Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 2518/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 4904/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1.10.1966 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im September 1999 als Arbeiter bei der Post (Fahrer) versicherungspflichtig beschäftigt.
Er beantragte am 27.2.2001 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die von der Beklagten veranlasste nervenärztliche und chirurgische Begutachtung (integrierende sozialmedizinische Stellungnahme Dr. R. vom 14.5.2001) erbrachte eine neurotisch-ängstliche Persönlichkeitsentwicklung ohne Rückwirkung auf das alters entsprechende Leistungsvermögen, eine angeborene Fehlstellung der Finger beider Hände, rechts mehr als links, sowie wiederkehrende Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei muskulären Verspannungen und diskreter Fehlhaltung ohne Wurzelreizzeichen und ohne wesentliche Funktionsminderung bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22.5.2001 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.4.2002 zurück, der dem Kläger am 30.4.2002 bekannt gegeben wurde.
Dagegen hat der Kläger am 28.5.2002 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Der Orthopäde Dr. H. hat in seiner Auskunft vom 3.9.2002 aus rein orthopädischer Sicht eine frühzeitige Berentung nicht für empfehlenswert angesehen, unter Berücksichtigung der psychischen Befunde allerdings nur ein halbschichtiges Leistungsvermögen angenommen. Der Neurologe und Psychiater Dr. K. hat sich demgegenüber unter dem 4.9.2002 im Wesentlichen der im Rentenverfahren angenommenen Leistungsbeurteilung angeschlossen.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. E. vom 8.11.2002. Auf orthopädischem Fachgebiet diagnostiziert worden sind eine Fehlstatik der Wirbelsäule mit Lotabweichung und kombinierter skoliotischer Seitausbiegung, eine chronische Lumbalgie ohne Wurzelreizerscheinungen oder neurologische Defizite, eine Klinodactylie, rechts stärker als links, chondropathische Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke mit retropatellarem Reizzustand, ein Senk-Spreizfuß beidseits, Hallux valgus beidseits, ein subunguales Hämatom im Bereich des rechten Großzehennagels sowie eine gering ausgeprägte Adipositas. Leichte und anteilig mittelschwere Tätigkeiten könnten vollschichtig verrichtet werden. Zu vermeiden seien Arbeiten mit ständigem Bücken und ständigem Verwinden des Körpers, mit dem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten mit Klettern auf Gerüsten oder Leitern, Tätigkeiten in einseitiger Körperhaltung und Tätigkeiten, die eine häufige bzw. überwiegend gehende und stehende Arbeitshaltung erforderten, Tätigkeiten in nasskalter Witterung im Freien, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Absturzgefahr, Fahr- und Steuertätigkeiten, Arbeiten mit Zeitdruck, Schichtarbeiten sowie Tätigkeiten, die ein festes Zufassen bzw. Halten, manuelles Geschick oder feinmotorische Fähigkeiten verlangten.
Des weiteren hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens von Dr. T. vom 13.2.2003. Die Feststellungen sind dabei teilweise unter Mitarbeit der anwesenden und übersetzenden Cousine des Klägers erfolgt, wobei sich Sprünge und Ungereimtheiten ergeben haben, die vom Sachverständigen nicht auf die Übersetzung durch die Cousine zurückgeführt worden sind. Erhoben worden ist eine paranoide Persönlichkeitsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie einer ängstlichen Symptomatik. Hauptsächlich wegen mangelnder Konzentration und formalen Denkstörungen hat dieser Sachverständige auch leichte körperliche Tätigkeiten nur noch drei bis vier Stunden am Tag für zumutbar erachtet.
Auf Veranlassung der Beklagten hat das SG den behandelnden Neurologen und Psychiater nochmals befragt (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 98 der SG-Akte), der bei dem Kläger keine Anzeichen einer vorherrschenden paranoide Persönlichkeitsstörung festgestellt hat. Hierauf gestützt hat die von der Beklagten eingeschaltete Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. ausgeführt, dass die im Sachverständigengutachten von Dr. T. genannten Einschränkungen hauptsächlich qualitativer Art i. S. einer Vermeidung von Arbeiten mit besonderer Verantwortung, besonderer geistiger Beanspruchung und längerer Konzentration seien. Möglicherweise sei die Befunderhebung unter Mithilfe der Cousine des Klägers erschwert gewesen und deren laienhafte Ausgestaltung habe die Blickrichtung des Sachverständigen geprägt.
