Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 RA 01031/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4903/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. November 2002 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 23. August 2005 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin vor dem 1. Januar 1999 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige bzw. Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sowie - unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten und Höherbewertung von Versicherungszeiten - höhere Rente zusteht.
Die am 1938 geborene Klägerin absolvierte von September 1952 bis September 1954 eine hauswirtschaftliche Ausbildung und schloss im Oktober 1972 eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin ab. Mit Unterbrechungen und bei verschiedenen Arbeitgebern übte sie bis Dezember 1980 versicherungspflichtige Beschäftigungen aus. Danach war sie arbeitslos bzw. nahm an Ausbildungsprogrammen für Versicherungskaufleute am Berufungsförderungswerk Heidelberg teil (15. November 1984 bis 14. Mai 1986 und 11. August 1986 bis 26. Januar 1987, dazwischen arbeitslos). Sie bezieht mit Wirkung ab 1. Januar 1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (monatlicher Zahlbetrag zum 1. Januar 1999 1589,58 DM).
Am 30. April 1957 wurde ihre Tochter Silvia, am 25. Dezember 1958 ihr Sohn Jürgen und am 1. Dezember 1959 ihre Tochter Barbara geboren.
Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz von 100 seit 16. Februar 1999 festgestellt (Bescheid vom 10. Januar 2003).
Im Juni 1997 beantragte die Klägerin unter Vorlage diverser Unterlagen sowie einer Aufstellung über ihre Beschäftigungen die Vormerkung weiterer Versicherungszeiten und die Klärung ihres Versicherungskontos sowie die Vormerkung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungs-zeiten. Mit Bescheid vom 20. November 1997 anerkannte die Beklagte weitere Versicherungszeiten, lehnte aber die Anerkennung darüber hinaus geltend gemachter Zeiten ab. Mit Schreiben vom selben Tag erteilte die Beklagte eine Rentenauskunft und teilte u. a. mit, die Wartezeit für Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sei erfüllt. Auf den Widerspruch der Klägerin ergingen weitere Vormerkungsbescheide vom 18. März und 25. Mai 1998 sowie der den Widerspruch im Übrigen zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1998. Deswegen hat die Klägerin am 4. Dezember 1998 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), S 8 RA 4842/98, erhoben.
Während des Klageverfahrens hat die Klägerin am 26. Januar bzw. 23. Februar 1999 die Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit beantragt. Das Begehren ist nach medizinischen Ermittlungen erfolglos geblieben, da die Klägerin nicht berufs- oder erwerbsunfähig und auch nicht nachgewiesen schwerbehindert sei (Bescheid vom 12. August 1999 und Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2000).
Deswegen hat die Klägerin am 22. März 2000 gleichfalls Klage beim SG, S 8 RA 1031/00, erhoben. In diesem Klageverfahren hat Dr. Lenhard am 19. Januar 2001 ein internistisches Gutachten nach Aktenlage (leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig möglich) erstattet. Weitere Begutachtungen hat die Klägerin abgelehnt. Während des Verfahrens hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15. August 2001 Altersrente für Schwerbehinderte ab 1. März 1999 gewährt und weitere Versicherungszeiten anerkannt. Das SG hat das Verfahren wegen der Vormerkungsbescheide (neues Az. S 8 RA 3439/02) mit dem Rentenverfahren verbunden und mit Gerichtsbescheid vom 4. November 2002 die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Altersrente vor dem 1. März 1999 sowie höherer Rente abgewiesen.
Gegen den am 12. November 2002 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11. Dezember 2002 Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat der Klägerin Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bereits ab 1. Januar 1999 mit Bescheid vom 21. August 2003 (mit "Ergänzungsbescheid" vom 26. August 2003; Rechtsmittelbelehrung: der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Verfahrens) unter Zugrundelegung der anerkannten Versicherungszeiten (wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf Bezug genommen) bewilligt. Mit Bescheiden vom 27. Juni und zuletzt 23. August 2005 hat sie unter Berücksichtigung weiter Zeiten (wegen der Einzelheiten wird auf die Versicherungsverläufe Bezug genommen) höhere Altersrente bewilligt (Rentenzahlbetrag zum 1. Januar 1999 monatlich 1589,58 DM).
Die Klägerin begehrt weiterhin die Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. Arbeitslosigkeit, deren Anspruchsvoraussetzungen - wie von ihr im Berufungsverfahren geltend gemacht - gleichfalls vorlägen, bereits ab April 1998, da zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt seien, und unter Berücksichtigung weiterer EPe für die Zeit vom 1. bis 15. April 1957 bzw. weiterer Zeiten höhere Rente. Eine Begutachtung hat sie abgelehnt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. November 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2000 sowie Änderung der Bescheide vom 15. August 2001 und 23. August 2005 zu verurteilen, ihr bereits ab 1. April 1998 Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. Arbeitslosigkeit zu gewähren und ihr unter Berücksichtigung als Beitragszeit und Anrechnungszeit der Zeiten vom 2. Oktober 1961 bis 15. April 1963, 1. bis 31. Dezember 1965, 1. Oktober bis 30. November 1969 und 1. März bis 30. April sowie 1. Oktober bis 31. Dezember 1970 und der Zeit vom 15. November 1984 bis 9. Januar 1987 als Pflichtbeitragszeit sowie unter Berücksichtigung von 0,0311 an Stelle von 0,0156 EPen für die Zeit vom 1. bis 15. April 1987 höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, ein Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn bestehe nicht. Weitere Beitragszeiten seien nicht nachgewiesen und die anerkannten Zeiten seien bei der Berechung der Rente zutreffend berücksichtigt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen, einschließlich Vorakten und Akten des Verfahrens über die Feststellung von Behinderungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Vormerkungsbescheide sind durch den Erlass der eine Rente bewilligenden und gleichfalls (hinsichtlich der Rentenhöhe) von der Klägerin angefochtenen Bescheide gegenstandslos geworden, sodass insofern der Senat nur noch über die Bescheide, mit welchen ein früherer Rentenbeginn abgelehnt wurde, und die Rentenbescheide, mit welchen die Anerkennung weiterer und die höhere Bewertung von Versicherungszeiten sowie die Gewährung höherer Rente abgelehnt wurde, zu entscheiden hat (BSGE in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Hinsichtlich des zuletzt und erst im Berufungsverfahren ergangenen, frühere Rentenbescheide ersetzenden Bescheides vom 23. August 2005 entscheidet der Senat auf Klage, die gleichfalls unbegründet ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Altersrente vor dem 1. Januar 1999. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Altersrente nach § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), der hier in der Fassung bis 31. Dezember 2000 zur Anwendung kommt, oder einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nach § 38 SGB VI, der in der Fassung bis zum 31. Dezember 1999 zur Anwendung kommt, wie von der Klägerin geltend gemacht bereits im März 1998 erfüllt waren, denn einem früheren Rentenbeginn als dem 1. Januar 1999 steht auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin § 99 Abs. 1 SGB VI entgegen. Nach Satz 1 dieses Absatzes wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem sie beantragt wird. So ist es hier, denn auch wenn unterstellt wird, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung oder Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nach § 37 SGB VI oder Arbeitslosigkeit nach § 38 SGB VI im März 1998 erfüllt waren, hatte die Klägerin eine derartige Rente nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Ablauf dieses Monats beantragt. Ihr Rentenantrag datiert vielmehr vom Januar 1999.
