L 7 AS 4740/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 4535/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 4740/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in diesem Eilverfahren darüber, ob die Antragsgegnerin als Trägerin der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) verpflichtet ist, vorläufig Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen zu übernehmen, die dem Antragsteller in der Zeit zwischen Januar und August 2006 durch die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem aus einer früheren Beziehung stammenden, in B. bei der Mutter lebenden Sohn T. G. entstanden sind.

Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg (Familiengericht) vom 30. Januar 2006 war der Antragsteller berechtigt, im Jahre 2006 an mehreren, in den Schulferien gelegenen Terminen mit seinem im Jahre 1995 geborenen Sohn zusammen zu sein; von diesem Recht, machte dieser auch Gebrauch. Der Antragsteller lebt nunmehr in N. , wo er mit Frau Y. S. ein im Jahre 1999 geborenes gemeinsames Kind hat. Die rechtliche Bewertung der Beziehung des Antragstellers mit Frau S. ist zwischen den Beteiligten streitig. Frau S. ist Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II, auf welche in der Vergangenheit das - wechselnde - Einkommen angerechnet wurde, welches der Antragsteller als Rettungssanitäter erzielt. Eine von Frau S. erhobene Klage wurde durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. Juli 2006 (S 7 AS 5106/05) abgewiesen; ausweislich der Entscheidungsgründe lag jedenfalls im dort streitgegenständlichen Zeitraum Januar bis Oktober 2005 eine eheähnliche Gemeinschaft vor. Über die dagegen erhobene Berufung zum Landessozialgericht (L 12 AS 4159/06) ist noch nicht entschieden.

Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin mehrfach die Übernahme der bei der Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn in der Zeit vom 30.- 31. Januar 2006, 16. - 22. April 2006 und 5. - 18. August 2006 angefallenen Kosten in Höhe von 1745,95 Euro; dieser Betrag setzt sich zusammen aus Reisekosten des Antragstellers und des Kindes, Verpflegungs- und Unterkunftskosten des Antragstellers bei Aufenthalten in B. sowie Verpflegungspauschalen für das Kind bei Aufenthalten beim Antragsteller.

Nachdem die Anträge erfolglos blieben, beantragte der Antragsteller am 13. September 2006 beim Sozialgericht Freiburg (SG), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die durch die Ausübung des Umgangsrechts entstandenen Fahrt- und Umgangskosten in Höhe von 1745,95 Euro zu erstatten sowie ihm für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes zu gewähren. In einem weiteren Verfahren beantragte der Antragsteller am 18. September 2006 außerdem, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm auch die durch die Ausübung des Umgangsrechts im Zeitraum 1. - 8. Oktober 2006 entstehenden Fahrt- und Umgangskosten in Höhe von 694,35 Euro zu erstatten sowie ihm für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes zu gewähren.

Das SG hat die Anträge durch Beschlüsse vom 14. September 2006 (S 12 AS 4535/06 ER) und vom 19. September 2006 (S 12 AS 4596/06 ER) abgelehnt. Dagegen richten sich die am 19. September 2006 bzw. am 23. September 2006 erhobenen Beschwerden (L 7 AS 4740/06 ER-B und L 7 AS 4806/06 ER-B) des Antragstellers.

Der Antragsteller beantragt in diesem Verfahren sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 14. September 2006 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die im Januar, April und August 2006 entstandenen Fahrt- und sonstigen Kosten zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts zu erstatten sowie für jeden Tag des Aufenthalts seines Kindes bei ihm 1/30 des maßgeblichen monatlichen Regelsatzes zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Durch Bescheid vom 28. September 2006 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller darlehensweise Leistungen nach § 23 Abs. 1 SGB II in Höhe von insgesamt 1821,20 Euro gewährt, die sich wie folgt zusammensetzen: Fahrtkosten mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel (Zug) zwischen M. und B. , Fahrten mit dem PKW vom Wohnort zum Bahnhof M. sowie Übernachtungskosten des Antragstellers in Höhe von jeweils 25,-/Tag. Nicht berücksichtigt wurden die Kosten für die Verpflegung des Kindes bei Aufenthalten beim Antragsteller mit der Begründung, diese Verpflegung sei bereits mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts abgedeckt, die die Mutter für das Kind in B. erhalte; diese Kosten müssten bei der Mutter geltend gemacht werden. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 6. Oktober 2006 Widerspruch erhoben, den er damit begründet, er hätte darüber belehrt werden müssen, dass Fahrtkosten nur in angemessener Höhe übernommen werden. Außerdem seien die Verpflegungskosten des Kindes zu erstatten. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da es dem Antragsteller ersichtlich um die Regelung eines vorläufigen Rechtszustandes geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in JURIS; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse a.a.O.).

Nach diesen Maßstäben bleibt die Beschwerde erfolglos. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Gründe des zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlusses vom heutigen Tag im Parallelverfahren L 7 AS 4740/06 ER-B Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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