Ferner hat das SG das weitere nervenärztliche Sachverständigengutachten von Dr. F. vom 17.2.2004 eingeholt, welches unter Mithilfe eines Dolmetschers erstellt worden ist. Diagnostiziert worden ist eine anhaltende ängstliche Depression und erhoben worden sind Anzeichen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Unter Beachtung der vom orthopädischen Vorgutachter genannten qualitativen Einschränkungen könnten leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichtet werden. Als Ausschlüsse hervorzuheben seien nochmals Akkord- oder Fließbandarbeiten sowie Wechsel- und Nachtschichtarbeiten und Arbeiten mit vermehrten Anforderungen an die Merkfähigkeit. Das Ausmaß der vorliegenden Depressivität sei nicht einmal mehr als leicht zu bezeichnen und eine paranoide Persönlichkeitsstörung sei nicht gegeben. Weder die dem Kläger noch möglichen Aktivitäten noch der erhobene psychische Befund begründe eine zeitliche Leistungseinschränkung auf drei bis vier Stunden am Tag.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG dann noch das psychiatrisch-psychotherapeutische Sachverständigengutachten von Dr. A. vom 2.7.2004 eingeholt. Auch bei dieser Begutachtung war wiederum die Cousine des Klägers als Dolmetscherin anwesend. Insgesamt hat der Sachverständige leichte Beeinträchtigungen von Konzentration und Aufmerksamkeit insbesondere infolge einer Einengung des D.ens angenommen. Diagnostiziert worden sind eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und somatischem Syndrom und eine sonstige gemischte Angststörung. Die Konzentrationsstörungen sowie die inhaltlichen und formalen Denkstörungen machten eine kontinuierliche Arbeit derzeit schwierig, sodass selbst für leichte Tätigkeiten nur noch ein Leistungsvermögen für drei bis vier Stunden am Tag bestehe.
Die Beklagte hat sich insgesamt der Leistungsbeurteilung durch Dr. F. angeschlossen (ärztliche Stellungnahme Dr. D. vom 20.8.2004).
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 7.10.2004 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der als ungelernter Arbeiter einzustufende und damit breit verweisbare Kläger die ihm somit noch zumutbaren - unbenannten - leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag verrichten könne. Gefolgt werde den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie den Sachverständigengutachten von Dr. E. und Dr. F ... Beim Kläger sei weder eine paranoide Störung der Persönlichkeit festzustellen noch bestünden derart starke soziale Rückzugstendenzen oder eine schwer wiegende Einschränkung des Gestaltungs- und Erlebnisspielraums, die die Diagnose einer mittelgradigen Depression rechtfertigten. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 14.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren im Wesentlichen gestützt auf die zu seinen Gunsten erstellten Sachverständigengutachten weiterverfolgt.
Der Senat hatte die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Der Neurologe und Psychiater Dr. K. gelangt in seiner Auskunft vom 29.8.2005 nunmehr zu dem Eindruck, dass der Kläger zu einer geregelten Tätigkeit im Umfang von sechs bis acht Stunden täglich nicht mehr fähig sei.
Sodann hat der Senat vorsorglich die Verweisungstätigkeit eines Pförtners nebst Anforderungsprofil in das Verfahren eingeführt und Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. N. vom 30.6.2006, welches unter Mithilfe eines Dolmetschers erstellt worden ist. Es könne sich bei dem Kläger um eine Persönlichkeitsentwicklung mit paranoiden, selbstunsicheren und ängstlichen (vermeidenden) Zügen handeln, wobei es dabei jedoch nicht um eine schwer wiegende Störung auf psychiatrischem Fachgebiet gehe, die eine nennenswerte Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit begründen könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die beim Kläger vorliegende neurotische Fehlhaltung bewusstseinsnahe verstärkt werde, weil sie auf einem Rentenbegehren beruhe. In der Beobachtung zeige der Kläger Schnelligkeit und schlüssige Bewegungsabläufe, eine sichere Feinmotorik und keine wesentlichen entlastenden Körperhaltungen oder Bewegungen. Der Kläger habe in dem knapp zweistündigen Interview keinerlei Konzentrationspausen benötigt, sei aufmerksam gewesen und habe eine gute Merkfähigkeit gezeigt. Der Kläger fahre selbst Auto, was wiederum eine hohe Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit erfordere. In den Bereichen Mobilität und Selbstversorgung lägen keine Beeinträchtigungen vor und es sei kein erheblicher Interessenverlust festzustellen. Der Kläger zeige eine enorme Willensanstrengung, um sein aktuelles Ziel, nämlich die Rentengewährung, zu erreichen. Der Kläger habe ausdrücklich betont, er habe schon einen großen Willen, die Rente zu bekommen. Aus diesen Umständen lasse sich insgesamt ableiten, dass beim Kläger keine erheblichen Einschränkungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens vorlegen. Hieraus lasse sich vielmehr ein ausreichendes Leistungsvermögen im vom orthopädischen Sachverständigengutachten vorgegebenen Rahmen ableiten, aus psychiatrischer Sicht würden sich keine weiteren nennenswerten Einschränkungen ergeben. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten also vollschichtig verrichtet werden. Im Ergebnis schließe er sich den von Dr. F. getroffenen Feststellungen an.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil er auch zur Überzeugung des Senats noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG). In rechtlicher Hinsicht ist zu den Ausführungen des SG allerdings anzumerken, dass der 1966 geborene Kläger nach dem hier maßgeblichen Recht in seiner ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung von vornherein keinen Berufsschutz genießt (§ 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
Die vom SG vorgenommene Würdigung des medizinischen Sachverhalts und insbesondere der hier prägenden psychischen Befunde (die von Dr. E. hinreichend gewürdigten orthopädischen Befunde sind in ihren rentenrechtlich nicht relevanten Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Wesentlichen nicht streitig) ist auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren durchgeführten Sachaufklärung nicht zu beanstanden. Diese Befunde bedingen keine rentenrechtlich relevante Leistungsminderung.
