L 2 R 1970/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 5820/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 1970/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18. April 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt, ihm die von der Beklagten an das Sozialamt der Landeshauptstadt Stuttgart (im folgenden Sozialamt) für die Zeit vom 01.01.1983 bis 30.06.2002 überwiesenen Beitragszuschüsse nochmals an ihn auszuzahlen.

Der am 1925 geborene Kläger bezieht seit 01.12.1982 von der Beklagten Versichertenrente (bis 30.04.1990 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei chronifizierter Persönlichkeitsneurose, ab 01.05.1990 Altersrente) sowie seit 1973 aufstockende Leistungen vom Sozialamt. Ab 01.01.1984 war der Kläger bei der DAK Stuttgart (seit 01.08.1994 bei der BEK) freiwillig krankenversichert. Die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge wurde vom Sozialamt übernommen. Auf seinen Antrag hin gewährt die Beklagte dem Kläger seit 01.01.1984 einen Zuschuss für freiwillig krankenversicherte Rentner (Bewilligungsbescheid vom 14.10.1986, Bd. IV, Bl. II 33), für den das Sozialamt - auch hinsichtlich der laufenden Zahlungen - einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X geltend gemacht hatte (Schreiben vom 28.10.1985, Bd. I Bl. 203, vom 17.02.1986 und 05.09.1986, Bd. IV, Bl. II 16, 29). Die zunächst von der Beklagten gegenüber dem Sozialamt geforderte Vorlage einer Abtretungserklärung des Klägers (aaO II 14) erfolgte deswegen nicht. Im Bewilligungsbescheid für den Zuschuss vom 14.10.1986 (Bl. II 33) ist vermerkt: " Es ergibt sich folgende Nachzahlung für die Landeshauptstadt Stuttgart ", " Den Gesamtzahlbetrag ohne Beitragszuschuss erhalten Sie ... " und " Der Beitragszuschuss geht der Landeshauptstadt Stuttgart zu". Dementsprechend wurde die laufende Rente an den Kläger und der Zuschuss an das Sozialamt überwiesen, was der Kläger auch in mehreren Klageverfahren im Zusammenhang mit der Rentengewährung (z.B. Az. S 6 An 944/86, L 6 An 322/87, 4 BH (A) 17/89) nicht beanstandete. Durch ein technisches Versehen seitens der Beklagten wurde der Zuschuss für die Monate Juli 1991 bis September 1992 sowohl an das Sozialamt als auch an den Kläger ausbezahlt. Im vom Kläger gegen die Rückforderung der überzahlten Zuschüsse geführten Rechtsstreit obsiegte er (SG Stuttgart obsiegendes Urt. vom 29.04.1976 Az. S 2 An 1463/94, Bl. 634 VA, LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 10.10.1996 Az. L 13 An 2189/96 Verwerfung der Berufung des Klägers als unzulässig). Auch in der Folgezeit wurde der Zuschuss weiterhin an das Sozialamt überwiesen, was der Kläger auch nach entsprechenden Hinweisen im Zusammenhang mit Rentenanpassungen (beispielsweise Bl. 682 VA) weiterhin nicht beanstandete. Im Zuge der Rentenanpassung zum 01.07.2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 16.05.2002 (Blatt 775 VA) - wiederholt - mit, dass der auf Grund einer "Abtretungserklärung vom 07.03.1983" über pfändbare Rentenanteile zur Sicherung einer Forderung abzutrennende Betrag 26,38 EUR betrage und dieser zur Befriedigung der Forderung an den Gläubiger angewiesen werde (gemeint war der Beitragszuschuss). Dagegen legte der Kläger erstmalig mit Schreiben vom 25.05.2002 Widerspruch ein (Blatt 783 VA) und verlangte die "Ausfertigung der Urkunde vom 07.03.1983". Zur Begründung trug er vor, dass ihm hierzu noch nie das Anhörungsrecht gewährt worden sei. Die Übertragung sei nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen zulässig. Mit der Auszahlung an den Gläubiger dürfe erst nach Kenntniserlangung begonnen werden. Demnach sei eine Nachberechnung seit dem 07.03.1983 fällig. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 26.06.2002 darauf hin, dass der Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung bisher im Wege der Erstattung gemäß § 104 SGB X an das Sozialamt Stuttgart geleistet worden sei, was dem Kläger unter Hinweis auf den Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1986 längst bekannt sei. Da das Sozialamt bisher auch nur den tatsächlich an den Kläger ausbezahlten Betrag auf seine Leistungen angerechnet habe, sei ihm ein Nachteil dadurch nicht entstanden. Ab August 2002 werde der Zuschuss nach Rücksprache mit dem Sozialamt direkt an den Kläger ausgezahlt - was seither auch geschieht. Der Kläger hielt den Widerspruch nicht für erledigt, weil - wie er im wesentlichen meint - er von 1984 bis 1986 Krankenhilfe von der Kriegsopferfürsorgestelle nach § 26b BVG erhalten habe, die gem. § 13 BSHG in voller Höhe übernommen werden könne, und die Beitragszuschüsse der BfA zur Krankenversicherung in den Leistungsbescheiden des Sozialamts noch nicht angerechnet seien. Unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung hielt die Beklagte mit Schreiben vom 14.10.2002 entgegen, dass dem Kläger kein Nachteil entstanden sei, weil der Zuschuss ihm faktisch in Form eines höheren Sozialhilfebetrages zugeflossen sei. Im übrigen werde der Zuschuss bereits seit über 15 Jahren mit Kenntnis des Klägers an den Sozialhilfeträger abgeführt. Der Kläger hielt die Abtretung/Verpfändung unter Hinweis auf die Eigentumsgarantie weiterhin für unzulässig (Schreiben vom 15.11.2002, Bl. 807 und vom 04.04.2003, Bl. 816 VA). Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in der angefochtenen Rentenanpassungsmitteilung lediglich die Abführung eines geringfügig höheren Betrages an den zuständigen Sozialhilfeträger geregelt wurde und nicht die Frage der Abführung des Beitragszuschusses an den Kläger. Eine rechtliche Beschwer könne nicht erkannt werden, da dem Kläger nach entsprechenden Mitteilungen seit 15 Jahren diese Praxis bekannt sei.

