Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 7 R 716/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2053/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rückforderung des Zuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1932 geborene Kläger war als Verlagsleiter für ein Anzeigeblatt beschäftigt. Vor Eintritt in den Ruhestand beantragte er am 22.09.1997 einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten. Im Antragsvordruck befand sich unter anderem die vom Kläger unterschriebene Erklärung, dass sich der Antragsteller verpflichte, die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung und den Beginn einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unverzüglich der Beklagten anzuzeigen. Mit Rentenbescheid vom 26.03.1998 berechnete die Beklagte die dem Kläger ab 01.12.1997 bewilligte Regelaltersrente aufgrund dieses Antrags neu. Dem Kläger wurde ab 01.01.1998 ein Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung in Höhe von 210,44 DM (186,59 DM + 23,85 DM) bewilligt. Im Bescheid heißt es, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss für die freiwillige oder private Krankenversicherung unter anderem bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfalle. Es bestehe die gesetzliche Verpflichtung, jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses und jede Änderung der Beitragshöhe unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gelte auch für den Beitragszuschuss für die Pflegeversicherung.
Seit 01.04.2002 ist der Kläger pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner.
Die Änderung wurde der Beklagten im KVdR-Meldeverfahren im September 2003 von der Barmer Ersatzkasse mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 12.09.2003 berechnete die Beklagte hierauf die Rente ab 01.04.2002 neu. Es wurde eine Überzahlung aufgrund rückständiger Beitragsanteile der Rentners für die Kranken- /Pflegeversicherung in Höhe von 2.349,91 EUR festgestellt und weiter ausgeführt, dass sich für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.10.2003 eine Überzahlung aufgrund zu Unrecht gezahlter Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung in Höhe von 2.276,77 EUR ergebe. Das zum 01.04.2002 eingetretene Ende der freiwilligen/privaten Krankenversicherung führe dazu, dass die Voraussetzungen für die nach den §§ 106, 106 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gezahlten Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung nicht mehr gegeben seien. Diese Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sei nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in jedem Fall mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen. Die Rente werde daher ab 01.11.2003 ohne Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung bezahlt. Beabsichtigt sei, den Bescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit ab 01.04.2002 nach § 48 SGB X aufzuheben und die Überzahlung aufgrund zu Unrecht gezahlter Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.10.2003 in Höhe von 2.276,77 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung seien nach Lage der Akten erfüllt, weil der Kläger hätte erkennen müssen, dass durch den Wegfall der freiwilligen/privaten Krankenversicherung der Anspruch auf die Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung nicht mehr bestehe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, worauf ihm die Beklagte unter anderem mitteilte, dass sie beabsichtige im Hinblick auf die zuviel geleisteten Zuschüsse einen gesonderten Rückforderungsbescheid zu erlassen.
Mit Bescheid vom 14.05.2004 hob die Beklagte den Bescheid vom 01.03.2002, handschriftlich korrigiert auf 01.04.2002, über die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 48 SGB X ab 01.04.2002 auf. Für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.10.2003 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 2.276,77 EUR. Die entstandene Überzahlung sei nach § 50 SGB X zu erstatten. Der Kläger sei durch die Hinweise in ihrem Bescheid über die Anspruchsvoraussetzungen für die erbrachte Leistung informiert und ihm seien auch die Auswirkungen bei einem Wegfall der Voraussetzungen erläutert worden (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X).
Auf den vom Kläger auch hiergegen erhobenen Widerspruch bot die Beklagte dem Kläger an, die ausstehenden Beiträge in Höhe von 2.349,91 EUR in Raten zu bezahlen, falls seine wirtschaftliche Situation dies erforderlich machen würde. Als Ratenzahlung wurde vorgeschlagen: Eine Rate zu 376,68 EUR und 17 Raten mit je 250,- EUR.
Hierauf bat der Kläger um eine geänderte Ratenzahlung dahingehend, dass er eine Rate zu 139,91 EUR und 17 Raten zu 130,- EUR zu bezahlen habe.
Die Beklagte wies in Beantwortung dieses Schreibens darauf hin, dass ihr beim ursprünglichen Angebot ein Schreibfehler unterlaufen sei. Die ausstehende Summe betrage 4.626,68 EUR. Dies ergebe sich auch beim Vergleich der vorgeschlagenen Beträge für die Ratenzahlung. Vorgeschlagen werde deshalb nunmehr eine Rate zu 336,68 EUR und 33 Raten zu 130,- EUR.