Allerdings waren die Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zur Überzeugung des Senats zwar bereits im März 1998 erfüllt. Soweit sie einwendet, sie sei im April 1997 vom Mitarbeiter (bzw. einer Mitarbeiterin) der Beklagten Sch. von einer Rentenantragstellung abgehalten worden, besteht hierfür keinerlei Anhalt. Im Übrigen wurde sie in der nachfolgenden Rentenauskunft vom 20. November 1997 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wartezeit für eine Rente wegen Arbeitslosigkeit erfüllt sei, sodass eine fehlerhafte Beratung nicht ursächlich für die Unterlassung der Antragstellung wäre.
Ein Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung bestand dagegen vor dem 1. Januar 1999 nicht, weil die Schwerbehinderung erst ab Februar 1999 festgestellt worden ist. Ein Anspruch auf Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach § 37 SGB VI bestand vor dem 1. Januar 1999 ebenfalls nicht, weil Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen sind. Die Klägerin hat insoweit - trotz Hinweis auf die objektiven Beweisbelastung und die Folgen eines Nichtmitwirkens bei der Sachaufklärung - weitere Ermittlungen auf psychiatrischem Gebiet abgelehnt. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit in den dem Renteantrag vom Januar 1999 vorangegangenen drei Kalendermonaten ist nach den vorliegenden ärztlichen Äußerungen, insbesondere auch dem Gutachten von Dr. Lenhard, nicht feststellbar.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf höhere Rente. Die Höhe der Rente ist im zuletzt ergangenen und insofern maßgeblichen Rentenbescheid vom 23. August 2005 zutreffend festgestellt. Soweit die Klägerin geltend macht und behauptet, es lägen weitere zu berücksichtigende Versicherungszeiten vor und anerkannte Zeiten seien unzutreffend bewertet, vermag der Senat dies nicht festzustellen.
Die Versicherungszeiten, die die Klägerin noch geltend macht, sind nicht in erforderlichem Umfang nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Beitragszeiten und als solche nach Maßgabe der §§ 63 ff SGB VI bei der Ermittlung der Rentenhöhe zu berücksichtigen, sind gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Als Beitragszeiten gelten nach § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI auch Zeiten, für die EPe gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
Allerdings bestimmt § 286 Abs. 5 SGB VI für Zeiten vor dem 1. Januar 1973, dass eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen ist, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Absatz 6 der Regelung sieht die entsprechende Anwendung des § 203 Abs. 2 SGB VI, wonach ein Beitrag als gezahlt gilt, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallenden Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, mit der Maßgabe vor, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.
Im Ergebnis hat der Versicherte nach § 286 Abs. 5 SGB VI die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Dauer und die Tatsache der Zahlung entsprechender Beiträge glaubhaft zu machen, während sich bei § 203 Abs. 2 i. V. m. § 286 Abs. 6 SGB VI die Möglichkeit der Glaubhaftmachung nur auf den Abzug des Beitragsanteils vom Arbeitsentgelt bezieht, die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Entgelt muss dagegen nachgewiesen sein (Verbandskommentar § 203 Rdnrn 9, 13 unter Hinweis auf BSG SozR Nr. 1 zu § 1397 RVO; Gürtner in Kasseler Kommentar § 286 SGB VI Rdnrn. 20, 21).
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Keine der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen machen eine Beitragszahlung für die noch streitigen Zeiträume überwiegend wahrscheinlich oder beweisen sie gar.
Für die als Beitragszeit geltend gemachte Zeit vom 2. Oktober 1961 bis 15. April 1963 liegt kein Nachweis einer Beitragsentrichtung vor. Außerdem ist für diese Zeit die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und die Zahlung entsprechender Rentenversicherungsbeiträge oder von deren Abzug nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin selbst behauptet nicht, dass und bei wem sie in dieser Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Zum Antrag auf Kontenklärung im Juni 1997 verwies sie für die Zeit "18.07.61 - 2/66" pauschal auf eine "Bescheinigung der AOK" und gab als Tätigkeit "Bedienung" an, doch bestätigt die vorgelegte Bescheinigung der AOK K. vom 8. August 1990, dass die Klägerin - wie von dieser an anderer Stelle auch selbst angegeben - vom 2. Oktober 1961 bis 15. April 1963 deren freiwilliges Mitglied war. Das spricht gegen eine versicherungspflichtige Beschäftigung in dieser Zeit. Die freiwillige Mitgliedschaft bei der AOK K. betrifft die Krankenversicherung. Die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich daraus nicht. Auch belegt die Aufrechnungsbescheinigung über den Inhalt der Versicherungskarte Nr. 1, dass die damals letzte versicherungspflichtige Beschäftigung am 1. Oktober 1961 endete und die Klägerin dann erst am 16. April 1963 wieder versicherungspflichtig tätig war. Ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Unterlagen nicht glaubhaft gemacht.
