Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2328/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1709/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kostanz vom 15. März 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme eine vom Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegte Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) festzustellen.
Der am 1940 geborene Kläger, dem nach seinem Studium mit Urkunde vom 31. März 1967 der Technischen Hochschule K., Fakultät für Maschinenbau, das Recht verliehen wurde, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen, war vom 17. April 1967 bis 2. Mai 1970 beim VEB Druckmaschinenwerk L. als Konstrukteur, vom 4. Mai 1970 bis 30. September 1977 beim Institut für Verwaltungsorganisation und Bürotechnik, L. , als wissenschaftlicher Mitarbeiter und vom 1. Oktober 1977 bis 10. April 1984 beim VEB Kombinat Fortschritt Landmaschinen, Institut für Landmaschinentechnik, L. , als Ingenieur für Projektierung beschäftigt. Eine Versorgungszusage für die AVItech wurde ihm nicht erteilt. Am 11. April 1984 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über. Seit April 2004 bezieht er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Am 15. Oktober 2003 beantragte der Kläger sinngemäß die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften aus dem System der AVItech und insoweit die Feststellung der Zeit vom 17. April 1967 bis 10. April 1984 als Pflichtbeitragszeit, was die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2004 mit der Begründung ablehnte, der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt und am 30. Juni 1990 auch keine Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre, ausgeübt.
Deswegen hat der Kläger am 24. September 2004 Klage beim Sozialgericht Kostanz (SG) erhoben und geltend gemacht, er sei im strittigen Zeitraum als Diplom-Ingenieur in einem VEB beschäftigt sowie zur Führung des Titels eines Diplom-Ingenieurs berechtigt gewesen und gehöre zu den obligatorisch Versorgungsberechtigten im Sinne des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG). Er sei so zu stellen, als ob eine entsprechende positive Versorgungszusage bestanden habe. Er habe einen Antrag auf Ausreise gestellt, der erst zwei Jahre später habe realisiert werden können. Er dürfe insofern nicht diskriminiert werden, als er für sich und seine Familie - anders als die, die bis 30. Juni 1990 geblieben seien - den Weg in die rechtsstaatliche Bundesrepublik Deutschland gesucht habe. Die Stichtagsregelung sei deswegen rechtswidrig und entsprechend zu modifizieren. Die Zuordnung in das Zusatzversorgungssystem sei unter dem DDR-Regime willkürlich erfolgt, weswegen das Argument einer fehlenden Versorgungszusage eine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten darstelle. Nicht ausschlaggebend sei deshalb, ob er am 30. Juni 1990 im Beitragsgebiet beschäftigt gewesen sei. Die strikte wörtliche Auslegung des AAÜG führe bei ihm zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Grundgesetz (GG). Außerdem würden bei Aussiedlern aus Russland deren Zeiten rückhaltlos ohne auf einen bestimmten Zeitpunkt abzustellen anerkannt
Mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2005 hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen den ihm am 30. März 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. April 2005 Berufung eingelegt. Er macht neben Wiederholungen im Wesentlichen geltend, das SG habe nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Das AAÜG sei verfassungskonform im Sinne einer für ihn positiven Entscheidung auszulegen. Die Stichtagsreglung verstoße gegen Art. 3 GG. Durch fiskalische Überlegungen dürfe er nicht in seinem grundgesetzlich geschützten Rechten verletzt werden. Die Anerkennung von Zusatzversorgungsleistungen nur für die, die genau zum Stichtag in einem VEB beschäftigt gewesen seien, verstoße in eklatanter Weise gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er, der vom oppressiven DDR-Regime in die Auswanderung gedrängt worden sei, habe praktisch gar keine Möglichkeit gehabt, zum 30. Juni 1990 in einem produzierenden VEB tätig zu sein.
Der Kläger beantragt,
dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. März 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 17. April 1967 bis 10. April 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig. Zwar wurde die Berufung - möglicherweise durch Verwendung eines Bausteins - gegen einen Gerichtsbescheid des "Sozialgerichts Trier" eingelegt, doch ist dem Erfordernis der Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung dadurch noch hinreichend Rechnung getragen, dass auf Grund der Bezeichnung der Beklagten und des Aktenzeichens sowie des Entscheidungsdatums das entscheidende Gericht festzustellen war (vgl. hierzu Bundesgerichtshof in NJW 2003,1950).