Nachdem auf dieser Grundlage kein Vergleich zustande kam, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2005 den Widerspruch gegen die Bescheide vom 12.09.2003 und 14.05.2004 zurück. Der Kläger sei verpflichtet, seinen Eigenanteil zur Krankenversicherungspflicht in der Zeit vom 01.04.2002 bis 31.10.2003 zu leisten. Außerdem habe er den zuviel gezahlten Beitragszuschuss in Höhe von 2.276,77 EUR zurückzubezahlen. Auf Vertrauen hinsichtlich des zu Unrecht erhaltenen Beitragszuschusses könne er sich nicht berufen, da er sowohl in seinem Antrag auf Beitragszuschuss bestätigt habe, dass er davon in Kenntnis gesetzt werde, dass jede Änderung in seinem Krankenversicherungsverhältnis unverzüglich dem Rentenversicherungsträger zu melden sei, und auch im Zuschussbescheid ausführlich darauf hingewiesen worden sei, dass der Beitragszuschuss unter bestimmten Voraussetzungen entfalle und er verpflichtet sei, solche für den Empfang des Zuschusses wesentlichen Umstände - wie z.B. den Eintritt von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung - dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Im Hinblick auf die Rückforderung des geleisteten Beitragszuschusses erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Er führte aus, er erinnere sich weder daran, einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss gestellt noch einen entsprechenden Bescheid erhalten zu haben. Er habe auch nach dem 01.04.2002 jährliche Rentenanpassungsmitteilungen der Beklagten, in denen die Zuschüsse zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag aufgeführt worden seien, erhalten. Ihm sei nicht in den Sinn gekommen, dass die Rentenanpassungsmitteilungen nicht richtig sein könnten, zumal die Barmer Ersatzkasse auch nach dem 01.04.2002 monatlich Krankenversicherungsbeiträge von seinem Konto in Höhe von monatlich 94,47 EUR eingezogen habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung des Beitragszuschusses mit Wirkung ab 01.04.2002 weggefallen seien. Eine Änderung der Verhältnisse sei allein wegen der Rechtsänderung infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 eingetreten. Eine solche Änderung habe die Beklagte von sich aus zu berücksichtigen. Er sei erstmals im Bescheid der Beklagten vom 12.09.2003 darauf hingewiesen worden, dass er seit 01.04.2002 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei, dass er seither einen Beitragsanteil trage und dass dieser von der Rente abzuziehen sei. Darüber hinaus sei der Bescheid vom 14.05.2004 rechtswidrig, weil mit ihm ein nicht existenter Bescheid vom 01.04.2002 aufgehoben worden sei. Schließlich liege hier auch ein atypischer Fall vor, denn die Beklagte sei verpflichtet, ihr Ermessen auszuüben, ob nicht von den für den Betroffenen ungünstigen Rückwirkungen abgesehen werden könne. Bei ordnungsgemäßem Handeln seinerseits sei der Beklagten selbst bzw. der Barmer Ersatzkasse ein grober Verwaltungsfehler unterlaufen. Er habe die gewährten Zuschüsse zusammen mit der Rente gutgläubig verbraucht.
Die Beklagte legte hierauf ein an den Kläger gerichtetes Schreiben der Barmer Ersatzkasse vom 10.01.2002, worin der Kläger über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 informiert und er insbesondere auch darauf hingewiesen wurde, dass die Prüfung seines Versicherungsverhältnisses unter Berücksichtigung des neuen Rechts ergeben habe, dass er ab 01.04.2002 in der KVdR pflichtversichert sei, vor. Sie - die Beklagte - habe erst mit dem Meldesatz der Barmer Ersatzkasse vom 10.09.2003 von der Änderung erfahren und eine Neuberechnung der Altersrente (Bescheid vom 12.09.2003) veranlasst. Dass zwischenzeitlich noch Rentenanpassungsmitteilungen mit enthaltenem Beitragszuschuss erstellt worden seien, resultiere aus ihrer verspäteten Kenntnis. Bei den von der Krankenkasse über den 31.03.2002 hinaus eingezogenen Beiträgen handele es sich nicht um freiwillige Beiträge, sondern um Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs einer Betriebsrente bzw. einer ähnlichen Leistung. Der mit Bescheid vom 14.05.2004 aufgehobene Bescheid hätte richtig lauten müssen: "Bescheid vom 26.03.1998". Dieser sei dadurch aber nicht rechtswidrig. Bescheidinhalt sei nicht der offenbar unrichtige Ausdruck, sondern das erkennbar Gewollte. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X seien erfüllt. Er sei bereits im Antrag auf Beitragszuschuss auf seine Mitteilungspflicht hingewiesen worden. Eine Mitteilung über die Beendigung der freiwilligen Versicherung durch ihn sei zu keiner Zeit erfolgt. Eine weitere Information sei auch im Bewilligungsbescheid vom 26.03.1998 gegeben worden. Durch die von ihrer Seite erteilten Informationen und die Mitteilung der Krankenkasse, dass ab dem 01.04.2002 Versicherungspflicht in der KVdR eintrete, sei der Kläger in der Lage gewesen, die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 26.03.1998 und damit die Fehlerhaftigkeit der Zahlung der Beitragszuschüsse zu erkennen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles lägen nicht vor.
Anlässlich der vor dem SG durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass er sich aufgrund des Schreibens der Barmer Ersatzkasse vom Januar 2002 gedacht habe, dass es jetzt wohl so sei, dass nicht mehr die Barmer Ersatzkasse, sondern die Beklagte die Beiträge einziehe. Im übrigen überprüfe er seine Kontoauszüge nur darauf, ob darin etwas zuviel abgebucht worden sei. Hinsichtlich des von ihm im Jahr 1997 gestellten Antrags müsse er sagen, dass er am 03.12.1997 einen Herzinfarkt erlitten habe. Deshalb sei bei ihm nicht im Vordergrund gestanden, was er im Einzelnen unterschrieben habe.