Der Senat stützt seine diesbezügliche Überzeugung in erster Linie auf die Sachverständigengutachten von Dr. F. und Prof. Dr. N ... Danach bedingen die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen lediglich die Beschränkung auf noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der weiteren, in den Sachverständigengutachten im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen. Insbesondere ist nach diesen Gutachten die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung medizinisch nicht begründet. Die von Dr. F. und Prof. Dr. N. vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt. Die hiervon abweichende Leistungsbeurteilung insbesondere durch Dr. T. und Dr. A. erachtet der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt. Letztere Gutachten kranken nach Auffassung des Senats entscheidend bereits daran, dass die für die Leistungsbeurteilung maßgeblichen Feststellungen nicht ausschließlich unter Mithilfe eines unabhängigen Dolmetschers, sondern teilweise einer Verwandten des Klägers getroffen worden sind, wobei es - was ausdrücklich eingeräumt worden ist - Sprünge und Ungereimtheiten gegeben hat, die es der Beklagten folgend nicht ausschließen lassen, dass es dadurch zu einem verfälschenden Einfluss auf die Leistungsbeurteilung dieser Sachverständigen gekommen ist.
Anpassungsstörungen und phobische Störungen führen in der Regel nicht zu einer dauerhaften zeitlichen Leistungseinschränkung (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, DRV-Schriften, Band 30, Seite 40 und 44). Im Übrigen richtet sich die sozialmedizinische Beurteilung des beruflichen Restleistungsvermögens bei psychischen Störungen (z. B. depressiven Verstimmungen) im Wesentlichen nach dem Ausmaß von Funktions- bzw. Aktivitätsstörungen und einer möglicherweise eingeschränkten Teilhabe an den verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, a. a. O., S. 37). Nur bei einer weitgehenden Einschränkung der Fähigkeit zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens (im Sinne einer "vita minima") beispielsweise in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse und Aufmerksamkeit ist von einer Minderung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens auszugehen (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, a. a. O., S. 47).
Hier ergibt die von Dr. F. und Prof. Dr. N. sorgfältig unter Mithilfe eines unabhängigen Dolmetschers durchgeführte Befunderhebung zur Überzeugung des Senats jedenfalls keine erheblichen leistungseinschränkenden Störungen auf psychiatrischem Fachgebiet und insbesondere keine wesentliche Einschränkung der Teilhabe im oben angeführten Sinne. Zu den für die Beurteilung psychischer Störungen maßgeblichen Einschränkungen im täglichen Leben wurde im Übrigen erstmals Prof. Dr. N. ausdrücklich befragt.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens festzustellen sind hier zunächst beachtliche Restaktivitäten (u. a. Teilnahme an Familientreffen, Spazierengehen, Auto fahren, Fernsehen, Mithilfe im Haushalt, Kinder zur Schule bringen und teilweise auch Mithilfe bei den Hausaufgaben, z. B. Blatt 75 ff. und 140 ff. der SG-Akten).
