L 5 KA 4343/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KA 5085/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 4343/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Es verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, wenn Vertragsärzte mit Ablauf des 68. Lebensjahres ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung verlieren.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. August 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 123.830 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt, auch über die Vollendung seines 68. Lebensjahres hinaus weiterhin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassen zu werden.

Der 1939 geborene Antragsteller ist seit 1979 als Internist und Radiologe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und in S.-F. niedergelassen. Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 16. Mai 2001 wurde die Zulassung geändert zum Facharzt für Innere Medizin, Facharzt für Radiologie und Facharzt für Nuklearmedizin.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 wies der Antragsgegner und Beschwerdegegner den Antragsteller auf die gesetzliche Beendigung der Zulassung zum 30. Juni 2007 durch Erreichen der Altersgrenze hin. Gegen dieses Schreiben erhob der Antragsteller Widerspruch und bat nach rechtlichem Hinweis um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Mai 2006 wurde sodann noch vorgetragen, dass § 95 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) eine allein wegen des Alters diskriminierende Regelung sei, die nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) durch staatliche Stellen nicht angewendet werden dürfe. Es sei keine Frage, dass § 95 Abs. 7 SGB V nicht nur gegen die Menschenwürde des Arztes (Artikel 1 Grundgesetz - GG -) und gegen die Rechte aus Artikel 12 und Artikel 14 GG verstoße, jedenfalls sei die Regelung im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 22. November 2005 (C-144/04) europarechtswidrig. § 95 Abs. 7 SGB V greife noch weit stärker in die Rechte der Betroffenen ein, als § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen (TzBfG), der vom EuGH für europarechtswidrig gehalten worden sei, weil er allein auf eine Altersgrenze abstelle.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2006 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur weiteren Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ab (Blatt 13 der SG-Akte). Ein schriftlicher Bescheid liegt bis jetzt nicht vor.

Am 12. Juli 2006 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Stuttgart (SG) einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei gewillt, die vertragsärztliche Versorgung mit über 1.000 Scheinen pro Quartal fortzusetzen. Der Privatanteil der Praxis betrage nur fünf bis zehn Prozent, sodass im Falle der Beendigung der Zulassung an eine Fortführung der Praxis nicht zu denken sei. Dies stelle eine Diskriminierung dar, die durch die vom Antragsgegner angewendete Vorschrift des § 95 Abs. 7 SGB V begründet werde. Der Antragsgegner lasse außer Betracht, dass Europarecht Vorrang vor deutschem Gesetzesrecht habe und der EuGH durch die Entscheidung vom 20. November 2005 (C-144/04) in ständiger Rechtsprechung festgestellt habe, dass ein Eingriff in die Individualrechte allein wegen des Alters dem Verhältnismäßigkeitsgebot nicht gerecht werden könne. Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt entschieden, dass es eine Verfassungswidrigkeit hinsichtlich der Regelung des § 95 Abs. 7 SGB V nicht zu erkennen vermöge. Die erste Entscheidung vom 31. März 1998 stütze sich auf das Argument, dass die über 68-jährigen Vertragsärzte eine Gesundheitsgefahr für die Patienten darstellen könnten. Dass dieses Argument falsch sei, weil es gegen Gesetze der Logik verstoße, liege auf der Hand. In einer Ausnahmeregelung des Gesetzes sei es bereits denjenigen Ärzten zugestanden, die bis zum Ablauf ihres 68. Lebensjahres keine zwanzigjährige vertragsärztliche Tätigkeit ausübten, die Grenze teilweise erheblich zu überschreiten. Zum anderen werde der Gesetzgeber noch in diesem Jahr für unterversorgte Gebiete aller Voraussicht nach die Altersgrenzen sowohl hinsichtlich der Erstzulassung als auch hinsichtlich des Höchstalters aufheben. Auch sei die Regelung nicht geeignet, eine Kostensenkung zu bewirken. Schließlich sei hier auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ein Antrag bereits jetzt zu stellen, da der Zeitvorlauf bis zum Erreichen der Altersgrenze mit knapp einem Jahr sehr kurz sei und der Antragsteller neben zwei Auszubildenden neun Teilzeitkräfte beschäftige, die sich gegebenenfalls umorientieren müssten. Schließlich müsse der Antragsteller sich alsbald auch um einen Nachfolger bemühen, der einen möglichst hohen Preis für den Kassenarztsitz zahle. Müsse er unter dem Druck der Erreichung der Altersgrenze seine Praxis aufgeben, werde wohl kaum noch ein vernünftiger Preis erzielt werden können.

Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass hier aufgrund der Regelung in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V die Zulassung ende. Dieser Tatbestand sei bereits mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) zum 1. Januar 1993 eingeführt worden. Sei der Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Vollendung des 68. Lebensjahres weniger als 20 Jahre als Vertragsarzt tätig und vor dem 1. Januar 1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen, verlängere der Zulassungsausschuss die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser Frist. Diese Bestimmung sei mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (mit Hinweis auf BVerfGE SozR 3-2500 § 95 Nr. 17; BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 18, 26 und 32 u. a.). Eine Verlängerung der Zulassung nach § 95 Abs. 7 SGB V komme nicht in Betracht. Das Gesetz sehe keinerlei Ausnahmebestimmungen oder eine Härtefallregelung vor.

Das SG hat mit Beschluss vom 1. August 2006 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Zulassung des Antragstellers nach der Regelung in § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V zum 30. Juni 2007 ende. Die Voraussetzungen nach § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V für eine Verlängerung seiner Zulassung über den 30. Juni 2007 lägen nicht vor. Der Antragsteller sei seit Beginn seiner vertragsärztlichen Tätigkeit 1979 mehr als 20 Jahre lang ununterbrochen als Vertragsarzt in S. tätig gewesen, seine vertragsärztliche Tätigkeit werde bis zum 30. Juni 2007 einen Zeitraum von rund 28 Jahren umfassen. Die Vorschrift über die Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit mit Ablauf des Quartals, in dem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollende, sei mit dem Grundgesetz, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar. Das SG hat in dem Zusammenhang auf die Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als auch des BSG hierzu verwiesen. Es hat ferner auch darauf verwiesen, dass unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung diese Regelung auch nicht gegen Art. 3 bzw. Art. 14 GG verstoße. Es liege auch kein Verstoß gegen die europäische Menschenrechtskonvention vor. Insbesondere ergebe sich auch aus den in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Grundrechtspositionen, insbesondere aus Art. 14 EMRK (allgemeines Diskriminierungsverbot) und dem Eigentumsschutz gemäß Art. 1 des Zusatzprotokolls (Protokoll Nr. 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002, Bundesgesetzblatt II Seite 1072) kein Anspruch auf Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit über das 68. Lebensjahr hinaus (mit Hinweis auf einen Beschluss des Hessischen LSG vom 10. Juni 2005 - L 6/7 KA 58/04 ER -). Zu keiner anderen Beurteilung führe im Übrigen auch die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 und auch das Urteil des EuGH in der Rechtssache "M." (Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 - in NJW 2005, 3695).

Der Antragsteller hat gegen den seinem Bevollmächtigten am 3. August 2006 mit Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss am 29. August 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 6. September 2006).

Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Antragsteller in Ergänzung zu seiner Antragsschrift vom 12. Juli 2006 geltend, die Entscheidungen des BSG, zuletzt vom 25. April 2005 und des BVerfG, auf die sich das SG berufen habe, seien angesichts der eindeutigen Entscheidung des EuGH vom 22. November 2005 als überholt anzusehen. Der EuGH habe darin bestätigt, dass jede nationale Stelle, Behörde und Richter gleichermaßen, staatliche Normen unangewendet lassen müssten, denen im konkreten Fall eine gemeinschaftsrechtliche Regelung entgegen stehe. Danach bestehe ein Anwendungsvorrang und nicht ein Geltungsvorrang. Zwischenzeitlich sei das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) u. a. aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG in Deutschland in Kraft gesetzt worden. Diese Richtlinie hatte die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, das Altersdiskriminierungsverbot in Gesetzesrecht umzusetzen. Aus dem seit 18. August 2006 geltendem AGG ergäben sich nunmehr weitere Schlussfolgerungen. Nach § 1 AGG sei das Ziel des Gesetzes Benachteiligungen aus Gründen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen. Nach § 2 AGG seien Benachteiligungen nach Maßgabe des Gesetzes unzulässig für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit. Gemäß § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V sei dem Antragsteller jedoch der Zugang zur vertragsärztlichen Versorgung über den 31. März 2007 (gemeint 30. Juni 2007) hinaus verwehrt. Damit sei er angesichts des Umstandes, dass über 90 % seiner Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert seien, nicht mehr in der Lage, seine berufliche Tätigkeit als Arzt in wirtschaftlich vertretbarer Weise fortzusetzen. Damit liege eine unmittelbare Benachteiligung des Antragstellers im Sinne von § 3 AGG vor. Nach § 10 AGG seien wegen des Alters spezielle Einschränkungen des Diskriminierungsschutzes vorgenommen worden, die jedoch nach § 10 Ziffer 1 AGG nur zu dem Zweck beruflicher Eingliederung von Jugendlichen oder der Eingliederung älterer Beschäftigter zulässig seien, wenn es um den Zugang zur Beschäftigung, also jedem Zugang zu weiterer selbständiger Betätigung gehe. Gemäß § 21 AGG sei der Antragsteller berechtigt, die Beseitigung bzw. Unterlassung der Beeinträchtigung zu verlangen. Dies sei bereits mit dem Eilantrag geschehen, werde aber hier nochmals gegenüber dem Antragsgegner erneuert. Mittlerweile habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seiner Entscheidung vom 26. April 2006 (Az. 7 AzR 500/04) bestätigt, dass der EuGH die von der Bundesrepublik Deutschland auf die Gemeinschaft übertragenen Kompetenzen nicht überschritten habe. § 14 TzBfG sei deshalb, obwohl nationales Recht, unanwendbar. Nichts anderes gelte für § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V, zumal nunmehr durch das AGG die Umsetzungsfrist aus der EG-Richtlinie 2000/78/EG abgelaufen sei und die Normen im offenen Widerspruch zu § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V stünden. Das BAG habe bestätigt, dass die nationalen Gerichte die volle Wirksamkeit des allgemeinen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters zu gewährleisten hätten, in dem sie jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen hätten. Dies gelte auch, wenn die Frist für die Umsetzung der genannten Richtlinie noch nicht abgelaufen sei, hätten die obersten Arbeitsrichter festgestellt. Wollte die Sozialgerichtsbarkeit hier anders entscheiden hätte sie den Gemeinsamen Senat anzurufen, um die Angelegenheit mit dem Bundesarbeitsgericht zu klären. Im Hinblick auf die Regelung des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V habe im Übrigen das Bayerische Landessozialgericht kürzlich die Revision zum BSG zugelassen, sodass auch von dieser Seite eine weitere Befassung mit der Angelegenheit zu erwarten sei (Urteil vom 19. Juli 2006 - L 12 KA 9/06). Der Klägerbevollmächtigte weist nochmals ergänzend darauf hin, der EuGH habe deutlich gemacht, dass zu den Grundlagen des europäischen Rechts, zu den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gehöre, der einer Diskriminierung wegen der in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG genannten Merkmale entgegen stehe. Dieser Grundsatz sei ein Unterfall des allgemeinen Grundsatzes der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung. Er gehöre zu den Gemeinschaftsgrundrechten und gehe damit dem nationalen Recht vor, eigentlich gingen die Gemeinschaftsgrundrechte dem nationalen Recht konform. Verstoße aber eine innerstaatliche Regelung wie § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V gegen gemeinschaftsrechtliche Gleichheitssätze oder Diskriminierungsverbote, müssten nationale Gerichte diese Vorschriften außer Anwendung lassen, ohne dass es ihrer vorherigen Aufhebung durch den Gesetzgeber bedarf.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 1. August 2006 aufzuheben und den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu berechtigen, zumindest vorläufig für die Dauer von weiteren zwei Jahren über den 30. Juni 2007 hinaus an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, hilfsweise, dieses Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 234 Abs. 1 EGV die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob im Hinblick auf Art. 10 EGV mit der Zielvorgabe aus Art. 249 Abs. 3 durch die Anwendung von § 95 Abs. 7 SGB V ein Verstoß gegen das primärrechtlich geltende europarechtliche Antidiskriminierungsverbot vorliegt.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers sowie den Hilfsantrag zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und führt ergänzend aus, bereits die Richtlinie 2000/78/EG habe entsprechende Ausnahmetatbestände enthalten. So könne u. a. eine Ungleichbehandlung wegen Alters im Hinblick auf die Verfolgung legitimer Ziele gerechtfertigt sein. Dieser Fall liege bei der Altersbegrenzung der Zulassung von Vertragsärzten vor. Die Vorschrift über die Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit nach § 95 Abs. 7 SGB V sei eine subjektive Zulassungsbeschränkung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG, sie diene einem wichtigen Gemeinschaftsgut. Mit dieser Regelung solle die angestrebte, zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Beschränkung der Vertragsarztzahlen nicht nur zu Lasten der jüngeren Ärzte verwirklicht werden, sondern auch die älteren Ärzte, die auf ein langjähriges Berufsleben zurückblicken könnten, sollten ihren Beitrag leisten. Die der Einführung verschärfter Zulassungsbeschränkungen zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, dass eine Begrenzung der Zahl der zugelassenen Ärzte ein geeignetes und unverzichtbares Mittel zur Stabilisierung der Ausgaben der Krankenkassen sei, sei nicht zu beanstanden. Auch in § 10 des AGG werde eine unterschiedliche Behandlung wegen Alters als zulässig erachtet, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sei. Die Mittel zur Erreichung dieses Zieles müssen angemessen und erforderlich sein. Dem würde die Regelung in § 95 Abs. 7 SGB V gerecht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers ist zulässig, jedoch unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (sog. Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, sodass dem Antragsteller, schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre (sog. Anordnungsgrund).