Mit Urteil vom 15.02.2006, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 23.03.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2005 sei rechtmäßig. Der Bescheid vom 14.05.2004 sei nicht schon deshalb rechtswidrig, weil in ihm ein unzutreffendes Datum für den aufzuhebenden Bescheid genannt worden sei. Hierbei handele es sich um einen Schreibfehler im Sinne des § 38 SGB X, der jederzeit berichtigt werden könne. Die Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Aufhebung des Bescheides vom 26.03.1998 mit Wirkung für die Vergangenheit hätten vorgelegen. In den rechtlichen Verhältnissen sei insoweit eine wesentliche Veränderung eingetreten, als der Kläger versicherungspflichtig in der KVdR geworden sei. Damit sei der Anspruch auf den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung entfallen. Eine Unkenntnis des Klägers über den Wegfall des Anspruchs auf den Zuschuss habe zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Kläger sei im Bescheid vom 26.03.1998 darauf hingewiesen worden, dass der Anspruch auf den Beitragszuschuss bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfalle. Mit Schreiben der Barmer Ersatzkasse vom 10.01.2002 sei ihm mitgeteilt worden, dass er ab 01.04.2002 pflichtversichert in der KVdR sei. Wenn er sich jetzt auf eine zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung schwere Erkrankung berufe, sei festzustellen, dass eine entsprechende Unkenntnis zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Im übrigen habe sich auch die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die bei ihm abgebucht worden sei, zum 01.04.2002 geändert. Wenn der Kläger seine Kontoauszüge hierauf nicht überprüfe, so beruhe dies auf grober Fahrlässigkeit. Die Beklagte habe auch kein Ermessen ausüben müssen. Zwar liege insoweit ein Verwaltungsfehler der Barmer Ersatzkasse vor, weil sie die Meldung erst so spät gemacht habe. Diesen Fehler müsse sich die Beklagte jedoch nicht zurechnen lassen.
Hiergegen hat der Kläger am 12.04.2006 Berufung eingelegt. Er wiederholt im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass es sich bei dem unzutreffend genannten Datum im Bescheid vom 14.05.2004 für den aufzuhebenden Bescheid nicht um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt habe. Das Datum sei handschriftlich korrigiert worden. Es sei deshalb vom Empfängerhorizont aus davon auszugehen, dass eine fehlerhafte Willensbildung zu dem Datum 01.04.2002 geführt habe. Eine Rücknahme des Bescheids nach § 44 SGB X sei bis heute nicht erfolgt. Im übrigen sei bisher auch noch keine Berichtigung vorgenommen worden. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X würden deshalb nicht vorliegen, weil er nicht aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Maße gewusst habe, dass der Anspruch auf den Zuschuss weggefallen sei. Er sei zum Zeitpunkt des Wegfalls des Zuschusses im siebzigsten Lebensjahr gestanden und sei wegen des 1997 erlittenen Herzinfarkts bereits gesundheitlich stark angeschlagen gewesen. An den Hinweis im Rentenbescheid vom 26.03.1998 habe er sich nicht erinnert. Das Schreiben der Barmer Ersatzkasse vom 10.01.2002 habe er so verstanden, dass jetzt nicht mehr die Barmer Ersatzkasse die Beiträge einziehe, sondern die Beklagte. In diesem Schreiben sei nicht die Rede davon gewesen, dass die Beklagte nun keinen Beitragszuschuss mehr leisten würde. Dass die Barmer Ersatzkasse die Beklagte über die maßgeblichen Umstände nicht rechtzeitig informiert habe, stelle einen groben Verwaltungsfehler dar, den sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Angesichts dessen sei der Beklagten im Rahmen des auszuübenden Ermessens zuzumuten, von einer rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes abzusehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Februar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert. Anlässlich des Termins hat die Vertreterin der Beklagten erklärt, dass der Kläger in der Zeit von Januar bis März 2002 monatlich einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 354,- EUR bezahlt habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Bescheides, die Berichtigung eines Bescheides und einen Anspruch auf Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 50 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.
