Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1924/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1977/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19. April 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der der Klägerin gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die 1948 geborene Klägerin hat, nachdem sie zunächst mit Unterbrechungen als Serviererin versicherungspflichtig beschäftigt war, zwischen 1987 und 1990 den Beruf der Heilerziehungspflegerin erlernt und war anschließend als solche versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 10.05.2001 ist sie arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos. Sie wohnt zeitweise bei Bekannten und finanziert durch Mithilfe im Haushalt die Miete.
Am 01.08.2001 stellte die Klägerin einen Rentenantrag. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W ... Dieser diagnostizierte unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts über die von der Klägerin im Jahr 2000 durchgeführte Heilbehandlung (Diagnosen: Erschöpfungssyndrom, anhaltende Depression, Panikstörung, Rückenschmerzen; Entlassung als arbeitsfähig und vollschichtig leistungsfähig) eine depressive Erschöpfungssymptomatik sowie Panikstörung bei depressiver Grundpersönlichkeit. Er vertrat die Auffassung, die Klägerin könne ihre bisherige Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Bewegungswechsel und in Tagschicht ohne Arbeiten im sozialen Bereich und Arbeiten unter hohem Zeitdruck könne sie jedoch noch sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Die Beklagte hörte hierzu den beratenden Arzt Dr. H., der sich dieser Einschätzung anschloss, lehnte anschließend mit Bescheid vom 07.11.2001 den Rentenantrag jedoch ab, da die Klägerin noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin auszuüben. Dies werde durch die ärztlichen Stellungnahmen bestätigt. Es liege deshalb in jedem Fall Berufsunfähigkeit/teilweise Erwerbsminderung vor. Gestützt auf eine Stellungnahme des beratenden Arztes T. und eine berufskundliche Stellungnahme, die der Berufskundliche Berater V. abgab, gewährte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 18.07.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.06.2001.
Die Klägerin erhob auch gegen diesen Bescheid mit dem Begehren auf Rente wegen voller Erwerbsminderung Widerspruch. Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht nur nicht mehr in der Lage ihren Beruf auszuüben. Aufgrund der chronifizierten Erkrankung und ihres Alters bestehe auch keine Teilzeitarbeitsmöglichkeit mehr. Die Beklagte zog hierauf Befundberichte des Internisten Dr. W. und des Nervenarztes Dr. B. bei. Dr. W. nannte als Diagnosen Panikattacken und eine dysthyme Störung mit Somatisierungstendenz. Die Klägerin fühle sich nicht in der Lage, eine Tätigkeit durchzuführen, da sie ständig unter dem Gedanken leide, dass sofort in der nächsten Sekunde Panik in ihr hochkommen könne. Dr. B. wies darauf hin, dass die Klägerin unter einer anhaltenden depressiven Entwicklung mit Panikstörung bei chronisch psychophysischem Erschöpfungssyndrom und einem Dorsalsyndrom leide. Er meinte, sie könne ihrer Berufstätigkeit als Heilerzieherin in keiner Weise mehr nachkommen. Darüber hinaus sei ihre Erwerbsfähigkeit generell gemindert. Sie stehe dem allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit auf absehbare Zeit nicht mehr zur Verfügung. Im Anschluss daran veranlasste die Beklagte eine weitere Begutachtung durch den Nervenarzt Dr. H ... Der Gutachter nannte als Diagnose ein Angstsyndrom mit Panikattacken. Das Krankheitsbild habe sich seit der Berentung nicht wesentlich geändert. Die Belastbarkeit für Tätigkeiten in Sozialberufen sei weiterhin aufgehoben. Leichte Tätigkeiten bei gegebener Möglichkeit zusätzlicher selbstgewählter Pausen könnten jedoch vollschichtig durchgeführt werden. Nachdem sich erneut der beratende Arzt T. geäußert hatte, wies die Beklagte mit Widespruchsbescheid vom 11.09.2003 den Widerspruch zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Zur Begründung trug sie vor, die ärztlichen Unterlagen bestätigten, dass eine weitgehende Chronifizierung der Depression und Panikstörung eingetreten sei. Aufgrund der regelmäßig wiederkehrenden Panikattacken sei sie außerstande einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzukommen.
