Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3865/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegenüber der beklagten Bundesagentur für Arbeit noch Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2005 geltend.
Der 1957 geborene Kläger erhielt von der Beklagten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld ab 31.10.2001 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Die Bewilligung dieser Leistung erfolgte für ein Jahr. Seinen Antrag vom 04.10.2002 lehnte die Beklagte allerdings zunächst ab, weil der Kläger aufgrund des anrechenbaren Einkommens seiner Ehefrau nicht bedürftig sei (Bescheid vom 08.11.2002). Es ergebe sich ein Anrechnungsbetrag, der höher sei als die dem Kläger zustehende Alhi. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid 22.11.2002) wie die dagegen angestrengte Klage beim Sozialgericht Freiburg (Urteil vom 17.07.2003).
Mit einem am 11.09.2003 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingegangenen Schreiben vom 10.09.2003 hat der Kläger gegen das klagabweisende Urteil Berufung eingelegt. Da es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch von Bedeutung gewesen ist, ob der aufgrund von § 206 Nr. 4 SGB III idF vom 24.03.1997 ergangene § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 (idF vom 13.12.2001) mit seiner 3%-Pauschale ermächtigungs- und verfassungskonform ist und über diese Frage bereits ein Revisionsverfahren beim BSG anhängig gewesen ist, hat der 9. Senat des LSG Baden-Württemberg auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 09.09.2004 das Ruhen des Berufungsverfahrens (L 9 AL 3768/03) angeordnet. Nachdem das BSG in mehreren Urteilen die streitige Rechtsfrage entschieden hat, hat die Beklagte am 15.09.2005 das ruhende Berufungsverfahren wieder angerufen (L 3 AL 3865/05). Aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans ist dann zum 01.01.2006 der erkennende 8. Senat für dieses Berufungsverfahren zuständig geworden.
Auf einen Hinweis des 3. Senats hat die Beklagte zunächst die Bescheide vom 09.11.2005 und 25.11.2005 erlassen. Im Bescheid vom 09.11.2005 ist dem Kläger unter Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau Alhi für die Zeit vom 31.10.2002 bis zum 30.10.2003 gewährt worden. Als wöchentlicher Leistungsbetrag ist für die Zeit bis zum 31.12.2002 ein Betrag in Höhe von 11,48 EUR und für die Zeit ab 01.01.2003 ein solcher in Höhe von 10,64 EUR bewilligt worden. Mit dem Bescheid vom 25.11.2005 ist die Gewährung von Alhi für die Zeit ab 31.10.2003 abgelehnt worden, weil sich unter der Geltung des neuen Rechts ein die Leistung (wöchentlich 100,24 EUR) übersteigender Anrechnungsbetrag (107,09 EUR) aus dem Einkommen der Ehefrau ergebe.
Auf einen Hinweis des erkennenden Senats, dass bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages aus dem Einkommen der Ehefrau entgegen der für den Kläger einschlägigen Übergangsvorschrift des § 434g Abs. 4 SGB III bereits die Streichung des § 194 Abs. 2 SGB III (Pauschbetrag aus Erwerbsbezügen) berücksichtigt worden sei, hat die Beklagte mit Datum vom 02.05.2006 drei Bewilligungsbescheide erlassen. Mit diesen Bescheiden (Bl. 33/35 der LSG-Akte) hat die Beklagte dem Kläger Alhi auch für die Zeit vom 31.10.2003 bis zum 31.12.2004 bewilligt. Gegen die Berechnung der Alhi in den Bescheiden vom 09.11.2005 und 02.05.2006 hat der Kläger keine Einwände erhoben. Er hat jedoch in seinen Schreiben vom 21.05.2006 und 26.06.2006 geltend gemacht, aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch die Agentur für Arbeit Waldshut-Tiengen habe er erst im November 2005 erfahren, dass die Arbeitsagentur für Leistungen ab 01.01.2005 nicht mehr zuständig sei. Er habe daher seinen "Hartz IV-Antrag" erst im November 2005 stellen können. Er sei der Meinung, dass die Beklagte auch für die Zeit bis 31.10.2005 aufkommen müsse.
