L 10 R 225/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 3083/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 225/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. November 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger die Gewährung von Hinterbliebenenrente.

Der am 1928 in K./Russische Föderation geborene Kläger ist der Witwer der am 1918 in B. /Russische Föderation geborenen und am 16. August 2001 verstorbenen M. H. (Versicherte). Beide siedelten am 25. März 1997 von Russland in die Bundesrepublik Deutschland aus und bezogen bzw. beziehen Altersrente von der Beklagten auf Grund von nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Versicherungszeiten und Entgeltpunkten (EPen).

Am 30. August 2001 beantragte der Kläger die Gewährung von Witwerrente.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2001 entschied die Beklagte, ein Anspruch auf Witwerrente aus der Versicherung der Ehefrau des Klägers werde anerkannt. Eine Rentenzahlung könne aber nicht erfolgen, da keine EPe berücksichtigt werden könnten. Nach § 22 b Abs. 1 FRG würden für einen Berechtigten höchstens 25 EPe für FRG-Zeiten zugrunde gelegt. Dabei erfolge die Berücksichtigung dieser EPe vorrangig bei der Rente aus eigener Versicherung. Der Kläger beziehe eine Rente aus eigener Versicherung, in der bereits 25 EPe enthalten seien, die auf FRG-Zeiten entfielen. Daher könnten bei der Witwerrente keine FRG-EPe mehr angerechnet werden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 26. Juni 2002 beantragte der Kläger die Überprüfung und Rücknahme der bestandskräftigen Entscheidung sowie die Gewährung von Witwerrente nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) mit Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001, B 4 RA 118/00.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2002 und Widerspruchsbescheid vom 14. August 2002 lehnte die Beklagte die Neufeststellung der Hinterbliebenenrente ab. Der genannten Rechtsprechung des BSG sei über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen.

Deswegen hat der Kläger am 10. September 2002 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben.

Mit Urteil vom 18. November 2003 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Bescheid vom 5. Oktober 2001 abzuändern und dem Kläger ab 1. September 2001 Hinterbliebenenrente nach seiner verstorbenen Ehefrau zu gewähren. Die Beklagte habe unter Nichtberücksichtigung der Rechtsprechung des BSG die Auszahlung einer Hinterbliebenenrente versagt. Soweit durch andere Gerichte die Rechtsauffassung der Beklagten gestützt werde, könne sich das SG dem nicht anschließen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 21. November 2003 zugestellte Urteil am 25. November 2003 Berufung eingelegt und das zeitweilig ruhende Verfahren am 16. Januar 2006 wieder angerufen. Zur Begründung verweist sie im wesentlichen auf die bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren geäußerte Rechtauffassung sowie die zwischenzeitlich vom Gesetzgeber vorgenommene Neufassung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG und die Rechtsprechung des 8. und 5. Senats des BSG hierzu.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. November 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf den Inhalt des nach seiner Ansicht zutreffenden erstinstanzlichen Urteils sowie noch anhängige Revisionsverfahren beim 4. und 13. Senat des BSG.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist begründet.

Der Rentenbescheid ist nicht nach § 44 SGB X abzuändern, da das Recht nicht unrichtig angewandt worden ist und auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Witwerrente sind von der Beklagten mit insoweit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Oktober 2001 anerkannt. Für den Anspruch des Klägers auf Witwerrente ergibt sich aber kein Zahlbetrag, weil die Höchstzahl von nach dem FRG anrechenbaren EP bereits durch seine Regelaltersrente ausgeschöpft ist. Dies folgt aus § 22b FRG in der durch Art. 9 RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 geänderten Fassung. Diese Vorschrift ist nach Art 15 Abs. 3 RV-Nachhaltigkeitsgesetz mit Wirkung vom 7. Mai 1996 in Kraft getreten. Sie ist hier anwendbar, da für den Antrag nach § 44 SGB X auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung des Senats abzustellen ist. Verfassungsmäßige Rechte des Klägers werden dadurch nicht verletzt. Der Senat schließt sich - ebenso wie der 5. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 5. Oktober 2005, B 5 RJ 57/03 R und B 5 RJ 39/04 R - der Rechtsprechung des 8. Senats des BSG in seinen Urteilen vom 21. Juni 2005, B 8 KN 1/05 R und B 8 KN 9/04 R an. Die Entscheidung des 4. Senats, auf die das Sozialgericht seine Entscheidung gestützt hat, ist durch die Änderung der Rechtslage überholt.

Durch die Tatsache, dass noch weitere Revisionen beim BSG anhängig sind, ist der Senat an einer Entscheidung nicht gehindert.

Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Sozialgerichts deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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