Hinsichtlich des psychischen Befundes hat Dr. F. festgestellt, dass der Kläger bewusstseinsklar, durchweg aufmerksam und in allen Dimensionen orientiert gewesen sei. Eigentliche Denkablaufstörungen hätten sich nicht feststellen lassen. Der Kläger habe sich im Verlauf der Exploration zunehmend geöffnet und sei hierbei frei von ängstlicher Gehemmtheit gewesen. Krankhafte, paranoide Urteilstörungen seien nicht feststellbar. Der Kläger sei frei von Affektlabilität und der Antrieb weder gehemmt noch agitiert gewesen. Er habe aus einem guten Gedächtnis geschöpft und während der zweistündigen Untersuchung in seiner Aufmerksamkeit zu keinem Zeitpunkt nachgelassen. Die Ein- und Umstellungsfähigkeit sei durchweg gegeben gewesen. Eine eigentliche Störung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei nicht festzustellen gewesen, diese sei lediglich unterdurchschnittlich ausgeprägt gewesen (Blatt 147 ff. der SG-Akten).
Damit im Wesentlichen in Übereinstimmung hat Prof. Dr. N. ebenfalls festgestellt, dass der Kläger zu allen Qualitäten voll orientiert gewesen sei. Sein Verhalten sei bei normaler Antriebslage angepasst, der formale Gedankengang geordnet gewesen. Die mnestischen Funktionen sowie die Konzentration und Auffassung seien ausreichend intakt gewesen. Der Kläger habe zwar über diffuse Ängste mit Vermeidungsverhalten berichtet, die in der Untersuchungssituation jedoch nicht zu beobachten gewesen seien. Es habe sich kein Anhalt für eine formale oder inhaltliche Denkstörung, Wahrnehmungs- oder Ich-Erlebnisstörung ergeben (Blatt 51 ff. der LSG-Akte).
Auf der Grundlage dieser verlässlich, nämlich unter Mithilfe eines Dolmetschers getroffenen Feststellungen lässt sich weder eine erhebliche Einschränkung der Aktivitäten des täglichen Lebens feststellen noch eine wesentliche Einschränkung von Konzentration bzw. Aufmerksamkeit oder das Vorliegen maßgeblicher Denkstörungen, wie letztere insbesondere von Dr. T. und Dr. A. (letzterer hat allerdings aus den von ihm erhobenen Befunden auch nur eine leichte Beeinträchtigung von Konzentration und Aufmerksamkeit abgeleitet) entscheidend für die von ihnen vorgenommene Leistungsbeurteilung herangezogen worden sind. Im Ergebnis lässt sich damit - bei Beachtung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen - auch keine zeitliche Leistungseinschränkung auf ein nur noch unter sechsstündiges Leistungsvermögen begründen, wobei insbesondere auch Dr. A. im Ergebnis immerhin ein Leistungsvermögen von mindestens drei bis vier Stunden angenommen hat.
Mit dem SG verneint auch der Senat, dass im Rahmen der dem Kläger noch zugemuteten leichten Tätigkeiten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung zu beachten ist, die dazu zwingen würde, unter diesem Gesichtspunkt eine konkrete Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu benennen, die der mindestens sechsstündig arbeitsfähige Kläger noch verrichten kann, bzw. zu prüfen, inwiefern derartige Arbeitsplätze überhaupt vorhanden sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 75, 81, 90, 104, 117, 136).
Nur ausnahmsweise u.a. in diesen Fällen ist nämlich auch für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten mit vollschichtigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 50). In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG a.a.O. mwN), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr muss eine Verweisungstätigkeit erst benannt werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger und außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG a.a.O.; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Tätigkeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeit, Lasten zu bewältigen, und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen.
Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den wesentlichen qualitativen Einschränkungen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden. Die übrigen qualitativen Einschränkungen engen das Arbeitsfeld des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt darüber hinaus nicht in ungewöhnlicher Weise weiter ein. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für die beim Kläger bestehenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Hände, die nach dem Sachverständigengutachten von Dr. E. hauptsächlich Arbeiten ausschließen, die ein besonderes manuelles Geschick und feinmotorische Fähigkeiten oder mit Haltetätigkeiten verbunden sind.
Lediglich hilfsweise hält der Senat insbesondere unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkung der Hände z.B. die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte für zumutbar, im Rahmen derer die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen Berücksichtigung finden.
Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich gerade auch für Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen oder deren Hebe- und Tragefähigkeit aus anderen Gründen eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung beider oberer Extremitäten mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens und insbesondere der von Dr. F. getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1.10.1966 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im September 1999 als Arbeiter bei der Post (Fahrer) versicherungspflichtig beschäftigt.