Im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung kann der Senat sich nicht davon überzeugen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, konkret hier die vorläufige weitere Zulassung des Antragstellers nach Vollendung des 68. Lebensjahres über den 30. Juni 2007 hinaus gegeben sind. Es fehlt hier bereits an einem Anordnungsanspruch. Nach § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V in der Fassung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl I Seite 2190), der nach § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V auch für Vertragszahnärzte gilt, endet ab dem 1. Januar 1999 die Zulassung eines Vertragsarztes zur vertragsärztlichen Versorgung am Ende des Kalenderjahres, in dem der Vertragsarzt sein 68. Lebensjahr vollendet. War der Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Vollendung des 68. Lebensjahres weniger als zwanzig Jahre als Vertragsarzt tätig und vor dem 1. Januar 1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen, verlängert der Zulassungsausschuss die Zulassung längstens bis zum Ablauf dieser Frist (§ 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V).

Damit endet kraft Gesetzes die Zulassung des Klägers zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung mit Ablauf des 30. Juni 2007. Der am 9. Mai 1939 geborene Kläger wird mit Ablauf des 8. Mai 2007 sein 68. Lebensjahr vollenden. Die in § 95 Abs. 7 Satz 4 SGB V für eine Verlängerung der Zulassung des Klägers über den 30. Juni 2007, also das Ende des Quartals, in dem er sein 68. Lebensjahr vollendet hat, hinaus genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger war zwar vor dem 1. Januar 1993 bereits als Vertragsarzt zugelassen (§ 95 Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 SGB V), er ist aber seit Beginn seiner vertragsärztlichen Tätigkeit im Juli 1979 schon mehr als zwanzig Jahre lang ununterbrochen als Vertragsarzt in S. tätig gewesen, seine vertragsärztliche Tätigkeit wird somit bis zum 30. Juni 2007 einen Zeitraum von rund 28 Jahren umfassen.

Bereits das SG hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass die gesetzliche Regelung keine weiteren Gründe für die Verlängerung der Zulassung vorsieht.

1.) Nach der Gesetzesbegründung soll mit diesen Regelungen die angestrebte, zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Beschränkung der Vertragsarztzahlen nicht nur zu Lasten der jüngeren Ärzte verwirklicht werden (BT-Drs. 12-3608, Seite 93). Sie dient ferner der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Begrenzung der Zahl der zugelassenen Ärzte einerseits und einer gleichgewichtigen Verlagerung der mit Zulassungsbeschränkungen generell verbundenen Belastungen auf die verschiedenen Ärztegenerationen andererseits (siehe BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 18).

2.) Das BVerfG hat die Regelung zur Altersgrenze in § 95 Abs. 7 SGB V in Verbindung mit Art. 33 § 1 GSG als verfassungsgemäß angesehen und insbesondere einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG verneint (Beschluss des BVerfG vom 31. März 1998 -1 BvR 2167/93 und 2198/93-in SozR 3-2500 § 95 Nr. 17). Das BVerfG hat in diesem Zusammenhang unter anderem darauf hingewiesen, dass die Altersgrenze in § 95 Abs. 7 SGB V in Verbindung mit Art. 33 § 1 GSG einem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut, der Gesundheit der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten, diene. Wie bei allen Altersgrenzen, die die Berufsausübung im höheren Alter einschränkten, dienten die angegriffenen Regelungen auch dazu, den Gefährdungen, die von älteren, nicht mehr voll leistungsfähigen Berufstätigen ausgingen, einzudämmen. Hier gehe es um Gefahren, die von nicht mehr leistungsfähigen Vertragsärzten für die Gesundheit der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten ausgingen und die im Zusammenhang mit dem System der gesetzlichen Versicherung zu beurteilen seien. Die gesetzlich Versicherten hätten anders als privat versicherte Patienten auf Grund des Sachleistungsprinzips nur Anspruch auf Behandlung durch einen Vertragsarzt. Die Tätigkeit als Vertragsarzt stelle hohe Anforderungen an die volle körperliche und geistige Leistungsfähigkeit. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit auch heute noch mit zunehmendem Alter größer werde (BVerfG in SozR 3-2500 § 95 Nr. 17 m. w. N.). Der Gesundheitsschutz stelle ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar, das selbst erhebliche Einschränkungen der Berufswahlfreiheit - auch bei einem freien Beruf - rechtfertigen könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Beruf Teil einer Daseinsvorsorge sei, auf die weite Teile der Bevölkerung angewiesen seien (BVerfG a. a. O.). Die angegriffenen Regelungen genügten auch den Anforderungen, die aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgten (BVerfG in SozR 3-2500 § 95 Nr. 17 m. w. N.). Sie seien zur Sicherung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit des Vertragsarztes geeignet und erforderlich. Der Gesetzgeber sei im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht darauf beschränkt, jeweils im Einzelfall ab Vollendung des 68. Lebensjahres eine individuelle Prüfung der Leistungsfähigkeit zur Sicherstellung dieses Zieles vorzunehmen. Er dürfe auf der Grundlage von Erfahrungswerten eine generalisierende Regelung erlassen (BVerfG a. a. O.; BVerfGE 9, 338, 347 und 64, 72, 85). Weiter durfte der Gesetzgeber in generalisierender Betrachtungsweise im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis davon ausgehen, dass eine wenigsten zwanzigjährige vertragsärztliche Tätigkeit ausreicht, getätigte Investitionen zu erwirtschaften und eine angemessene Alterssicherung - gegebenenfalls über das auch in Baden-Württemberg bestehende ärztliche Versorgungswerk - aufzubauen.