Das SG hörte hierauf die Ärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. F.-P. als sachverständige Zeugin. Die Ärztin teilte mit, bei der Klägerin liege eine generalisierte Angsterkrankung vor. Zunehmend würden Ängste und Unsicherheiten im sozialen Bereich mit Rückzugsverhalten aus von für sie nicht kontrollierbaren und vorhersehbaren sozialen Beziehungen bestehen. Eine Belastbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht mehr gegeben.
Das SG erhob daraufhin weiteren Beweis durch Einholung eines Gutachtens auf nervenärztlich-psychosomatischem Fachgebiet, das die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. K.-H. erstattete. Die Gutachterin stellte als Diagnosen eine Angststörung in Form von rezidivierenden Panikattacken, Persönlichkeitsstörung, Neigung zu depressiven Verstimmungszuständen und ein psychosomatisches Schmerzsyndrom. Eine Verschlechterung des Zustandsbildes in den letzten Jahren lasse sich nicht begründen. Tätigkeiten im Beruf als Heilerziehungspflegerin sowie vergleichbare soziale Tätigkeiten vermöge die Klägerin auf Dauer nicht mehr zu verrichten. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in wechselnder Körperhaltung ohne besonderen Zeitdruck, Nachtschicht, besondere Verantwortung für sich und andere und ohne die Notwendigkeit ständiger zwischenmenschlicher Interaktion seien ihr aber noch vollschichtig möglich.
Die Kläger legte hierauf noch eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. F.-P. vor, wonach diese die Belastbarkeit der Klägerin auch für die Zukunft für erheblich eingeschränkt hält.
Zu dieser Äußerung und dem weiteren Vorbringen der Klägerin gegen das Gutachten erstattete Dr. K.-H. auf Veranlassung des SG eine ergänzende Stellungnahme. Die Gutachterin hielt an ihrer bisherigen Beurteilung fest.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.04.2005 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsunfähigkeitsrente lägen bei der Klägerin nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten von Dr. K.-H. für das Gericht nachvollziehbar nicht vor.
Hiergegen richtet sich die am 17.05.2005 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterverfolgt. Sie verweist auf die sie behandelnden Ärzte Dr. B. und Dr. F.-P. und legt eine Stellungnahme von Dr. B. vor.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19. April 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2003 zu verurteilen, ihr ab 01. Juni 2001 anstelle von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Gutachtens auf nervenärztlichem Gebiet, das die Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M.-T. erstattet hat. Dr. M.-T. nennt als Diagnosen den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und leichte depressive Episoden und ist ebenfalls der Auffassung, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne hohe oder erhöhte Verantwortung vollschichtig verrichten kann.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P. ein weiteres Gutachten erstattet. Danach besteht bei der Klägerin der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, ein Zustand nach Benzodiazepinabusus und Panikattacke. Für eine Tätigkeit im sozialen Bereich sei eine Belastbarkeit von unter drei Stunden gegeben. Leichte Tätigkeiten, die nicht in zu großen oder geschlossenen Räumen und unter keinem erheblichem Zeitdruck stattfinden würden, könne sie noch maximal drei bis unter sechs Stunden ausüben.
Hierzu hat sich für die Beklagte der Nervenarzt S. dahingehend geäußert, dass dem von Dr. P. erstatteten Gutachten nicht gefolgt werden könne.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. M.-T. eingeholt. Diese hält an ihrer bisherigen Leistungsbeurteilung auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Psychotherapie bei Dr. F.-P. mittlerweile ausgelaufen ist, fest. Im übrigen hat sie unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass Dr. P. einen fast normalen psychiatrischen Befund beschrieben habe. Die persönlichkeitsimmanenten Besonderheiten der Klägerin seien bereits von Jugend an vorhanden und hätten bisher einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit nicht entgegengestanden. Im Gegenteil habe die Klägerin multiple berufliche Weiterbildungen absolvieren können. Eine adäquate Behandlung sei der Klägerin durchaus zumutbar. Durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushaltshilfe habe die Klägerin bewiesen, dass sie in geschlossenen Räumen arbeiten könne.