Auch für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1965 fehlt es am Nachweis der Entrichtung von Beiträgen. Darüber hinaus ist für diese Zeit die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und die Zahlung entsprechender Rentenversicherungsbeiträge oder von deren Abzug nicht glaubhaft gemacht. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin diese Zeit im Kontenklärungsantrag vom Juni 1997 nicht als Beschäftigung in einem Fotogeschäft geltend machte, sondern auf die Bescheinigung der AOK K. vom 8. August 1990 verwies, nach der die letzte Beschäftigung vor Dezember 1965 am 19. November 1965 endete und dann erst zum 1. Januar 1966 eine Mitgliedschaft auf Grund einer Beschäftigung bei (dem Fotografen) G. bestätigt wird. Auch die in Kopie vorgelegte Versicherungskarte Nr. 2 ergibt eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma Photo-G. bis 19. November 1965 und als unmittelbar nachfolgender nächster Eintrag findet sich eine Beschäftigung bei der Fa. H. G., Industrie-Fotograf vom 1. Januar bis 28. Februar 1966. Demgegenüber ist die vorgelegte Erklärung des Kurt Kramer vom 9. Mai 2001, er habe seine großen Foto-Aufträge bei der Fa. H. G. ausführen lassen, wobei ihm die Klägerin oft begegnet sei, und er könne deshalb bestätigen, dass diese im Dezember 1965 dort "gearbeitet" habe, nicht geeignet, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung und bzw. oder Beitragsentrichtung glaubhaft zu machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern er als Kunde des Foto-Geschäftes Angaben zur Frage des Bestehens eines förmlichen Beschäftigungsverhältnisses, einer Beitragspflicht und einer Beitragsentrichtung sollte machen können. Hierzu enthält die Erklärung im übrigen auch keine Angaben. Nachdem unter Berücksichtigung aller Unterlagen erhebliche Zweifel bestehen, dass die Klägerin im Dezember 1965 in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand und Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden, sind die erforderlichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht.
Für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1969 ist das Begehren der Klägerin gleichfalls unbegründet. Diese Zeit ist im Rahmen der Grundbewertung im Versicherungsverlauf des angefochtenen Rentenbescheides mit EPen für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (mit dem Wert von Kindererziehungszeiten) berücksichtigt. Darüber hinaus ist sie nicht als (Pflicht-) Beitragszeit zu berücksichtigen. Die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und die Zahlung entsprechender Rentenversicherungsbeiträge oder deren Abzug vom Lohn ist nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus behauptet die Klägerin selbst nicht, dass und bei wem sie in den Zeiträumen vom 1. bis 26. Oktober sowie 2. bis 16. und 22. bis 30. November 1969 in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Soweit die Klägerin Kopien von Unterlagen der BEK vorgelegt hat, ist dadurch nicht belegt, dass es sich um Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat. Gegen die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dieser Zeit spricht, dass die Klägerin vom 26. Oktober bis 1. November sowie 17. bis 21. November 1969 an der Fachschule des DRK in Pfalzgrafenweiler einen Lehrgang absolvierte und auch Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt erhielt. Daraus ergibt sich keine Pflichtbeitragszeit. Zwar sind gem. § 247 SGB VI auch Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen, wie Unterhaltsgeld unter bestimmten Voraussetzungen als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen, doch gilt dies nur bei Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1982 und bei Leistungen anderer Sozialleistungsträger für die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 31. Dezember 1983 (§ 247 Abs. 2 SGB VI). In diese Zeiträume fallen die strittigen Zeiten nicht.
Für die Zeiten vom 1. März bis 30. April und 1. Oktober bis 31. Dezember 1970 ist gleichfalls die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und die Zahlung entsprechender Rentenversicherungsbeiträge oder deren Abzug vom Lohn nicht glaubhaft gemacht. Zunächst gab die Klägerin im Kontenklärungsantrag vom Juni 1997 an, sie habe vom 1. März bis 30. April 1970 als Schwester beim Städtischen Klinikum K. und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1970 bei dem inzwischen verstorbenen Dr. L. als Sprechstundenhilfe gearbeitet. Später gibt sie dann hierzu an, sie habe als Krankenschwester bzw. Nachtschwester beim Städtischen Klinikum K. gearbeitet, doch fanden sich bei der Stadt K. gemäß deren von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Mitteilung vom 28. Juli 1997 trotz gründlicher Durchsicht der Aktenbestände in der Registratur und der Gehaltsabrechnungen im Keller keine Unterlagen. Die BEK verfügt gemäß Ihrem Schreiben vom 4. April 1997 über keine Unterlagen mehr aus dieser Zeit. Gegen eine entsprechende rentenversicherungspflichtige Beschäftigung spricht die Tatsache, dass in der Versicherungskarte Nr. 3 beginnend ab 1. Dezember 1969 nur bis 28. Februar 1970 (Herzklinik K. ) und dann vom 1. Mai bis 30. September 1970 (Dr. N. ) beitragspflichtige Entgelte bestätigt sind. Damit steht zumindest fest, dass die Klägerin diese Versicherungskarte dem Städtischen Klinikum K. und der Stadt K. für die behauptete Tätigkeit als Nachtwache nicht vorlegte bzw. nicht vorlegen musste. Die Erklärungen der Zeugen und Sch. sind nicht geeignet die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder gar die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für diese Zeit glaubhaft zu machen. Soweit die Stationsschwester Sch. von der HNO-Klinik bestätigte, sie sei dort selbst von 1970 bis 1971 tätig gewesen und die Klägerin habe dort als Nachtschwester gearbeitet, bestätigte sie nicht die hier strittigen konkreten Zeiträume und auch nicht, dass es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelte. Letzteres ist gerade im Hinblick auf eine Tätigkeit als - wie behauptet - Nachtschwester zweifelhaft. Die Krankenschwester Sch. hat zwar bestätigt, sie habe mit der Klägerin von Oktober 1970 bis August 1971 Nachtdienst geleistet, doch bestätigt dies keine Versicherungspflicht und keine Beitragsentrichtung. Auch die in Kopie vorgelegten handschriftlichen Berechnungen der Steuer und Sozialversicherungsbeiträge, bei denen weder Urheber, noch Datum, Anlass oder sonstiger Bezug zur behaupteten Beschäftigung erkennbar ist, belegen eine versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für die strittigen Zeit oder die Einbehaltung oder gar Abführung von Versicherungsbeiträgen nicht. Dies gilt auch für die in Kopie vorgelegte Beitragsrechnung der BEK. Diese verfügt im übrigen aus der fraglichen Zeit über keine Unterlagen mehr. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis belegende Unterlagen, haben sich auch bei der Stadt K. für die insoweit strittige Zeit nicht gefunden. Die verbleibenden Zweifel lassen es nicht als glaubhaft erscheinen, dass die Klägerin in der strittigen Zeit in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand und Beiträge einbehalten oder abgeführt wurden.
