L 7 SO 3539/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 2359/06 ER-B
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3539/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, die als Rechtsmittel gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 16. Mai 2006 aufzufassen ist und welcher das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Beschluss zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Übernahme von Mietrückständen für die Wohnung in F. , E. str. im Wege der einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Voraussetzungen für die hier - wie vom SG zutreffend erkannt - allein in Betracht kommende Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG liegen nicht vor.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags und des Weiteren auf der Begründetheitsebene die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 und vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B - (alle m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).

Vorliegend fehlt es bereits am Anordnungsanspruch für die geltend gemachte darlehensweise Übernahme der Mietschulden des Antragstellers. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen nach Satz 2 a.a.O. übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Nach Satz 3 a.a.O. können Geldleistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Sowohl die Ermessensvorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII als auch die Soll-Bestimmung des Satz 2 a.a.O. stellen die Schuldübernahme unter die tatbestandliche Voraussetzung, dass diese zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage "gerechtfertigt" sein muss (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2006 - L 7 SO 2938/06 ER-B - m.w.N. (zur Veröffentlichung vorgesehen)). Daran fehlt es regelmäßig, wenn mit der Übernahme der Mietschulden die Unterkunft nicht für längere Dauer gesichert werden kann (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. April 1994 - 6 S 835/94 -; Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 29. April 2005 - AN 14 E 04.03743 - (beide juris)). Die Voraussetzungen für die Leistung sind deshalb nicht gegeben, wenn die Räumung während des auf die Bewilligung einer entsprechenden Hilfeleistung gerichteten gerichtlichen Verfahrens erfolgt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 9. Februar 1993 - 24 A 870/90 - FEVS 44, 457; Birk in LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 34 Rdnr. 17; Streichsbier in Grube/Wahrendorf, SGB XII § 34 Rdnr. 5).

Das trifft vorliegend zu; die Räumung der Wohnung in F. ist spätestens am 15. Mai 2006 nach Ergehen des Versäumnisurteils des Freiburg vom 10. April 2006 (11 C 809/06) erfolgt, also während des vorliegenden Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz. Sonach fehlt es bereits am Anordnungsanspruch; keiner weiteren Erörterung bedarf, dass damit auch ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Auf die weiteren Einwendungen der Antragsgegnerin (vgl. Schriftsätze vom 8. und 16. Mai 2006) kommt es unter diesen Umständen nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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