Dagegen hat der Kläger am 31.10.2003 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, die er ergänzend mit einem Rechtsanspruch auf den Beitragszuschuss gemäß § 106 SGB VI begründete. Auf Nachfrage des SG teilte das Sozialamt mit, dass der Kläger zur Zeit Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz und Hilfe zum Lebensunterhalt beziehe, worin auch Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 129,73 Euro enthalten seien. Nachdem das SG Bedenken hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 104 SGB X geäußert und um Vorlage der "Erklärung vom 07.03.1983" gebeten hatte (Schreiben vom 24.06.2004, Bl. 10 SG), gab die Beklagte das Anerkenntnis vom 25.10.2004 ab, mit dem die Abtrennungsmitteilung vom 16.05.2002 i. d. F. des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2003 aufgehoben wurde. Nach Überprüfung der Sach- und Rechtslage gelangte die Beklagte zu der Überzeugung, dass die Überleitung des laufenden Zuschusses zu den Aufwendungen für die Kranken-/Pflegeversicherung an die Sozialbehörde Stuttgart auf Grundlage des § 104 SGB X und mangels Vorliegens einer einschlägigen Abtretungserklärung nicht zulässig war. Der abgetrennte Betrag in Höhe von 26,38 Euro für den Monat Juli 2002 wurde auf das Bankkonto des Klägers überwiesen. Der Kläger beantragte den Erlass eines Anerkenntnisurteils über den Gesamtanspruch ab 07.03.1983. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.04.2005 abgewiesen. Hinsichtlich des einbehaltenen Krankenversicherungsbeitragszuschusses für den Monat Juli 2002 sei der Kläger nach dem angenommenen Anerkenntnis der Beklagten klaglos gestellt und es fehle insoweit am Rechtsschutzbedürfnis. Die Nachzahlung der Beitragszuschüsse ab 01.01.1983 sei nicht Streitgegenstand, da diesbezüglich keine Verwaltungsentscheidung vorliege.

Dagegen hat der Kläger am 14.05.2005 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgericht Stuttgart vom 18. April 2005 sowie den Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Beitragszuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung vom 1. Januar 1983 bis zu 30. Juni 2002 nochmals auszuzahlen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Sozialgericht Stuttgart zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Im Erörterungstermin am 13.09.2006 wurde dem Kläger die Sach- und Rechtslage dargelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (vier Band) und die beigezogenen Akten des Sozialamts der Stadt Stuttgart (Band I bis III und "BfA-Verfahren") Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des Beitragszuschusses zur freiwilligen Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.1983 bis 30.06.2002 an sich oder auf Zurückerweisung an das SG.

Streitgegenstand ist der vom Kläger angefochtene Rentenanpassungsbescheid vom 16.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.10.2003, gegen den sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. IV SGG) wendet. Soweit der Kläger auch für die Zeit vom 01.01.1983 bis 31.12.1983 die Auszahlung des Beitragszuschusses begehrt, ist dies schon deshalb unbegründet, weil in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung nicht bestanden hat und auch von der Beklagten nie bewilligt worden ist.

