Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 5088/06 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind alle Entscheidungen des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und die Entscheidungen des Vorsitzenden, die bereits ergangen sind, mit der Beschwerde anfechtbar, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Ist eine Entscheidung noch nicht ergangen, also auch bei Verzögerungen einer solchen Entscheidung, sieht das SGG kein Rechtsmittel gegen die Untätigkeit des Gerichts vor. Mit der Beschwerde kann daher ein Tätigwerden des Gerichts nicht erzwungen werden (Beschluss des Senats v. 28. Oktober 2003 - L 13 AL 3984/03 B -, Justiz 2004, 255 m.w.N.).
Im Streitfall kann zudem von einer Untätigkeit bezüglich des erneuten frühere erfolglose Befangenheitsgesuche praktisch wiederholende Befangenheitsantrags vom 13. September 2006 und der weiteren Anträge nicht die Rede sein. Dem Kläger war bereits mit Verfügung vom 25. September 2006 mitgeteilt worden, dass das Befangenheitsgesuch als rechtsmissbräuchlich angesehen werde und deswegen keine förmliche Entscheidung hierzu ergehen werde. Auch wenn die Untätigkeitsbeschwerde statthaft wäre, könnte sie nicht der Überprüfung dieser rechtlichen Bewertung in der Sache dienen. Dass es nicht in jedem Fall einer förmlichen Entscheidung über rechtsmissbräuchliche Befangenheitsanträge bedarf, ist in der Rechtssprechung anerkannt (BSG, Urt. v. 25. Mai 2000 - B 10 LW 14/98 R - m.w.N., SGb 2001, 86). Zwar hat der Kläger gegen den im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens stehenden Satz 2 des Ladungszusatzes Nr. 3 erneut eine schon nicht statthafte "Beschwerde" erhoben (vgl. hierzu im Übrigen Beschluss des 3. Senats vom 25. April 2006 - L 3 AL 1791/06 A ). Dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, ihm auch ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens die Terminswahrnehmung dadurch zu ermöglichen, dass ihm ein Fahrausweis oder Gutschein der Bahn für den kostenlosen Erwerb eines Fahrausweises zur Verfügung gestellt wird, ist derzeit jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. In keinem Fall liegt vorliegend eine unvertretbare Verfahrensverzögerung durch das Geicht vor.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers ist nicht statthaft.
Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind alle Entscheidungen des Sozialgerichts mit Ausnahme der Urteile und die Entscheidungen des Vorsitzenden, die bereits ergangen sind, mit der Beschwerde anfechtbar, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Ist eine Entscheidung noch nicht ergangen, also auch bei Verzögerungen einer solchen Entscheidung, sieht das SGG kein Rechtsmittel gegen die Untätigkeit des Gerichts vor. Mit der Beschwerde kann daher ein Tätigwerden des Gerichts nicht erzwungen werden (Beschluss des Senats v. 28. Oktober 2003 - L 13 AL 3984/03 B -, Justiz 2004, 255 m.w.N.).
Im Streitfall kann zudem von einer Untätigkeit bezüglich des erneuten frühere erfolglose Befangenheitsgesuche praktisch wiederholende Befangenheitsantrags vom 13. September 2006 und der weiteren Anträge nicht die Rede sein. Dem Kläger war bereits mit Verfügung vom 25. September 2006 mitgeteilt worden, dass das Befangenheitsgesuch als rechtsmissbräuchlich angesehen werde und deswegen keine förmliche Entscheidung hierzu ergehen werde. Auch wenn die Untätigkeitsbeschwerde statthaft wäre, könnte sie nicht der Überprüfung dieser rechtlichen Bewertung in der Sache dienen. Dass es nicht in jedem Fall einer förmlichen Entscheidung über rechtsmissbräuchliche Befangenheitsanträge bedarf, ist in der Rechtssprechung anerkannt (BSG, Urt. v. 25. Mai 2000 - B 10 LW 14/98 R - m.w.N., SGb 2001, 86). Zwar hat der Kläger gegen den im Zusammenhang mit dem Verzicht auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens stehenden Satz 2 des Ladungszusatzes Nr. 3 erneut eine schon nicht statthafte "Beschwerde" erhoben (vgl. hierzu im Übrigen Beschluss des 3. Senats vom 25. April 2006 - L 3 AL 1791/06 A ). Dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, ihm auch ohne Anordnung des persönlichen Erscheinens die Terminswahrnehmung dadurch zu ermöglichen, dass ihm ein Fahrausweis oder Gutschein der Bahn für den kostenlosen Erwerb eines Fahrausweises zur Verfügung gestellt wird, ist derzeit jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. In keinem Fall liegt vorliegend eine unvertretbare Verfahrensverzögerung durch das Geicht vor.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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