Der Kläger beantragt sinngemäß
die Bescheide der Beklagten vom 9. November 2005 und 2. Mai 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II auch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Die Beklagte hat einer Klageerweiterung mit Schreiben vom 28.08.2006 ausdrücklich widersprochen und im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Bewilligung von Alhi über den 31.12.2004 hinaus rechtlich nicht möglich sei. Ferner seien dem Kläger keine fehlerhaften Auskünfte erteilt worden. Überdies sei der Antrag auf Arbeitslosengeld II wohl wegen fehlender Bedürftigkeit ohnehin abgelehnt worden, weshalb dem Kläger auch bei rechtzeitiger Antragstellung keine Leistungen ab 01.01.2005 bewilligt worden wären.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die während des anhängigen Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 09.11.2005 und 02.05.2006, mit denen die Beklagte über die Gewährung von Alhi für die Zeit vom 31.10.2002 bis 31.12.2004 entschieden hat. Diese Bescheide sind gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über diese Bescheide entscheidet der Senat auf Klage. Die Bescheide vom 09.11.2005 und 02.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine fehlerhafte Bemessung der dem Kläger für die Zeit vom 31.10.2002 bis 31.12.2004 bewilligten Alhi in den streitgegenständlichen Bescheiden ist vom Kläger weder dargetan worden noch aus den Akten ersichtlich. Die Beklagte hat die Entscheidungen des BSG zu § 3 Abs. 2 AlhiV beachtet und bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages aus dem Einkommen der Ehefrau die tatsächlich zu zahlenden Versicherungsbeiträge und nicht die 3%-Pauschale zugrunde gelegt. Auch hat sie die Hinweise des LSG als berechtigt anerkannt und in den genannten Bescheiden umgesetzt.
Nicht zulässiger Streitgegenstand ist die Gewährung von Leistungen für die Zeit ab 01.01.2005, weil ein anfechtbarer Verwaltungsakt, mit dem Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2005 abgelehnt worden sind, nicht ergangen ist. Im Übrigen kommt die Gewährung von Alhi für die Zeit ab 01.01.2005 aus Rechtsgründen von vornherein nicht in Betracht. Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954), in Kraft ab 01.04.2004, ist § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III dahingehend neu gefasst worden, dass die Alhi längstens bis zum 31.12.2004 bewilligt werden darf. Denn mit Wirkung ab 01.01.2005 sind die Regelungen über die Alhi gänzlich aufgehoben worden (vgl. BSG Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R -). Rechte dürfen nach dem im Sozialrecht uneingeschränkt geltenden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nur begründet werden, wenn ein Gesetz dies zulässt (§ 31 SGB I). Ob und unter welchen Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein Anspruch gegen die Beklagte oder gegen einen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestehen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass ihm ein Schaden entstanden sei, weil er Leistungen nach dem SGB II erst im November 2005 beantragt hat. Hierfür wäre es wenigstens erforderlich gewesen darzulegen, ob und in welcher Höhe ihm aufgrund des im November 2005 gestellten Antrages Leistungen nach dem SGB II überhaupt bewilligt worden sind. Da eine Verurteilung des Trägers der Grundsicherung zur Leistung an den Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2005 unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt in Betracht kommt, war eine Beiladung dieses Leistungsträgers nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Klage des Klägers auf Gewährung von Alhi bzw. höherer Alhi zunächst begründet war und sie nur deshalb jetzt nicht mehr begründet ist, weil die Beklagte dem Begehren des Klägers zu einem großen Teil mit den während des Berufungsverfahren ergangenen Bescheiden Rechnung getragen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klage- und Berufungsverfahren trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Der Kläger macht gegenüber der beklagten Bundesagentur für Arbeit noch Ansprüche auf Leistungen für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.10.2005 geltend.
