Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 3831/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4934/06 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren geht es um die Zulassung der Berufung, in der Hauptsache um die Erstattung von Kosten einer Haushaltshilfe.
Die Klägerin, die bei der Beklagten krankenversichert ist, befand sich in der Zeit vom 31.12.2004 bis 01.01.2005 wegen einer Entbindung in stationärer Krankenhausbehandlung. Sie beantragte am 10.01.2005 unter Vorlage einer Bescheinigung der Hebamme K. Haushaltshilfe für die Zeit vom 31.12.2004 bis 14.01.2005 in einem Umfang von 8 Stunden täglich. Zur Begründung wurde angegeben, es befinde sich ein zweites Kind im Haushalt und der Ehemann sei frisch operiert und in Reha. Auf Anforderung reichte sie eine ärztliche Bescheinigung der Frauenärztin P. mit der Diagnose: Spontangeburt, Kleinkind im Haushalt, Ehemann zur Zeit ambulante Rehabilitation nach Schulteroperation, grippaler Infekt, eine Bescheinigung über die Weihnachtsferien der Kleinkindgruppe, die ihr erstes Kind besucht, und den Entlassungsbericht der Frauenklinik B.-B. nach. Hierauf erklärte sich die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.2005 bereit, die Kosten der Haushaltshilfe für die Zeit vom 31.12.2004 bis 01.01.2005 (stationärer Aufenthalt) in Höhe von 7,50 EUR je Stunde für 8 Stunden täglich zu übernehmen. Für die danach liegende Zeit sei eine Kostenübernahme nicht möglich, da die medizinische Notwendigkeit für eine Haushaltshilfe nicht erkennbar sei. Auf den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch hörte die Beklagte den beratenden Arzt Dr. H. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung N.-W. (MDK) und half anschließend mit Bescheid vom 22.02.2005 dem Widerspruch der Klägerin insoweit ab, als auch die Kosten einer Haushaltshilfe für die Zeit vom 02.01. bis 06.01.2005 übernommen wurden. Für die Zeit vom 07.01.2005 bis 14.01.2005 wurde eine Haushaltshilfe weiterhin verweigert. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2005 wurde der aufrechterhaltene Widerspruch im Hinblick auf die Kostenübernahme einer Haushaltshilfe über den 06.01.2005 hinaus zurückgewiesen.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Freiburg (SG) hat die Klage nach Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft der Frauenärztin P. mit Urteil vom 08.06.2006 abgewiesen. Es könne von einer ärztlichen Feststellung, die die Weiterführung des Haushalts unmöglich gemacht habe, nicht ausgegangen werden. Die sachverständige Zeugin P. habe zwar das Vorliegen eines fieberhaften grippalen Infekts mit Vereiterung der Nasennebenhöhlen bei der Klägerin bestätigt. Sie habe diese Feststellung jedoch lediglich aufgrund eines Telefonats mit der Klägerin getroffen. Die ärztliche Feststellung einer eine Haushaltshilfe erforderlich machenden schweren Erkrankung könne jedoch nur nach einer Untersuchung und Überprüfung der Angaben durch Auswertung der dabei erhobenen Befunde erfolgen. Damit sei die von der sachverständigen Zeugin P. ausgestellte Bescheinigung als ärztliche Feststellung nicht geeignet. Es fehle an der nach der Satzungsregelung der Beklagten erforderlichen ärztlichen Feststellung. Dem Urteil beigefügt ist eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen das Urteil den Beteiligten die Berufung nur dann zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Am 28.09.2006 hat die Klägerin gegen das am 29.08.2006 zugestellte Urteil Beschwerde eingelegt. Zur Begründung beruft sie sich auf einen Verfahrensfehler. Das Vorgericht habe die einschlägigen Rechtsnormen nicht richtig angewandt. Die zugrunde liegenden Tatsachen würden eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das SG habe auch erhebliche Beweisanträge nicht berücksichtigt und eine entscheidungserhebliche Frage außer Acht gelassen. Im übrigen sei es verfahrenswidrig, wenn Indizien vom Richter nicht oder unzureichend gewürdigt würden.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt. Diesen Wert erreicht das Begehren der Klägerin nicht, sie wendet sich gegen die Nichtübernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 480,- EUR. Dies hat das SG zutreffend gesehen. Es hat die Berufung nicht zugelassen.
