Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 385/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3427/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 11a AL 55/06 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Prämien, die der Arbeitgeber in eine Direktversicherung einbezalht oder umgewandelte Entgeltansprüche, die der Finanzierung dieser Prämien dienen, sind nicht dem Arbeitsentgelt iSd § 183 SGB III zuzuordnen.
(Revision anhängig unter dem Az.: B 11a AL 55/06 R)
(Revision anhängig unter dem Az.: B 11a AL 55/06 R)
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Juli 2005 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Klage- und Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf höheres Insolvenzgeld (InsG) hat.
Der 1947 geborene Kläger ist von Beruf Maschinenschlosser. Er war ab 04.04.1961 bei der mittlerweile in Insolvenz geratenen Firma A. & A. E. GmbH & Co KG in H. (KG) beschäftigt. Am 23.06.2003 schloss er mit der Firma A. & A. E. GmbH in H. (GmbH), die vom Insolvenzverwalter der KG bewegliches Anlagevermögen erworben und wegen übergegangener Arbeitsverhältnisse Arbeitgeberfunktion hatte, mit Wirkung ab 01.07.2003 einen neuen Anstellungsvertrag. Nach diesem Vertrag war er als Obermonteur im Bereich Montage mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.460,- EUR beschäftigt. Für jede nachweislich geleistete Montagestunde erhielt er einen Montagezuschlag in Höhe von 1,50 EUR. Außerdem hatte der Kläger Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 70% des monatlichen Bruttolohns. Das Urlaubsgeld wird nach § 5 Nr. 3 des Anstellungsvertrages üblicherweise im Juli ausbezahlt. Die Höhe des Anspruches auf Urlaubsgeld war zudem davon abhängig, wie viele Krankheitstage der Kläger in den letzten 12 Monaten hatte. Zu weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 20 bis 24 der SG-Akte verwiesen.
Bereits am 10.11.1995 hatte die KG für den Kläger eine Lebensversicherung mit Beginn zum 01.12.1995 abgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine Kapitalversicherung ohne Rentenwahlrecht auf das Leben des Klägers mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer. Zur Zahlung der Versicherungsbeiträge war der Arbeitgeber solange und insoweit verpflichtet, als er zur Zahlung der Bezüge aus den Dienstverhältnis verpflichtet ist. Parallel dazu schlossen der Kläger und die KG ebenfalls am 10.11.1995 eine "Vereinbarung über die Umwandlung von Barlohn in Versicherungsschutz." Nach Nr. 1 Satz 1 dieses Vertrages wird der Anspruch des Klägers auf Sonderbezüge (Tantieme/Leistungsprämie/Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld) in Höhe eines Betrages von 3.000 DM jährlich, erstmals zum 01.12.1995 in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) umgewandelt. Ferner enthält die Vereinbarung folgende Bestimmungen: Soweit der Arbeitgeber Beiträge aufgrund dieser Vereinbarung entrichtet hat, geht der Anspruch des Mitarbeiters auf Auszahlung des Barlohns daher endgültig unter und wird durch einen aus dem Vermögen des Arbeitgebers zu finanzierenden Versorgungsanspruch ersetzt (Nr. 1 Satz 2). Zusätzlich wird der bisher bar vergütete Teil der Gesamtbezüge des Mitarbeiters um die nach § 40b EStG auf den Versicherungsbeitrag entfallende pauschale Lohnsteuer sowie Kirchenlohnsteuer gemindert (Nr. 1.1. Satz 1). Der Arbeitgeber verpflichtete sich auch, den Anspruch auf die Versicherungsleistungen (Versicherungssumme und Überschussbeteiligung) sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unwiderruflich den Hinterbliebenen bzw. dem Kläger zuzuwenden (Nr. 4). Zu weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird Bezug genommen auf Bl. 25/26 der SG-Akte.
Am 30.07.2004 wurde auch über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Bescheid vom 25.10.2004 und Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger InsG in Höhe von insgesamt 9.955,82 EUR. Die vom Kläger geforderte Zahlung von weiteren 1.533 EUR als InsG lehnte die Beklagte ab.