Er beantragte am 27.2.2001 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die von der Beklagten veranlasste nervenärztliche und chirurgische Begutachtung (integrierende sozialmedizinische Stellungnahme Dr. R. vom 14.5.2001) erbrachte eine neurotisch-ängstliche Persönlichkeitsentwicklung ohne Rückwirkung auf das alters entsprechende Leistungsvermögen, eine angeborene Fehlstellung der Finger beider Hände, rechts mehr als links, sowie wiederkehrende Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei muskulären Verspannungen und diskreter Fehlhaltung ohne Wurzelreizzeichen und ohne wesentliche Funktionsminderung bei einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Beachtung weiterer qualitativer Leistungseinschränkungen.
Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22.5.2001 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.4.2002 zurück, der dem Kläger am 30.4.2002 bekannt gegeben wurde.
Dagegen hat der Kläger am 28.5.2002 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.
Das SG hat die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Der Orthopäde Dr. H. hat in seiner Auskunft vom 3.9.2002 aus rein orthopädischer Sicht eine frühzeitige Berentung nicht für empfehlenswert angesehen, unter Berücksichtigung der psychischen Befunde allerdings nur ein halbschichtiges Leistungsvermögen angenommen. Der Neurologe und Psychiater Dr. K. hat sich demgegenüber unter dem 4.9.2002 im Wesentlichen der im Rentenverfahren angenommenen Leistungsbeurteilung angeschlossen.
Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. E. vom 8.11.2002. Auf orthopädischem Fachgebiet diagnostiziert worden sind eine Fehlstatik der Wirbelsäule mit Lotabweichung und kombinierter skoliotischer Seitausbiegung, eine chronische Lumbalgie ohne Wurzelreizerscheinungen oder neurologische Defizite, eine Klinodactylie, rechts stärker als links, chondropathische Beschwerden im Bereich beider Kniegelenke mit retropatellarem Reizzustand, ein Senk-Spreizfuß beidseits, Hallux valgus beidseits, ein subunguales Hämatom im Bereich des rechten Großzehennagels sowie eine gering ausgeprägte Adipositas. Leichte und anteilig mittelschwere Tätigkeiten könnten vollschichtig verrichtet werden. Zu vermeiden seien Arbeiten mit ständigem Bücken und ständigem Verwinden des Körpers, mit dem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten mit Klettern auf Gerüsten oder Leitern, Tätigkeiten in einseitiger Körperhaltung und Tätigkeiten, die eine häufige bzw. überwiegend gehende und stehende Arbeitshaltung erforderten, Tätigkeiten in nasskalter Witterung im Freien, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Absturzgefahr, Fahr- und Steuertätigkeiten, Arbeiten mit Zeitdruck, Schichtarbeiten sowie Tätigkeiten, die ein festes Zufassen bzw. Halten, manuelles Geschick oder feinmotorische Fähigkeiten verlangten.
Des weiteren hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des psychiatrisch-psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens von Dr. T. vom 13.2.2003. Die Feststellungen sind dabei teilweise unter Mitarbeit der anwesenden und übersetzenden Cousine des Klägers erfolgt, wobei sich Sprünge und Ungereimtheiten ergeben haben, die vom Sachverständigen nicht auf die Übersetzung durch die Cousine zurückgeführt worden sind. Erhoben worden ist eine paranoide Persönlichkeitsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom sowie einer ängstlichen Symptomatik. Hauptsächlich wegen mangelnder Konzentration und formalen Denkstörungen hat dieser Sachverständige auch leichte körperliche Tätigkeiten nur noch drei bis vier Stunden am Tag für zumutbar erachtet.
Auf Veranlassung der Beklagten hat das SG den behandelnden Neurologen und Psychiater nochmals befragt (wegen der Einzelheiten vgl. Blatt 98 der SG-Akte), der bei dem Kläger keine Anzeichen einer vorherrschenden paranoide Persönlichkeitsstörung festgestellt hat. Hierauf gestützt hat die von der Beklagten eingeschaltete Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. ausgeführt, dass die im Sachverständigengutachten von Dr. T. genannten Einschränkungen hauptsächlich qualitativer Art i. S. einer Vermeidung von Arbeiten mit besonderer Verantwortung, besonderer geistiger Beanspruchung und längerer Konzentration seien. Möglicherweise sei die Befunderhebung unter Mithilfe der Cousine des Klägers erschwert gewesen und deren laienhafte Ausgestaltung habe die Blickrichtung des Sachverständigen geprägt.
