L 7 SO 4738/06 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1254/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4738/06 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die rechtzeitig erhobene Beschwerde (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) hat keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob hier tatsächlich - wie das Sozialgericht Heilbronn (SG) meint - wegen Zustellung im Ausland eine Dreimonatsfrist läuft, da zum einen mangels förmlicher Zustellung der Beginn des Fristlaufes nicht festgelegt werden kann und weil zum zweiten die auf eine Dreimonatsfrist hinweisende Rechtsmittelbelehrung gegebenenfalls falsch wäre und ebenfalls eine Jahresfrist in Lauf gesetzt hätte, weshalb die am 19. September 2006 erhobene Beschwerde rechtzeitig eingegangen ist.

Die Beschwerde hat jedoch keinen Erfolg.

Der am 24. Januar 2006 beim Sozialgericht Leipzig per E-Mail eingegangene Antrag war bereits deshalb unzulässig, weil damit die Schriftform des § 90 SGG nicht gewahrt ist. Diese Form ist auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zu beachten. Ein elektronisches Dokument ohne Signatur stellt keine wirksame Klageerhebung oder Antragstellung dar.

Der Antrag ist aber auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller sich bis zuletzt - auch auf die entsprechende Anfrage des Senats hin - geweigert hat, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Seine hierfür gegebene Erklärung überzeugt nicht. Eine solche Anschrift gehört aber - unabhängig von der Frage der nur über sie möglichen förmlichen Zustellung - zu den Wesensmerkmalen eines Rechtsschutzbegehrens an ein Gericht, welche jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (so genannte Sachurteilsvoraussetzung; vgl. § 92 SGG).

Im Übrigen hat das SG zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Anträge als unzulässig zurückgewiesen, für die bereits bestandskräftige Ablehnungsbescheide existieren. Die einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG dient der vorläufigen Regelung einer Angelegenheit. Eine solche ist nach bestandskräftigem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Angelegenheiten nicht mehr denkbar und nicht zulässig. Damit sind die geltend gemachten Umzugskosten, die Kostenübernahme für eine Waschmaschine und einen Kühlschrank sowie Flugkosten von Ägypten nach Deutschland und Verpflegungskosten in Deutschland im Jahr 2005 sowie Grundsicherung, Umzugskosten, Maklerkosten und Kaution nicht mehr möglicher Gegenstand einer einstweiligen Anordnung, da insoweit bestandskräftige Bescheide (vom 21. Juli 2004, 22. Juli 2004, 30. März 2005 und 12. April 2005) vorhanden sind.

Soweit der Antragsteller schließlich Leistungen für Bedarfe geltend macht, die vor Eingang seines Antrags beim SG bereits angefallen waren, käme auch in der Sache eine einstweilige Anordnung nicht in Betracht, da diese grundsätzlich nur der Befriedigung aktueller Bedarfe und der Abwendung von Notlagen für die Zukunft, nicht aber der Regelung vergangener Sachverhalte dient (vgl. Beschluss des Senats vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B -, FEVS 57, 164).

Was schließlich Leistungen angeht, die der Antragsteller für jetzt in Ägypten entstehende Bedarfe erhalten zu müssen meint, wäre der Antragsgegner hierfür nicht passiv legitimiert, nachdem der Antragsteller seinen Wohnsitz nicht mehr in dessen Zuständigkeitsbereich hat. In der Sache wäre nach dem hierfür einschlägigen § 24 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch dafür der überörtliche Träger des Geburtsortes zuständig und in der Sache ohnehin das Bestehen einer außergewöhnlichen Notlage Voraussetzung, wofür hier nichts ersichtlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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