Im Ergebnis begehrt der Kläger von der Beklagten die Erfüllung seines Anspruchs auf Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung. Bei der Rentenanpassungsmitteilung (Bescheid vom 16.05.2002) handelt es sich jedoch um einen Verwaltungsakt, durch den die Festsetzung des monatlichen Wertes seines Rechts auf Altersrente und Beitragszuschuss erhöht wird (vgl. Urteil des BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Mit dem Bescheid wurde eine Regelung lediglich in Bezug auf die Erhöhung der Rente und des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung zum 01.07.2002 getroffen. Hinsichtlich des Beitragszuschusses handelt es sich um einen Folgebescheid, der auf dem Ausgangsbescheid der Zuschussgewährung vom 14.10.1986 aufbaut. Insofern erschöpft sich der Regelungsgehalt dieser Rentenanpassungsmitteilung in der zeitlich begrenzten, wertmäßigen Fortschreibung eines bereits zuerkannten Rechts auf Rente bzw. Beitragszuschuss, hier bezogen auf den Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.06.2003. Zur jährlichen individuellen Rentenanpassung ist ausschließlich über den Grad der Änderung des bereits festgestellten Geldwertes des Stammrechts zu entscheiden. Dazu werden weder die Regelungen noch die sie tragenden Rechenschritte der Rentenwertfestsetzung ("Grundbescheid") sämtlich oder teilweise wiederholt (vgl. schon BSGE 63, 266 , 267 = SozR 3642 § 9 Nr. 3, 6, 8; SozR 3-1300 § 31 Nr. 13, 17, 24). Zu dem Auszahlungsempfänger, zu dem der bereits im Ausgangsbescheid vom 14.10.1986 das Sozialamt bestimmt worden ist, enthält der Bescheid damit keine neue Verlautbarung oder Bestimmung. Die Klage mit dem Begehren des Klägers ihn als Zahlungsempfänger zu bestimmen dagegen ist unzulässig, weil eine rückwirkende Bestimmung nicht Gegenstand des Bescheids ist und für die Zukunft (ab 01.07.2002) seinem Begehren bereits entsprochen worden ist (angenommenes Anerkenntnis vom 25.10.2004). Zur vom Kläger allein noch beanstandeten Einbehaltung und Überweisung des Beitragszuschusses an das Sozialamt für die Vergangenheit hat die Beklagte aber im Widerspruchsbescheid Stellung genommen. Ihre "Anmerkung" bezüglich der Hinnahme der Auszahlung an das Sozialamt durch den Kläger nach entsprechenden Mitteilungen der Beklagten, ist als ablehnende Entscheidung über die rückwirkende Auszahlung des Beitragszuschusses an den Kläger auszulegen. Der weiteren Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht. Der Widerspruchsbescheid enthält somit eine zusätzliche Beschwer mit Regelungscharakter, der Gegenstand der Klage ist. Ein nochmaliges Widerspruchsverfahren ist in diesen Fällen nicht erforderlich (vgl. Meyer-Ladewig SGG, 8. Auflage § 78 Rn. 8). Entgegen der Auffassung des SG geht der Senat daher von der Zulässigkeit der Klage aus.

Die Beklagte hat die Auszahlung an den Kläger zu Recht verweigert. Zwar hatte der Kläger aufgrund des Bewilligungsbescheids vom 14.10.1986 einen monatlichen Zahlungsanspruch auf Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung gegen die Beklagte erworben. Dem steht aber der Einwand der Erfüllung entgegen (§ 107 SGB X). Die Beklagte hat die Beitragszuschüsse aufgrund eines vom Sozialamt zu Recht geltend gemachten Erstattungsanspruches mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger ausgezahlt. Das Sozialamt hat für den Kläger nach § 13 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG - jetzt § 32 SGB XII) in Verbindung mit dem Ermessensspielraum nach § 3 BSHG die vollen Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung übernommen. Gleichzeitig stand dem Kläger für einen Teil davon der Beitragszuschuss hierfür gegen die Beklagte zu. Der Kläger hat damit vom Sozialamt eine zweckidentische Leistung erhalten, für die dem Sozialamt aufgrund des in § 77 BSHG zum Ausdruck kommenden Subsidiaritätsprinzips ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zustand. Einer Abtretungserklärung des Klägers, die nicht vorlag, bedurfte es nicht.

Im übrigen hat der Kläger diesen verkürzten Zahlungsweg von 1986 bis 25.05.2002, somit über 15 Jahre lang, unwidersprochen hingenommen, auch nachdem ihm in zahlreichen persönlichen Anschreiben über Rentenanpassungen ausdrücklich mitgeteilt worden war, dass der Zuschuss zur Krankenversicherung an die Stadthauptkasse Stuttgart gezahlt wird und lediglich die Rente auf sein Konto überwiesen wird. Insbesondere hat der Kläger diese Vorgehensweise unbeanstandet gelassen, nachdem ihm durch den Bescheid vom 23.06.1992 wegen der Rückforderung von versehentlich zusätzlich an ihn ausgezahlten Beitragszuschüssen und dem in dem Zusammenhang geführten Rechtsstreit eindeutig klar war, dass das Sozialamt den Zuschuss erhält, weil es die Krankenversicherungsbeiträge übernommen hat. Das Begehren des Klägers auf nachträgliche Auszahlung an sich ist damit missbräuchlich, zumal dem Kläger durch diese Vorgehensweise kein erkennbarer Nachteil entstanden ist.

Die Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht, die gem. § 159 Abs. 1 SGG beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen - hier Entscheidung des SG durch Prozessurteil (§ 159 Abs.1 Nr. 1 SGG) - im Ermessen des Senats steht, war nicht geboten. Das LSG ist nicht zur Zurückverweisung verpflichtet. Die Zurückverweisung ist die Ausnahme (Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, § 159 Rn. 5 m.w.Nw.). Unter Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an einer Sachentscheidung und dem Grundsatz der Prozessökonomie einerseits und dem Verlust einer Instanz andererseits hält der Senat eine Entscheidung in der Sache bei der gegebenen Sachlage für angezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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