Ferner hat das SG das weitere nervenärztliche Sachverständigengutachten von Dr. F. vom 17.2.2004 eingeholt, welches unter Mithilfe eines Dolmetschers erstellt worden ist. Diagnostiziert worden ist eine anhaltende ängstliche Depression und erhoben worden sind Anzeichen eines schädlichen Gebrauchs von Alkohol. Unter Beachtung der vom orthopädischen Vorgutachter genannten qualitativen Einschränkungen könnten leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichtet werden. Als Ausschlüsse hervorzuheben seien nochmals Akkord- oder Fließbandarbeiten sowie Wechsel- und Nachtschichtarbeiten und Arbeiten mit vermehrten Anforderungen an die Merkfähigkeit. Das Ausmaß der vorliegenden Depressivität sei nicht einmal mehr als leicht zu bezeichnen und eine paranoide Persönlichkeitsstörung sei nicht gegeben. Weder die dem Kläger noch möglichen Aktivitäten noch der erhobene psychische Befund begründe eine zeitliche Leistungseinschränkung auf drei bis vier Stunden am Tag.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG dann noch das psychiatrisch-psychotherapeutische Sachverständigengutachten von Dr. A. vom 2.7.2004 eingeholt. Auch bei dieser Begutachtung war wiederum die Cousine des Klägers als Dolmetscherin anwesend. Insgesamt hat der Sachverständige leichte Beeinträchtigungen von Konzentration und Aufmerksamkeit insbesondere infolge einer Einengung des D.ens angenommen. Diagnostiziert worden sind eine kombinierte Persönlichkeitsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode und somatischem Syndrom und eine sonstige gemischte Angststörung. Die Konzentrationsstörungen sowie die inhaltlichen und formalen Denkstörungen machten eine kontinuierliche Arbeit derzeit schwierig, sodass selbst für leichte Tätigkeiten nur noch ein Leistungsvermögen für drei bis vier Stunden am Tag bestehe.
Die Beklagte hat sich insgesamt der Leistungsbeurteilung durch Dr. F. angeschlossen (ärztliche Stellungnahme Dr. D. vom 20.8.2004).
Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Urteil vom 7.10.2004 abgewiesen.
Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der als ungelernter Arbeiter einzustufende und damit breit verweisbare Kläger die ihm somit noch zumutbaren - unbenannten - leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden am Tag verrichten könne. Gefolgt werde den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie den Sachverständigengutachten von Dr. E. und Dr. F ... Beim Kläger sei weder eine paranoide Störung der Persönlichkeit festzustellen noch bestünden derart starke soziale Rückzugstendenzen oder eine schwer wiegende Einschränkung des Gestaltungs- und Erlebnisspielraums, die die Diagnose einer mittelgradigen Depression rechtfertigten. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 14.10.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28.10.2004 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren im Wesentlichen gestützt auf die zu seinen Gunsten erstellten Sachverständigengutachten weiterverfolgt.
Der Senat hatte die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Der Neurologe und Psychiater Dr. K. gelangt in seiner Auskunft vom 29.8.2005 nunmehr zu dem Eindruck, dass der Kläger zu einer geregelten Tätigkeit im Umfang von sechs bis acht Stunden täglich nicht mehr fähig sei.
Sodann hat der Senat vorsorglich die Verweisungstätigkeit eines Pförtners nebst Anforderungsprofil in das Verfahren eingeführt und Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Prof. Dr. N. vom 30.6.2006, welches unter Mithilfe eines Dolmetschers erstellt worden ist. Es könne sich bei dem Kläger um eine Persönlichkeitsentwicklung mit paranoiden, selbstunsicheren und ängstlichen (vermeidenden) Zügen handeln, wobei es dabei jedoch nicht um eine schwer wiegende Störung auf psychiatrischem Fachgebiet gehe, die eine nennenswerte Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit begründen könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die beim Kläger vorliegende neurotische Fehlhaltung bewusstseinsnahe verstärkt werde, weil sie auf einem Rentenbegehren beruhe. In der Beobachtung zeige der Kläger Schnelligkeit und schlüssige Bewegungsabläufe, eine sichere Feinmotorik und keine wesentlichen entlastenden Körperhaltungen oder Bewegungen. Der Kläger habe in dem knapp zweistündigen Interview keinerlei Konzentrationspausen benötigt, sei aufmerksam gewesen und habe eine gute Merkfähigkeit gezeigt. Der Kläger fahre selbst Auto, was wiederum eine hohe Konzentrationsfähigkeit und Aufmerksamkeit erfordere. In den Bereichen Mobilität und Selbstversorgung lägen keine Beeinträchtigungen vor und es sei kein erheblicher Interessenverlust festzustellen. Der Kläger zeige eine enorme Willensanstrengung, um sein aktuelles Ziel, nämlich die Rentengewährung, zu erreichen. Der Kläger habe ausdrücklich betont, er habe schon einen großen Willen, die Rente zu bekommen. Aus diesen Umständen lasse sich insgesamt ableiten, dass beim Kläger keine erheblichen Einschränkungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens vorlegen. Hieraus lasse sich vielmehr ein ausreichendes Leistungsvermögen im vom orthopädischen Sachverständigengutachten vorgegebenen Rahmen ableiten, aus psychiatrischer Sicht würden sich keine weiteren nennenswerten Einschränkungen ergeben. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten könnten also vollschichtig verrichtet werden. Im Ergebnis schließe er sich den von Dr. F. getroffenen Feststellungen an.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, weil er auch zur Überzeugung des Senats noch in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG). In rechtlicher Hinsicht ist zu den Ausführungen des SG allerdings anzumerken, dass der 1966 geborene Kläger nach dem hier maßgeblichen Recht in seiner ab dem 1.1.2001 geltenden Fassung von vornherein keinen Berufsschutz genießt (§ 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
Die vom SG vorgenommene Würdigung des medizinischen Sachverhalts und insbesondere der hier prägenden psychischen Befunde (die von Dr. E. hinreichend gewürdigten orthopädischen Befunde sind in ihren rentenrechtlich nicht relevanten Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Wesentlichen nicht streitig) ist auch unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren durchgeführten Sachaufklärung nicht zu beanstanden. Diese Befunde bedingen keine rentenrechtlich relevante Leistungsminderung.