Der 1957 geborene Kläger erhielt von der Beklagten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld ab 31.10.2001 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Die Bewilligung dieser Leistung erfolgte für ein Jahr. Seinen Antrag vom 04.10.2002 lehnte die Beklagte allerdings zunächst ab, weil der Kläger aufgrund des anrechenbaren Einkommens seiner Ehefrau nicht bedürftig sei (Bescheid vom 08.11.2002). Es ergebe sich ein Anrechnungsbetrag, der höher sei als die dem Kläger zustehende Alhi. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch blieb ebenso erfolglos (Widerspruchsbescheid 22.11.2002) wie die dagegen angestrengte Klage beim Sozialgericht Freiburg (Urteil vom 17.07.2003).
Mit einem am 11.09.2003 beim Sozialgericht Freiburg (SG) eingegangenen Schreiben vom 10.09.2003 hat der Kläger gegen das klagabweisende Urteil Berufung eingelegt. Da es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch von Bedeutung gewesen ist, ob der aufgrund von § 206 Nr. 4 SGB III idF vom 24.03.1997 ergangene § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 (idF vom 13.12.2001) mit seiner 3%-Pauschale ermächtigungs- und verfassungskonform ist und über diese Frage bereits ein Revisionsverfahren beim BSG anhängig gewesen ist, hat der 9. Senat des LSG Baden-Württemberg auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 09.09.2004 das Ruhen des Berufungsverfahrens (L 9 AL 3768/03) angeordnet. Nachdem das BSG in mehreren Urteilen die streitige Rechtsfrage entschieden hat, hat die Beklagte am 15.09.2005 das ruhende Berufungsverfahren wieder angerufen (L 3 AL 3865/05). Aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans ist dann zum 01.01.2006 der erkennende 8. Senat für dieses Berufungsverfahren zuständig geworden.
Auf einen Hinweis des 3. Senats hat die Beklagte zunächst die Bescheide vom 09.11.2005 und 25.11.2005 erlassen. Im Bescheid vom 09.11.2005 ist dem Kläger unter Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau Alhi für die Zeit vom 31.10.2002 bis zum 30.10.2003 gewährt worden. Als wöchentlicher Leistungsbetrag ist für die Zeit bis zum 31.12.2002 ein Betrag in Höhe von 11,48 EUR und für die Zeit ab 01.01.2003 ein solcher in Höhe von 10,64 EUR bewilligt worden. Mit dem Bescheid vom 25.11.2005 ist die Gewährung von Alhi für die Zeit ab 31.10.2003 abgelehnt worden, weil sich unter der Geltung des neuen Rechts ein die Leistung (wöchentlich 100,24 EUR) übersteigender Anrechnungsbetrag (107,09 EUR) aus dem Einkommen der Ehefrau ergebe.
Auf einen Hinweis des erkennenden Senats, dass bei der Berechnung des Anrechnungsbetrages aus dem Einkommen der Ehefrau entgegen der für den Kläger einschlägigen Übergangsvorschrift des § 434g Abs. 4 SGB III bereits die Streichung des § 194 Abs. 2 SGB III (Pauschbetrag aus Erwerbsbezügen) berücksichtigt worden sei, hat die Beklagte mit Datum vom 02.05.2006 drei Bewilligungsbescheide erlassen. Mit diesen Bescheiden (Bl. 33/35 der LSG-Akte) hat die Beklagte dem Kläger Alhi auch für die Zeit vom 31.10.2003 bis zum 31.12.2004 bewilligt. Gegen die Berechnung der Alhi in den Bescheiden vom 09.11.2005 und 02.05.2006 hat der Kläger keine Einwände erhoben. Er hat jedoch in seinen Schreiben vom 21.05.2006 und 26.06.2006 geltend gemacht, aufgrund einer fehlerhaften Beratung durch die Agentur für Arbeit Waldshut-Tiengen habe er erst im November 2005 erfahren, dass die Arbeitsagentur für Leistungen ab 01.01.2005 nicht mehr zuständig sei. Er habe daher seinen "Hartz IV-Antrag" erst im November 2005 stellen können. Er sei der Meinung, dass die Beklagte auch für die Zeit bis 31.10.2005 aufkommen müsse.