Das SG hat in dem angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Aufhebung des Bescheides vom 26.03.1998 mit Wirkung für die Vergangenheit vorlagen, weil die Unkenntnis des Klägers über den Wegfall des Anspruchs auf den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Die dargestellten Entscheidungsgründe stellen insoweit eine umfassende und zutreffende Würdigung der für die Beurteilung der Rücknahme relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten dar. Insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil Bezug. Ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass der in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X umschriebene Verschuldensmaßstab dem der groben Fahrlässigkeit entspricht. Nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Das Außerachtlassen von gesetzlichen oder Verwaltungsvorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen wurde, ist im allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betreffende nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Vorschrift nicht verstanden hat. Auch derjenige handelt in der Regel grob fahrlässig, der von anderen ausgefüllte Formulare "blind" unterschreibt, ohne sich um deren Inhalt zu kümmern (vgl. KassKomm-Steinwedel § 45 SGB X Rd.-Ziff. 40). Grobe Fahrlässigkeit wird auch durch zutreffende, deutliche und für den Betroffenen verständliche Belehrungen über Wegfalltatbestände in den Bewilligungs- bzw. Anpassungsbescheiden begründet (KassKomm-Steinwedel § 48 SGB X Rd.-Ziff 54). Bezugnehmend hierauf ist zu beachten, dass der Hinweis der Beklagten über die Verpflichtung des Antragstellers zur Meldung von Änderungen des Krankenversicherungs-verhältnisses im vom Kläger gestellten Antrag auf Zuschuss eindeutig und verständlich war. Es heißt ausdrücklich, dass sich der Antragsteller verpflichtet, die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung und den Beginn einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung anzuzeigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt im September 1997 noch als Verlagsleiter beschäftigt war, dies nicht verstanden hat, sind nicht ersichtlich. Zweifel am Verständnis bestehen auch nicht deshalb, weil der Kläger im Dezember 1997 einen Herzinfarkt erlitten hat, nachdem der Antrag bereits über zwei Monate vor dieser schweren Erkrankung gestellt wurde. Der Kläger hat die entsprechende Erklärung im Antrag auch unterschrieben. Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass der Kläger als Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 ab 01.04.2002 Mitglied in der KVdR wurde. Abgesehen davon, dass der Kläger für die Aufnahme einen Antrag stellen musste, ist die Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses durch diese Rechtsprechung nicht mit einer Gesetzesänderung vergleichbar. Der Kläger wurde durch das Schreiben der Barmer Ersatzkasse vom 10.01.2002 auch ausdrücklich auf die Änderung des Versicherungsverhältnisses hingewiesen. Darüber hinaus hatte der Kläger ab 01.04.2002 nur noch 94,47 EUR anstelle von 354,- EUR monatlich an die Barmer Ersatzkasse für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten. Ein solcher Unterschied muss sich aufdrängen, so dass grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist. Im übrigen ergibt sich die Bösgläubigkeit auch aus dem Vortrag des Klägers, dass er sich aufgrund des Schreibens der Barmer Ersatzkasse im Januar 2002 gedacht habe, dass nunmehr nicht mehr die Barmer Ersatzkasse, sondern die Beklagte die Beiträge einziehe. Tatsächlich hat die Beklagte ab 01.04.2002 jedoch keine Beiträge eingezogen, sondern weiterhin den Zuschuss gewährt. Dies muss dem Kläger, nachdem er sich hierüber auch Gedanken gemacht hat, aufgefallen sein.
Die Erstattungsforderung scheitert auch nicht daran, dass im Bescheid vom 14.05.2004 der gemäß § 48 SGB X aufzuhebende Bescheid mit Datum 01.04.2002 bezeichnet wurde. Hierbei handelt es sich zwar um ein falsches Datum. In der Sache wurde jedoch der Bescheid "über die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung aufgehoben". Damit ist eindeutig der Rentenbescheid vom 26.03.1998, mit dem der Beitragszuschuss bewilligt wurde, gemeint. Dass das Datum 01.04.2002 offenbar unrichtig ist, wird daraus deutlich, dass es einen Bescheid mit diesem Datum überhaupt nicht gibt. Damit kann der Bescheid nach § 38 SGB X berichtigt werden. Einer förmlichen Berichtigung bedarf es indessen nicht. Die Unrichtigkeit ist offenkundig, der Aufwand würde sich insoweit nicht lohnen (vgl. KassKomm-Krasney § 38 SGB X Rd.-Ziff. 6). Ein offenbar unrichtiger Verwaltungsakt ist nicht fehlerhaft (vgl. KassKomm-Steinwedel § 45 SGB X Rd.-Ziff. 10).
Schließlich ist auch das Vorliegen eines atypischen Falles zu verneinen. Die Beklagte hat aufgrund der Meldung der Barmer Ersatzkasse am 10.09.2003 von der Änderung im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis Kenntnis erhalten. Sie hat sofort mit Bescheid vom 12.09.2003 reagiert. Ob die Barmer Ersatzkasse unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich hier um eine Massenverwaltung handelt, fehlerhaft gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben, denn die verspätete Meldung der Barmer Ersatzkasse ist der Beklagten nicht zurechenbar. Im übrigen hat auch der Kläger selbst nicht ordnungsgemäß gehandelt, da er die Änderung entgegen seiner Verpflichtung hierzu der Beklagten nicht gemeldet hat. Eine wirtschaftliche Bedrängnis des Klägers durch die Rückforderung tritt unter Berücksichtigung der ihm ausweislich des Rentenbescheids vom 12.09.2003 gezahlten Rente in Höhe von 1.417,18 EUR und unter Beachtung der Tatsache, dass er daneben zumindest auch noch eine Betriebsrente bezieht, nicht ein.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Rückforderung des Zuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der 1932 geborene Kläger war als Verlagsleiter für ein Anzeigeblatt beschäftigt. Vor Eintritt in den Ruhestand beantragte er am 22.09.1997 einen Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten. Im Antragsvordruck befand sich unter anderem die vom Kläger unterschriebene Erklärung, dass sich der Antragsteller verpflichte, die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung und den Beginn einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unverzüglich der Beklagten anzuzeigen. Mit Rentenbescheid vom 26.03.1998 berechnete die Beklagte die dem Kläger ab 01.12.1997 bewilligte Regelaltersrente aufgrund dieses Antrags neu. Dem Kläger wurde ab 01.01.1998 ein Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung in Höhe von 210,44 DM (186,59 DM + 23,85 DM) bewilligt. Im Bescheid heißt es, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss für die freiwillige oder private Krankenversicherung unter anderem bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfalle. Es bestehe die gesetzliche Verpflichtung, jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses und jede Änderung der Beitragshöhe unverzüglich mitzuteilen. Dasselbe gelte auch für den Beitragszuschuss für die Pflegeversicherung.