Die vorstehenden Zeiträume sind - entgegen dem Begehren der Klägerin - auch nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Anrechnungszeiten sind gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, in denen Versicherte 1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben, 2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistungen bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, 4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht wurde an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren, oder 5. eine Rente bezogen haben, so weit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.
Dass die vorstehenden Voraussetzungen einer Anrechnungszeit bei den geltend gemachten Versicherungszeiten vom 2. Oktober 1961 bis 15. April 1963, 1. bis 31. Dezember 1965 sowie 1. März bis 30. April und 1. Oktober bis 31. Dezember 1970 vorlagen, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin, noch aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Zeit der Ausbildung vom 26. Oktober bis 1. November sowie 17. bis 21. November 1969 ist nicht als Anrechnungszeit (Fachschulausbildung) zu berücksichtigen, denn der Kurs dauerte weniger als 600 Stunden bzw. weniger als sechs Monate und hatte damit nicht den für eine Anerkennung erforderlichen Umfang (Niesel in Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rdnr. 53).
Die Zeiträume der berufsfördernden Maßnahme vom 15. November 1984 bis 26. Januar 1987 sind als Anrechnungszeit gemäß §§ 58 und 252 Abs. 3 SGB VI bei der Rentenberechnung bereits in die Rentenberechnung eingeflossen. Die Zeiträume vom 15. November 1984 bis 14. Mai 1986 sowie vom 11. August 1986 bis 26. Januar 1987 (Ausbildungsprogramm Versicherungskaufmann) sind in der Rentenberechnung als Fachschulausbildung nach § 58 Abs. 4 SGB VI gewertet, der Zeitraum vom 15. Mai 1986 bis 9. August 1986 wurde als Arbeitslosigkeit mit Beitragsentrichtung gemäß §§ 58 Abs. 3 und 252 Abs. 3 SGB VI gewertet. Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen Geldleistungen von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit bezogen wurden, sind ab 1. Januar 1983 Anrechnungszeiten, sofern die Bundesanstalt für Arbeit "Beiträge" nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht gem. § 112a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) zahlte (§§ 58, 252 Abs. 2 SGB VI). Die Beitragsentrichtung führt zur Anerkennung einer Anrechnungszeit, begründet jedoch keine Pflichtbeitragszeiten gem. § 55 Abs. 1 SGB VI, weil es sich nicht um echte (Pflicht-)Beiträge sondern - wie sich aus dem Wortlaut des § 112a AVG ergibt - um "Beiträge für Ausfallzeiten" handelte.
Im übrigen sind Zeiten nach dem 31. Dezember 1960 auch nicht als Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung zu berücksichtigen, da das jüngste Kind der Klägerin, die Tochter Barbara, am 1. Dezember 1959 geboren ist und Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder lediglich für die zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt zu berücksichtigen sind (§ 249 Abs. 1 SGB VI). Die Berücksichtigungszeiten für die Erziehung von Kindern sind zutreffend bis 30. November 1969 berücksichtigt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer "Anwartschaft für berufstätige Frauen, die Kinder haben" und keine "Anwartschaft ab 1. Januar 1961 für berufstätige Frauen". Eine rechtliche Grundlage für dieses Begehren ist in den Bestimmungen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht enthalten.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer EPe für Kindererziehungszeiten und Beitragszeiten. Gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 EPe. EPe für Kindererziehungszeiten sind auch EPe, die für Kindererziehungszeiten mit sonstige Beitragszeiten ermittelt werden, indem die EPe für sonstigen Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die EPe bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anl. 2b (§ 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dies bedeutet, dass die EPe für Pflichtbeiträge, die während einer Kindererziehungszeit entrichtet wurden, die EPe für Kindererziehungszeiten erhöhen. Dies ist im angefochtenen Rentenbescheid geschehen. Die letzte Kindererziehungszeit der Klägerin endete am 31. Dezember 1960. Für die Zeit vom 8. September bis 31. Dezember 1960 wurden daneben auch Pflichtbeiträge entrichtet, die 0,2074 EPen entsprechen. Die EPe für September bis Dezember 1960 für Pflichtbeiträge für Kindererziehung (0,0833 EPe x vier Monate = 0,3332 EPe) wurden entsprechend um 0,2074 EPe auf 0,5406 EPe erhöht.
Im Übrigen hat die Beklagte die anerkannten Zeiten auch zutreffend bewertet. Soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. bis 15. April 1957 die Berücksichtigung von 0,0311 EPen beansprucht, ist festzustellen, dass sich die der Rentenberechnung zu Grunde liegenden 0,0156 EPe aus dem für diesen Zeitraum maßgeblichen Entgelt (78,50 DM) und dem Divisor der Anl. 1 gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI errechnet. Aus der Aufrechnungsbescheinigung für die Versicherungskarte Nr. 1 (vgl. Bl. 128 der LSG-Akte) ergibt sich für die Zeit vom 1. Januar bis 15. April 1957 ein Arbeitsentgelt von 549,50 DM. Für die Zeit vom 1. April bis 15. April errechnet sich hieraus ein anteiliges Arbeitsentgelt von 78,50 DM.
Auch aus den zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ergibt sich bezüglich der geltend gemachten Ansprüche nichts anderes.
Aus den vorstehenden Gründen ist die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Rentenbescheid vom 23. August 2005 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin nur in geringem Umfang obsiegt und die späte Anerkennung durch die Beklagte hinsichtlich des Rentenbeginns und der Anerkennung weiterer Zeiten darauf beruht, dass die Klägerin entsprechende Unterlagen erst verspätet vorgelegt und einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sinngemäß erst im Berufungsverfahren gestellt hat.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin vor dem 1. Januar 1999 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige bzw. Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit sowie - unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten und Höherbewertung von Versicherungszeiten - höhere Rente zusteht.
Die am 1938 geborene Klägerin absolvierte von September 1952 bis September 1954 eine hauswirtschaftliche Ausbildung und schloss im Oktober 1972 eine einjährige Ausbildung zur Krankenpflegehelferin ab. Mit Unterbrechungen und bei verschiedenen Arbeitgebern übte sie bis Dezember 1980 versicherungspflichtige Beschäftigungen aus. Danach war sie arbeitslos bzw. nahm an Ausbildungsprogrammen für Versicherungskaufleute am Berufungsförderungswerk Heidelberg teil (15. November 1984 bis 14. Mai 1986 und 11. August 1986 bis 26. Januar 1987, dazwischen arbeitslos). Sie bezieht mit Wirkung ab 1. Januar 1999 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (monatlicher Zahlbetrag zum 1. Januar 1999 1589,58 DM).
