L 13 AL 4718/06 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4718/06 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte hat dem Kläger 5/6 der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Gründe:

Auf Antrag des Klägers war nach Erledigung des Berufungsverfahrens gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG nach pflichtgemäßem Ermessen für beide Instanzen über die Kostenerstattung zu entscheiden. Die zu treffende Kostenentscheidung hat sich am mutmaßlichen Verfahrensausgang, aber auch an anderen für eine gerechte Kostenverteilung maßgebenden Kriterien zu orientieren. Dabei ist es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2005 - L 13 AL 220/05 AK-A m.w.N.).

Im Zeitpunkt der Erledigung hatte die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufung des Klägers hatte im Hinblick auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 und 3 SGB III bezüglich des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids keine Aussicht auf Erfolg. Die Veränderungsmitteilung mit Datum vom 31. Mai 2003 überzeugt nicht. Ebenso hatte die Berufung des Klägers, soweit er eine noch höhere als die ihm durch Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Juli 2004 zugesprochene Arbeitslosenhilfe beansprucht, keine Aussicht auf Erfolg. Die Klage, mit der der Kläger die Änderung der Bescheide vom 9. Juni 2004 und 13. Juli 2004 und die Gewährung von höherer Arbeitslosenhilfe begehrt, hatte insoweit Aussicht auf Erfolg, als die vom Einkommen abzusetzenden Aufwendungen für öffentliche und private Versicherungen nicht auf den Pauschbetrag in Höhe von 3% des Einkommens nach § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 begrenzt werden durften. Dem hat die Beklagte durch Änderungsbescheide vom 24. Juli 2006 Rechnung getragen, die Grundlage der Erledigung dieses Rechtsstreits sind. Damit steht dem zu erwartenden Erfolg des Klägers hinsichtlich der Ermäßigung des Erstattungsbetrags um 799,50 EUR und der Erhöhung der Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. September 2003 bis zum 30. September 2004 um insgesamt 1.629,20 EUR ein voraussichtliches Unterliegen insoweit gegenüber, als der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Höhe von 313,24 EUR rechtmäßig war und ein Anspruch auf eine Erhöhung der Arbeitslosenhilfe, die über die mit den Änderungsbescheiden vorgenommene hinausgeht, nicht bestand. Dies rechtfertigt die im Tenor ausgesprochene Quotelung.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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