L 8 AS 3859/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 AS 4124/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 3859/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.07.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 28.07.2006 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat, gegen dessen Beschluss vom 27.07.2006, mit dem das SG den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abgelehnt hat, soweit er über das angenommene Teilanerkenntnis des Antragsgegners hinausging (für die Zeit vom 01.07.2006 bis 05.07.2006), ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller nicht erfüllt. Dabei kann der Senat offen lassen, ob der Antragsteller - entgegen der Ansicht des SG im angefochtenen Beschluss - über das Anerkenntnis des Antragsgegners, dem Antragsteller ab dem 06.07.2006 weiterhin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu erbringen, hinaus für den allein noch offenen Zeitraum vom 01.07.2006 bis 05.07.2006 einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Denn jedenfalls ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht worden, dass für diesen eng begrenzten Zeitraum eine einstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ob der Antragsteller einen Leistungsanspruch gegen den Antragsgegner im noch streitigen Zeitraum hat, kann vielmehr der Klärung im Widerspruchsverfahren und ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren vorbehalten bleiben.

Die Beschwerde des Antragstellers war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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