Die Klägerin hat hierzu eine persönliche Stellungnahme vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der ihr gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind im Gerichtsbescheid des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bereits aus den vom SG dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auch auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren erneute Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nicht nur nach den Ausführungen im Gutachten von Dr. K.-H. die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. Diese Leistungseinschätzung ergibt sich auch aus den von Dr. W. und Dr. H. erstatteten Gutachten, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, und den beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. H. und dem Arzt T ... Diese Einschätzung wird durch die von Dr. F.-P. erstattete sachverständige Zeugenauskunft nicht widerlegt. Die Ärztin schildert nach wie vor bestehende Ängste der Klägerin in geschlossenen Räumen, in Situationen, denen sie ausgeliefert sei und die sie als unkontrollierbar erlebe. Daneben bestünden zunehmend Ängste und Unsicherheiten im sozialen Bereich. Dies hat zweifelsohne zur Folge, dass die Klägerin nicht mehr im sozialen Bereich beschäftigt werden kann und ihr deshalb Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht. Tätigkeiten, bei denen sie nicht in Situationen kommt, die sie als unkontrollierbar erlebt, sind ihr jedoch auch nach dieser Auskunft weiterhin möglich. Was die von Dr. F.-P. angesprochenen Ängste in geschlossenen Räumen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bei ihrer aushilfsweisen Tätigkeit im Haushalt durchaus in geschlossenen Räumen tätig wird und hierbei keine Panikattacken und Ängste geschildert werden. Auch die Begutachtungen fanden jeweils in geschlossenen Räumen statt. In keinem Gutachten finden sich Hinweise darauf, dass die Klägerin diese Situation als untragbar empfunden und mit Ängsten reagiert hätte. Im übrigen scheinen die therapeutischen Ansätze, die bisher erfolglos waren, nicht komplett ausgeschöpft zu sein, nachdem die Klägerin ausweislich des von Dr. H. erstatteten Gutachtens eine kontinuierliche antidepressive Medikation ablehnt.
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme führen zu keinem anderen Ergebnis.
Dr. M.-T. hat die von Dr. H. und Dr. W. getroffene Leistungseinschätzung bestätigt. Auch sie ist der Auffassung, dass die Klägerin zwar nicht mehr ihrer erlernten Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin oder artverwandten Berufen nachgehen kann, leichte Tätigkeiten ohne erhöhte oder hohe Verantwortung jedoch weiterhin vollschichtig verrichten kann. Diese Einschätzung ist für den Senat angesichts des erhobenen Untersuchungsbefundes insbesondere auf psychiatrischem Gebiet und der elektrophysiologischen Zusatzdiagnostik nachvollziehbar und überzeugend. Hierbei hat die Gutachterin bereits berücksichtigt, dass die Klägerin sich seit dem Jahr 2005 nur noch bei Bedarf in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme ist die Ärztin auf Nachfrage, ob sich durch die ausgelaufenen Psychotherapie an der Leistungsbeurteilung etwas ändern würde, geblieben. Begründet wurde dies auch damit, dass bereits seit 2005 die psychotherapeutische Behandlung nur noch alle paar Wochen stattgefunden habe und die Klägerin im übrigen bei entsprechendem Leidensdruck und Notwendigkeit die Möglichkeit hätte eine adäquate antidepressive Medikation in Anspruch zu nehmen.
