Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 943/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4157/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem Verfahren S 3 AL 943/04 vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) war die Verhängung einer einwöchigen Säumniszeit vom 08.11. bis zum 14.11.2003 im Streit. Die Klägerin bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 760 EUR wöchentlich in der Leistungsgruppe C.
Die Klägerin trug vor, ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse seien zu berücksichtigen. Sie habe sechs Kinder und ihr Mann sei arbeitslos. Einen Rechtfertigungsgrund für ihr Nichterscheinen bei dem Meldetermin nannte die Klägerin zunächst nicht. Die Beklagte verwies darauf, dass die Säumniszeit wegen eines Härtefalles bereits von zwei Wochen auf nur noch eine Woche verkürzt worden sei. Anschließend ließ die Klägerin über ihre zwischenzeitlich eingeschalteten Bevollmächtigten vortragen, sie leide unter Bluthochdruck, der seit Jahren ärztlich behandelt werde, und verwechsele daher manchmal Termine. Die Klägerin sei von sich aus einige Tage später bei der Beklagten erschienen, wobei sich dann das Versehen der Klägerin herausgestellt habe. Es liege ein einmaliges Versehen vor, das die Feststellung einer Säumniszeit nicht rechtfertige. Außerdem leide die Klägerin auch an einem Erschöpfungssyndrom, weswegen die Bevollmächtigten die Einholung ärztlicher Auskünfte zum Gesundheitszustand der Klägerin anregten.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.07.2004 als unbegründet ab, weil ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen bei dem Meldetermin nicht erkennbar sei.
Mit ihrem Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2004 vertraten die Bevollmächtigten der Klägerin weiterhin die Auffassung, die Klägerin habe den Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen vergessen, weswegen eine Säumniszeit nicht eingetreten sei. Hierzu seien ärztliche Auskünfte einzuholen.
Das SG holte daraufhin eine sachverständige Zeugenaussage bei der Hausärztin Dr. H. vom 27.04.2006 ein. Die Hausärztin gab an, dass die Klägerin seit dem 27.05.2002 an einem Erschöpfungssyndrom mit multiplen psychosomatischen Beschwerden leide. Sei sie die Klägerin kenne, mache diese einen erschöpften, überlasteten und unkonzentrierten Eindruck.
Das SG teilte der Klägerin anschließend mit, dass es die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen nicht beabsichtige, und verwies auf das Antragsrecht der Klägerin nach § 109 SGG. Ein Antrag nach § 109 SGG ist nicht gestellt worden.
Das SG hat die Klage in seiner mündlichen Verhandlung vom 07.07.2006 als unbegründet abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Ein wichtiger Grund für das Meldeversäumnis liege nicht vor. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen belegten nicht, dass die Klägerin den Meldetermin nicht habe einhalten können. Das Urteil des SG wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 17.07.2006 zugestellt.
Am 17.08.2006 haben die Bevollmächtigten die Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht eingelegt. Es liege ein Verfahrensfehler vor, weil das SG entgegen den Anträgen der Klägerin nicht den Psychiater gehört habe, der die Klägerin nach dem streitgegenständlichen Zeitraum behandelt habe. Insoweit liege ein weiterer Verfahrensfehler darin begründet, dass das SG kein Gutachten von Amts wegen eingeholt, sondern die Klägerin auf ihr Antragsrecht nach § 109 SGG verwiesen habe.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 07.07.2006 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des Sozialgerichts für zutreffend und kann weder eine grundsätzliche Bedeutung noch einen Verfahrensmangel erkennen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichtes, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakte betrifft 500,00 EUR oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000,00 EUR nicht überschreitet. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichtes, des Bundessozialgerichtes, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichtes unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 1 SGG zulässig. Sie betrifft weder eine laufende Leistung von mehr als einem Jahr noch eine Geld- oder Sachleistung von über 500,00 EUR, denn die Klägerin hätte für den streitigen Zeitraum vom 08.11. bis zum 14.11.2003 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 500 EUR gehabt.
Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Ziff. 1 SGG, da im vorliegenden Rechtsstreit entschieden werden musste, ob bei der hier zugrunde liegenden Fallgestaltung ein wichtiger Grund vorliegt. Der Klägervertreter hat nicht dargetan, worin die grundsätzliche Bedeutung liegen soll.
Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Ziffer 2 SGG genannten Gerichte ab.
Ein Verfahrensmangel nach § 144 Abs. 2 Ziff. 3 SGG, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters ist ein Verfahrensmangel nicht darin zu sehen, dass das SG keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen vorgenommen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass das SG gegen die Untersuchungsmaxime des § 103 SGG verstoßen hat, wie die Klägerin rügt. Die Pflicht des SG zu weiteren Ermittlungen wurde zu Recht verneint, da aus der Auskunft der Hausärztin kein Verdacht auf eine krankhafte Vergesslichkeit hervorging, wonach sich weitere Ermittlungen aufgedrängt hätten (vgl. BSG SozR Nr. 40 zu § 103 SGG). Von der Anhörung des Psychiaters durfte das SG absehen, weil dieser die Klägerin erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum behandelt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem Verfahren S 3 AL 943/04 vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) war die Verhängung einer einwöchigen Säumniszeit vom 08.11. bis zum 14.11.2003 im Streit. Die Klägerin bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 760 EUR wöchentlich in der Leistungsgruppe C.