Am 30. April 1957 wurde ihre Tochter Silvia, am 25. Dezember 1958 ihr Sohn Jürgen und am 1. Dezember 1959 ihre Tochter Barbara geboren.
Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz von 100 seit 16. Februar 1999 festgestellt (Bescheid vom 10. Januar 2003).
Im Juni 1997 beantragte die Klägerin unter Vorlage diverser Unterlagen sowie einer Aufstellung über ihre Beschäftigungen die Vormerkung weiterer Versicherungszeiten und die Klärung ihres Versicherungskontos sowie die Vormerkung von Kindererziehungs- und -berücksichtigungs-zeiten. Mit Bescheid vom 20. November 1997 anerkannte die Beklagte weitere Versicherungszeiten, lehnte aber die Anerkennung darüber hinaus geltend gemachter Zeiten ab. Mit Schreiben vom selben Tag erteilte die Beklagte eine Rentenauskunft und teilte u. a. mit, die Wartezeit für Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sei erfüllt. Auf den Widerspruch der Klägerin ergingen weitere Vormerkungsbescheide vom 18. März und 25. Mai 1998 sowie der den Widerspruch im Übrigen zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 1998. Deswegen hat die Klägerin am 4. Dezember 1998 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), S 8 RA 4842/98, erhoben.
Während des Klageverfahrens hat die Klägerin am 26. Januar bzw. 23. Februar 1999 die Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit beantragt. Das Begehren ist nach medizinischen Ermittlungen erfolglos geblieben, da die Klägerin nicht berufs- oder erwerbsunfähig und auch nicht nachgewiesen schwerbehindert sei (Bescheid vom 12. August 1999 und Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2000).
Deswegen hat die Klägerin am 22. März 2000 gleichfalls Klage beim SG, S 8 RA 1031/00, erhoben. In diesem Klageverfahren hat Dr. Lenhard am 19. Januar 2001 ein internistisches Gutachten nach Aktenlage (leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig möglich) erstattet. Weitere Begutachtungen hat die Klägerin abgelehnt. Während des Verfahrens hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 15. August 2001 Altersrente für Schwerbehinderte ab 1. März 1999 gewährt und weitere Versicherungszeiten anerkannt. Das SG hat das Verfahren wegen der Vormerkungsbescheide (neues Az. S 8 RA 3439/02) mit dem Rentenverfahren verbunden und mit Gerichtsbescheid vom 4. November 2002 die Klage hinsichtlich des Begehrens auf Gewährung von Altersrente vor dem 1. März 1999 sowie höherer Rente abgewiesen.
Gegen den am 12. November 2002 zur Post gegebenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11. Dezember 2002 Berufung eingelegt.
Die Beklagte hat der Klägerin Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bereits ab 1. Januar 1999 mit Bescheid vom 21. August 2003 (mit "Ergänzungsbescheid" vom 26. August 2003; Rechtsmittelbelehrung: der Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Verfahrens) unter Zugrundelegung der anerkannten Versicherungszeiten (wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf Bezug genommen) bewilligt. Mit Bescheiden vom 27. Juni und zuletzt 23. August 2005 hat sie unter Berücksichtigung weiter Zeiten (wegen der Einzelheiten wird auf die Versicherungsverläufe Bezug genommen) höhere Altersrente bewilligt (Rentenzahlbetrag zum 1. Januar 1999 monatlich 1589,58 DM).
Die Klägerin begehrt weiterhin die Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. Arbeitslosigkeit, deren Anspruchsvoraussetzungen - wie von ihr im Berufungsverfahren geltend gemacht - gleichfalls vorlägen, bereits ab April 1998, da zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt seien, und unter Berücksichtigung weiterer EPe für die Zeit vom 1. bis 15. April 1957 bzw. weiterer Zeiten höhere Rente. Eine Begutachtung hat sie abgelehnt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. November 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2000 sowie Änderung der Bescheide vom 15. August 2001 und 23. August 2005 zu verurteilen, ihr bereits ab 1. April 1998 Altersrente wegen Schwerbehinderung bzw. Arbeitslosigkeit zu gewähren und ihr unter Berücksichtigung als Beitragszeit und Anrechnungszeit der Zeiten vom 2. Oktober 1961 bis 15. April 1963, 1. bis 31. Dezember 1965, 1. Oktober bis 30. November 1969 und 1. März bis 30. April sowie 1. Oktober bis 31. Dezember 1970 und der Zeit vom 15. November 1984 bis 9. Januar 1987 als Pflichtbeitragszeit sowie unter Berücksichtigung von 0,0311 an Stelle von 0,0156 EPen für die Zeit vom 1. bis 15. April 1987 höhere Altersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, ein Anspruch auf einen früheren Rentenbeginn bestehe nicht. Weitere Beitragszeiten seien nicht nachgewiesen und die anerkannten Zeiten seien bei der Berechung der Rente zutreffend berücksichtigt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen, einschließlich Vorakten und Akten des Verfahrens über die Feststellung von Behinderungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Vormerkungsbescheide sind durch den Erlass der eine Rente bewilligenden und gleichfalls (hinsichtlich der Rentenhöhe) von der Klägerin angefochtenen Bescheide gegenstandslos geworden, sodass insofern der Senat nur noch über die Bescheide, mit welchen ein früherer Rentenbeginn abgelehnt wurde, und die Rentenbescheide, mit welchen die Anerkennung weiterer und die höhere Bewertung von Versicherungszeiten sowie die Gewährung höherer Rente abgelehnt wurde, zu entscheiden hat (BSGE in SozR 4-2600 § 256b Nr. 1). Hinsichtlich des zuletzt und erst im Berufungsverfahren ergangenen, frühere Rentenbescheide ersetzenden Bescheides vom 23. August 2005 entscheidet der Senat auf Klage, die gleichfalls unbegründet ist.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Altersrente vor dem 1. Januar 1999. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Altersrente nach § 37 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), der hier in der Fassung bis 31. Dezember 2000 zur Anwendung kommt, oder einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit nach § 38 SGB VI, der in der Fassung bis zum 31. Dezember 1999 zur Anwendung kommt, wie von der Klägerin geltend gemacht bereits im März 1998 erfüllt waren, denn einem früheren Rentenbeginn als dem 1. Januar 1999 steht auch unter Zugrundelegung der Angaben der Klägerin § 99 Abs. 1 SGB VI entgegen. Nach Satz 1 dieses Absatzes wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn sie bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem sie beantragt wird. So ist es hier, denn auch wenn unterstellt wird, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung oder Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit nach § 37 SGB VI oder Arbeitslosigkeit nach § 38 SGB VI im März 1998 erfüllt waren, hatte die Klägerin eine derartige Rente nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Ablauf dieses Monats beantragt. Ihr Rentenantrag datiert vielmehr vom Januar 1999.