Am 10.02.2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Er hat geltend gemacht, nach dem mit seinem Arbeitgeber bestehenden Arbeitsvertrag sei das im Juli auszuzahlende Urlaubsgeld in Höhe von 1.533,88 EUR (70% des monatlichen Bruttoeinkommens) aufgrund einer Vereinbarung von seiner Arbeitgeberin in eine Direktversicherung einbezahlt worden. Aufgrund der am 30.07.2004 eingetretenen Insolvenz sei die Arbeitgeberin im Juli 2004 der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie zusammen mit dem Juligehalt nicht nachgekommen. Dieser Betrag müsse entgegen der Rechtsansicht der Beklagten bei der Berechnung des InsG in vollem Umfang berücksichtigt werden. Sein Anspruch auf Auszahlung des Barlohnes gehe erst dann unter, wenn der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge tatsächlich geleistet habe. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall gewesen. Für den gesamten Insolvenzgeldzeitraum ergebe sich folglich ein Betrag in Höhe von 11.489,76 EUR. Bei denjenigen Mitarbeitern der GmbH, die keine Direktversicherung abgeschlossen hätten, sei das Urlaubsgeld bei der Berechnung des InsG berücksichtigt worden. Durch diese Ungleichbehandlung habe die Beklagte auch gegen Art 3 GG verstoßen. Das SG hat sich im Wesentlichen der Auffassung des Klägers angeschlossen und mit Urteil vom 20.07.2005 die Beklagte verurteilt, dem Kläger InsG in Höhe von insgesamt 11.489,70 EUR zu zahlen.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 29.07.2005 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 18.08.2005 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, bei dem Beitrag zur Direktversicherung habe es sich entgegen der Auffassung des SG nicht um Arbeitsentgelt des Klägers gehandelt. Bei der von der Arbeitgeberin abgeschlossenen Direktversicherung handele es sich um eine betriebliche Altersversorgung, die durch eine Entgeltumwandlung finanziert worden sei. Dabei würden künftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Umwandlung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt. Für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer bestehe der Anreiz in der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Im Falle einer Entgeltumwandlung vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien, dass der umgewandelte Anspruch auf Barauszahlung endgültig untergehe und durch eine Versorgungsanspruch ersetzt werde. Damit bestehe kein Anspruch auf Arbeitsentgelt mehr und folglich insoweit auch kein Anspruch auf InsG.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Juli 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger hält das Urteil des SG für richtig. Er ist der Auffassung, dass die Prämie, die von der GmbH an die Versicherung gezahlt werden musste, Entgeltcharakter besitze, weil damit das ihm vertraglich zustehende Urlaubsgeld in Höhe von 1.533,88 EUR in die Direktversicherung einbezahlt worden sei.
Auf Nachfrage des Senats hat der Insolvenzverwalter der GmbH mit Schreiben vom 31.01.2006 mitgeteilt, zum 10.11.1995 sei für den Kläger mit Beginn zum 01.12.1995 eine Lebensversicherung abgeschlossen worden. Die Zahlung sei seinen Informationen zufolge durch Gehaltsumwandlung in Höhe von 1.533,88 EUR erfolgt. Diese Zahlung sei mit dem zusätzlichen Urlaubsgeld verrechnet worden. Die Versicherungsbeiträge seien zum 01.08. des jeweiligen Jahres fällig gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2004 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres InsG.
Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III idF des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl I 3443) haben Arbeitnehmer Anspruch auf InsG ua, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören grundsätzlich alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (§ 183 Abs 1 Satz 3 SGB III), somit auch das zusätzliche Urlaubsgeld. Für die Zuordnung zum Insg-Zeitraum kommt es jedoch entsprechend der Formulierung des Gesetzes in § 183 Abs. 1 Satz 3 SGB III ("für die vorausgehenden drei Monate ") maßgeblich darauf an, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist. Ausschlaggebend sind insoweit der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung (zum Ganzen BSG Urteil vom 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R - abrufbar in juris). Die Frage, ob Prämien, die der Arbeitgeber in eine Direktversicherung einbezahlt oder umgewandelte Entgeltansprüche, die der Finanzierung dieser Prämien dienen, ebenfalls dem Arbeitsentgelt zuzurechen sind, hat das BSG in der Entscheidung vom 23.03.2006 (aaO) offen gelassen. Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu verneinen (ebenso SG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2005 - S 60 AL 4686/04 -; Niesel/Roeder, SGB III 3. Auflage 2005, § 183, RdNr 74).
Im vorliegenden Fall haben die früheren Arbeitgeber des Klägers für diesen eine Direktversicherung iSd § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) idF des Art 8 Buchst. b des Gesetzes vom 13.04.1984 (BGBl I S. 601) abgeschlossen, um die damit verbundenen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen zu nutzen. Nach dieser Bestimmung liegt eine Direktversicherung vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Die Finanzierung der von der Arbeitgeberin abgeschlossenen Direktversicherung erfolgte durch eine Entgeltumwandlung. Der Kläger hat in der am 10.11.1995 mit seiner Arbeitgeberin geschlossenen "Vereinbarung über die Umwandlung von Barlohn in Versicherungsschutz" seine künftigen Ansprüche auf Sonderbezüge (Tantieme/Leistungsprämie/Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld) in Höhe eines Betrages von 3.000 DM jährlich, erstmals zum 01.12.1995 in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG umgewandelt und ferner vereinbart, dass der Anspruch auf Auszahlung des Barlohns endgültig untergeht und durch einen aus dem Vermögen des Arbeitgebers zu finanzierenden Versorgungsanspruch ersetzt wird, soweit der Arbeitgeber Beiträge aufgrund dieser Vereinbarung entrichtet hat. Damit wurde der Arbeitsentgeltanspruch (iS eines Barauszahlungsanspruches) durch eine Zusage der Arbeitgeberin zur Aufbringung der Prämie für die Direktversicherung ersetzt. Nach Ansicht des erkennenden Senats führt dies zum Verlust des Arbeitsentgeltcharakters. Die Arbeitgeberin des Klägers hat mit einer Versicherungsgesellschaft einen Lebensversicherungsvertrag im eigenen Namen abgeschlossen. Sie ist dadurch Versicherungsnehmerin geworden und war verpflichtet, die Beiträge für diese Versicherung zu zahlen. Eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger bis zu dem Zeitpunkt, in dem dieser sein 59. Lebensjahr vollendet, wurde ausdrücklich ausgeschlossen, soweit die Beiträge von der Arbeitgeberin entrichtet wurden (Nr. 6 Satz 1 der "Vereinbarung über die Umwandlung von Barlohn in Versicherungsschutz"). Die an die Versicherung geleisteten Versicherungsbeiträge wurden deshalb im Verhältnis zum Arbeitnehmer (Kläger) nicht zur Erfüllung von Gehaltsansprüchen des Arbeitnehmers geleistet (BAG Urteil vom 26.06.1990 NZA 1991, 144, 145).
Mit der Formulierung "soweit der Arbeitgeber Beiträge aufgrund dieser Vereinbarung entrichtet hat" wird nur der Untergang künftiger Entgeltansprüche der Höhe nach begrenzt. Nur in der Höhe, in der die Arbeitgeberin Versicherungsbeiträge entrichtet, soll der Anspruch auf Barauszahlung untergehen. Damit wurde nicht - wie der Kläger meint - eine (auflösende) Bedingung vereinbart, die dazu führen würde, dass sein Anspruch auf Barauszahlung erst mit der Zahlung der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber untergeht. Durch eine Entgeltumwandlung wird vielmehr - wie bereits dargelegt - der Arbeitsentgeltanspruch (iS eines Barauszahlungsanspruches) durch eine Zusage der Arbeitgeberin zur Aufbringung der Prämie für die Direktversicherung ersetzt. Bereits mit dieser Zusage - und nicht erst mit der tatsächlichen Zahlung der Prämie - ist der künftige entstehende Anspruch untergegangen.
