Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 289/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 1503/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Auszahlung von Rentennachzahlungen in Höhe von insgesamt 18.185,97 EUR vor dem Hintergrund der Befriedigung von Erstattungsansprüchen der beigeladenen Stadt Karlsruhe.
Die Beklagte gewährte dem am 24.6.1951 geborenen Kläger in Ausführung eines entsprechenden Vergleichs mit Bescheid vom 28.5.2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1.12.1999 bis zum 30.11.2005. Ab dem 1.7.2003 betrug der monatliche Zahlbetrag danach 430,70 EUR und für die Zeit vom 1.12.1999 bis zum 30.6.2003 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 17.883,72 EUR bei monatlichen Rentenzahlbeträgen in diesem Zeitraum zwischen 795,96 DM und 426,25 EUR festgestellt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Nachzahlung im Hinblick auf die Ansprüche anderer, die für den entsprechenden Zeitraum Leistungen erbracht hätten, vorläufig einbehalten werde.
Der Kläger bezog nämlich in der Zeit von Dezember 1999 bis Juni 2003 durchgehend Sozialhilfeleistungen von der Beigeladenen in wechselnder Höhe, aber in jedem Monat mehr als der jeweilige Rentenzahlbetrag, im Gesamtbetrag von 35.161,48 EUR (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 319 der Rentenakte Bezug genommen). Zur Befriedigung des erhobenen Erstattungsanspruchs nahm die Beklagte an die Beigeladene in Höhe der Rentennachzahlung eine Überweisung vor und informierte die Beigeladene hierüber mit Schreiben vom 17.6.2003. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen keine Restzahlung verbleibe (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 327/329 der Rentenakte).
Gegen den Rentenbescheid vom 28.5.2003 erhob der Kläger am 24.6.2003 Widerspruch und bestand auf die Auszahlung der Rentennachzahlung, woraufhin die Beklagte ihn mit Schreiben vom 27.6. und 2.7.2003 über die Sach- und Rechtslage informierte (Blatt 341 und 347 der Rentenakte).
Mit Bescheid vom 21.7.2003 berechnete die Beklagte die Rente für die Zeit ab dem 1.12.1999 neu, errechnete für die Zeit vom 1.12.1999 bis zum 31.8.2003 eine weitere Nachzahlung in Höhe von 302,25 EUR bei monatlichen Rentenzahlbeträgen in diesem Zeitraum zwischen 856,46 DM und - für die Zeit ab dem 1.7.2003 - 394,96 EUR, erteilte wiederum den Hinweis auf den Einbehalt der Nachzahlung im Hinblick auf anderweitige Leistungen, nahm in Höhe der weiteren Nachzahlung abermals eine Überweisung an die Beigeladene vor, informierte diese darüber mit Schreiben vom 29.7.2003 und teilte dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag erneut mit, dass aufgrund des Erstattungsanspruchs keine Restzahlung verbleibe (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 390a/b der Rentenakte).
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.1.2004 und sinngemäß mit der Begründung als unzulässig zurück, dass im Rentenbescheid noch nicht endgültig über die Auszahlung der Rentennachzahlung entschieden worden sei.
Dagegen hat der Kläger am 22.1.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Den am 11.2.2004 beim SG gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Kläger in der Folgezeit zurückgenommen. Die Beklagte hat im Klageverfahren nunmehr die Auffassung vertreten, dass der Widerspruch des Klägers nicht unzulässig sei, weil die Mitteilung vom 17.6.2003 über die Abrechnung der Rentennachzahlung einen Verwaltungsakt darstelle, gegen den sich der Widerspruch sinngemäß gerichtet habe.
Mit Beschluss vom 24.2.2004 hat das SG die Stadt Karlsruhe beigeladen.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 30.3.2004 abgewiesen.