Die Berufung ist aber unbegründet.
Das SG hat ermessensfehlerfrei gemäß § 105 Abs. 1 SGG und ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, nachdem die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise gehört wurden und hinsichtlich der Wahl der Form der Entscheidung weder sachfremde Erwägungen, noch eine grobe Fehleinschätzung vorgelegen haben (vgl. Meyer-Ladewig Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 8. Aufl. 2005, § 105 Rdnr. 25 m.w.N.).
Obgleich dem Kläger bereits ab April 2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bewilligt worden ist, hat der Senat lediglich über die begehrte Feststellung zu entscheiden, da der so genannte Entgeltbescheid des Versorgungsträgers keine Leistungen bewilligenden Verwaltungsakte ändert oder ersetzt und selbst durch spätere Rentenbescheide gleichfalls weder abgeändert noch ersetzt wird (Bundessozialgericht (BSG) in SozR 3-8570 § 8 AAÜG Nr. 2).
Rechtsgrundlage der vom Kläger begehrten Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung der streitigen Beschäftigungszeit in der DDR als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG. Diese Regelung kommt hier jedoch deshalb nicht zur Anwendung, weil das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar ist.
Zwar wurde für Angehörige der technischen Intelligenz durch Verordnung der Regierung der DDR vom 17. August 1950 (GBl. I, S. 844) über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Näheres über den erfassten Personenkreis und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung regelte die zweite Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 (GBl. I, S. 487). Nach § 1 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung galten auch Ingenieure als Angehörige der technischen Intelligenz. Nach § 2 wurde die vorgesehene zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritt des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand.
Damit hatte der Kläger während, aber auch nur während seiner Tätigkeit im streitigen Zeitraum eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung nach diesem Zusatzversorgungssystem.
Indessen genügt dies für eine Anwendung des AAÜG und damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der streitigen Beschäftigungszeit als Pflichtbeitragszeit nicht.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3) der Fall, wenn am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) durch eine verbindliche Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung, Einzelvertrag) eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt oder zuerkannt und rechtswidrig zurückgenommen worden war. Eine solche Einzelfallregelung liegt hier nicht vor. Soweit eingewandt wird, auf eine solche Zusage könne es nicht ankommen, weil Versorgungszusagen willkürlich erteilt worden seien, ist dem - ungeachtet der insoweit freien Entscheidung des Gesetzgebers - schon deshalb nicht zu folgen, weil eine Zusage im Rahmen einer Einzelfallregelung geeignet war, Vertrauen in den Fortbestand zu begründen, wohingegen der Kläger mit seinem Ausscheiden aus dem VEB seine Anwartschaft verloren hatte (§ 2 der 2. Durchführungsbestimmungen).
Das BSG hat darüber hinaus in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG entschieden (SozR aaO, Nr 2), dass auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft "erworben" hatten, denen eine solche Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte zuerkannt werden müssen. Dies war bei denjenigen der Fall, die am 30. Juni 1990 nach den Regeln des jeweiligen Versorgungssystems in die Versorgung einzubeziehen waren und denen eine Zusage auf Versorgung hätte erteilt werden müssen. Hintergrund des Stichtages 30. Juni 1990 ist die Tatsache, dass nach dem Recht der DDR und des Einigungsvertrages die Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen waren und damit Neueinbeziehungen nicht mehr erfolgen konnten (BSG SozR aaO, Nr 7).
Auch dies trifft - worauf das SG und die Beklagte zutreffend hingewiesen haben - auf den Kläger nicht zu. Denn er war zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt und erfüllte damit nicht mehr die in § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung aufgestellte Voraussetzung einer Anstellung in einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb.
Zwar gilt, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ein Verlust einer Anwartschaft als nicht eingetreten soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust solcher Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen. Eine derartige Regelung enthielt § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, weil durch die Aufgabe der Tätigkeit im volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb die bis dahin bestehende Anwartschaft verloren ging (s. BSG SozR aaO, Nr 3 Punkt 1.2). Allerdings knüpft § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG - anders als § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in der verfassungskonformen Auslegung - ausdrücklich und ausschließlich an eine formale Rechtsposition in der ehemaligen DDR an (BSG SozR aaO, Nr. 3). Erforderlich wäre daher, dass in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkretisierte Aussicht des Klägers bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese aber auf Grund der Regelungen in der zweiten Durchführungsbestimmung vor dem 1. Juli 1990 wieder entfallen war (BSG aaO). Wie bereits erwähnt, lag eine solche Einzelfallregelung zu Gunsten des Klägers gerade nicht vor.