Der Kläger beantragt sinngemäß
die Bescheide der Beklagten vom 9. November 2005 und 2. Mai 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II auch für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2005 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen
Die Beklagte hat einer Klageerweiterung mit Schreiben vom 28.08.2006 ausdrücklich widersprochen und im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Bewilligung von Alhi über den 31.12.2004 hinaus rechtlich nicht möglich sei. Ferner seien dem Kläger keine fehlerhaften Auskünfte erteilt worden. Überdies sei der Antrag auf Arbeitslosengeld II wohl wegen fehlender Bedürftigkeit ohnehin abgelehnt worden, weshalb dem Kläger auch bei rechtzeitiger Antragstellung keine Leistungen ab 01.01.2005 bewilligt worden wären.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Zulässiger Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind nur noch die während des anhängigen Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 09.11.2005 und 02.05.2006, mit denen die Beklagte über die Gewährung von Alhi für die Zeit vom 31.10.2002 bis 31.12.2004 entschieden hat. Diese Bescheide sind gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über diese Bescheide entscheidet der Senat auf Klage. Die Bescheide vom 09.11.2005 und 02.05.2006 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine fehlerhafte Bemessung der dem Kläger für die Zeit vom 31.10.2002 bis 31.12.2004 bewilligten Alhi in den streitgegenständlichen Bescheiden ist vom Kläger weder dargetan worden noch aus den Akten ersichtlich. Die Beklagte hat die Entscheidungen des BSG zu § 3 Abs. 2 AlhiV beachtet und bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrages aus dem Einkommen der Ehefrau die tatsächlich zu zahlenden Versicherungsbeiträge und nicht die 3%-Pauschale zugrunde gelegt. Auch hat sie die Hinweise des LSG als berechtigt anerkannt und in den genannten Bescheiden umgesetzt.
Nicht zulässiger Streitgegenstand ist die Gewährung von Leistungen für die Zeit ab 01.01.2005, weil ein anfechtbarer Verwaltungsakt, mit dem Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2005 abgelehnt worden sind, nicht ergangen ist. Im Übrigen kommt die Gewährung von Alhi für die Zeit ab 01.01.2005 aus Rechtsgründen von vornherein nicht in Betracht. Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I S. 2954), in Kraft ab 01.04.2004, ist § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III dahingehend neu gefasst worden, dass die Alhi längstens bis zum 31.12.2004 bewilligt werden darf. Denn mit Wirkung ab 01.01.2005 sind die Regelungen über die Alhi gänzlich aufgehoben worden (vgl. BSG Urteil vom 25.05.2005 - B 11a/11 AL 73/04 R -). Rechte dürfen nach dem im Sozialrecht uneingeschränkt geltenden Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes nur begründet werden, wenn ein Gesetz dies zulässt (§ 31 SGB I). Ob und unter welchen Voraussetzungen unter dem Gesichtspunkt des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ein Anspruch gegen die Beklagte oder gegen einen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestehen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass ihm ein Schaden entstanden sei, weil er Leistungen nach dem SGB II erst im November 2005 beantragt hat. Hierfür wäre es wenigstens erforderlich gewesen darzulegen, ob und in welcher Höhe ihm aufgrund des im November 2005 gestellten Antrages Leistungen nach dem SGB II überhaupt bewilligt worden sind. Da eine Verurteilung des Trägers der Grundsicherung zur Leistung an den Kläger für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2005 unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt in Betracht kommt, war eine Beiladung dieses Leistungsträgers nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Klage des Klägers auf Gewährung von Alhi bzw. höherer Alhi zunächst begründet war und sie nur deshalb jetzt nicht mehr begründet ist, weil die Beklagte dem Begehren des Klägers zu einem großen Teil mit den während des Berufungsverfahren ergangenen Bescheiden Rechnung getragen hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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