Unabhängig davon kann im vorliegenden Fall gar nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsbeitrag für die Direktversicherung allein aus dem Urlaubsgeld finanziert werden sollte. Nach der Vereinbarung aus dem Jahre 1995 sollten hierfür alle künftigen Sonderzahlungen, also auch ggf. die Weihnachtsgratifikation (§ 5 Nr. 4 des Anstellungsvertrages) herangezogen werden. Dies hat deshalb Bedeutung, weil die Höhe des dem Kläger zustehenden Urlaubsgeldes davon abhängig war, wie viele Krankheitstage er in den letzten 12 Monaten vor dem Entstehen des Urlaubsgeldanspruchs hatte. Bei mehr als 19 Krankheitstagen bis zum Tag der Auszahlung reduzierte sich der Anspruch auf Urlaubsgeld nach § 5 Nr. 3 seines Anstellungsvertrages auf 50 % des monatlichen Bruttolohns. Bei einem Lohn in Höhe von 2.460 EUR (§ 5 Nr. 1 des Anstellungsvertrages) reduzierte sich der Anspruch auf Urlaubsgeld auf 1.230,- EUR. Dieser Betrag hätte dann zur Finanzierung des Beitrags für die Lebensversicherung nicht ausgereicht.
Geht man davon aus, dass zwar nicht der umgewandelte Entgeltanspruch, aber die von der GmbH an die Versicherung gezahlte Prämie als Arbeitsentgelt zu werten ist, ist die Berufung der Beklagten ebenfalls begründet. Denn die Prämie wurde nach der Auskunft des Insolvenzverwalters und den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten am 01.08. eines jeden Jahres fällig. Da das Insolvenzereignis (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) aber bereits am 30.07.2004 eingetreten ist, würde es sich bei der Prämie um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt handeln, der erst nach dem Insolvenzereignis entstanden ist.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Berufung der Beklagten selbst dann teilweise begründet wäre, wenn das Urlaubsgeld bei der Berechnung des InsG berücksichtigt werden müsste. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Frage, ob mit der Ersetzung eines Arbeitsentgeltsanspruchs (iS eines Barauszahlungsanspruches) durch eine Zusage des Arbeitgebers zur Aufbringung der Prämien für eine Direktversicherung zugleich der Verlust des Arbeitsentgeltscharakters verbunden ist, in dem bereits erwähnten Urteil vom 23.03.2006 (B 11a AL 65/05 R - abrufbar in juris) zwar offen gelassen. Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Insolvenzgeldfähigkeit umgewandelter Entgeltansprüche am sog Erarbeitensprinzip gemessen werden müsste. Dies hätte hier zur Folge, dass dem Kläger (weiteres) InsG höchstens in Höhe von 383,47 EUR (3/12 von 1.533,88 EUR) zustehen würde. Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen ist das dem Kläger zustehende Urlaubsgeld auf die einzelnen Monate umzurechnen, weil die Höhe des Urlaubsgeldanspruches von der Anzahl der Krankheitstage in den letzten 12 Monaten vor der Auszahlung abhängt. Damit wird deutlich, dass das Urlaubsgeld als Sonderzuwendung für jeden Monat erarbeitet werden musste. Für die Berechnung des InsG könnte dann ein Urlaubsgeldanspruch nur für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugrunde gelegt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob und wie Prämien, die der Arbeitgeber in eine Direktversicherung einbezahlt oder umgewandelte Entgeltansprüche, die der Finanzierung dieser Prämien dienen, ebenfalls dem Arbeitsentgelt iSd § 183 SGB III zuzurechen sind, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Klage- und Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf höheres Insolvenzgeld (InsG) hat.