Hiervon ist auch nicht unter Berücksichtigung des von Dr. P. auf Antrag der Klägerin erstatteten Gutachtens abzuweichen. Der Arzt beschreibt mit Ausnahme der Tatsache, dass er eine zum depressiven Pol hin ausgelenkte Stimmungslage, einen reduzierten Antrieb und im Affekt eine subdepressive Ängstlichkeit feststellte, einen im wesentlichen unauffälligen psychiatrischen Befund, wobei auch noch darauf hinzuweisen ist, dass nicht deutlich ist, weshalb der Antrieb reduziert sein soll. Er spricht von einer Verschlechterung, nachdem die Psychotherapie nunmehr ausgelaufen sei, beantwortet andererseits jedoch die Frage, seit wann die von ihm festgestellte Leistungseinschränkung bestehe, damit, dass dies seit mindestens 2001 der Fall sei. Dies ist widersprüchlich, nachdem die Psychotherapie erst im Jahr 2006 ausgelaufen ist. Im übrigen weist er darauf hin, dass die körperliche Konstitution der Klägerin nur unzureichend berücksichtigt worden sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Konstitution bei der Klägerin seit ihrem Eintritt ins Berufsleben besteht und früher einer beruflichen Tätigkeit nicht entgegenstand. Abgesehen hiervon stützt aber auch das Gutachten von Dr. P. einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht, nachdem Dr. P. die Leistungsfähigkeit der Klägerin dahingehend einschätzt, dass sie noch in der Lage sei drei bis maximal sechs Stunden zu arbeiten. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat zur Voraussetzung hat, dass nur noch eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden besteht.
Schließlich lässt sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht auf die im Berufungsverfahren vorgelegte Stellungnahme von Dr. B. stützen. Dr. B. weist darauf hin, dass die Klägerin schwerwiegend in ihrer psychosozialen Leistungsbreite beeinträchtigt sei. Weshalb sich dies nicht nur auf Tätigkeiten im sozialen Bereich, sondern darüber hinaus auch auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auswirken soll, wird von ihm nicht begründet, weshalb der Senat keine Veranlassung sieht von der übereinstimmenden Einschätzung der Gutachter Dr. W., Dr. H., Dr. K.-H. und Dr. M.-T. abzuweichen.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der der Klägerin gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die 1948 geborene Klägerin hat, nachdem sie zunächst mit Unterbrechungen als Serviererin versicherungspflichtig beschäftigt war, zwischen 1987 und 1990 den Beruf der Heilerziehungspflegerin erlernt und war anschließend als solche versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 10.05.2001 ist sie arbeitsunfähig krank bzw. arbeitslos. Sie wohnt zeitweise bei Bekannten und finanziert durch Mithilfe im Haushalt die Miete.
Am 01.08.2001 stellte die Klägerin einen Rentenantrag. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine Begutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. W ... Dieser diagnostizierte unter Berücksichtigung des Entlassungsberichts über die von der Klägerin im Jahr 2000 durchgeführte Heilbehandlung (Diagnosen: Erschöpfungssyndrom, anhaltende Depression, Panikstörung, Rückenschmerzen; Entlassung als arbeitsfähig und vollschichtig leistungsfähig) eine depressive Erschöpfungssymptomatik sowie Panikstörung bei depressiver Grundpersönlichkeit. Er vertrat die Auffassung, die Klägerin könne ihre bisherige Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin nur noch unter drei Stunden täglich verrichten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Bewegungswechsel und in Tagschicht ohne Arbeiten im sozialen Bereich und Arbeiten unter hohem Zeitdruck könne sie jedoch noch sechs Stunden und mehr täglich ausüben. Die Beklagte hörte hierzu den beratenden Arzt Dr. H., der sich dieser Einschätzung anschloss, lehnte anschließend mit Bescheid vom 07.11.2001 den Rentenantrag jedoch ab, da die Klägerin noch in der Lage sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch wies die Klägerin darauf hin, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin auszuüben. Dies werde durch die ärztlichen Stellungnahmen bestätigt. Es liege deshalb in jedem Fall Berufsunfähigkeit/teilweise Erwerbsminderung vor. Gestützt auf eine Stellungnahme des beratenden Arztes T. und eine berufskundliche Stellungnahme, die der Berufskundliche Berater V. abgab, gewährte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 18.07.2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.06.2001.