Die Berufung ist auf die Beschwerde der Klägerin auch nicht zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nachdem sich die Klägerin nicht darauf berufen hat, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung oder weiche von einer Entscheidung der Obergerichte ab und dies auch für den Senat nicht ersichtlich ist, erübrigen sich bezüglich dieser beiden Zulassungsgesichtspunkte weitere Ausführungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt aber auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, vor. Die Klägerin macht insoweit geltend, das Vorgericht habe die einschlägigen Rechtsnormen nicht richtig angewandt. Die zugrunde liegenden Tatsachen würden eine andere Entscheidung rechtfertigen. Indizien seien nicht oder nur unzureichend gewürdigt worden. Der Streitstoff sei nicht erschöpfend beurteilt. Damit wendet sich die Klägerin ersichtlich gegen den Inhalt der getroffenen Entscheidung. Sie beruft sich auf einen Irrtum in der Rechtsfindung und der Beweiswürdigung. Dies stellt keinen Verfahrensmangel dar, denn ein solcher liegt nicht vor, wenn der gerügte Fehler den Inhalt der Entscheidung betrifft (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 144 Rd.-Ziff. 34 und § 160 Rd.-Ziff. 21 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Ein wesentlicher Verfahrensmangel lässt sich auch nicht darauf stützen, dass SG habe erhebliche Beweisanträge nicht berücksichtigt. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, welche erheblichen Beweisanträge vom SG nicht berücksichtigt worden sind, ist insoweit zu beachten, dass die Klägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem SG keinen Beweisantrag gestellt hat, der vom SG übergangen worden wäre. Es wurde ausweislich der Niederschrift nur der Sachantrag gestellt. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist insoweit auch nicht ersichtlich. Das SG hätte sich zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht nicht gedrängt fühlen müssen (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O. § 144 Rd.-Ziff. 33). Ebenso verhält es sich auch im Hinblick auf den Vorwurf, eine entscheidungserhebliche Frage sei außer Acht gelassen worden. Auch insoweit wird nicht weiter dargelegt, um welche entscheidungserhebliche Frage es sich handelt.
Da somit Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen, war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG rechtskräftig wird (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren geht es um die Zulassung der Berufung, in der Hauptsache um die Erstattung von Kosten einer Haushaltshilfe.
Die Klägerin, die bei der Beklagten krankenversichert ist, befand sich in der Zeit vom 31.12.2004 bis 01.01.2005 wegen einer Entbindung in stationärer Krankenhausbehandlung. Sie beantragte am 10.01.2005 unter Vorlage einer Bescheinigung der Hebamme K. Haushaltshilfe für die Zeit vom 31.12.2004 bis 14.01.2005 in einem Umfang von 8 Stunden täglich. Zur Begründung wurde angegeben, es befinde sich ein zweites Kind im Haushalt und der Ehemann sei frisch operiert und in Reha. Auf Anforderung reichte sie eine ärztliche Bescheinigung der Frauenärztin P. mit der Diagnose: Spontangeburt, Kleinkind im Haushalt, Ehemann zur Zeit ambulante Rehabilitation nach Schulteroperation, grippaler Infekt, eine Bescheinigung über die Weihnachtsferien der Kleinkindgruppe, die ihr erstes Kind besucht, und den Entlassungsbericht der Frauenklinik B.-B. nach. Hierauf erklärte sich die Beklagte mit Bescheid vom 28.01.2005 bereit, die Kosten der Haushaltshilfe für die Zeit vom 31.12.2004 bis 01.01.2005 (stationärer Aufenthalt) in Höhe von 7,50 EUR je Stunde für 8 Stunden täglich zu übernehmen. Für die danach liegende Zeit sei eine Kostenübernahme nicht möglich, da die medizinische Notwendigkeit für eine Haushaltshilfe nicht erkennbar sei. Auf den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch hörte die Beklagte den beratenden Arzt Dr. H. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung N.-W. (MDK) und half anschließend mit Bescheid vom 22.02.2005 dem Widerspruch der Klägerin insoweit ab, als auch die Kosten einer Haushaltshilfe für die Zeit vom 02.01. bis 06.01.2005 übernommen wurden. Für die Zeit vom 07.01.2005 bis 14.01.2005 wurde eine Haushaltshilfe weiterhin verweigert. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.08.2005 wurde der aufrechterhaltene Widerspruch im Hinblick auf die Kostenübernahme einer Haushaltshilfe über den 06.01.2005 hinaus zurückgewiesen.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Freiburg (SG) hat die Klage nach Einholung einer sachverständigen Zeugenauskunft der Frauenärztin P. mit Urteil vom 08.06.2006 abgewiesen. Es könne von einer ärztlichen Feststellung, die die Weiterführung des Haushalts unmöglich gemacht habe, nicht ausgegangen werden. Die sachverständige Zeugin P. habe zwar das Vorliegen eines fieberhaften grippalen Infekts mit Vereiterung der Nasennebenhöhlen bei der Klägerin bestätigt. Sie habe diese Feststellung jedoch lediglich aufgrund eines Telefonats mit der Klägerin getroffen. Die ärztliche Feststellung einer eine Haushaltshilfe erforderlich machenden schweren Erkrankung könne jedoch nur nach einer Untersuchung und Überprüfung der Angaben durch Auswertung der dabei erhobenen Befunde erfolgen. Damit sei die von der sachverständigen Zeugin P. ausgestellte Bescheinigung als ärztliche Feststellung nicht geeignet. Es fehle an der nach der Satzungsregelung der Beklagten erforderlichen ärztlichen Feststellung. Dem Urteil beigefügt ist eine Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen das Urteil den Beteiligten die Berufung nur dann zusteht, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Zu diesem Zweck könne die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden.