Allerdings enthält die demnach grundsätzlich anwendbare Regelung in § 95 Abs. 7 Sätze 2 ff SGB V keine starre Anordnung einer Beendigung der vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit bei Vollendung des 68. Lebensjahres. Nach der bereits oben zitierten Regelung in Satz 3 der Vorschrift, eingefügt durch das GSG, kann vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen die Zulassung von Vertragsärzten, die das 68. Lebensjahr vollenden, verlängert werden.

Diese Regelung bezweckt unter anderem, es denjenigen Vertragsärzten, die nicht lange genug tätig waren, um sich eine ausreichende Altersversorgung aufzubauen, zu ermöglichen, dies nachzuholen (Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und F.D.P. zum GSG, BT-Drs 12/3608, S 93, zu Nr. 48, zu Buchst b).

Im Übrigen wird - worauf auch das SG bereits hingewiesen hat - der Eingriff in die Berufsfreiheit des Klägers infolge der gesetzlich angeordneten Beendigung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit auch dadurch abgemildert, dass er über den 30. Juni 2007 hinaus durch eine privatärztliche Tätigkeit - wenn auch möglicherweise nur in begrenztem Umfang - Einkünfte erzielen kann (BVerfGE 64, 72, 83 und SozR 3-2500 § 95 Nr. 17).

Ebenso wenig verstößt die Altersgrenze auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, denn der Gesetzgeber wird durch den Gleichheitssatz nicht gehindert, die Berufsausübung des Vertragsarztes im Gegensatz zu derjenigen anderer freier Berufe einer Altersbegrenzung zu unterwerfen (siehe BVerfGE 9, 338, 349 ff. und 64, 72, 85 ff). Dies gilt auch, soweit Ärzte mit Approbation auch nach Vollendung des 68. Lebensjahres bei bestehender Leistungsfähigkeit berufsrechtlich weiter zur privatärztlichen Tätigkeit befugt sind.

Damit ist auf der Grundlage dieser verfassungsrechtlichen Rechtsprechung die Vereinbarkeit des § 95 Abs. 7 Sätze 3 und 4 SGB V mit dem Grundgesetz, konkret mit der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG geklärt.

3.) Zutreffend hat das SG auch bereits darauf verwiesen, dass die Regelung in § 95 Abs. 7 Sätze 3 und 4 SGB V auch nicht gegen Art. 14 GG (Eigentumsschutz) verstößt. Denn die Aussicht, auch zukünftig Einnahmen und Gewinne wie bisher erzielen zu können, wird von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht geschützt (ständige Rechtsprechung).

4.) Ebenso wenig besteht Veranlassung, das vorliegende Verfahren zur Anrufung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) auszusetzen. Das BSG hat in seinem Beschluss vom 27. April 2005 (B 6 KA 38/04 B) - vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zum 18. August 2006 - entschieden, dass Art. 6 Abs. 2 des EU-Vertrages der Regelung über die Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres nicht entgegensteht. Zur Entscheidung dieser Rechtsfrage bedürfe es daher nach Auffassung auch des BSG keiner Vorlage an den EuGH. Das BSG hat in diesem Beschluss auch darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Regelung über die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit Vollendung des 68. Lebensjahres auch nicht gegen die auf Art. 13 des EG-Vertrages beruhende Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur "Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf" verstoßen könne. Diese Richtlinie verpflichtete Mitgliedstaaten, im Rahmen der Umsetzung die zur Beseitigung u. a. von Altersdiskriminierung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen. Die Umsetzungsfrist ist zwar grundsätzlich zum 2. Dezember 2003 abgelaufen. Allerdings können nach Art. 18 der Richtlinie die Mitgliedsstaaten bezogen auf das Kriterium Alter eine Zusatzfrist von drei Jahren in Anspruch nehmen, wovon die Bundesrepublik Deutschland auch Gebrauch gemacht hatte, sodass die Frist zur Umsetzung der Richtlinie noch nicht abgelaufen ist. Nach den Ausführungen des BSG in dem bereits genannten Beschluss kam deshalb schon aus diesem Grund eine Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage der Vereinbarkeit der Regelung über die Altersgrenze zur Beendigung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 nicht in Betracht.

