L 3 R 4861/06 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 873/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 4861/06 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das SG hat bereits mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass Zweifel an der Unabhängigkeit von Dr. F. nicht begründet sind. Dem schließt sich der Senat in vollem Umfang an.

Insbesondere hat das SG bereits zu Recht darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass Dr. F. bereits in der Vergangenheit ein Gutachten erstellt hat, nicht die Annahme von Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit rechtfertigt. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihres Befangenheitsantrages erneut hauptsächlich auf Einwendungen gegen dieses im September 2002 erstellte Gutachten beruft, handelte es sich dabei bereits damals im Wesentlichen um die Darlegung von Abweichungen gegenüber den gutachterlichen Einschätzungen und Feststellungen, die allenfalls die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens betreffen, nicht jedoch Zweifel an der Unparteilichkeit des Gutachters hervorrufen konnten. Was die Darstellung auf Seite 22, 1. Absatz des Sachverständigengutachtens anbelangt, ist diese in sachlicher Form abgefasst und mittlerweile wird auch eingeräumt, dass es seinerzeit akzeptiert worden ist, dass der Ehemann bei der Untersuchung nicht anwesend ist. Letztlich ist es auch Sache des Sachverständigen, auf Grund seiner besonderen Sachkunde und der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob er im konkreten Fall die Anwesenheit von Begleitpersonen für angezeigt erachtet oder nicht.

Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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