Die Klägerin erhob auch gegen diesen Bescheid mit dem Begehren auf Rente wegen voller Erwerbsminderung Widerspruch. Sie sei aufgrund ihrer Erkrankung nicht nur nicht mehr in der Lage ihren Beruf auszuüben. Aufgrund der chronifizierten Erkrankung und ihres Alters bestehe auch keine Teilzeitarbeitsmöglichkeit mehr. Die Beklagte zog hierauf Befundberichte des Internisten Dr. W. und des Nervenarztes Dr. B. bei. Dr. W. nannte als Diagnosen Panikattacken und eine dysthyme Störung mit Somatisierungstendenz. Die Klägerin fühle sich nicht in der Lage, eine Tätigkeit durchzuführen, da sie ständig unter dem Gedanken leide, dass sofort in der nächsten Sekunde Panik in ihr hochkommen könne. Dr. B. wies darauf hin, dass die Klägerin unter einer anhaltenden depressiven Entwicklung mit Panikstörung bei chronisch psychophysischem Erschöpfungssyndrom und einem Dorsalsyndrom leide. Er meinte, sie könne ihrer Berufstätigkeit als Heilerzieherin in keiner Weise mehr nachkommen. Darüber hinaus sei ihre Erwerbsfähigkeit generell gemindert. Sie stehe dem allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit auf absehbare Zeit nicht mehr zur Verfügung. Im Anschluss daran veranlasste die Beklagte eine weitere Begutachtung durch den Nervenarzt Dr. H ... Der Gutachter nannte als Diagnose ein Angstsyndrom mit Panikattacken. Das Krankheitsbild habe sich seit der Berentung nicht wesentlich geändert. Die Belastbarkeit für Tätigkeiten in Sozialberufen sei weiterhin aufgehoben. Leichte Tätigkeiten bei gegebener Möglichkeit zusätzlicher selbstgewählter Pausen könnten jedoch vollschichtig durchgeführt werden. Nachdem sich erneut der beratende Arzt T. geäußert hatte, wies die Beklagte mit Widespruchsbescheid vom 11.09.2003 den Widerspruch zurück. Es bestehe kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Zur Begründung trug sie vor, die ärztlichen Unterlagen bestätigten, dass eine weitgehende Chronifizierung der Depression und Panikstörung eingetreten sei. Aufgrund der regelmäßig wiederkehrenden Panikattacken sei sie außerstande einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzukommen.
Das SG hörte hierauf die Ärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. F.-P. als sachverständige Zeugin. Die Ärztin teilte mit, bei der Klägerin liege eine generalisierte Angsterkrankung vor. Zunehmend würden Ängste und Unsicherheiten im sozialen Bereich mit Rückzugsverhalten aus von für sie nicht kontrollierbaren und vorhersehbaren sozialen Beziehungen bestehen. Eine Belastbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht mehr gegeben.
Das SG erhob daraufhin weiteren Beweis durch Einholung eines Gutachtens auf nervenärztlich-psychosomatischem Fachgebiet, das die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin Dr. K.-H. erstattete. Die Gutachterin stellte als Diagnosen eine Angststörung in Form von rezidivierenden Panikattacken, Persönlichkeitsstörung, Neigung zu depressiven Verstimmungszuständen und ein psychosomatisches Schmerzsyndrom. Eine Verschlechterung des Zustandsbildes in den letzten Jahren lasse sich nicht begründen. Tätigkeiten im Beruf als Heilerziehungspflegerin sowie vergleichbare soziale Tätigkeiten vermöge die Klägerin auf Dauer nicht mehr zu verrichten. Leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in wechselnder Körperhaltung ohne besonderen Zeitdruck, Nachtschicht, besondere Verantwortung für sich und andere und ohne die Notwendigkeit ständiger zwischenmenschlicher Interaktion seien ihr aber noch vollschichtig möglich.
Die Kläger legte hierauf noch eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. F.-P. vor, wonach diese die Belastbarkeit der Klägerin auch für die Zukunft für erheblich eingeschränkt hält.
Zu dieser Äußerung und dem weiteren Vorbringen der Klägerin gegen das Gutachten erstattete Dr. K.-H. auf Veranlassung des SG eine ergänzende Stellungnahme. Die Gutachterin hielt an ihrer bisherigen Beurteilung fest.