Seit 01.04.2002 ist der Kläger pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner.
Die Änderung wurde der Beklagten im KVdR-Meldeverfahren im September 2003 von der Barmer Ersatzkasse mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 12.09.2003 berechnete die Beklagte hierauf die Rente ab 01.04.2002 neu. Es wurde eine Überzahlung aufgrund rückständiger Beitragsanteile der Rentners für die Kranken- /Pflegeversicherung in Höhe von 2.349,91 EUR festgestellt und weiter ausgeführt, dass sich für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.10.2003 eine Überzahlung aufgrund zu Unrecht gezahlter Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung in Höhe von 2.276,77 EUR ergebe. Das zum 01.04.2002 eingetretene Ende der freiwilligen/privaten Krankenversicherung führe dazu, dass die Voraussetzungen für die nach den §§ 106, 106 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gezahlten Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung nicht mehr gegeben seien. Diese Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen sei nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in jedem Fall mit Wirkung für die Zukunft zu berücksichtigen. Die Rente werde daher ab 01.11.2003 ohne Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung bezahlt. Beabsichtigt sei, den Bescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit ab 01.04.2002 nach § 48 SGB X aufzuheben und die Überzahlung aufgrund zu Unrecht gezahlter Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.10.2003 in Höhe von 2.276,77 EUR nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückzufordern. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung seien nach Lage der Akten erfüllt, weil der Kläger hätte erkennen müssen, dass durch den Wegfall der freiwilligen/privaten Krankenversicherung der Anspruch auf die Zuschüsse zur Kranken-/Pflegeversicherung nicht mehr bestehe (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X).
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, worauf ihm die Beklagte unter anderem mitteilte, dass sie beabsichtige im Hinblick auf die zuviel geleisteten Zuschüsse einen gesonderten Rückforderungsbescheid zu erlassen.
Mit Bescheid vom 14.05.2004 hob die Beklagte den Bescheid vom 01.03.2002, handschriftlich korrigiert auf 01.04.2002, über die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 48 SGB X ab 01.04.2002 auf. Für die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.10.2003 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 2.276,77 EUR. Die entstandene Überzahlung sei nach § 50 SGB X zu erstatten. Der Kläger sei durch die Hinweise in ihrem Bescheid über die Anspruchsvoraussetzungen für die erbrachte Leistung informiert und ihm seien auch die Auswirkungen bei einem Wegfall der Voraussetzungen erläutert worden (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 SGB X).
Auf den vom Kläger auch hiergegen erhobenen Widerspruch bot die Beklagte dem Kläger an, die ausstehenden Beiträge in Höhe von 2.349,91 EUR in Raten zu bezahlen, falls seine wirtschaftliche Situation dies erforderlich machen würde. Als Ratenzahlung wurde vorgeschlagen: Eine Rate zu 376,68 EUR und 17 Raten mit je 250,- EUR.
Hierauf bat der Kläger um eine geänderte Ratenzahlung dahingehend, dass er eine Rate zu 139,91 EUR und 17 Raten zu 130,- EUR zu bezahlen habe.
Die Beklagte wies in Beantwortung dieses Schreibens darauf hin, dass ihr beim ursprünglichen Angebot ein Schreibfehler unterlaufen sei. Die ausstehende Summe betrage 4.626,68 EUR. Dies ergebe sich auch beim Vergleich der vorgeschlagenen Beträge für die Ratenzahlung. Vorgeschlagen werde deshalb nunmehr eine Rate zu 336,68 EUR und 33 Raten zu 130,- EUR.
Nachdem auf dieser Grundlage kein Vergleich zustande kam, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2005 den Widerspruch gegen die Bescheide vom 12.09.2003 und 14.05.2004 zurück. Der Kläger sei verpflichtet, seinen Eigenanteil zur Krankenversicherungspflicht in der Zeit vom 01.04.2002 bis 31.10.2003 zu leisten. Außerdem habe er den zuviel gezahlten Beitragszuschuss in Höhe von 2.276,77 EUR zurückzubezahlen. Auf Vertrauen hinsichtlich des zu Unrecht erhaltenen Beitragszuschusses könne er sich nicht berufen, da er sowohl in seinem Antrag auf Beitragszuschuss bestätigt habe, dass er davon in Kenntnis gesetzt werde, dass jede Änderung in seinem Krankenversicherungsverhältnis unverzüglich dem Rentenversicherungsträger zu melden sei, und auch im Zuschussbescheid ausführlich darauf hingewiesen worden sei, dass der Beitragszuschuss unter bestimmten Voraussetzungen entfalle und er verpflichtet sei, solche für den Empfang des Zuschusses wesentlichen Umstände - wie z.B. den Eintritt von Versicherungspflicht in der Krankenversicherung - dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.
