

Mit Urteil vom 15.03.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die - näher dargelegten - Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit lägen nicht vor. Der Kläger könne seine zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als EDV-Hausmeister in einem zeitlichen Umfang von täglich sechs Stunden und mehr verrichten. Dies ergebe sich überzeugend aus den Sachverständigengutachten des Dr. L. und des Dr. R. sowie den sachverständigen Zeugenaussagen der Internistin F. , des Dr. J. und des Chirurgen Wagner. Die Einschätzung des Hausarztes O. rechtfertige keine andere Entscheidung. Er gebe an, dass im Vordergrund die Leiden auf orthopädischem und auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet stünden und begründe seine Einschätzung, wonach das Leistungsvermögen des Klägers auf unter sechs Stunden täglich abgesunken sei, nicht nachvollziehbar. Aufgrund welcher Leiden eine solche Einschränkung konkret anzunehmen sei, werde nicht dargelegt. Angesichts der vorliegenden Sachverständigengutachten, denen sich die behandelnden Fachärzte des Klägers in der Beurteilung angeschlossen hätten, sei der Einschätzung des Hausarztes nicht zu folgen.

Gegen das am 20.03.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.04.2006 Berufung eingelegt und zur Begründung vorgebracht, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb das Sozialgericht den Ausführungen des Allgemeinmediziners O. , bei dem er zwischen Mai 2003 und ab April 2005 in über 50 Arztterminen behandelt worden sei, nicht folge.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 15.03.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente - hier die §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er leichte Tätigkeiten und seine zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als EDV-Hausmeister noch in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren auszuführen: Es ist zwar richtig, dass der Kläger zwischen März 2003 und April 2005 bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin O. häufig in Behandlung war, jedoch hat dieser den Kläger selbst im Wesentlichen nur wegen geringfügiger Erkrankungen, wie einer Verbrennung an der linken Hand, einer Nagelmykose, Sodbrennen und saurem Aufstoßen und einem Herpes zoster an der rechten Flanke behandelt. Wegen der auch von ihm als im Vordergrund stehend angesehenen Erkrankungen (Rückenschmerzen mit Gefühlstörungen, Schmerzen und Schwellungen am linken Außenknöchel, Bluthochdruck und Lumboischialgie, Bronchitis und Verdacht auf Bandruptur im Außenknöchelbereich links) hat der Allgemeinarzt O. den Kläger an die vom Sozialgericht als sachverständige Zeugen gehörten Fachärzte überwiesen. Diese sind jedoch übereinstimmend der Auffassung, dass der Kläger jedenfalls leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich verrichten kann.

Im Übrigen ist der Senat der Auffassung, dass der Kläger nicht nur leichte, sondern bis zu mittelschwere Tätigkeiten mit den von Dr. R. genannten Einschränkungen sechs Stunden und mehr verrichten kann. Dessen Beurteilung hat sich auch der die im Vordergrund des Beschwerdebildes stehenden Wirbelsäulenbeschwerden behandelnde Chirurg W. angeschlossen. Der gegenteiligen Einschätzung des Nervenarztes Dr. J. (nur leichte Tätigkeiten) vermag der Senat damit nicht zu folgen. Dieser hat - im Wesentlichen - über ein Wurzelkompressionssyndrom S 1 berichtet, das auch Dr. R. seiner Beurteilung zu Grunde legte. Damit vermag der Senat keinen Grund zu erkennen, warum der Kläger nicht weiterhin als EDV-Hausmeister tätig sein kann. Auch der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen, sondern lediglich ein Absinken der qualitativen Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden behauptet, was sich schon angesichts der Auskünfte der behandelnden Ärzte - wie dargelegt - nicht begründen lässt.

Somit ist die Berufung zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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