Allerdings waren die Voraussetzungen einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zur Überzeugung des Senats zwar bereits im März 1998 erfüllt. Soweit sie einwendet, sie sei im April 1997 vom Mitarbeiter (bzw. einer Mitarbeiterin) der Beklagten Sch. von einer Rentenantragstellung abgehalten worden, besteht hierfür keinerlei Anhalt. Im Übrigen wurde sie in der nachfolgenden Rentenauskunft vom 20. November 1997 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wartezeit für eine Rente wegen Arbeitslosigkeit erfüllt sei, sodass eine fehlerhafte Beratung nicht ursächlich für die Unterlassung der Antragstellung wäre.
Ein Anspruch auf Altersrente wegen Schwerbehinderung bestand dagegen vor dem 1. Januar 1999 nicht, weil die Schwerbehinderung erst ab Februar 1999 festgestellt worden ist. Ein Anspruch auf Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach § 37 SGB VI bestand vor dem 1. Januar 1999 ebenfalls nicht, weil Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen sind. Die Klägerin hat insoweit - trotz Hinweis auf die objektiven Beweisbelastung und die Folgen eines Nichtmitwirkens bei der Sachaufklärung - weitere Ermittlungen auf psychiatrischem Gebiet abgelehnt. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit in den dem Renteantrag vom Januar 1999 vorangegangenen drei Kalendermonaten ist nach den vorliegenden ärztlichen Äußerungen, insbesondere auch dem Gutachten von Dr. Lenhard, nicht feststellbar.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf höhere Rente. Die Höhe der Rente ist im zuletzt ergangenen und insofern maßgeblichen Rentenbescheid vom 23. August 2005 zutreffend festgestellt. Soweit die Klägerin geltend macht und behauptet, es lägen weitere zu berücksichtigende Versicherungszeiten vor und anerkannte Zeiten seien unzutreffend bewertet, vermag der Senat dies nicht festzustellen.
Die Versicherungszeiten, die die Klägerin noch geltend macht, sind nicht in erforderlichem Umfang nachgewiesen oder glaubhaft gemacht.
Beitragszeiten und als solche nach Maßgabe der §§ 63 ff SGB VI bei der Ermittlung der Rentenhöhe zu berücksichtigen, sind gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Als Beitragszeiten gelten nach § 55 Abs. 1 Satz 3 SGB VI auch Zeiten, für die EPe gutgeschrieben worden sind, weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen.
Allerdings bestimmt § 286 Abs. 5 SGB VI für Zeiten vor dem 1. Januar 1973, dass eine Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen ist, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Absatz 6 der Regelung sieht die entsprechende Anwendung des § 203 Abs. 2 SGB VI, wonach ein Beitrag als gezahlt gilt, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallenden Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, mit der Maßgabe vor, dass es einer Eintragung in die Versicherungskarte nicht bedarf.
Im Ergebnis hat der Versicherte nach § 286 Abs. 5 SGB VI die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt einschließlich ihrer Dauer und die Tatsache der Zahlung entsprechender Beiträge glaubhaft zu machen, während sich bei § 203 Abs. 2 i. V. m. § 286 Abs. 6 SGB VI die Möglichkeit der Glaubhaftmachung nur auf den Abzug des Beitragsanteils vom Arbeitsentgelt bezieht, die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Entgelt muss dagegen nachgewiesen sein (Verbandskommentar § 203 Rdnrn 9, 13 unter Hinweis auf BSG SozR Nr. 1 zu § 1397 RVO; Gürtner in Kasseler Kommentar § 286 SGB VI Rdnrn. 20, 21).
Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist.
Keine der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen machen eine Beitragszahlung für die noch streitigen Zeiträume überwiegend wahrscheinlich oder beweisen sie gar.
Für die als Beitragszeit geltend gemachte Zeit vom 2. Oktober 1961 bis 15. April 1963 liegt kein Nachweis einer Beitragsentrichtung vor. Außerdem ist für diese Zeit die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und die Zahlung entsprechender Rentenversicherungsbeiträge oder von deren Abzug nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin selbst behauptet nicht, dass und bei wem sie in dieser Zeit in einem Beschäftigungsverhältnis stand. Zum Antrag auf Kontenklärung im Juni 1997 verwies sie für die Zeit "18.07.61 - 2/66" pauschal auf eine "Bescheinigung der AOK" und gab als Tätigkeit "Bedienung" an, doch bestätigt die vorgelegte Bescheinigung der AOK K. vom 8. August 1990, dass die Klägerin - wie von dieser an anderer Stelle auch selbst angegeben - vom 2. Oktober 1961 bis 15. April 1963 deren freiwilliges Mitglied war. Das spricht gegen eine versicherungspflichtige Beschäftigung in dieser Zeit. Die freiwillige Mitgliedschaft bei der AOK K. betrifft die Krankenversicherung. Die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich daraus nicht. Auch belegt die Aufrechnungsbescheinigung über den Inhalt der Versicherungskarte Nr. 1, dass die damals letzte versicherungspflichtige Beschäftigung am 1. Oktober 1961 endete und die Klägerin dann erst am 16. April 1963 wieder versicherungspflichtig tätig war. Ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis und eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung ist auch unter Berücksichtigung der weiteren Unterlagen nicht glaubhaft gemacht.
