L 10 R 4780/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 3731/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4780/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11.08.2006 - S 5 R 3731/06 PKH-A - wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringt.

Bei summarischer Prüfung bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vom Sozialgericht im Wesentlichen zutreffend dargelegten Gründen weiterhin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die nach dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 27.04.2006 (L 3 R 1966/06 PKH-B) beigezogenen Arztbriefe von Dr. S. vom Juni, September und Oktober 1996 lagen Dr. M. bei der Erstellung seines Gutachtens nach Aktenlage vom 2.1.2006 zwar nicht vor, jedoch war dieser im Besitz des Berichts von Dr. F., Chefarzt der medizinischen Abteilung am Kreiskrankenhaus O., vom 11.3.1996 (stationäre Behandlung des Klägers vom 2.3. bis 11.3.1996) sowie des Berichts von Prof. Dr. S., Leitender Arzt der Psychiatrischen Abteilung am Kreiskrankenhaus F. vom 10.10.1996 (stationärer Aufenthalt des Klägers vom 27.09. bis 4.10.1996). Die Berichte über die stationären Behandlungen betreffen also denselben Zeitraum wie die Arztbriefe von Dr. S ... Dem nach dem zweiten stationären Aufenthalt gefertigten Arztbrief von Dr. S. vom 23.10.1996 ist jedenfalls gegenüber dem Bericht von Prof. Dr. Schneider nichts Neues zu entnehmen. Damit dürfte auch Dr. M. selbst nach Einsichtnahme in die Arztbriefe von Dr. S. - da ihm ja Berichte über stationäre Behandlungen für den gleichen Zeitraum vorgelegen haben, die ausführlicher über den damaligen Gesundheitszustand des Klägers berichten - in einer etwaigen ergänzenden gutachtlichen Äußerung zu seinem Gutachten vom 2.1.2006 zu keiner anderen Auffassung gelangen. In diesem Gutachten war er der Auffassung gewesen, dass zum Zeitpunkt Mai 1996 ein uneingeschränktes qualitatives und quantitatives Leistungsvermögen beim Kläger vorgelegen habe. Vergleichbares gilt hinsichtlich von den jeweiligen Therapieeinrichtungen über den Kläger angelegten Akten, deren Beiziehung der Kläger beantragt. Es ist nicht zu erwarten, dass sich daraus gegenüber den ausführlichen Berichten dieser Einrichtungen zusätzliche Erkenntnisse gewinnen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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