Das SG hat unter Darlegung der für die Erstattung von Sozialleistungen maßgeblichen Rechtsvorschriften (§§ 104 und - im Hinblick auf die vom Kläger in derselben Sache beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage - 114 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] sowie § 2 Bundessozialhilfegesetz [BSHG] in der hier maßgebenden Fassung) entschieden, dass der vom Kläger erhobene Widerspruch nicht unzulässig gewesen und der Bescheid vom 21.7.2003 gem. § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei. Die nach § 114 SGB X gegebene Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für den hier streitgegenständlichen Erstattungsanspruch führe dazu, dass eine inhaltliche Überprüfung des Klagebegehrens nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eine inhaltsgleiche Klage erhoben habe. In der Sache selbst seien die Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beigeladene sei lediglich nachrangig verpflichtet gewesen. Sie sei bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht zur Gewährung von Sozialhilfeleistungen in Höhe der Nettorente verpflichtet gewesen. Bei Sozialhilfeleistungen und Rentenleistungen handele es sich um gleichartige Leistungen, die dem Lebensunterhalt dienten, und die hier auch den selben Zeitraum beträfen. Ferner habe die Rente bei monatsweiser Gegenüberstellung zu keinem Zeitpunkt die Höhe der entsprechenden Sozialhilfeleistungen erreicht, sodass die Beklagte der Beigeladenen zu Recht den kompletten Nachzahlungsbetrag überwiesen habe. Ohne Relevanz sei, dass die Beklagte im Bescheid vom 21.7.2003 den Erstattungszeitraum auch auf die Monate Juli und August 2003 ausgedehnt habe, obwohl die Beigeladene insoweit keinen bezifferten Erstattungsanspruch geltend gemacht habe. Denn aus dem Rentenbescheid ergebe sich, dass es für Juli und August 2003 zu einer Rentenreduzierung gekommen sei und somit keine erstattungsfähigen Beiträge angefallen seien. Die vom Kläger vorgetragenen Einwendungen sei nicht durchgreifend. Die Beigeladene habe ihm kein Darlehen bzw. keine Vorschüsse gewährt, sondern sei mit der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen ihren originären Leistungsverpflichtungen nachgekommen. Der Kläger habe für den selben Zeitraum Leistungsansprüche sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber der Beigeladenen gehabt, wobei § 2 Abs. 1 BSHG die Nachrangigkeit von Sozialhilfeleistungen regele. Dass für den selben Zeitraum keine Doppelleistungen gewährt werden könnten, sei ohne weiteres erkennbar und der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf den im Rentenverfahren geschlossenen Vergleich berufen, zumal im Vergleich für den Rentennachzahlungszeitraum keine Regelung getroffen worden sei und eine solche gegebenenfalls gegen zwingende Rechtsvorschriften (§ 104 SGB X) und zu Lasten Dritter ergangen wäre. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Erstattungsforderung bestünden nicht. Schließlich habe der Widerspruch des Klägers auch keine aufschiebende Wirkung im Sinne einer Verpflichtung der Beklagten gehabt, ihm den Erstattungsbetrag vorläufig auszuzahlen. Ansonsten wären berechtigte Ansprüche nachrangig verpflichteter Leistungsträger überwiegend nicht durchsetzbar. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 1.4.2004 persönlich übergebenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5.4.2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt hat.
Den vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 9.6.2004 - L 3 RJ 1568/04 PKH-A - abgelehnt. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom selben Tag - L 3 RJ 1601/04 ER - abgelehnt. Auf die Gründe dieser Beschlüsse wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. März 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide vom 28. Mai 2003, 17. Juni 2003 sowie 21. und 29. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2004 zu verurteilen, die Rentennachzahlung in Höhe von 18.185,97 EUR an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Rentenbescheid vom 28.5.2003 sowie der nach Auffassung des Senats mit diesem eine Einheit bildende Bescheid vom 17.6.2003, soweit darin die Auszahlung der Rentennachzahlung von der Beklagten abgelehnt worden ist. Gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind der Neuberechnungsbescheid vom 21.7.2003 sowie der mit diesem Bescheid wiederum eine Einheit bildende Bescheid vom 29.7.2003, soweit darin die Rentennachzahlung neu berechnet und deren Auszahlung ebenfalls von der Beklagten abgelehnt worden ist. Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte durfte im Umfang der Rentennachzahlungen die Erstattungsansprüche der Beigeladenen befriedigen. Im Umfang dieser Erstattungsansprüche gilt der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X).