Eine vergleichbare ausdehnende Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG wie bei Satz 1 der Bestimmung ist nicht möglich. Denn die erwähnte verfassungskonforme Ausdehnung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beruht gerade auf einem Vergleich mit Satz 2 der Bestimmung und einer darin - ohne verfassungskonforme Auslegung - liegenden Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG (s. im Einzelnen BSG SozR aaO, Nr. 2). Im Ergebnis dient die erwähnte verfassungskonforme Ausdehnung des Satzes 1 dazu, willkürhaftes Unterlassen von nach den Regeln der Versorgungssysteme erforderlichen Einbeziehungen auszugleichen. Wird aber wegen eines Vergleiches zwischen den beiden Sätzen des § 1 Abs. 1 AAÜG eine Ausdehnung des Satzes 1 aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, trifft Gleiches auf Satz 2 logischerweise nicht zu.
Einen Verstoß der gesetzlichen Regelungen in der Form ihrer gesetzlichen Auslegung durch das BSG gegen Art. 3 GG vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit der Kläger generell die Verfassungsmäßigkeit von Stichtagsregelungen in Zweifel zieht, ist dem nicht zu folgen. Zwar bringt jede Stichtagsregelungen unvermeidbar gewisse Härten mit sich (BSGE 3, 58, 148), doch sind solche Härten hinzunehmen wenn die Einführung eines Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar ist (BSGE 13, 31, 38). Dies ist hier der Fall. Es ist sachgerecht daran anzuknüpfen, ob am 30. Juni 1990, dem Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme, eine Versorgungszusage vorlag oder eine Anwartschaft auf Grund einer entsprechenden Beschäftigung in einem VEB noch bestand (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04 u.a.). Die "Erweiterung" des anspruchsberechtigten Personenkreises durch die Rechtsprechung erfasst somit nur eng begrenzte Fälle, zu denen der Kläger nicht gehört.
Auf Grund welcher Motive und der daraus resultierenden Entscheidungen der Kläger am 30. Juni 1990 mangels Tätigkeit in einem VEB keine Anwartschaft mehr besaß, ist entgegen seiner Auffassung nicht maßgebend in dem Sinne, dass er einzubeziehen wäre. Im Übrigen durfte der Gesetzgeber nicht zuletzt fiskalische Überlegungen bei der Bestimmung des Kreises der Anspruchsberechtigten anstellen. Der Bundesgesetzgeber war nicht gehalten, auch in der ehemaligen DDR - aus welchen Gründen auch immer - entfallene Versorgungsansprüche wieder zu begründen und das Recht der DDR insofern zu korrigieren (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R und BVerfG a.a.O).
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass bei Aussiedlern aus der ehemaligen UdSSR bzw. Russland Versicherungszeiten ohne Anknüpfung an einen Stichtag anerkannt und berücksichtigt würden, ist eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung des Klägers nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen, dass vom Gesetzgeber auch Einschnitte bei den Renten für Aussiedler vorgenommen wurden, geht es im Falle des Klägers hier um eine Zusatzversorgung und nicht um die sonstigen Beiträge, die für den Kläger als entrichtet gelten.
Soweit der Kläger einen Verstoß der angewandten Vorschriften gegen Verfassungsrecht rügt, vermag der Senat einen solchen nicht festzustellen, weswegen auch eine Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt.
Aus den vorstehenden Gründen hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen, weswegen die Berufung zurückzuweisen ist. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme eine vom Kläger in der ehemaligen DDR zurückgelegte Beschäftigungszeit als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (AVItech) festzustellen.