Im Hinblick auf die Rückforderung des geleisteten Beitragszuschusses erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Er führte aus, er erinnere sich weder daran, einen entsprechenden Antrag auf Beitragszuschuss gestellt noch einen entsprechenden Bescheid erhalten zu haben. Er habe auch nach dem 01.04.2002 jährliche Rentenanpassungsmitteilungen der Beklagten, in denen die Zuschüsse zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag aufgeführt worden seien, erhalten. Ihm sei nicht in den Sinn gekommen, dass die Rentenanpassungsmitteilungen nicht richtig sein könnten, zumal die Barmer Ersatzkasse auch nach dem 01.04.2002 monatlich Krankenversicherungsbeiträge von seinem Konto in Höhe von monatlich 94,47 EUR eingezogen habe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung des Beitragszuschusses mit Wirkung ab 01.04.2002 weggefallen seien. Eine Änderung der Verhältnisse sei allein wegen der Rechtsänderung infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 eingetreten. Eine solche Änderung habe die Beklagte von sich aus zu berücksichtigen. Er sei erstmals im Bescheid der Beklagten vom 12.09.2003 darauf hingewiesen worden, dass er seit 01.04.2002 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sei, dass er seither einen Beitragsanteil trage und dass dieser von der Rente abzuziehen sei. Darüber hinaus sei der Bescheid vom 14.05.2004 rechtswidrig, weil mit ihm ein nicht existenter Bescheid vom 01.04.2002 aufgehoben worden sei. Schließlich liege hier auch ein atypischer Fall vor, denn die Beklagte sei verpflichtet, ihr Ermessen auszuüben, ob nicht von den für den Betroffenen ungünstigen Rückwirkungen abgesehen werden könne. Bei ordnungsgemäßem Handeln seinerseits sei der Beklagten selbst bzw. der Barmer Ersatzkasse ein grober Verwaltungsfehler unterlaufen. Er habe die gewährten Zuschüsse zusammen mit der Rente gutgläubig verbraucht.
Die Beklagte legte hierauf ein an den Kläger gerichtetes Schreiben der Barmer Ersatzkasse vom 10.01.2002, worin der Kläger über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 informiert und er insbesondere auch darauf hingewiesen wurde, dass die Prüfung seines Versicherungsverhältnisses unter Berücksichtigung des neuen Rechts ergeben habe, dass er ab 01.04.2002 in der KVdR pflichtversichert sei, vor. Sie - die Beklagte - habe erst mit dem Meldesatz der Barmer Ersatzkasse vom 10.09.2003 von der Änderung erfahren und eine Neuberechnung der Altersrente (Bescheid vom 12.09.2003) veranlasst. Dass zwischenzeitlich noch Rentenanpassungsmitteilungen mit enthaltenem Beitragszuschuss erstellt worden seien, resultiere aus ihrer verspäteten Kenntnis. Bei den von der Krankenkasse über den 31.03.2002 hinaus eingezogenen Beiträgen handele es sich nicht um freiwillige Beiträge, sondern um Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs einer Betriebsrente bzw. einer ähnlichen Leistung. Der mit Bescheid vom 14.05.2004 aufgehobene Bescheid hätte richtig lauten müssen: "Bescheid vom 26.03.1998". Dieser sei dadurch aber nicht rechtswidrig. Bescheidinhalt sei nicht der offenbar unrichtige Ausdruck, sondern das erkennbar Gewollte. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X seien erfüllt. Er sei bereits im Antrag auf Beitragszuschuss auf seine Mitteilungspflicht hingewiesen worden. Eine Mitteilung über die Beendigung der freiwilligen Versicherung durch ihn sei zu keiner Zeit erfolgt. Eine weitere Information sei auch im Bewilligungsbescheid vom 26.03.1998 gegeben worden. Durch die von ihrer Seite erteilten Informationen und die Mitteilung der Krankenkasse, dass ab dem 01.04.2002 Versicherungspflicht in der KVdR eintrete, sei der Kläger in der Lage gewesen, die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 26.03.1998 und damit die Fehlerhaftigkeit der Zahlung der Beitragszuschüsse zu erkennen. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles lägen nicht vor.
Anlässlich der vor dem SG durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass er sich aufgrund des Schreibens der Barmer Ersatzkasse vom Januar 2002 gedacht habe, dass es jetzt wohl so sei, dass nicht mehr die Barmer Ersatzkasse, sondern die Beklagte die Beiträge einziehe. Im übrigen überprüfe er seine Kontoauszüge nur darauf, ob darin etwas zuviel abgebucht worden sei. Hinsichtlich des von ihm im Jahr 1997 gestellten Antrags müsse er sagen, dass er am 03.12.1997 einen Herzinfarkt erlitten habe. Deshalb sei bei ihm nicht im Vordergrund gestanden, was er im Einzelnen unterschrieben habe.