Der 1947 geborene Kläger ist von Beruf Maschinenschlosser. Er war ab 04.04.1961 bei der mittlerweile in Insolvenz geratenen Firma A. & A. E. GmbH & Co KG in H. (KG) beschäftigt. Am 23.06.2003 schloss er mit der Firma A. & A. E. GmbH in H. (GmbH), die vom Insolvenzverwalter der KG bewegliches Anlagevermögen erworben und wegen übergegangener Arbeitsverhältnisse Arbeitgeberfunktion hatte, mit Wirkung ab 01.07.2003 einen neuen Anstellungsvertrag. Nach diesem Vertrag war er als Obermonteur im Bereich Montage mit einem monatlichen Bruttolohn von 2.460,- EUR beschäftigt. Für jede nachweislich geleistete Montagestunde erhielt er einen Montagezuschlag in Höhe von 1,50 EUR. Außerdem hatte der Kläger Anspruch auf Urlaubsgeld in Höhe von 70% des monatlichen Bruttolohns. Das Urlaubsgeld wird nach § 5 Nr. 3 des Anstellungsvertrages üblicherweise im Juli ausbezahlt. Die Höhe des Anspruches auf Urlaubsgeld war zudem davon abhängig, wie viele Krankheitstage der Kläger in den letzten 12 Monaten hatte. Zu weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 20 bis 24 der SG-Akte verwiesen.
Bereits am 10.11.1995 hatte die KG für den Kläger eine Lebensversicherung mit Beginn zum 01.12.1995 abgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine Kapitalversicherung ohne Rentenwahlrecht auf das Leben des Klägers mit dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer. Zur Zahlung der Versicherungsbeiträge war der Arbeitgeber solange und insoweit verpflichtet, als er zur Zahlung der Bezüge aus den Dienstverhältnis verpflichtet ist. Parallel dazu schlossen der Kläger und die KG ebenfalls am 10.11.1995 eine "Vereinbarung über die Umwandlung von Barlohn in Versicherungsschutz." Nach Nr. 1 Satz 1 dieses Vertrages wird der Anspruch des Klägers auf Sonderbezüge (Tantieme/Leistungsprämie/Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld) in Höhe eines Betrages von 3.000 DM jährlich, erstmals zum 01.12.1995 in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) umgewandelt. Ferner enthält die Vereinbarung folgende Bestimmungen: Soweit der Arbeitgeber Beiträge aufgrund dieser Vereinbarung entrichtet hat, geht der Anspruch des Mitarbeiters auf Auszahlung des Barlohns daher endgültig unter und wird durch einen aus dem Vermögen des Arbeitgebers zu finanzierenden Versorgungsanspruch ersetzt (Nr. 1 Satz 2). Zusätzlich wird der bisher bar vergütete Teil der Gesamtbezüge des Mitarbeiters um die nach § 40b EStG auf den Versicherungsbeitrag entfallende pauschale Lohnsteuer sowie Kirchenlohnsteuer gemindert (Nr. 1.1. Satz 1). Der Arbeitgeber verpflichtete sich auch, den Anspruch auf die Versicherungsleistungen (Versicherungssumme und Überschussbeteiligung) sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unwiderruflich den Hinterbliebenen bzw. dem Kläger zuzuwenden (Nr. 4). Zu weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung wird Bezug genommen auf Bl. 25/26 der SG-Akte.
Am 30.07.2004 wurde auch über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Bescheid vom 25.10.2004 und Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger InsG in Höhe von insgesamt 9.955,82 EUR. Die vom Kläger geforderte Zahlung von weiteren 1.533 EUR als InsG lehnte die Beklagte ab.
