L 3 AS 2765/06 PKH-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 553/06 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2765/06 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats bietet die gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ab dem 01.11.2006 gerichtete Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 74a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO -). Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, denen sich der Senat anschließt, wird daher Bezug genommen.

Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger seinen sich aus § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ergebenden Mitwirkungspflichten auch durch die Vorlage von weitgehend geschwärzten Kontoauszügen nicht hinreichend nachgekommen ist.

Die Beklagte war auch berechtigt, Kontoauszüge für die Zeit vor der beantragten Leistungsgewährung anzufordern. Insoweit war der Kläger nach § 60 Abs. 1 SGB I mitwirkungspflichtig. Diese für die Beurteilung des Leistungsanspruchs erheblichen Daten konnten insbesondere nicht im Wege des Datenabgleichs nach § 52 SGB II und auch nicht nach den Anzeige- und Mitwirkungspflichten gem. §§ 56 ff. SGB II erhoben werden.

Im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 52 SGB II können Daten über den Bezug von Sozialleistungen, über Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung und über nach § 45 d Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermittelnde Daten erhoben werden. Der automatisierte Datenabgleich ist jedoch nicht geeignet, um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder sonstige Zuwendungen zu erfassen.

Auch die Mitwirkungspflichten nach dem 8. Kapitel SGB II schließen die vom Kläger geforderten Mitwirkungspflichten nicht aus. § 56 bis 62 SGB II regeln nämlich gerade die Mitwirkungspflichten Dritter, von denen die Mitwirkungspflichten des Klägers bzw. Leistungsempfängers unberührt bleiben. Im Übrigen verkennt das Hessische LSG im Beschluss vom 22.08.2005 - L 7 AS 32/05 R -, auf den sich der Kläger beruft, dass sich die Kommentierung von Schoch in Münder, LPK - SGB II § 60 Rdnr. 11 auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Dritter, nicht jedoch des Leistungsberechtigten bezieht. Die Vorschrift legt Auskunfts- und Mitwirkungsverpflichtungen Dritter fest, die der Gesetzgeber für erforderlich hält, um die für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen ermitteln zu können und Leistungsmissbrauch auszuschließen. Sie ist Teil der Mitwirkungspflichten des Antragstellers auf Sozialleistungen, da er nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I verpflichtet ist, der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen (Schoch, a.a.O., § 60 Rdnr. 3). Die Vorschrift ist somit nicht einschlägig für die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften durch den Antragsteller selbst.

Selbst bei Erteilung der angeforderten Auskünfte kann eine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung (§ 114 Satz 1 ZPO) nicht angenommen werden. Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird (Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung, 25 Aufl., Rn. 19 zu § 114).

Die Klage wäre nur dann erfolgreich, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erfüllt wären. Gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage spricht insbesondere, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger mit Frau Roberts in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt, somit von einer Bedarfsgemeinschaft gem. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II auszugehen ist und deshalb die Einkünfte von Frau Roberts zu berücksichtigen sind.

Die Beschwerde hat daher keinen Erfolg und muss zurückgewiesen werden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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