Am 28.09.2006 hat die Klägerin gegen das am 29.08.2006 zugestellte Urteil Beschwerde eingelegt. Zur Begründung beruft sie sich auf einen Verfahrensfehler. Das Vorgericht habe die einschlägigen Rechtsnormen nicht richtig angewandt. Die zugrunde liegenden Tatsachen würden eine andere Entscheidung rechtfertigen. Das SG habe auch erhebliche Beweisanträge nicht berücksichtigt und eine entscheidungserhebliche Frage außer Acht gelassen. Im übrigen sei es verfahrenswidrig, wenn Indizien vom Richter nicht oder unzureichend gewürdigt würden.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht erfüllt seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung sind nicht gegeben.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- EUR nicht übersteigt. Diesen Wert erreicht das Begehren der Klägerin nicht, sie wendet sich gegen die Nichtübernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 480,- EUR. Dies hat das SG zutreffend gesehen. Es hat die Berufung nicht zugelassen.
Die Berufung ist auf die Beschwerde der Klägerin auch nicht zuzulassen. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nachdem sich die Klägerin nicht darauf berufen hat, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung oder weiche von einer Entscheidung der Obergerichte ab und dies auch für den Senat nicht ersichtlich ist, erübrigen sich bezüglich dieser beiden Zulassungsgesichtspunkte weitere Ausführungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt aber auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, vor. Die Klägerin macht insoweit geltend, das Vorgericht habe die einschlägigen Rechtsnormen nicht richtig angewandt. Die zugrunde liegenden Tatsachen würden eine andere Entscheidung rechtfertigen. Indizien seien nicht oder nur unzureichend gewürdigt worden. Der Streitstoff sei nicht erschöpfend beurteilt. Damit wendet sich die Klägerin ersichtlich gegen den Inhalt der getroffenen Entscheidung. Sie beruft sich auf einen Irrtum in der Rechtsfindung und der Beweiswürdigung. Dies stellt keinen Verfahrensmangel dar, denn ein solcher liegt nicht vor, wenn der gerügte Fehler den Inhalt der Entscheidung betrifft (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 144 Rd.-Ziff. 34 und § 160 Rd.-Ziff. 21 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Ein wesentlicher Verfahrensmangel lässt sich auch nicht darauf stützen, dass SG habe erhebliche Beweisanträge nicht berücksichtigt. Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, welche erheblichen Beweisanträge vom SG nicht berücksichtigt worden sind, ist insoweit zu beachten, dass die Klägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem SG keinen Beweisantrag gestellt hat, der vom SG übergangen worden wäre. Es wurde ausweislich der Niederschrift nur der Sachantrag gestellt. Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist insoweit auch nicht ersichtlich. Das SG hätte sich zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht nicht gedrängt fühlen müssen (vgl. Meyer-Ladewig a. a. O. § 144 Rd.-Ziff. 33). Ebenso verhält es sich auch im Hinblick auf den Vorwurf, eine entscheidungserhebliche Frage sei außer Acht gelassen worden. Auch insoweit wird nicht weiter dargelegt, um welche entscheidungserhebliche Frage es sich handelt.
Da somit Gründe für die Zulassung der Berufung nicht vorliegen, war die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des SG rechtskräftig wird (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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