Am 10.02.2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Er hat geltend gemacht, nach dem mit seinem Arbeitgeber bestehenden Arbeitsvertrag sei das im Juli auszuzahlende Urlaubsgeld in Höhe von 1.533,88 EUR (70% des monatlichen Bruttoeinkommens) aufgrund einer Vereinbarung von seiner Arbeitgeberin in eine Direktversicherung einbezahlt worden. Aufgrund der am 30.07.2004 eingetretenen Insolvenz sei die Arbeitgeberin im Juli 2004 der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsprämie zusammen mit dem Juligehalt nicht nachgekommen. Dieser Betrag müsse entgegen der Rechtsansicht der Beklagten bei der Berechnung des InsG in vollem Umfang berücksichtigt werden. Sein Anspruch auf Auszahlung des Barlohnes gehe erst dann unter, wenn der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge tatsächlich geleistet habe. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall gewesen. Für den gesamten Insolvenzgeldzeitraum ergebe sich folglich ein Betrag in Höhe von 11.489,76 EUR. Bei denjenigen Mitarbeitern der GmbH, die keine Direktversicherung abgeschlossen hätten, sei das Urlaubsgeld bei der Berechnung des InsG berücksichtigt worden. Durch diese Ungleichbehandlung habe die Beklagte auch gegen Art 3 GG verstoßen. Das SG hat sich im Wesentlichen der Auffassung des Klägers angeschlossen und mit Urteil vom 20.07.2005 die Beklagte verurteilt, dem Kläger InsG in Höhe von insgesamt 11.489,70 EUR zu zahlen.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 29.07.2005 zugestellt worden ist, hat die Beklagte am 18.08.2005 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, bei dem Beitrag zur Direktversicherung habe es sich entgegen der Auffassung des SG nicht um Arbeitsentgelt des Klägers gehandelt. Bei der von der Arbeitgeberin abgeschlossenen Direktversicherung handele es sich um eine betriebliche Altersversorgung, die durch eine Entgeltumwandlung finanziert worden sei. Dabei würden künftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers durch Umwandlung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt. Für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer bestehe der Anreiz in der Ersparnis von Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Im Falle einer Entgeltumwandlung vereinbarten die Arbeitsvertragsparteien, dass der umgewandelte Anspruch auf Barauszahlung endgültig untergehe und durch eine Versorgungsanspruch ersetzt werde. Damit bestehe kein Anspruch auf Arbeitsentgelt mehr und folglich insoweit auch kein Anspruch auf InsG.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 20. Juli 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger hält das Urteil des SG für richtig. Er ist der Auffassung, dass die Prämie, die von der GmbH an die Versicherung gezahlt werden musste, Entgeltcharakter besitze, weil damit das ihm vertraglich zustehende Urlaubsgeld in Höhe von 1.533,88 EUR in die Direktversicherung einbezahlt worden sei.
Auf Nachfrage des Senats hat der Insolvenzverwalter der GmbH mit Schreiben vom 31.01.2006 mitgeteilt, zum 10.11.1995 sei für den Kläger mit Beginn zum 01.12.1995 eine Lebensversicherung abgeschlossen worden. Die Zahlung sei seinen Informationen zufolge durch Gehaltsumwandlung in Höhe von 1.533,88 EUR erfolgt. Diese Zahlung sei mit dem zusätzlichen Urlaubsgeld verrechnet worden. Die Versicherungsbeiträge seien zum 01.08. des jeweiligen Jahres fällig gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2004 ist in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 18.01.2005 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höheres InsG.
Gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III idF des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl I 3443) haben Arbeitnehmer Anspruch auf InsG ua, wenn sie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt gehören grundsätzlich alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis (§ 183 Abs 1 Satz 3 SGB III), somit auch das zusätzliche Urlaubsgeld. Für die Zuordnung zum Insg-Zeitraum kommt es jedoch entsprechend der Formulierung des Gesetzes in § 183 Abs. 1 Satz 3 SGB III ("für die vorausgehenden drei Monate ") maßgeblich darauf an, wann das Arbeitsentgelt erarbeitet worden ist. Ausschlaggebend sind insoweit der arbeitsrechtliche Entstehungsgrund und die Zweckbestimmung der Leistung (zum Ganzen BSG Urteil vom 23.03.2006 - B 11a AL 65/05 R - abrufbar in juris). Die Frage, ob Prämien, die der Arbeitgeber in eine Direktversicherung einbezahlt oder umgewandelte Entgeltansprüche, die der Finanzierung dieser Prämien dienen, ebenfalls dem Arbeitsentgelt zuzurechen sind, hat das BSG in der Entscheidung vom 23.03.2006 (aaO) offen gelassen. Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu verneinen (ebenso SG Berlin, Urteil vom 27. Januar 2005 - S 60 AL 4686/04 -; Niesel/Roeder, SGB III 3. Auflage 2005, § 183, RdNr 74).