Auch für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1965 fehlt es am Nachweis der Entrichtung von Beiträgen. Darüber hinaus ist für diese Zeit die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und die Zahlung entsprechender Rentenversicherungsbeiträge oder von deren Abzug nicht glaubhaft gemacht. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin diese Zeit im Kontenklärungsantrag vom Juni 1997 nicht als Beschäftigung in einem Fotogeschäft geltend machte, sondern auf die Bescheinigung der AOK K. vom 8. August 1990 verwies, nach der die letzte Beschäftigung vor Dezember 1965 am 19. November 1965 endete und dann erst zum 1. Januar 1966 eine Mitgliedschaft auf Grund einer Beschäftigung bei (dem Fotografen) G. bestätigt wird. Auch die in Kopie vorgelegte Versicherungskarte Nr. 2 ergibt eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Firma Photo-G. bis 19. November 1965 und als unmittelbar nachfolgender nächster Eintrag findet sich eine Beschäftigung bei der Fa. H. G., Industrie-Fotograf vom 1. Januar bis 28. Februar 1966. Demgegenüber ist die vorgelegte Erklärung des Kurt Kramer vom 9. Mai 2001, er habe seine großen Foto-Aufträge bei der Fa. H. G. ausführen lassen, wobei ihm die Klägerin oft begegnet sei, und er könne deshalb bestätigen, dass diese im Dezember 1965 dort "gearbeitet" habe, nicht geeignet, eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung und bzw. oder Beitragsentrichtung glaubhaft zu machen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern er als Kunde des Foto-Geschäftes Angaben zur Frage des Bestehens eines förmlichen Beschäftigungsverhältnisses, einer Beitragspflicht und einer Beitragsentrichtung sollte machen können. Hierzu enthält die Erklärung im übrigen auch keine Angaben. Nachdem unter Berücksichtigung aller Unterlagen erhebliche Zweifel bestehen, dass die Klägerin im Dezember 1965 in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand und Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden, sind die erforderlichen Tatsachen nicht glaubhaft gemacht.
Für die Zeit vom 1. Oktober bis 30. November 1969 ist das Begehren der Klägerin gleichfalls unbegründet. Diese Zeit ist im Rahmen der Grundbewertung im Versicherungsverlauf des angefochtenen Rentenbescheides mit EPen für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (mit dem Wert von Kindererziehungszeiten) berücksichtigt. Darüber hinaus ist sie nicht als (Pflicht-) Beitragszeit zu berücksichtigen. Die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und die Zahlung entsprechender Rentenversicherungsbeiträge oder deren Abzug vom Lohn ist nicht glaubhaft gemacht. Darüber hinaus behauptet die Klägerin selbst nicht, dass und bei wem sie in den Zeiträumen vom 1. bis 26. Oktober sowie 2. bis 16. und 22. bis 30. November 1969 in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Soweit die Klägerin Kopien von Unterlagen der BEK vorgelegt hat, ist dadurch nicht belegt, dass es sich um Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt hat. Gegen die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in dieser Zeit spricht, dass die Klägerin vom 26. Oktober bis 1. November sowie 17. bis 21. November 1969 an der Fachschule des DRK in Pfalzgrafenweiler einen Lehrgang absolvierte und auch Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt erhielt. Daraus ergibt sich keine Pflichtbeitragszeit. Zwar sind gem. § 247 SGB VI auch Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen, wie Unterhaltsgeld unter bestimmten Voraussetzungen als Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen, doch gilt dies nur bei Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit für die Zeit vom 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1982 und bei Leistungen anderer Sozialleistungsträger für die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis 31. Dezember 1983 (§ 247 Abs. 2 SGB VI). In diese Zeiträume fallen die strittigen Zeiten nicht.
Für die Zeiten vom 1. März bis 30. April und 1. Oktober bis 31. Dezember 1970 ist gleichfalls die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und die Zahlung entsprechender Rentenversicherungsbeiträge oder deren Abzug vom Lohn nicht glaubhaft gemacht. Zunächst gab die Klägerin im Kontenklärungsantrag vom Juni 1997 an, sie habe vom 1. März bis 30. April 1970 als Schwester beim Städtischen Klinikum K. und vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1970 bei dem inzwischen verstorbenen Dr. L. als Sprechstundenhilfe gearbeitet. Später gibt sie dann hierzu an, sie habe als Krankenschwester bzw. Nachtschwester beim Städtischen Klinikum K. gearbeitet, doch fanden sich bei der Stadt K. gemäß deren von der Klägerin vorgelegten schriftlichen Mitteilung vom 28. Juli 1997 trotz gründlicher Durchsicht der Aktenbestände in der Registratur und der Gehaltsabrechnungen im Keller keine Unterlagen. Die BEK verfügt gemäß Ihrem Schreiben vom 4. April 1997 über keine Unterlagen mehr aus dieser Zeit. Gegen eine entsprechende rentenversicherungspflichtige Beschäftigung spricht die Tatsache, dass in der Versicherungskarte Nr. 3 beginnend ab 1. Dezember 1969 nur bis 28. Februar 1970 (Herzklinik K. ) und dann vom 1. Mai bis 30. September 1970 (Dr. N. ) beitragspflichtige Entgelte bestätigt sind. Damit steht zumindest fest, dass die Klägerin diese Versicherungskarte dem Städtischen Klinikum K. und der Stadt K. für die behauptete Tätigkeit als Nachtwache nicht vorlegte bzw. nicht vorlegen musste. Die Erklärungen der Zeugen und Sch. sind nicht geeignet die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder gar die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für diese Zeit glaubhaft zu machen. Soweit die Stationsschwester Sch. von der HNO-Klinik bestätigte, sie sei dort selbst von 1970 bis 1971 tätig gewesen und die Klägerin habe dort als Nachtschwester gearbeitet, bestätigte sie nicht die hier strittigen konkreten Zeiträume und auch nicht, dass es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelte. Letzteres ist gerade im Hinblick auf eine Tätigkeit als - wie behauptet - Nachtschwester zweifelhaft. Die Krankenschwester Sch. hat zwar bestätigt, sie habe mit der Klägerin von Oktober 1970 bis August 1971 Nachtdienst geleistet, doch bestätigt dies keine Versicherungspflicht und keine Beitragsentrichtung. Auch die in Kopie vorgelegten handschriftlichen Berechnungen der Steuer und Sozialversicherungsbeiträge, bei denen weder Urheber, noch Datum, Anlass oder sonstiger Bezug zur behaupteten Beschäftigung erkennbar ist, belegen eine versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis für die strittigen Zeit oder die Einbehaltung oder gar Abführung von Versicherungsbeiträgen nicht. Dies gilt auch für die in Kopie vorgelegte Beitragsrechnung der BEK. Diese verfügt im übrigen aus der fraglichen Zeit über keine Unterlagen mehr. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis belegende Unterlagen, haben sich auch bei der Stadt K. für die insoweit strittige Zeit nicht gefunden. Die verbleibenden Zweifel lassen es nicht als glaubhaft erscheinen, dass die Klägerin in der strittigen Zeit in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand und Beiträge einbehalten oder abgeführt wurden.