Der am 1940 geborene Kläger, dem nach seinem Studium mit Urkunde vom 31. März 1967 der Technischen Hochschule K., Fakultät für Maschinenbau, das Recht verliehen wurde, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen, war vom 17. April 1967 bis 2. Mai 1970 beim VEB Druckmaschinenwerk L. als Konstrukteur, vom 4. Mai 1970 bis 30. September 1977 beim Institut für Verwaltungsorganisation und Bürotechnik, L. , als wissenschaftlicher Mitarbeiter und vom 1. Oktober 1977 bis 10. April 1984 beim VEB Kombinat Fortschritt Landmaschinen, Institut für Landmaschinentechnik, L. , als Ingenieur für Projektierung beschäftigt. Eine Versorgungszusage für die AVItech wurde ihm nicht erteilt. Am 11. April 1984 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland über. Seit April 2004 bezieht er Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Am 15. Oktober 2003 beantragte der Kläger sinngemäß die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften aus dem System der AVItech und insoweit die Feststellung der Zeit vom 17. April 1967 bis 10. April 1984 als Pflichtbeitragszeit, was die Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2004 mit der Begründung ablehnte, der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt und am 30. Juni 1990 auch keine Beschäftigung im Beitrittsgebiet, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre, ausgeübt.
Deswegen hat der Kläger am 24. September 2004 Klage beim Sozialgericht Kostanz (SG) erhoben und geltend gemacht, er sei im strittigen Zeitraum als Diplom-Ingenieur in einem VEB beschäftigt sowie zur Führung des Titels eines Diplom-Ingenieurs berechtigt gewesen und gehöre zu den obligatorisch Versorgungsberechtigten im Sinne des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG). Er sei so zu stellen, als ob eine entsprechende positive Versorgungszusage bestanden habe. Er habe einen Antrag auf Ausreise gestellt, der erst zwei Jahre später habe realisiert werden können. Er dürfe insofern nicht diskriminiert werden, als er für sich und seine Familie - anders als die, die bis 30. Juni 1990 geblieben seien - den Weg in die rechtsstaatliche Bundesrepublik Deutschland gesucht habe. Die Stichtagsregelung sei deswegen rechtswidrig und entsprechend zu modifizieren. Die Zuordnung in das Zusatzversorgungssystem sei unter dem DDR-Regime willkürlich erfolgt, weswegen das Argument einer fehlenden Versorgungszusage eine unzulässige Rechtsausübung der Beklagten darstelle. Nicht ausschlaggebend sei deshalb, ob er am 30. Juni 1990 im Beitragsgebiet beschäftigt gewesen sei. Die strikte wörtliche Auslegung des AAÜG führe bei ihm zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung und verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Grundgesetz (GG). Außerdem würden bei Aussiedlern aus Russland deren Zeiten rückhaltlos ohne auf einen bestimmten Zeitpunkt abzustellen anerkannt
Mit Gerichtsbescheid vom 15. März 2005 hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen den ihm am 30. März 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28. April 2005 Berufung eingelegt. Er macht neben Wiederholungen im Wesentlichen geltend, das SG habe nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen. Das AAÜG sei verfassungskonform im Sinne einer für ihn positiven Entscheidung auszulegen. Die Stichtagsreglung verstoße gegen Art. 3 GG. Durch fiskalische Überlegungen dürfe er nicht in seinem grundgesetzlich geschützten Rechten verletzt werden. Die Anerkennung von Zusatzversorgungsleistungen nur für die, die genau zum Stichtag in einem VEB beschäftigt gewesen seien, verstoße in eklatanter Weise gegen den Gleichheitsgrundsatz. Er, der vom oppressiven DDR-Regime in die Auswanderung gedrängt worden sei, habe praktisch gar keine Möglichkeit gehabt, zum 30. Juni 1990 in einem produzierenden VEB tätig zu sein.
Der Kläger beantragt,
dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 15. März 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 17. April 1967 bis 10. April 1984 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gemäß §§ 143, 144, 151 SGG zulässig. Zwar wurde die Berufung - möglicherweise durch Verwendung eines Bausteins - gegen einen Gerichtsbescheid des "Sozialgerichts Trier" eingelegt, doch ist dem Erfordernis der Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung dadurch noch hinreichend Rechnung getragen, dass auf Grund der Bezeichnung der Beklagten und des Aktenzeichens sowie des Entscheidungsdatums das entscheidende Gericht festzustellen war (vgl. hierzu Bundesgerichtshof in NJW 2003,1950).
Die Berufung ist aber unbegründet.