Die Klägerin trug vor, ihre persönlichen und finanziellen Verhältnisse seien zu berücksichtigen. Sie habe sechs Kinder und ihr Mann sei arbeitslos. Einen Rechtfertigungsgrund für ihr Nichterscheinen bei dem Meldetermin nannte die Klägerin zunächst nicht. Die Beklagte verwies darauf, dass die Säumniszeit wegen eines Härtefalles bereits von zwei Wochen auf nur noch eine Woche verkürzt worden sei. Anschließend ließ die Klägerin über ihre zwischenzeitlich eingeschalteten Bevollmächtigten vortragen, sie leide unter Bluthochdruck, der seit Jahren ärztlich behandelt werde, und verwechsele daher manchmal Termine. Die Klägerin sei von sich aus einige Tage später bei der Beklagten erschienen, wobei sich dann das Versehen der Klägerin herausgestellt habe. Es liege ein einmaliges Versehen vor, das die Feststellung einer Säumniszeit nicht rechtfertige. Außerdem leide die Klägerin auch an einem Erschöpfungssyndrom, weswegen die Bevollmächtigten die Einholung ärztlicher Auskünfte zum Gesundheitszustand der Klägerin anregten.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.07.2004 als unbegründet ab, weil ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen bei dem Meldetermin nicht erkennbar sei.
Mit ihrem Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2004 vertraten die Bevollmächtigten der Klägerin weiterhin die Auffassung, die Klägerin habe den Meldetermin aus gesundheitlichen Gründen vergessen, weswegen eine Säumniszeit nicht eingetreten sei. Hierzu seien ärztliche Auskünfte einzuholen.
Das SG holte daraufhin eine sachverständige Zeugenaussage bei der Hausärztin Dr. H. vom 27.04.2006 ein. Die Hausärztin gab an, dass die Klägerin seit dem 27.05.2002 an einem Erschöpfungssyndrom mit multiplen psychosomatischen Beschwerden leide. Sei sie die Klägerin kenne, mache diese einen erschöpften, überlasteten und unkonzentrierten Eindruck.
Das SG teilte der Klägerin anschließend mit, dass es die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen nicht beabsichtige, und verwies auf das Antragsrecht der Klägerin nach § 109 SGG. Ein Antrag nach § 109 SGG ist nicht gestellt worden.
Das SG hat die Klage in seiner mündlichen Verhandlung vom 07.07.2006 als unbegründet abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Ein wichtiger Grund für das Meldeversäumnis liege nicht vor. Die vorliegenden ärztlichen Unterlagen belegten nicht, dass die Klägerin den Meldetermin nicht habe einhalten können. Das Urteil des SG wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 17.07.2006 zugestellt.
Am 17.08.2006 haben die Bevollmächtigten die Nichtzulassungsbeschwerde beim Landessozialgericht eingelegt. Es liege ein Verfahrensfehler vor, weil das SG entgegen den Anträgen der Klägerin nicht den Psychiater gehört habe, der die Klägerin nach dem streitgegenständlichen Zeitraum behandelt habe. Insoweit liege ein weiterer Verfahrensfehler darin begründet, dass das SG kein Gutachten von Amts wegen eingeholt, sondern die Klägerin auf ihr Antragsrecht nach § 109 SGG verwiesen habe.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 07.07.2006 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Ausführungen des Sozialgerichts für zutreffend und kann weder eine grundsätzliche Bedeutung noch einen Verfahrensmangel erkennen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichtes, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakte betrifft 500,00 EUR oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 5.000,00 EUR nicht überschreitet. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichtes, des Bundessozialgerichtes, des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichtes unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 1 SGG zulässig. Sie betrifft weder eine laufende Leistung von mehr als einem Jahr noch eine Geld- oder Sachleistung von über 500,00 EUR, denn die Klägerin hätte für den streitigen Zeitraum vom 08.11. bis zum 14.11.2003 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 500 EUR gehabt.
Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Ziff. 1 SGG, da im vorliegenden Rechtsstreit entschieden werden musste, ob bei der hier zugrunde liegenden Fallgestaltung ein wichtiger Grund vorliegt. Der Klägervertreter hat nicht dargetan, worin die grundsätzliche Bedeutung liegen soll.
Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Ziffer 2 SGG genannten Gerichte ab.
Ein Verfahrensmangel nach § 144 Abs. 2 Ziff. 3 SGG, auf dem die Entscheidung beruhen kann, liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters ist ein Verfahrensmangel nicht darin zu sehen, dass das SG keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen vorgenommen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass das SG gegen die Untersuchungsmaxime des § 103 SGG verstoßen hat, wie die Klägerin rügt. Die Pflicht des SG zu weiteren Ermittlungen wurde zu Recht verneint, da aus der Auskunft der Hausärztin kein Verdacht auf eine krankhafte Vergesslichkeit hervorging, wonach sich weitere Ermittlungen aufgedrängt hätten (vgl. BSG SozR Nr. 40 zu § 103 SGG). Von der Anhörung des Psychiaters durfte das SG absehen, weil dieser die Klägerin erst nach dem streitgegenständlichen Zeitraum behandelt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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