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Beigeladene erhobene Klage nicht unter dem Gesichtspunkt einer anderweitigen Rechtshängigkeit der sonach zu Recht erfolgten Sacheentscheidung des SG entgegengestanden hat, weil sich die vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die Beigeladene richtete und deshalb insoweit kein identischer Streitgegenstand vorlag. Für die zum SG erhobene Klage ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
Hinsichtlich der Bescheide vom 21. und 29.7.2003 sind die Ausführungen des SG insoweit zu präzisieren, als die Beklagte den Erstattungszeitraum nicht auf die Monate Juli und August 2003 ausgedehnt hat. Vielmehr hat sie nach wie vor für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2003 einen - allerdings im Vergleich zur früheren Berechnung höheren - Rentenachzahlungsbetrag errechnet und daher auch diesen weiteren Betrag zur Befriedigung von deren Erstattungsansprüche an die Beigeladene überwiesen.
Im Ergebnis zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass der vom Kläger gegen die Ablehnung der Auszahlung der Rentennachzahlung erhobene Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hatte, weil vorliegend der Fall einer - teilweisen - Antragsablehnung gegeben ist, bei der die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage bzw. Verpflichtungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., Rdnr. 6 zu § 86a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Auszahlung von Rentennachzahlungen in Höhe von insgesamt 18.185,97 EUR vor dem Hintergrund der Befriedigung von Erstattungsansprüchen der beigeladenen Stadt Karlsruhe.
Die Beklagte gewährte dem am 24.6.1951 geborenen Kläger in Ausführung eines entsprechenden Vergleichs mit Bescheid vom 28.5.2003 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 1.12.1999 bis zum 30.11.2005. Ab dem 1.7.2003 betrug der monatliche Zahlbetrag danach 430,70 EUR und für die Zeit vom 1.12.1999 bis zum 30.6.2003 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 17.883,72 EUR bei monatlichen Rentenzahlbeträgen in diesem Zeitraum zwischen 795,96 DM und 426,25 EUR festgestellt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Nachzahlung im Hinblick auf die Ansprüche anderer, die für den entsprechenden Zeitraum Leistungen erbracht hätten, vorläufig einbehalten werde.
Der Kläger bezog nämlich in der Zeit von Dezember 1999 bis Juni 2003 durchgehend Sozialhilfeleistungen von der Beigeladenen in wechselnder Höhe, aber in jedem Monat mehr als der jeweilige Rentenzahlbetrag, im Gesamtbetrag von 35.161,48 EUR (zur näheren Feststellung der Einzelheiten wird auf Blatt 319 der Rentenakte Bezug genommen). Zur Befriedigung des erhobenen Erstattungsanspruchs nahm die Beklagte an die Beigeladene in Höhe der Rentennachzahlung eine Überweisung vor und informierte die Beigeladene hierüber mit Schreiben vom 17.6.2003. Mit Schreiben vom selben Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen des Erstattungsanspruchs der Beigeladenen keine Restzahlung verbleibe (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 327/329 der Rentenakte).
Gegen den Rentenbescheid vom 28.5.2003 erhob der Kläger am 24.6.2003 Widerspruch und bestand auf die Auszahlung der Rentennachzahlung, woraufhin die Beklagte ihn mit Schreiben vom 27.6. und 2.7.2003 über die Sach- und Rechtslage informierte (Blatt 341 und 347 der Rentenakte).