Das SG hat ermessensfehlerfrei gemäß § 105 Abs. 1 SGG und ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, nachdem die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise gehört wurden und hinsichtlich der Wahl der Form der Entscheidung weder sachfremde Erwägungen, noch eine grobe Fehleinschätzung vorgelegen haben (vgl. Meyer-Ladewig Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 8. Aufl. 2005, § 105 Rdnr. 25 m.w.N.).
Obgleich dem Kläger bereits ab April 2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bewilligt worden ist, hat der Senat lediglich über die begehrte Feststellung zu entscheiden, da der so genannte Entgeltbescheid des Versorgungsträgers keine Leistungen bewilligenden Verwaltungsakte ändert oder ersetzt und selbst durch spätere Rentenbescheide gleichfalls weder abgeändert noch ersetzt wird (Bundessozialgericht (BSG) in SozR 3-8570 § 8 AAÜG Nr. 2).
Rechtsgrundlage der vom Kläger begehrten Verpflichtung der Beklagten auf Feststellung der streitigen Beschäftigungszeit in der DDR als Pflichtbeitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ist § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG. Diese Regelung kommt hier jedoch deshalb nicht zur Anwendung, weil das AAÜG auf den Kläger nicht anwendbar ist.
Zwar wurde für Angehörige der technischen Intelligenz durch Verordnung der Regierung der DDR vom 17. August 1950 (GBl. I, S. 844) über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Näheres über den erfassten Personenkreis und die Voraussetzungen für eine Einbeziehung regelte die zweite Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 (GBl. I, S. 487). Nach § 1 Abs. 1 der zweiten Durchführungsbestimmung galten auch Ingenieure als Angehörige der technischen Intelligenz. Nach § 2 wurde die vorgesehene zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritt des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand.
Damit hatte der Kläger während, aber auch nur während seiner Tätigkeit im streitigen Zeitraum eine Anwartschaft auf eine zusätzliche Altersversorgung nach diesem Zusatzversorgungssystem.
Indessen genügt dies für eine Anwendung des AAÜG und damit eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der streitigen Beschäftigungszeit als Pflichtbeitragszeit nicht.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3) der Fall, wenn am 1. August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) durch eine verbindliche Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelfallentscheidung, Einzelvertrag) eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt oder zuerkannt und rechtswidrig zurückgenommen worden war. Eine solche Einzelfallregelung liegt hier nicht vor. Soweit eingewandt wird, auf eine solche Zusage könne es nicht ankommen, weil Versorgungszusagen willkürlich erteilt worden seien, ist dem - ungeachtet der insoweit freien Entscheidung des Gesetzgebers - schon deshalb nicht zu folgen, weil eine Zusage im Rahmen einer Einzelfallregelung geeignet war, Vertrauen in den Fortbestand zu begründen, wohingegen der Kläger mit seinem Ausscheiden aus dem VEB seine Anwartschaft verloren hatte (§ 2 der 2. Durchführungsbestimmungen).
Das BSG hat darüber hinaus in verfassungskonformer Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG entschieden (SozR aaO, Nr 2), dass auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft "erworben" hatten, denen eine solche Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte zuerkannt werden müssen. Dies war bei denjenigen der Fall, die am 30. Juni 1990 nach den Regeln des jeweiligen Versorgungssystems in die Versorgung einzubeziehen waren und denen eine Zusage auf Versorgung hätte erteilt werden müssen. Hintergrund des Stichtages 30. Juni 1990 ist die Tatsache, dass nach dem Recht der DDR und des Einigungsvertrages die Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung vom 30. Juni 1990 geschlossen waren und damit Neueinbeziehungen nicht mehr erfolgen konnten (BSG SozR aaO, Nr 7).
Auch dies trifft - worauf das SG und die Beklagte zutreffend hingewiesen haben - auf den Kläger nicht zu. Denn er war zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt und erfüllte damit nicht mehr die in § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung aufgestellte Voraussetzung einer Anstellung in einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb.
