L 12 U 4550/06 KO-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 U 4550/06 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung des Antragstellers für das Gutachten vom 30.04.2006 wird in Übereinstimmung mit der Kostenbeamtin auf 2.507,62 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

In dem bei dem Landessozialgericht anhängigen Berufungsverfahren L 10 U 3400/05 geht es um die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit.

Der Antragsteller wurde am 19.10.2005 zum gerichtlichen Sachverständigen ernannt und um die Erstattung eines Gutachtens gebeten. Beigefügt waren Akten im Umfang von 435 Blatt.

Mit Datum vom 30.04.2006 erstattete der Antragsteller ein arbeitsmedizinisches Gutachten im Umfang von 46 Seiten (3 Seiten Deckblatt und Einleitung mit Wiederholung der Fragestellung, 11 Seiten Aktenwiedergabe, 4 Seite Anamnese, 3 Seiten Ermittlungen des TAD, 7 Seiten Befunde, 18 Seiten Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen), welches 70.107 Zeichen enthält.

Der Antragsteller beantragte mit Rechnung vom 01.06.2006 die Erstattung von insgesamt 4.770,55 EUR. Er legte hierbei für das Aktenstudium 4,25 Stunden, 0,5 Stunden Organisationsaufwand für Telefonate, für die Untersuchung und Anamnese 4,5 Stunden, für die Abfassung des Gutachtens 18 Stunden, für Diktat und Durchsicht 11,75 Stunden und für das Literaturstudium 3,5 Stunden, insgesamt 43 Stunden zu 85,- EUR, zuzüglich besonderer Verrichtungen in Höhe von 352,50 EUR, Schreibgebühren von 93,05 EUR und 12 EUR Porto sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer zugrunde.

Mit Schreiben vom 30.06.2006 akzeptierte die Kostenbeamtin einen Stundensatz von 85,- EUR (M 3). Allerdings kürzte sie den Stundenaufwand entsprechend dem Beschluss des Kostensenats vom 22.09.2004 (L 12 RJ 3686/04 KO-A) auf 23,5 Stunden, wobei sie im Einzelnen auf die in dem genannten Beschluss niedergelegten Grundsätze einging. Hinsichtlich mehrerer GOÄ-Ziffern erstattete sie zudem lediglich die Sachkosten und verwies hierzu darauf, dass der Zeitaufwand bereits durch die abgerechneten Untersuchungsstunden erstattet worden sei. Außerdem lehnte sie die Erstattung einer Mehrfertigung des Gutachtens für die Handakte des Antragstellers ab, was zu einer Reduzierung des Erstattungsbetrages auf 2.507,62 EUR führte.

Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 31.08.2006 Antrag auf richterliche Kostenfestsetzung gestellt. Er sei mit der Kürzung nicht einverstanden. Der medizinische Ursachenzusammenhang sei außerordentlich kompliziert gewesen und die Vorgutachten teilweise so widersprüchlich, dass er die vorgenommenen Kürzungen so nicht nachvollziehen könne.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehreamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs-und - entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Gutachtensauftrag dem Antragsteller nach dem 30.06.2004 erteilt wurde (§ 25 Satz 1 JVEG).

Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den hierzu bestimmten Einzelrichter.

Die Kostenbeamtin hat den Zeitaufwand und den Stundensatz 85,- EUR (M 3) in Übereinstimmung mit der von ihr zutreffend zitierten und dargelegten Rechtsprechung des Kostensenates des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg, insbesondere dem Beschluss vom 22.09.2004 - L 12 RJ 3686/04 KO-A - (abgedruckt in Justiz 2005, 91; MedR 2006, 118 mit Anmerkung Hespeler; NZS 2005, 112; Der Kassenarzt 2005, S. 53; hierzu auch Keller in jurisPR-SozR 3/2006 Anm. 6) richtig berechnet. Auch sonstige Fehler in der Berechnung des Erstattungsbetrages sind nicht ersichtlich.

Da der Antragsteller auch nicht konkret vorträgt, weshalb die Berechnung der Kostenbeamtin unzutreffend sein könnte, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kostenbeamtin vom 30.06.2006 Bezug genommen, denen sich der Senat vollinhaltlich anschließt. Die von dem Antragsteller angeführte Schwierigkeit der Begutachtung - insbesondere des Kausalzusammenhangs bei einander widersprechenden Vorgutachten - ist bereits dadurch berücksichtigt worden, dass die Honorargruppe M 3 zugrunde gelegt worden ist.

Eine weitere Berücksichtigung dieses Umstandes erfolgte durch die Kostenbeamtin dadurch, dass das erforderliche Literaturstudium von 3,5 Stunden Dauer antragsgemäß entschädigt worden ist.

Auch dadurch, dass die nach der Plausibilitätsprüfung errechneten 4,4 Stunden Arbeitsaufwand (18 Seiten Beurteilung und Beantwortung der Beweisfragen, die 11 Normseiten mit 2.700 Anschlägen ergeben und nach der Kostenrechtsprechung des Senats einen Regelaufwand von 4,4 Stunden ergeben) entgegen den Vorgaben des Senats wegen der Besonderheiten des Einzelfalles mit 7 Arbeitsstunden abgerechnet worden sind, ergibt sich eine weitere Erhöhung.

Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass für eine angemessene Vergütung eine weitere Erhöhung der abrechnungsfähigen Stunden veranlasst wäre.

Danach wurden die Kosten durch die Kostenbeamtin zutreffend berechnet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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