Der erkennende Senat hatte sich im Übrigen in seinem Urteil vom 26. April 2006 (L 5 KA 5527/05) noch mit der zum damaligen Zeitpunkt noch allein maßgeblichen Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 auseinander gesetzt und darauf hingewiesen, dass nach seiner Überzeugung die hier streitige Regelung über die Altersgrenze in der vertragsärztlichen Tätigkeit auch nicht gegen diese Richtlinie verstößt. Der Senat hat hierzu im Einzelnen ausgeführt:

Ergänzend ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass nach Überzeugung des erkennenden Senates die hier streitige Regelung über die Altersgrenze in der vertragszahnärztlichen Tätigkeit auch nicht gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 verstößt. So ist zum einen in Abs. 25 der Präambel der Richtlinie u. a. ausgeführt:

Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der Mitgliedsstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung, die zu verbieten ist.

Weiter ist konkret in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie ausgeführt:

Ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind (Satz 1)

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere folgendes einschließen:

a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen; b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile; c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

Vor dem Hintergrund dieser Kriterien sind aber nach Überzeugung des Senats gerade auch die vom Bundesverfassungsgericht bereits in der oben zitierten Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit eben dieser Altersgrenze (68 Jahre) genannten Gründe objektive und angemessene Gründe im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der EU-Richtlinie, die im Rahmen des nationalen, hier des deutschen Rechts, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind, hier die angestrebte, zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Beschränkung der Vertragsarztzahlen (Zulassungsbeschränkung/Bedarfsplanungsrecht), die mit den hier angegriffenen Regelungen nicht nur zu Lasten der jüngeren Ärzte verwirklicht werden soll. Da diese Regelung also der Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine Begrenzung der Zahl der zugelassenen Ärzte einerseits und einer gleichgewichtigen Verlagerung der mit Zulassungsbeschränkungen generell verbundenen Belastungen auf die verschiedenen Ärztegenerationen andererseits (siehe BSG SozR 3-2500 § 95 Nr. 18) dient, ist nach Überzeugung des Senats diese Maßnahme objektiv und angemessen und im Rahmen eben des hier verfolgten legitimen Zieles nicht zu beanstanden.

Das heißt mit anderen Worten, nach Überzeugung des Senats stellt diese Altersgrenze auch unter Berücksichtigung der in der EU-Richtlinie 2000/78/EG aufgestellten Kriterien und Bedingungen eine insoweit "zulässige Altersdiskriminierung" dar. Denn wie das BVerfG und auch das BSG in seinen Entscheidungen und im Übrigen bereits der Gesetzgeber auch in der Gesetzesbegründung zu dieser Regelung deutlich zum Ausdruck gebracht haben, dient diese Maßnahme der Stabilisierung des bestehenden Gesundheitssystems, zu dem auch die Pflicht zur Sicherstellung (also die im Ergebnis gleichmäßige und flächendeckende ärztliche Versorgung der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten) und das Bedarfsplanungsrecht gehört, das dazu dient, diesem Sicherstellungsauftrag auch genüge zu tun und zu verhindern, dass in einzelnen Gebieten eine deutliche Überversorgung und in anderen Gebieten eine absolute Unterversorgung mit Ärzten besteht. Diesen Anforderungen an eine flächendeckende ärztliche Versorgung kann aber mit den hier maßgeblichen Mitteln des Bedarfsplanungsrechts auch dann nur Rechnung getragen werden, wenn sichergestellt ist, dass ab einer bestimmten Altersgrenze die zugelassenen Vertragsärzte aus der vertragsärztlichen Versorgung ausscheiden, um so auch ein Nachrücken der jüngeren Generation und damit auch eine gleichmäßige stabile Versorgung zu gewährleisten.