Zwar gilt, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ein Verlust einer Anwartschaft als nicht eingetreten soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust solcher Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen. Eine derartige Regelung enthielt § 2 der zweiten Durchführungsbestimmung, weil durch die Aufgabe der Tätigkeit im volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb die bis dahin bestehende Anwartschaft verloren ging (s. BSG SozR aaO, Nr 3 Punkt 1.2). Allerdings knüpft § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG - anders als § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG in der verfassungskonformen Auslegung - ausdrücklich und ausschließlich an eine formale Rechtsposition in der ehemaligen DDR an (BSG SozR aaO, Nr. 3). Erforderlich wäre daher, dass in der DDR zu irgend einem Zeitpunkt einmal eine durch Einzelfallregelung konkretisierte Aussicht des Klägers bestand, im Versorgungsfall Leistungen zu erhalten, diese aber auf Grund der Regelungen in der zweiten Durchführungsbestimmung vor dem 1. Juli 1990 wieder entfallen war (BSG aaO). Wie bereits erwähnt, lag eine solche Einzelfallregelung zu Gunsten des Klägers gerade nicht vor.
Eine vergleichbare ausdehnende Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG wie bei Satz 1 der Bestimmung ist nicht möglich. Denn die erwähnte verfassungskonforme Ausdehnung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG beruht gerade auf einem Vergleich mit Satz 2 der Bestimmung und einer darin - ohne verfassungskonforme Auslegung - liegenden Unvereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG (s. im Einzelnen BSG SozR aaO, Nr. 2). Im Ergebnis dient die erwähnte verfassungskonforme Ausdehnung des Satzes 1 dazu, willkürhaftes Unterlassen von nach den Regeln der Versorgungssysteme erforderlichen Einbeziehungen auszugleichen. Wird aber wegen eines Vergleiches zwischen den beiden Sätzen des § 1 Abs. 1 AAÜG eine Ausdehnung des Satzes 1 aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, trifft Gleiches auf Satz 2 logischerweise nicht zu.
Einen Verstoß der gesetzlichen Regelungen in der Form ihrer gesetzlichen Auslegung durch das BSG gegen Art. 3 GG vermag der Senat nicht festzustellen. Soweit der Kläger generell die Verfassungsmäßigkeit von Stichtagsregelungen in Zweifel zieht, ist dem nicht zu folgen. Zwar bringt jede Stichtagsregelungen unvermeidbar gewisse Härten mit sich (BSGE 3, 58, 148), doch sind solche Härten hinzunehmen wenn die Einführung eines Stichtages überhaupt und die Wahl des Zeitpunktes am gegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich vertretbar ist (BSGE 13, 31, 38). Dies ist hier der Fall. Es ist sachgerecht daran anzuknüpfen, ob am 30. Juni 1990, dem Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme, eine Versorgungszusage vorlag oder eine Anwartschaft auf Grund einer entsprechenden Beschäftigung in einem VEB noch bestand (Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04 u.a.). Die "Erweiterung" des anspruchsberechtigten Personenkreises durch die Rechtsprechung erfasst somit nur eng begrenzte Fälle, zu denen der Kläger nicht gehört.
Auf Grund welcher Motive und der daraus resultierenden Entscheidungen der Kläger am 30. Juni 1990 mangels Tätigkeit in einem VEB keine Anwartschaft mehr besaß, ist entgegen seiner Auffassung nicht maßgebend in dem Sinne, dass er einzubeziehen wäre. Im Übrigen durfte der Gesetzgeber nicht zuletzt fiskalische Überlegungen bei der Bestimmung des Kreises der Anspruchsberechtigten anstellen. Der Bundesgesetzgeber war nicht gehalten, auch in der ehemaligen DDR - aus welchen Gründen auch immer - entfallene Versorgungsansprüche wieder zu begründen und das Recht der DDR insofern zu korrigieren (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R und BVerfG a.a.O).
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass bei Aussiedlern aus der ehemaligen UdSSR bzw. Russland Versicherungszeiten ohne Anknüpfung an einen Stichtag anerkannt und berücksichtigt würden, ist eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung des Klägers nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen, dass vom Gesetzgeber auch Einschnitte bei den Renten für Aussiedler vorgenommen wurden, geht es im Falle des Klägers hier um eine Zusatzversorgung und nicht um die sonstigen Beiträge, die für den Kläger als entrichtet gelten.
Soweit der Kläger einen Verstoß der angewandten Vorschriften gegen Verfassungsrecht rügt, vermag der Senat einen solchen nicht festzustellen, weswegen auch eine Aussetzung und Vorlage nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt.
Aus den vorstehenden Gründen hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen, weswegen die Berufung zurückzuweisen ist. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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