Mit Gerichtsbescheid vom 19.04.2005 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsunfähigkeitsrente lägen bei der Klägerin nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten von Dr. K.-H. für das Gericht nachvollziehbar nicht vor.
Hiergegen richtet sich die am 17.05.2005 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung weiterverfolgt. Sie verweist auf die sie behandelnden Ärzte Dr. B. und Dr. F.-P. und legt eine Stellungnahme von Dr. B. vor.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19. April 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 18. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. September 2003 zu verurteilen, ihr ab 01. Juni 2001 anstelle von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Gutachtens auf nervenärztlichem Gebiet, das die Ärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. M.-T. erstattet hat. Dr. M.-T. nennt als Diagnosen den Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung und leichte depressive Episoden und ist ebenfalls der Auffassung, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne hohe oder erhöhte Verantwortung vollschichtig verrichten kann.
Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. P. ein weiteres Gutachten erstattet. Danach besteht bei der Klägerin der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, ein Zustand nach Benzodiazepinabusus und Panikattacke. Für eine Tätigkeit im sozialen Bereich sei eine Belastbarkeit von unter drei Stunden gegeben. Leichte Tätigkeiten, die nicht in zu großen oder geschlossenen Räumen und unter keinem erheblichem Zeitdruck stattfinden würden, könne sie noch maximal drei bis unter sechs Stunden ausüben.
Hierzu hat sich für die Beklagte der Nervenarzt S. dahingehend geäußert, dass dem von Dr. P. erstatteten Gutachten nicht gefolgt werden könne.
Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. M.-T. eingeholt. Diese hält an ihrer bisherigen Leistungsbeurteilung auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Psychotherapie bei Dr. F.-P. mittlerweile ausgelaufen ist, fest. Im übrigen hat sie unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass Dr. P. einen fast normalen psychiatrischen Befund beschrieben habe. Die persönlichkeitsimmanenten Besonderheiten der Klägerin seien bereits von Jugend an vorhanden und hätten bisher einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit nicht entgegengestanden. Im Gegenteil habe die Klägerin multiple berufliche Weiterbildungen absolvieren können. Eine adäquate Behandlung sei der Klägerin durchaus zumutbar. Durch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Haushaltshilfe habe die Klägerin bewiesen, dass sie in geschlossenen Räumen arbeiten könne.
Die Klägerin hat hierzu eine persönliche Stellungnahme vorgelegt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der ihr gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung des § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind im Gerichtsbescheid des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bereits aus den vom SG dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auch auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren erneute Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nicht nur nach den Ausführungen im Gutachten von Dr. K.-H. die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. Diese Leistungseinschätzung ergibt sich auch aus den von Dr. W. und Dr. H. erstatteten Gutachten, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises verwertet, und den beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. H. und dem Arzt T ... Diese Einschätzung wird durch die von Dr. F.-P. erstattete sachverständige Zeugenauskunft nicht widerlegt. Die Ärztin schildert nach wie vor bestehende Ängste der Klägerin in geschlossenen Räumen, in Situationen, denen sie ausgeliefert sei und die sie als unkontrollierbar erlebe. Daneben bestünden zunehmend Ängste und Unsicherheiten im sozialen Bereich. Dies hat zweifelsohne zur Folge, dass die Klägerin nicht mehr im sozialen Bereich beschäftigt werden kann und ihr deshalb Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht. Tätigkeiten, bei denen sie nicht in Situationen kommt, die sie als unkontrollierbar erlebt, sind ihr jedoch auch nach dieser Auskunft weiterhin möglich. Was die von Dr. F.-P. angesprochenen Ängste in geschlossenen Räumen anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bei ihrer aushilfsweisen Tätigkeit im Haushalt durchaus in geschlossenen Räumen tätig wird und hierbei keine Panikattacken und Ängste geschildert werden. Auch die Begutachtungen fanden jeweils in geschlossenen Räumen statt. In keinem Gutachten finden sich Hinweise darauf, dass die Klägerin diese Situation als untragbar empfunden und mit Ängsten reagiert hätte. Im übrigen scheinen die therapeutischen Ansätze, die bisher erfolglos waren, nicht komplett ausgeschöpft zu sein, nachdem die Klägerin ausweislich des von Dr. H. erstatteten Gutachtens eine kontinuierliche antidepressive Medikation ablehnt.
Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme führen zu keinem anderen Ergebnis.
Dr. M.-T. hat die von Dr. H. und Dr. W. getroffene Leistungseinschätzung bestätigt. Auch sie ist der Auffassung, dass die Klägerin zwar nicht mehr ihrer erlernten Tätigkeit als Heilerziehungspflegerin oder artverwandten Berufen nachgehen kann, leichte Tätigkeiten ohne erhöhte oder hohe Verantwortung jedoch weiterhin vollschichtig verrichten kann. Diese Einschätzung ist für den Senat angesichts des erhobenen Untersuchungsbefundes insbesondere auf psychiatrischem Gebiet und der elektrophysiologischen Zusatzdiagnostik nachvollziehbar und überzeugend. Hierbei hat die Gutachterin bereits berücksichtigt, dass die Klägerin sich seit dem Jahr 2005 nur noch bei Bedarf in psychotherapeutischer Behandlung befindet. Auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme ist die Ärztin auf Nachfrage, ob sich durch die ausgelaufenen Psychotherapie an der Leistungsbeurteilung etwas ändern würde, geblieben. Begründet wurde dies auch damit, dass bereits seit 2005 die psychotherapeutische Behandlung nur noch alle paar Wochen stattgefunden habe und die Klägerin im übrigen bei entsprechendem Leidensdruck und Notwendigkeit die Möglichkeit hätte eine adäquate antidepressive Medikation in Anspruch zu nehmen.
Hiervon ist auch nicht unter Berücksichtigung des von Dr. P. auf Antrag der Klägerin erstatteten Gutachtens abzuweichen. Der Arzt beschreibt mit Ausnahme der Tatsache, dass er eine zum depressiven Pol hin ausgelenkte Stimmungslage, einen reduzierten Antrieb und im Affekt eine subdepressive Ängstlichkeit feststellte, einen im wesentlichen unauffälligen psychiatrischen Befund, wobei auch noch darauf hinzuweisen ist, dass nicht deutlich ist, weshalb der Antrieb reduziert sein soll. Er spricht von einer Verschlechterung, nachdem die Psychotherapie nunmehr ausgelaufen sei, beantwortet andererseits jedoch die Frage, seit wann die von ihm festgestellte Leistungseinschränkung bestehe, damit, dass dies seit mindestens 2001 der Fall sei. Dies ist widersprüchlich, nachdem die Psychotherapie erst im Jahr 2006 ausgelaufen ist. Im übrigen weist er darauf hin, dass die körperliche Konstitution der Klägerin nur unzureichend berücksichtigt worden sei. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Konstitution bei der Klägerin seit ihrem Eintritt ins Berufsleben besteht und früher einer beruflichen Tätigkeit nicht entgegenstand. Abgesehen hiervon stützt aber auch das Gutachten von Dr. P. einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht, nachdem Dr. P. die Leistungsfähigkeit der Klägerin dahingehend einschätzt, dass sie noch in der Lage sei drei bis maximal sechs Stunden zu arbeiten. Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hat zur Voraussetzung hat, dass nur noch eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden besteht.
Schließlich lässt sich ein Anspruch der Klägerin auch nicht auf die im Berufungsverfahren vorgelegte Stellungnahme von Dr. B. stützen. Dr. B. weist darauf hin, dass die Klägerin schwerwiegend in ihrer psychosozialen Leistungsbreite beeinträchtigt sei. Weshalb sich dies nicht nur auf Tätigkeiten im sozialen Bereich, sondern darüber hinaus auch auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auswirken soll, wird von ihm nicht begründet, weshalb der Senat keine Veranlassung sieht von der übereinstimmenden Einschätzung der Gutachter Dr. W., Dr. H., Dr. K.-H. und Dr. M.-T. abzuweichen.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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