Die vorstehenden Zeiträume sind - entgegen dem Begehren der Klägerin - auch nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen. Anrechnungszeiten sind gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB VI Zeiten, in denen Versicherte 1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation erhalten haben, 2. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben, 3. wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistungen bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, 4. nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht wurde an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren, oder 5. eine Rente bezogen haben, so weit diese Zeiten auch als Zurechnungszeit in der Rente berücksichtigt waren, und die vor dem Beginn dieser Rente liegende Zurechnungszeit.
Dass die vorstehenden Voraussetzungen einer Anrechnungszeit bei den geltend gemachten Versicherungszeiten vom 2. Oktober 1961 bis 15. April 1963, 1. bis 31. Dezember 1965 sowie 1. März bis 30. April und 1. Oktober bis 31. Dezember 1970 vorlagen, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Klägerin, noch aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Zeit der Ausbildung vom 26. Oktober bis 1. November sowie 17. bis 21. November 1969 ist nicht als Anrechnungszeit (Fachschulausbildung) zu berücksichtigen, denn der Kurs dauerte weniger als 600 Stunden bzw. weniger als sechs Monate und hatte damit nicht den für eine Anerkennung erforderlichen Umfang (Niesel in Kasseler Kommentar, § 58 SGB VI Rdnr. 53).
Die Zeiträume der berufsfördernden Maßnahme vom 15. November 1984 bis 26. Januar 1987 sind als Anrechnungszeit gemäß §§ 58 und 252 Abs. 3 SGB VI bei der Rentenberechnung bereits in die Rentenberechnung eingeflossen. Die Zeiträume vom 15. November 1984 bis 14. Mai 1986 sowie vom 11. August 1986 bis 26. Januar 1987 (Ausbildungsprogramm Versicherungskaufmann) sind in der Rentenberechnung als Fachschulausbildung nach § 58 Abs. 4 SGB VI gewertet, der Zeitraum vom 15. Mai 1986 bis 9. August 1986 wurde als Arbeitslosigkeit mit Beitragsentrichtung gemäß §§ 58 Abs. 3 und 252 Abs. 3 SGB VI gewertet. Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen Geldleistungen von der damaligen Bundesanstalt für Arbeit bezogen wurden, sind ab 1. Januar 1983 Anrechnungszeiten, sofern die Bundesanstalt für Arbeit "Beiträge" nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht gem. § 112a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) zahlte (§§ 58, 252 Abs. 2 SGB VI). Die Beitragsentrichtung führt zur Anerkennung einer Anrechnungszeit, begründet jedoch keine Pflichtbeitragszeiten gem. § 55 Abs. 1 SGB VI, weil es sich nicht um echte (Pflicht-)Beiträge sondern - wie sich aus dem Wortlaut des § 112a AVG ergibt - um "Beiträge für Ausfallzeiten" handelte.
Im übrigen sind Zeiten nach dem 31. Dezember 1960 auch nicht als Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung zu berücksichtigen, da das jüngste Kind der Klägerin, die Tochter Barbara, am 1. Dezember 1959 geboren ist und Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder lediglich für die zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt zu berücksichtigen sind (§ 249 Abs. 1 SGB VI). Die Berücksichtigungszeiten für die Erziehung von Kindern sind zutreffend bis 30. November 1969 berücksichtigt.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer "Anwartschaft für berufstätige Frauen, die Kinder haben" und keine "Anwartschaft ab 1. Januar 1961 für berufstätige Frauen". Eine rechtliche Grundlage für dieses Begehren ist in den Bestimmungen zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht enthalten.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung weiterer EPe für Kindererziehungszeiten und Beitragszeiten. Gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 EPe. EPe für Kindererziehungszeiten sind auch EPe, die für Kindererziehungszeiten mit sonstige Beitragszeiten ermittelt werden, indem die EPe für sonstigen Beitragszeiten um 0,0833 erhöht werden, höchstens um die EPe bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anl. 2b (§ 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Dies bedeutet, dass die EPe für Pflichtbeiträge, die während einer Kindererziehungszeit entrichtet wurden, die EPe für Kindererziehungszeiten erhöhen. Dies ist im angefochtenen Rentenbescheid geschehen. Die letzte Kindererziehungszeit der Klägerin endete am 31. Dezember 1960. Für die Zeit vom 8. September bis 31. Dezember 1960 wurden daneben auch Pflichtbeiträge entrichtet, die 0,2074 EPen entsprechen. Die EPe für September bis Dezember 1960 für Pflichtbeiträge für Kindererziehung (0,0833 EPe x vier Monate = 0,3332 EPe) wurden entsprechend um 0,2074 EPe auf 0,5406 EPe erhöht.
Im Übrigen hat die Beklagte die anerkannten Zeiten auch zutreffend bewertet. Soweit die Klägerin für die Zeit vom 1. bis 15. April 1957 die Berücksichtigung von 0,0311 EPen beansprucht, ist festzustellen, dass sich die der Rentenberechnung zu Grunde liegenden 0,0156 EPe aus dem für diesen Zeitraum maßgeblichen Entgelt (78,50 DM) und dem Divisor der Anl. 1 gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI errechnet. Aus der Aufrechnungsbescheinigung für die Versicherungskarte Nr. 1 (vgl. Bl. 128 der LSG-Akte) ergibt sich für die Zeit vom 1. Januar bis 15. April 1957 ein Arbeitsentgelt von 549,50 DM. Für die Zeit vom 1. April bis 15. April errechnet sich hieraus ein anteiliges Arbeitsentgelt von 78,50 DM.
Auch aus den zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen ergibt sich bezüglich der geltend gemachten Ansprüche nichts anderes.
Aus den vorstehenden Gründen ist die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Rentenbescheid vom 23. August 2005 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin nur in geringem Umfang obsiegt und die späte Anerkennung durch die Beklagte hinsichtlich des Rentenbeginns und der Anerkennung weiterer Zeiten darauf beruht, dass die Klägerin entsprechende Unterlagen erst verspätet vorgelegt und einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sinngemäß erst im Berufungsverfahren gestellt hat.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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