Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 U 4087/06 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Antragsteller wird aufgrund seines Antrages vom 09.08.2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs für die gutachterliche Stellungnahme vom 15.08.2005 gewährt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat in dem beim Landessozialgericht anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren L 6 U 5086/03 aufgrund Auftrags vom Juli 2005 am 15.08.2005 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme auf neurologischem Fachgebiet angefertigt, welche er dem Landessozialgericht am 23.08.2005 vorgelegt hat.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2006, eingegangen beim Landessozialgericht am 31.07.2006, machte er über die HonorarabrechnungsGmbH mit Sitz in W. seine Liquidation für diese ergänzende Stellungnahme geltend.
Daraufhin teilte ihm der Kostenbeamte mit Schreiben vom 02.08.2006 mit, dass der Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG wegen Ablaufs der Drei- Monatsfrist erloschen sei.
Mit Schriftsatz vom 09.08.2006, eingegangen am 14.08.2006, beantragte der Antragsteller daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, dass wegen eines Personalwechsels in der Klinik das Abrechnungssystem, in welches auch die HonorarabrechnungsGmbH einbezogen sei, völlig umstrukturiert worden sei. Dabei sei übersehen worden, dass die Liquidation einiger Gutachten noch nicht abgewickelt worden sei. Mit der Aufnahme der Tätigkeit der jetzt hierfür zuständigen Mitarbeiterin sei dies nachgeholt worden. Es handele sich um einen einmaligen Vorgang, denn üblicherweise bemühe man sich um eine zeitnahe Abwicklung.
Der Kostenbeamte hat die Sache ohne Abhilfe dem Senat zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 2 Abs. 2 JVEG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsteller war nach seinem glaubhaften Vortrag ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 2 JVEG gehindert, und er hat binnen der Zwei-Wochenfrist des § 2 Abs. 2 JVEG seinen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft dargelegt.
Der Antragsteller hat erstmalig die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung für einer Vergütung nach dem ZSEG bzw. JVEG versäumt, was er nachvollziehbar mit den aufgetretenen organisatorischen Veränderungen in seiner Klinik begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für Zweifel an dem Vortrag des Antragstellers vor.
Die Höhe der Entschädigung ist von dem zuständigen Kostenbeamten in eigener Zuständigkeit festzustellen.
Gegen die Stattgabe der Wiedereinsetzung ist eine Beschwerde nicht zulässig, § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG.
Gründe:
I.
Der Antragsteller hat in dem beim Landessozialgericht anhängig gewesenen Hauptsacheverfahren L 6 U 5086/03 aufgrund Auftrags vom Juli 2005 am 15.08.2005 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme auf neurologischem Fachgebiet angefertigt, welche er dem Landessozialgericht am 23.08.2005 vorgelegt hat.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2006, eingegangen beim Landessozialgericht am 31.07.2006, machte er über die HonorarabrechnungsGmbH mit Sitz in W. seine Liquidation für diese ergänzende Stellungnahme geltend.
Daraufhin teilte ihm der Kostenbeamte mit Schreiben vom 02.08.2006 mit, dass der Antrag nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 JVEG wegen Ablaufs der Drei- Monatsfrist erloschen sei.
Mit Schriftsatz vom 09.08.2006, eingegangen am 14.08.2006, beantragte der Antragsteller daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, dass wegen eines Personalwechsels in der Klinik das Abrechnungssystem, in welches auch die HonorarabrechnungsGmbH einbezogen sei, völlig umstrukturiert worden sei. Dabei sei übersehen worden, dass die Liquidation einiger Gutachten noch nicht abgewickelt worden sei. Mit der Aufnahme der Tätigkeit der jetzt hierfür zuständigen Mitarbeiterin sei dies nachgeholt worden. Es handele sich um einen einmaligen Vorgang, denn üblicherweise bemühe man sich um eine zeitnahe Abwicklung.
Der Kostenbeamte hat die Sache ohne Abhilfe dem Senat zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag vorgelegt.
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
II.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 2 Abs. 2 JVEG sind im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsteller war nach seinem glaubhaften Vortrag ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist nach § 2 Abs. 2 JVEG gehindert, und er hat binnen der Zwei-Wochenfrist des § 2 Abs. 2 JVEG seinen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft dargelegt.
Der Antragsteller hat erstmalig die Dreimonatsfrist für die Geltendmachung für einer Vergütung nach dem ZSEG bzw. JVEG versäumt, was er nachvollziehbar mit den aufgetretenen organisatorischen Veränderungen in seiner Klinik begründet. Es liegen keine Anhaltspunkte für Zweifel an dem Vortrag des Antragstellers vor.
Die Höhe der Entschädigung ist von dem zuständigen Kostenbeamten in eigener Zuständigkeit festzustellen.
Gegen die Stattgabe der Wiedereinsetzung ist eine Beschwerde nicht zulässig, § 2 Abs. 2 Satz 3 JVEG.
Rechtskraft
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