Im vorliegenden Fall haben die früheren Arbeitgeber des Klägers für diesen eine Direktversicherung iSd § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) idF des Art 8 Buchst. b des Gesetzes vom 13.04.1984 (BGBl I S. 601) abgeschlossen, um die damit verbundenen steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen zu nutzen. Nach dieser Bestimmung liegt eine Direktversicherung vor, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen ist und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Die Finanzierung der von der Arbeitgeberin abgeschlossenen Direktversicherung erfolgte durch eine Entgeltumwandlung. Der Kläger hat in der am 10.11.1995 mit seiner Arbeitgeberin geschlossenen "Vereinbarung über die Umwandlung von Barlohn in Versicherungsschutz" seine künftigen Ansprüche auf Sonderbezüge (Tantieme/Leistungsprämie/Weihnachtsgeld/Urlaubsgeld) in Höhe eines Betrages von 3.000 DM jährlich, erstmals zum 01.12.1995 in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG umgewandelt und ferner vereinbart, dass der Anspruch auf Auszahlung des Barlohns endgültig untergeht und durch einen aus dem Vermögen des Arbeitgebers zu finanzierenden Versorgungsanspruch ersetzt wird, soweit der Arbeitgeber Beiträge aufgrund dieser Vereinbarung entrichtet hat. Damit wurde der Arbeitsentgeltanspruch (iS eines Barauszahlungsanspruches) durch eine Zusage der Arbeitgeberin zur Aufbringung der Prämie für die Direktversicherung ersetzt. Nach Ansicht des erkennenden Senats führt dies zum Verlust des Arbeitsentgeltcharakters. Die Arbeitgeberin des Klägers hat mit einer Versicherungsgesellschaft einen Lebensversicherungsvertrag im eigenen Namen abgeschlossen. Sie ist dadurch Versicherungsnehmerin geworden und war verpflichtet, die Beiträge für diese Versicherung zu zahlen. Eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger bis zu dem Zeitpunkt, in dem dieser sein 59. Lebensjahr vollendet, wurde ausdrücklich ausgeschlossen, soweit die Beiträge von der Arbeitgeberin entrichtet wurden (Nr. 6 Satz 1 der "Vereinbarung über die Umwandlung von Barlohn in Versicherungsschutz"). Die an die Versicherung geleisteten Versicherungsbeiträge wurden deshalb im Verhältnis zum Arbeitnehmer (Kläger) nicht zur Erfüllung von Gehaltsansprüchen des Arbeitnehmers geleistet (BAG Urteil vom 26.06.1990 NZA 1991, 144, 145).
Mit der Formulierung "soweit der Arbeitgeber Beiträge aufgrund dieser Vereinbarung entrichtet hat" wird nur der Untergang künftiger Entgeltansprüche der Höhe nach begrenzt. Nur in der Höhe, in der die Arbeitgeberin Versicherungsbeiträge entrichtet, soll der Anspruch auf Barauszahlung untergehen. Damit wurde nicht - wie der Kläger meint - eine (auflösende) Bedingung vereinbart, die dazu führen würde, dass sein Anspruch auf Barauszahlung erst mit der Zahlung der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber untergeht. Durch eine Entgeltumwandlung wird vielmehr - wie bereits dargelegt - der Arbeitsentgeltanspruch (iS eines Barauszahlungsanspruches) durch eine Zusage der Arbeitgeberin zur Aufbringung der Prämie für die Direktversicherung ersetzt. Bereits mit dieser Zusage - und nicht erst mit der tatsächlichen Zahlung der Prämie - ist der künftige entstehende Anspruch untergegangen.