Der Senat stützt seine diesbezügliche Überzeugung in erster Linie auf die Sachverständigengutachten von Dr. F. und Prof. Dr. N ... Danach bedingen die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen lediglich die Beschränkung auf noch leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der weiteren, in den Sachverständigengutachten im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen. Insbesondere ist nach diesen Gutachten die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung medizinisch nicht begründet. Die von Dr. F. und Prof. Dr. N. vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt. Die hiervon abweichende Leistungsbeurteilung insbesondere durch Dr. T. und Dr. A. erachtet der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt. Letztere Gutachten kranken nach Auffassung des Senats entscheidend bereits daran, dass die für die Leistungsbeurteilung maßgeblichen Feststellungen nicht ausschließlich unter Mithilfe eines unabhängigen Dolmetschers, sondern teilweise einer Verwandten des Klägers getroffen worden sind, wobei es - was ausdrücklich eingeräumt worden ist - Sprünge und Ungereimtheiten gegeben hat, die es der Beklagten folgend nicht ausschließen lassen, dass es dadurch zu einem verfälschenden Einfluss auf die Leistungsbeurteilung dieser Sachverständigen gekommen ist.
Anpassungsstörungen und phobische Störungen führen in der Regel nicht zu einer dauerhaften zeitlichen Leistungseinschränkung (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, DRV-Schriften, Band 30, Seite 40 und 44). Im Übrigen richtet sich die sozialmedizinische Beurteilung des beruflichen Restleistungsvermögens bei psychischen Störungen (z. B. depressiven Verstimmungen) im Wesentlichen nach dem Ausmaß von Funktions- bzw. Aktivitätsstörungen und einer möglicherweise eingeschränkten Teilhabe an den verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, a. a. O., S. 37). Nur bei einer weitgehenden Einschränkung der Fähigkeit zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens (im Sinne einer "vita minima") beispielsweise in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse und Aufmerksamkeit ist von einer Minderung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens auszugehen (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, a. a. O., S. 47).
Hier ergibt die von Dr. F. und Prof. Dr. N. sorgfältig unter Mithilfe eines unabhängigen Dolmetschers durchgeführte Befunderhebung zur Überzeugung des Senats jedenfalls keine erheblichen leistungseinschränkenden Störungen auf psychiatrischem Fachgebiet und insbesondere keine wesentliche Einschränkung der Teilhabe im oben angeführten Sinne. Zu den für die Beurteilung psychischer Störungen maßgeblichen Einschränkungen im täglichen Leben wurde im Übrigen erstmals Prof. Dr. N. ausdrücklich befragt.
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens festzustellen sind hier zunächst beachtliche Restaktivitäten (u. a. Teilnahme an Familientreffen, Spazierengehen, Auto fahren, Fernsehen, Mithilfe im Haushalt, Kinder zur Schule bringen und teilweise auch Mithilfe bei den Hausaufgaben, z. B. Blatt 75 ff. und 140 ff. der SG-Akten).