Mit Urteil vom 15.02.2006, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 23.03.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Bescheid der Beklagten vom 14.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.03.2005 sei rechtmäßig. Der Bescheid vom 14.05.2004 sei nicht schon deshalb rechtswidrig, weil in ihm ein unzutreffendes Datum für den aufzuhebenden Bescheid genannt worden sei. Hierbei handele es sich um einen Schreibfehler im Sinne des § 38 SGB X, der jederzeit berichtigt werden könne. Die Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Aufhebung des Bescheides vom 26.03.1998 mit Wirkung für die Vergangenheit hätten vorgelegen. In den rechtlichen Verhältnissen sei insoweit eine wesentliche Veränderung eingetreten, als der Kläger versicherungspflichtig in der KVdR geworden sei. Damit sei der Anspruch auf den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung entfallen. Eine Unkenntnis des Klägers über den Wegfall des Anspruchs auf den Zuschuss habe zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Kläger sei im Bescheid vom 26.03.1998 darauf hingewiesen worden, dass der Anspruch auf den Beitragszuschuss bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfalle. Mit Schreiben der Barmer Ersatzkasse vom 10.01.2002 sei ihm mitgeteilt worden, dass er ab 01.04.2002 pflichtversichert in der KVdR sei. Wenn er sich jetzt auf eine zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung schwere Erkrankung berufe, sei festzustellen, dass eine entsprechende Unkenntnis zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruhe. Im übrigen habe sich auch die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die bei ihm abgebucht worden sei, zum 01.04.2002 geändert. Wenn der Kläger seine Kontoauszüge hierauf nicht überprüfe, so beruhe dies auf grober Fahrlässigkeit. Die Beklagte habe auch kein Ermessen ausüben müssen. Zwar liege insoweit ein Verwaltungsfehler der Barmer Ersatzkasse vor, weil sie die Meldung erst so spät gemacht habe. Diesen Fehler müsse sich die Beklagte jedoch nicht zurechnen lassen.
Hiergegen hat der Kläger am 12.04.2006 Berufung eingelegt. Er wiederholt im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und weist ergänzend darauf hin, dass es sich bei dem unzutreffend genannten Datum im Bescheid vom 14.05.2004 für den aufzuhebenden Bescheid nicht um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt habe. Das Datum sei handschriftlich korrigiert worden. Es sei deshalb vom Empfängerhorizont aus davon auszugehen, dass eine fehlerhafte Willensbildung zu dem Datum 01.04.2002 geführt habe. Eine Rücknahme des Bescheids nach § 44 SGB X sei bis heute nicht erfolgt. Im übrigen sei bisher auch noch keine Berichtigung vorgenommen worden. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X würden deshalb nicht vorliegen, weil er nicht aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung in besonders schwerem Maße gewusst habe, dass der Anspruch auf den Zuschuss weggefallen sei. Er sei zum Zeitpunkt des Wegfalls des Zuschusses im siebzigsten Lebensjahr gestanden und sei wegen des 1997 erlittenen Herzinfarkts bereits gesundheitlich stark angeschlagen gewesen. An den Hinweis im Rentenbescheid vom 26.03.1998 habe er sich nicht erinnert. Das Schreiben der Barmer Ersatzkasse vom 10.01.2002 habe er so verstanden, dass jetzt nicht mehr die Barmer Ersatzkasse die Beiträge einziehe, sondern die Beklagte. In diesem Schreiben sei nicht die Rede davon gewesen, dass die Beklagte nun keinen Beitragszuschuss mehr leisten würde. Dass die Barmer Ersatzkasse die Beklagte über die maßgeblichen Umstände nicht rechtzeitig informiert habe, stelle einen groben Verwaltungsfehler dar, den sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Angesichts dessen sei der Beklagten im Rahmen des auszuübenden Ermessens zuzumuten, von einer rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsaktes abzusehen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 15. Februar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten erörtert. Anlässlich des Termins hat die Vertreterin der Beklagten erklärt, dass der Kläger in der Zeit von Januar bis März 2002 monatlich einen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 354,- EUR bezahlt habe.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung eines Bescheides, die Berichtigung eines Bescheides und einen Anspruch auf Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 50 SGB X bereits erbrachte Leistungen zu erstatten sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist.