Mit Bescheid vom 21.7.2003 berechnete die Beklagte die Rente für die Zeit ab dem 1.12.1999 neu, errechnete für die Zeit vom 1.12.1999 bis zum 31.8.2003 eine weitere Nachzahlung in Höhe von 302,25 EUR bei monatlichen Rentenzahlbeträgen in diesem Zeitraum zwischen 856,46 DM und - für die Zeit ab dem 1.7.2003 - 394,96 EUR, erteilte wiederum den Hinweis auf den Einbehalt der Nachzahlung im Hinblick auf anderweitige Leistungen, nahm in Höhe der weiteren Nachzahlung abermals eine Überweisung an die Beigeladene vor, informierte diese darüber mit Schreiben vom 29.7.2003 und teilte dem Kläger mit Schreiben vom selben Tag erneut mit, dass aufgrund des Erstattungsanspruchs keine Restzahlung verbleibe (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 390a/b der Rentenakte).
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.1.2004 und sinngemäß mit der Begründung als unzulässig zurück, dass im Rentenbescheid noch nicht endgültig über die Auszahlung der Rentennachzahlung entschieden worden sei.
Dagegen hat der Kläger am 22.1.2004 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt hat. Den am 11.2.2004 beim SG gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Kläger in der Folgezeit zurückgenommen. Die Beklagte hat im Klageverfahren nunmehr die Auffassung vertreten, dass der Widerspruch des Klägers nicht unzulässig sei, weil die Mitteilung vom 17.6.2003 über die Abrechnung der Rentennachzahlung einen Verwaltungsakt darstelle, gegen den sich der Widerspruch sinngemäß gerichtet habe.
Mit Beschluss vom 24.2.2004 hat das SG die Stadt Karlsruhe beigeladen.
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 30.3.2004 abgewiesen.
Das SG hat unter Darlegung der für die Erstattung von Sozialleistungen maßgeblichen Rechtsvorschriften (§§ 104 und - im Hinblick auf die vom Kläger in derselben Sache beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage - 114 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] sowie § 2 Bundessozialhilfegesetz [BSHG] in der hier maßgebenden Fassung) entschieden, dass der vom Kläger erhobene Widerspruch nicht unzulässig gewesen und der Bescheid vom 21.7.2003 gem. § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sei. Die nach § 114 SGB X gegebene Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für den hier streitgegenständlichen Erstattungsanspruch führe dazu, dass eine inhaltliche Überprüfung des Klagebegehrens nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe eine inhaltsgleiche Klage erhoben habe. In der Sache selbst seien die Entscheidungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beigeladene sei lediglich nachrangig verpflichtet gewesen. Sie sei bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung der Beklagten nicht zur Gewährung von Sozialhilfeleistungen in Höhe der Nettorente verpflichtet gewesen. Bei Sozialhilfeleistungen und Rentenleistungen handele es sich um gleichartige Leistungen, die dem Lebensunterhalt dienten, und die hier auch den selben Zeitraum beträfen. Ferner habe die Rente bei monatsweiser Gegenüberstellung zu keinem Zeitpunkt die Höhe der entsprechenden Sozialhilfeleistungen erreicht, sodass die Beklagte der Beigeladenen zu Recht den kompletten Nachzahlungsbetrag überwiesen habe. Ohne Relevanz sei, dass die Beklagte im Bescheid vom 21.7.2003 den Erstattungszeitraum auch auf die Monate Juli und August 2003 ausgedehnt habe, obwohl die Beigeladene insoweit keinen bezifferten Erstattungsanspruch geltend gemacht habe. Denn aus dem Rentenbescheid ergebe sich, dass es für Juli und August 2003 zu einer Rentenreduzierung gekommen sei und somit keine erstattungsfähigen Beiträge angefallen seien. Die vom Kläger vorgetragenen Einwendungen sei nicht durchgreifend. Die Beigeladene habe ihm kein Darlehen bzw. keine Vorschüsse gewährt, sondern sei mit der Bewilligung von Sozialhilfeleistungen ihren originären Leistungsverpflichtungen nachgekommen. Der Kläger habe für den selben Zeitraum Leistungsansprüche sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber der Beigeladenen gehabt, wobei § 2 Abs. 1 BSHG die Nachrangigkeit von Sozialhilfeleistungen regele. Dass für den selben Zeitraum keine Doppelleistungen gewährt werden könnten, sei ohne weiteres erkennbar und der Kläger könne sich insoweit auch nicht auf den im Rentenverfahren geschlossenen Vergleich berufen, zumal im Vergleich für den Rentennachzahlungszeitraum keine Regelung getroffen worden sei und eine solche gegebenenfalls gegen zwingende Rechtsvorschriften (§ 104 SGB X) und zu Lasten Dritter ergangen wäre. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Erstattungsforderung bestünden nicht. Schließlich habe der Widerspruch des Klägers auch keine aufschiebende Wirkung im Sinne einer Verpflichtung der Beklagten gehabt, ihm den Erstattungsbetrag vorläufig auszuzahlen. Ansonsten wären berechtigte Ansprüche nachrangig verpflichteter Leistungsträger überwiegend nicht durchsetzbar. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den ihm am 1.4.2004 persönlich übergebenen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 5.4.2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren im Wesentlichen mit der bisherigen Begründung weiterverfolgt hat.
Den vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Senat mit Beschluss vom 9.6.2004 - L 3 RJ 1568/04 PKH-A - abgelehnt. Seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Senat mit Beschluss vom selben Tag - L 3 RJ 1601/04 ER - abgelehnt. Auf die Gründe dieser Beschlüsse wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. März 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide vom 28. Mai 2003, 17. Juni 2003 sowie 21. und 29. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2004 zu verurteilen, die Rentennachzahlung in Höhe von 18.185,97 EUR an ihn auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist zunächst der Rentenbescheid vom 28.5.2003 sowie der nach Auffassung des Senats mit diesem eine Einheit bildende Bescheid vom 17.6.2003, soweit darin die Auszahlung der Rentennachzahlung von der Beklagten abgelehnt worden ist. Gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden sind der Neuberechnungsbescheid vom 21.7.2003 sowie der mit diesem Bescheid wiederum eine Einheit bildende Bescheid vom 29.7.2003, soweit darin die Rentennachzahlung neu berechnet und deren Auszahlung ebenfalls von der Beklagten abgelehnt worden ist. Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte durfte im Umfang der Rentennachzahlungen die Erstattungsansprüche der Beigeladenen befriedigen. Im Umfang dieser Erstattungsansprüche gilt der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte als erfüllt (§ 107 Abs. 1 SGB X).
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die vom Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Beigeladene erhobene Klage nicht unter dem Gesichtspunkt einer anderweitigen Rechtshängigkeit der sonach zu Recht erfolgten Sacheentscheidung des SG entgegengestanden hat, weil sich die vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobene Klage nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die Beigeladene richtete und deshalb insoweit kein identischer Streitgegenstand vorlag. Für die zum SG erhobene Klage ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet.
Hinsichtlich der Bescheide vom 21. und 29.7.2003 sind die Ausführungen des SG insoweit zu präzisieren, als die Beklagte den Erstattungszeitraum nicht auf die Monate Juli und August 2003 ausgedehnt hat. Vielmehr hat sie nach wie vor für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2003 einen - allerdings im Vergleich zur früheren Berechnung höheren - Rentenachzahlungsbetrag errechnet und daher auch diesen weiteren Betrag zur Befriedigung von deren Erstattungsansprüche an die Beigeladene überwiesen.
Im Ergebnis zu Recht hat das SG darauf hingewiesen, dass der vom Kläger gegen die Ablehnung der Auszahlung der Rentennachzahlung erhobene Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hatte, weil vorliegend der Fall einer - teilweisen - Antragsablehnung gegeben ist, bei der die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage bzw. Verpflichtungsklage die statthafte Klageart ist (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl., Rdnr. 6 zu § 86a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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