Unabhängig davon kann im vorliegenden Fall gar nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsbeitrag für die Direktversicherung allein aus dem Urlaubsgeld finanziert werden sollte. Nach der Vereinbarung aus dem Jahre 1995 sollten hierfür alle künftigen Sonderzahlungen, also auch ggf. die Weihnachtsgratifikation (§ 5 Nr. 4 des Anstellungsvertrages) herangezogen werden. Dies hat deshalb Bedeutung, weil die Höhe des dem Kläger zustehenden Urlaubsgeldes davon abhängig war, wie viele Krankheitstage er in den letzten 12 Monaten vor dem Entstehen des Urlaubsgeldanspruchs hatte. Bei mehr als 19 Krankheitstagen bis zum Tag der Auszahlung reduzierte sich der Anspruch auf Urlaubsgeld nach § 5 Nr. 3 seines Anstellungsvertrages auf 50 % des monatlichen Bruttolohns. Bei einem Lohn in Höhe von 2.460 EUR (§ 5 Nr. 1 des Anstellungsvertrages) reduzierte sich der Anspruch auf Urlaubsgeld auf 1.230,- EUR. Dieser Betrag hätte dann zur Finanzierung des Beitrags für die Lebensversicherung nicht ausgereicht.
Geht man davon aus, dass zwar nicht der umgewandelte Entgeltanspruch, aber die von der GmbH an die Versicherung gezahlte Prämie als Arbeitsentgelt zu werten ist, ist die Berufung der Beklagten ebenfalls begründet. Denn die Prämie wurde nach der Auskunft des Insolvenzverwalters und den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten am 01.08. eines jeden Jahres fällig. Da das Insolvenzereignis (Eröffnung des Insolvenzverfahrens) aber bereits am 30.07.2004 eingetreten ist, würde es sich bei der Prämie um einen Anspruch auf Arbeitsentgelt handeln, der erst nach dem Insolvenzereignis entstanden ist.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Berufung der Beklagten selbst dann teilweise begründet wäre, wenn das Urlaubsgeld bei der Berechnung des InsG berücksichtigt werden müsste. Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Frage, ob mit der Ersetzung eines Arbeitsentgeltsanspruchs (iS eines Barauszahlungsanspruches) durch eine Zusage des Arbeitgebers zur Aufbringung der Prämien für eine Direktversicherung zugleich der Verlust des Arbeitsentgeltscharakters verbunden ist, in dem bereits erwähnten Urteil vom 23.03.2006 (B 11a AL 65/05 R - abrufbar in juris) zwar offen gelassen. Es hat jedoch darauf hingewiesen, dass auch die Insolvenzgeldfähigkeit umgewandelter Entgeltansprüche am sog Erarbeitensprinzip gemessen werden müsste. Dies hätte hier zur Folge, dass dem Kläger (weiteres) InsG höchstens in Höhe von 383,47 EUR (3/12 von 1.533,88 EUR) zustehen würde. Nach den arbeitsvertraglichen Regelungen ist das dem Kläger zustehende Urlaubsgeld auf die einzelnen Monate umzurechnen, weil die Höhe des Urlaubsgeldanspruches von der Anzahl der Krankheitstage in den letzten 12 Monaten vor der Auszahlung abhängt. Damit wird deutlich, dass das Urlaubsgeld als Sonderzuwendung für jeden Monat erarbeitet werden musste. Für die Berechnung des InsG könnte dann ein Urlaubsgeldanspruch nur für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugrunde gelegt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird zugelassen, weil die Frage, ob und wie Prämien, die der Arbeitgeber in eine Direktversicherung einbezahlt oder umgewandelte Entgeltansprüche, die der Finanzierung dieser Prämien dienen, ebenfalls dem Arbeitsentgelt iSd § 183 SGB III zuzurechen sind, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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