Hinsichtlich des psychischen Befundes hat Dr. F. festgestellt, dass der Kläger bewusstseinsklar, durchweg aufmerksam und in allen Dimensionen orientiert gewesen sei. Eigentliche Denkablaufstörungen hätten sich nicht feststellen lassen. Der Kläger habe sich im Verlauf der Exploration zunehmend geöffnet und sei hierbei frei von ängstlicher Gehemmtheit gewesen. Krankhafte, paranoide Urteilstörungen seien nicht feststellbar. Der Kläger sei frei von Affektlabilität und der Antrieb weder gehemmt noch agitiert gewesen. Er habe aus einem guten Gedächtnis geschöpft und während der zweistündigen Untersuchung in seiner Aufmerksamkeit zu keinem Zeitpunkt nachgelassen. Die Ein- und Umstellungsfähigkeit sei durchweg gegeben gewesen. Eine eigentliche Störung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei nicht festzustellen gewesen, diese sei lediglich unterdurchschnittlich ausgeprägt gewesen (Blatt 147 ff. der SG-Akten).
Damit im Wesentlichen in Übereinstimmung hat Prof. Dr. N. ebenfalls festgestellt, dass der Kläger zu allen Qualitäten voll orientiert gewesen sei. Sein Verhalten sei bei normaler Antriebslage angepasst, der formale Gedankengang geordnet gewesen. Die mnestischen Funktionen sowie die Konzentration und Auffassung seien ausreichend intakt gewesen. Der Kläger habe zwar über diffuse Ängste mit Vermeidungsverhalten berichtet, die in der Untersuchungssituation jedoch nicht zu beobachten gewesen seien. Es habe sich kein Anhalt für eine formale oder inhaltliche Denkstörung, Wahrnehmungs- oder Ich-Erlebnisstörung ergeben (Blatt 51 ff. der LSG-Akte).
Auf der Grundlage dieser verlässlich, nämlich unter Mithilfe eines Dolmetschers getroffenen Feststellungen lässt sich weder eine erhebliche Einschränkung der Aktivitäten des täglichen Lebens feststellen noch eine wesentliche Einschränkung von Konzentration bzw. Aufmerksamkeit oder das Vorliegen maßgeblicher Denkstörungen, wie letztere insbesondere von Dr. T. und Dr. A. (letzterer hat allerdings aus den von ihm erhobenen Befunden auch nur eine leichte Beeinträchtigung von Konzentration und Aufmerksamkeit abgeleitet) entscheidend für die von ihnen vorgenommene Leistungsbeurteilung herangezogen worden sind. Im Ergebnis lässt sich damit - bei Beachtung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen - auch keine zeitliche Leistungseinschränkung auf ein nur noch unter sechsstündiges Leistungsvermögen begründen, wobei insbesondere auch Dr. A. im Ergebnis immerhin ein Leistungsvermögen von mindestens drei bis vier Stunden angenommen hat.
Mit dem SG verneint auch der Senat, dass im Rahmen der dem Kläger noch zugemuteten leichten Tätigkeiten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen bzw. eine schwere spezifische Leistungsbehinderung zu beachten ist, die dazu zwingen würde, unter diesem Gesichtspunkt eine konkrete Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu benennen, die der mindestens sechsstündig arbeitsfähige Kläger noch verrichten kann, bzw. zu prüfen, inwiefern derartige Arbeitsplätze überhaupt vorhanden sind (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 75, 81, 90, 104, 117, 136).
Nur ausnahmsweise u.a. in diesen Fällen ist nämlich auch für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten mit vollschichtigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist (BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 50). In der Rechtsprechung des BSG sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG a.a.O. mwN), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr muss eine Verweisungstätigkeit erst benannt werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger und außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG a.a.O.; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Tätigkeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeit, Lasten zu bewältigen, und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen.
Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den wesentlichen qualitativen Einschränkungen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden. Die übrigen qualitativen Einschränkungen engen das Arbeitsfeld des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt darüber hinaus nicht in ungewöhnlicher Weise weiter ein. Dies gilt nach Auffassung des Senats auch für die beim Kläger bestehenden Funktionseinschränkungen im Bereich der Hände, die nach dem Sachverständigengutachten von Dr. E. hauptsächlich Arbeiten ausschließen, die ein besonderes manuelles Geschick und feinmotorische Fähigkeiten oder mit Haltetätigkeiten verbunden sind.
Lediglich hilfsweise hält der Senat insbesondere unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkung der Hände z.B. die Verweisungstätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte für zumutbar, im Rahmen derer die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen Berücksichtigung finden.
Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.
Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.
Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist. Pförtnertätigkeiten eignen sich gerade auch für Personen, deren obere Extremitäten Funktionsbeeinträchtigungen aufweisen oder deren Hebe- und Tragefähigkeit aus anderen Gründen eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung beider oberer Extremitäten mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens und insbesondere der von Dr. F. getroffenen Feststellungen nicht ersichtlich.
Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -).
Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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