Andernfalls bestünde die Gefahr, dass durch die bereits zugelassenen Vertragsärzte, sofern diese, wie etwa der Kläger, nicht nur bis 68 Jahre, sondern bis 76 Jahre oder unter Umständen noch länger praktizieren wollen, auf unabsehbare Zeit Planstellen blockiert sind, kein Nachwuchs mehr zugelassen werden kann, mit der Folge, dass insgesamt die Ärzteschaft überproportional überaltert und der weiteren Folge, dass dann gegebenenfalls, sobald dann diese Generation mit 75 oder 80 Jahren (schließlich doch sei s aufgrund von Tod oder Krankheit) in größerem Umfange ausscheidet, unter Umständen in diesem Umfang überhaupt nicht mehr jüngere Ärzte vorhanden sind (diese vielmehr möglicherweise in der Zwischenzeit ins Ausland abgewandert sind). Gar nicht weiter problematisiert soll in diesem Zusammenhang die Frage werden, inwieweit ein dann 70 , 75 oder gar 80 Jahre alter Arzt noch in der Lage ist, im selben Umfange wie ein etwa 35-, 40- oder 45-jähriger Vertragsarzt vertragsärztliche Leistungen zu erbringen und damit auch Patienten behandeln zu können mit der weiteren Folge, dass sich insoweit auch ein mögliches Ungleichgewicht dahingehend entwickeln kann, dass sich die große Mehrheit der Patienten bei relativ wenigen jungen Ärzten in Behandlung begeben muss (mit all den negativen Folgen für die Betroffenen - zum Beispiel lange Wartezeiten).

Nichts anderes gilt aber nach Überzeugung des Senates auch für das nun zwischenzeitlich in Umsetzung dieser Richtlinie seit 18. August 2006 in Kraft getretene AGG vom 14. August 2006 (BGBl I, 1897).

Nach § 1 AGG ist Ziel des Gesetzes u. a. Benachteiligungen wegen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG sind Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig im Bezug auf die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit.

Gemäß § 6 Abs. 3 AGG gelten die Vorschriften des Abschnittes 2 (Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung) u. a. für Selbständige entsprechend, soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft.

Des Weiteren regelt nunmehr in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie)§ 10 AGG:

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist (Satz 1). Die Mittel zur Erreichung dieses Zieles müssen angemessen und erforderlich sein (Satz 2). Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen: 1. Die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, 2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte, mit der Beschäftigung verbundene Vorteile, 3. die Festsetzung eine Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand, ...

Im Hinblick darauf, dass diese Regelung wörtlich Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG und die dort unter den Buchstaben a) bis c) beispielshaft aufgeführten Ausnahmetatbestände übernommen hat, verweist der Senat insoweit auch auf die Ausführungen in dem bereits zitierten Urteil vom 26. April 2006 hierzu. Dem ist insoweit nichts hinzuzufügen.

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die vom Klägerbevollmächtigten angeführte Entscheidung des EuGH vom 22. November 2005 in Sachen M. (C-144/04 - NJW 2005, 3695) zu keiner anderen Entscheidung führt. Der EuGH hat in seiner Entscheidung u. a. (Rdnr. 65) bezogen auf § 14 Abs. 3 TzBfG ausgeführt, dass solche Rechtsvorschriften insofern, als sie das Alter des betroffenen Arbeitnehmers als einziges Kriterium für die Befristung des Arbeitsvertrages festlegen, ohne dass nachgewiesen wäre, dass die Festlegung einer Altersgrenze als solche unabhängig von anderen Erwägungen im Zusammenhang mit der Struktur des jeweiligen Arbeitsmarkts und der persönlichen Situation des Betroffenen zur Erreichung des Zieles der beruflichen Eingliederung arbeitsloser, älterer Arbeitnehmer objektiv erforderlich sei, über das hinaus gehen, was zur Erreichung des verfolgten Zieles angemessen und erforderlich sei. Die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bedeute nämlich, dass bei Ausnahmen von einem Individualrecht die Erfordernisse des Gleichbehandlungsgrundsatzes soweit wie möglich mit denen des angestrebten Ziels in Einklang gebracht werden müssten (mit Hinweis auf eine in diesem Sinne bereits erfolgte Entscheidung des EuGH, Slg. 2002, I-2891 = NJW 2002, 1859).

Der EuGH hat insoweit zutreffend gerügt, dass zur "Wiedereingliederung" älterer arbeitsloser Arbeitnehmer die generelle Freigabe bezüglich der Befristung solcher Arbeitsverhältnisse für alle Arbeitnehmer nach Vollendung des 52. Lebensjahres nicht angemessen ist (Anmerkungen des hier erkennenden Senats: hier wäre wohl z. B. eine Beschränkung auf ältere, mindestens seit einem Jahr arbeitslose Arbeitnehmer ausreichend gewesen, um diese wieder leichter in den Arbeitsmarkt integrieren zu können).