Das SG hat in dem angefochtenen Urteil ausführlich dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Aufhebung des Bescheides vom 26.03.1998 mit Wirkung für die Vergangenheit vorlagen, weil die Unkenntnis des Klägers über den Wegfall des Anspruchs auf den Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Die dargestellten Entscheidungsgründe stellen insoweit eine umfassende und zutreffende Würdigung der für die Beurteilung der Rücknahme relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten dar. Insoweit sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil Bezug. Ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass der in § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X umschriebene Verschuldensmaßstab dem der groben Fahrlässigkeit entspricht. Nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Das Außerachtlassen von gesetzlichen oder Verwaltungsvorschriften, auf die in einem Merkblatt besonders hingewiesen wurde, ist im allgemeinen grob fahrlässig, es sei denn, dass der Betreffende nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Vorschrift nicht verstanden hat. Auch derjenige handelt in der Regel grob fahrlässig, der von anderen ausgefüllte Formulare "blind" unterschreibt, ohne sich um deren Inhalt zu kümmern (vgl. KassKomm-Steinwedel § 45 SGB X Rd.-Ziff. 40). Grobe Fahrlässigkeit wird auch durch zutreffende, deutliche und für den Betroffenen verständliche Belehrungen über Wegfalltatbestände in den Bewilligungs- bzw. Anpassungsbescheiden begründet (KassKomm-Steinwedel § 48 SGB X Rd.-Ziff 54). Bezugnehmend hierauf ist zu beachten, dass der Hinweis der Beklagten über die Verpflichtung des Antragstellers zur Meldung von Änderungen des Krankenversicherungs-verhältnisses im vom Kläger gestellten Antrag auf Zuschuss eindeutig und verständlich war. Es heißt ausdrücklich, dass sich der Antragsteller verpflichtet, die Beendigung der freiwilligen Krankenversicherung und den Beginn einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung anzuzeigen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt im September 1997 noch als Verlagsleiter beschäftigt war, dies nicht verstanden hat, sind nicht ersichtlich. Zweifel am Verständnis bestehen auch nicht deshalb, weil der Kläger im Dezember 1997 einen Herzinfarkt erlitten hat, nachdem der Antrag bereits über zwei Monate vor dieser schweren Erkrankung gestellt wurde. Der Kläger hat die entsprechende Erklärung im Antrag auch unterschrieben. Etwas anderes lässt sich auch nicht darauf stützen, dass der Kläger als Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 ab 01.04.2002 Mitglied in der KVdR wurde. Abgesehen davon, dass der Kläger für die Aufnahme einen Antrag stellen musste, ist die Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses durch diese Rechtsprechung nicht mit einer Gesetzesänderung vergleichbar. Der Kläger wurde durch das Schreiben der Barmer Ersatzkasse vom 10.01.2002 auch ausdrücklich auf die Änderung des Versicherungsverhältnisses hingewiesen. Darüber hinaus hatte der Kläger ab 01.04.2002 nur noch 94,47 EUR anstelle von 354,- EUR monatlich an die Barmer Ersatzkasse für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten. Ein solcher Unterschied muss sich aufdrängen, so dass grobe Fahrlässigkeit zu bejahen ist. Im übrigen ergibt sich die Bösgläubigkeit auch aus dem Vortrag des Klägers, dass er sich aufgrund des Schreibens der Barmer Ersatzkasse im Januar 2002 gedacht habe, dass nunmehr nicht mehr die Barmer Ersatzkasse, sondern die Beklagte die Beiträge einziehe. Tatsächlich hat die Beklagte ab 01.04.2002 jedoch keine Beiträge eingezogen, sondern weiterhin den Zuschuss gewährt. Dies muss dem Kläger, nachdem er sich hierüber auch Gedanken gemacht hat, aufgefallen sein.
Die Erstattungsforderung scheitert auch nicht daran, dass im Bescheid vom 14.05.2004 der gemäß § 48 SGB X aufzuhebende Bescheid mit Datum 01.04.2002 bezeichnet wurde. Hierbei handelt es sich zwar um ein falsches Datum. In der Sache wurde jedoch der Bescheid "über die Bewilligung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung aufgehoben". Damit ist eindeutig der Rentenbescheid vom 26.03.1998, mit dem der Beitragszuschuss bewilligt wurde, gemeint. Dass das Datum 01.04.2002 offenbar unrichtig ist, wird daraus deutlich, dass es einen Bescheid mit diesem Datum überhaupt nicht gibt. Damit kann der Bescheid nach § 38 SGB X berichtigt werden. Einer förmlichen Berichtigung bedarf es indessen nicht. Die Unrichtigkeit ist offenkundig, der Aufwand würde sich insoweit nicht lohnen (vgl. KassKomm-Krasney § 38 SGB X Rd.-Ziff. 6). Ein offenbar unrichtiger Verwaltungsakt ist nicht fehlerhaft (vgl. KassKomm-Steinwedel § 45 SGB X Rd.-Ziff. 10).
Schließlich ist auch das Vorliegen eines atypischen Falles zu verneinen. Die Beklagte hat aufgrund der Meldung der Barmer Ersatzkasse am 10.09.2003 von der Änderung im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis Kenntnis erhalten. Sie hat sofort mit Bescheid vom 12.09.2003 reagiert. Ob die Barmer Ersatzkasse unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich hier um eine Massenverwaltung handelt, fehlerhaft gehandelt hat, kann dahingestellt bleiben, denn die verspätete Meldung der Barmer Ersatzkasse ist der Beklagten nicht zurechenbar. Im übrigen hat auch der Kläger selbst nicht ordnungsgemäß gehandelt, da er die Änderung entgegen seiner Verpflichtung hierzu der Beklagten nicht gemeldet hat. Eine wirtschaftliche Bedrängnis des Klägers durch die Rückforderung tritt unter Berücksichtigung der ihm ausweislich des Rentenbescheids vom 12.09.2003 gezahlten Rente in Höhe von 1.417,18 EUR und unter Beachtung der Tatsache, dass er daneben zumindest auch noch eine Betriebsrente bezieht, nicht ein.
Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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