Bei dem der Regelung des § 95 Abs. 7 SGB V zugrunde liegenden Gesetzeszweck, wie er bereits oben dargestellt wurde (nämlich Maßnahme zur Stabilisierung des bestehenden Gesundheitssystems, zu dem auch die Pflicht zur Sicherstellung - also die im Ergebnis gleichmäßige und flächendeckende ärztliche Versorgung der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten - und das Bedarfsplanungsrecht gehört) ist der Senat jedoch der Überzeugung, dass - auch unter Berücksichtigung der oben zitierten EuGH-Rechtsprechung - die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters in der maßgeblichen Regelung zulässig ist, da sie objektiv und angemessen (verhältnismäßig und erforderlich) und durch ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Ein milderes Mittel ist hier aufgrund der oben schon genannten Ziele des Gesetzes nicht möglich (anders als in der oben zitierten Entscheidung des EuGH). Wobei weiter zu berücksichtigen ist, dass gerade auch im Rahmen der hier für den Antragsteller maßgeblichen Übergangsregelung für jeden betroffenen Vertragsarzt eine mindestens 20-jährige Vertragsarzttätigkeit gewährleistet ist, der Antragsteller konkret sogar bis zum 30. Juni 2007 auf rund 28 Jahre einer vertragsärztlichen Tätigkeit kommt und dies im übrigen den betroffenen Vertragsärzten bereits seit 1993 bekannt ist (sodass genug Zeit bestand, die eigene Lebensplanung darauf auszurichten).

In Übereinstimmung mit dem SG liegt auch nach Auffassung des Senats aus den letztlich bereits oben dargestellten Gründen kein Verstoß gegen die Regelungen der EMRK, die insoweit gem. Art. 59 Abs. 2 GG in innerstaatliches Recht transformiert wurde, weder hinsichtlich des Diskriminierungsverbotes nach Art. 14 (vgl. auch Art. 1 des Protokolls Nr. 11) noch aus dem (weit verstandenen) Eigentumsschutz gem. Art. 1 des Zusatzprotokolls (Prot. Nr. 1; i. d. F. der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002, BGBl II, 1072) vor.

Da folglich nach Überzeugung des Senates hier Normen des primären oder sekundären europäischen Gemeinschaftsrechts durch die in § 95 Abs. 7 SGB V getroffene Regelung nicht verletzt sind, vielmehr diese wie oben dargestellt mit der das Europäische Recht (Richtlinie 2000/78/EG) umsetzenden gesetzlichen Regelung im AGG in Einklang steht, besteht daher auch keinerlei Veranlassung, das Verfahren zur Anrufung des Europäischen Gerichtshofes auszusetzen (Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV).

Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert war mit 123.830 EUR festzusetzen. Bei Verfahren, in denen die weitere Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung begehrt wird, orientiert sich das wirtschaftliche Interesse am durch die vertragsärztliche Tätigkeit bisher erzielten Gewinn. Von den zu erzielenden Einnahmen sind die durchschnittlichen Betriebskosten abzuziehen. Ausweislich der Auskunft der Beigeladenen Ziff. 1 betrugen die Umsätze des Antragstellers aus der vertragsärztlichen Tätigkeit pro Jahr ca. 290.000 EUR. Hiervon sind die Praxisunkosten abzuziehen; diese belaufen sich auf 57,3 % (vgl. Allgemeinbestimmungen I Teil B Tabelle EBM alter Fassung - im seit 1. April 2005 geltenden EBM 2000plus finden sich insoweit entsprechende Regelungen nicht mehr). Es verbleibt damit ein Gewinn in Höhe von 123.830 EUR (290.000 EUR - 166.170 EUR). In Übereinstimmung mit der neuen Rechtsprechung des BSG (siehe Urteil vom 1. September 2005 - B 6 KA 41/04 R - zum Streitwert bei der Zulassung von Vertragsärzten und Beschluss vom 10. November 2005 - B 3 KR 36/05 B - zur Zulassung nicht ärztlicher Leistungserbringer), geht der Senat davon aus, dass in vertragsärztlichen Zulassungssachen der Jahresbetrag der Einnahmen mit dem Faktor drei zu multiplizieren ist. Da der Antragsteller hier allerdings nur eine weitere Tätigkeit als Vertragsarzt für die nächsten zwei Jahre geltend macht, wäre für die Hauptsache von einem Streitwert in Höhe von 247.660 EUR auszugehen. Da es sich hier um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist nach der ständigen Rechtsprechung auch des erkennenden Senats als der sich für den Antragsteller ergebenden Bedeutung angemessen im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 4 GKG der Streitwert mit 50 % hiervon anzusetzen, also in Höhe von 123.830 EUR (da der einstweilige Rechtsschutz nur für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens Auswirkungen hat und in der Regel nicht die Hauptsache vorweg nehmen soll - Beschluss des erkennenden Senats vom 9. November 2001 - L 5 KA 1455/01 W-B).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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