L 12 AL 4233/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 1003/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 4233/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29.03.2006 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist der Tatbestand einer zwölfwöchigen Sperrzeit im Streit.

Der 1971 geborene Kläger hat vom März 1999 bis April 2000 als LKW-Fahrer gearbeitet, dann vom 01.04.2000 bis 31.08.2000 als Geschäftsführer im Strandbad M., vom 20.11.2000 bis 24.03.2002 bei dem Motorenhersteller A. W. GmbH in M. und vom 01.04.2002 bis zum 31.08.2002 in der Küche des Strandbades M ...

Der Kläger hat sich am 27.08.2002 mit Wirkung zum 01.09.2002 bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Sein letzter Arbeitgeber gab an, dass das Arbeitsverhältnis in der Küche des Strandbades M. von Anfang an bis zum 31.08.2002 befristet gewesen sei. Auf die Frage, weswegen er sein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma A. W. GmbH für das befristete Arbeitsverhältnis im Strandbad M. aufgegeben habe, gab der Kläger an, er habe bei der Firma A. W. GmbH aus gesundheitlichen Gründen gekündigt, "wie z. B. Stauballergie und Atemnot". Außerdem beabsichtige er, voraussichtlich ab dem 01.05.2003 wieder seine Tätigkeit im Strandbad aufzunehmen. Der Beklagten lag ein Attest des Lungenfacharztes Dr. S. vom 13.01.2002 vor, wonach bei dem Kläger ein Asthma bronchiale vom exogen-allergischen Typ vorliege. Das Krankheitsbild sei durch eine deutliche bronchiale Überempfindlichkeit bei Expositionen gegenüber inhalativen Reizstoffen gekennzeichnet. Bei Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit sollten Expositionen durch inhalative Irritanzien, häufige Temperaturschwankungen sowie Feuchtigkeit vermieden werden.

Nach einer Stellungnahme des Arbeitsamtsarztes Sch. vom 07.10.2002 wäre eine Kündigung bei der Fa. A. W. GmbH nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn hierbei eine ständige Belastung mit Staub, Rauch, Gasen und Dämpfen vorgelegen hätte.

Der Kläger gab anschließend an, bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Strandbad M. mittelschwere Tätigkeiten in Tagschicht, im Wechsel von Stehen und Gehen und unter Zeitdruck sowie bei Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen und Hitzearbeiten, jedoch ohne Belästigungen durch Staub, Rauch, Gase oder Dämpfe oder Schmutzarbeiten und hautbelastende Stoffe verrichtet zu haben.

Ein Mitarbeiter der Firma A. W. GmbH teilte der Beklagten am 07.04.2003 telefonisch mit, dass von einer ständigen Belastung nicht gesprochen werden könne. Es gebe laufend Messungen durch die Berufsgenossenschaft, wobei die zulässigen Grenzwerte immer unterschritten würden.

Mit Bescheid vom 07.04.2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.09 bis zum 23.11.2002 fest. Nach der Auskunft der Firma A. W. GmbH könne von einer ständigen Belastung durch Staub, Rauch, Gas oder Dämpfe nicht gesprochen werden. Die zulässigen Grenzwerte würden nicht überschritten. Danach habe dem Kläger ein wichtiger Grund für die Aufgabe seines Beschäftigungsverhältnisses bei dieser Firma nicht zur Seite gestanden. Die Sperrzeit umfasse das gesetzliche Normalmaß von 12 Wochen; Gründe für die Reduzierung der Sperrzeit wegen des Vorliegens einer besonderen Härte lägen nicht vor. Die Sperrzeit mindere den Anspruch auf Arbeitslosengeld um 90 Tage.

Der Kläger legte über seine Bevollmächtigten Widerspruch ein. Entgegen der Darstellung des Arbeitgebers habe sehr wohl eine ständige Belastung durch Rauch, Gas oder Dämpfe vorgelegen. Der Kläger könne nicht beurteilen, ob die zulässigen Grenzwerte eingehalten worden seien. Er habe jedenfalls ständig allergische Probleme gehabt und sei deshalb gezwungen gewesen, sich mit Sprays und Augentropfen zu behandeln.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2003 zurück. Nach der arbeitsamtsärztlichen Einschätzung vom 07.10.2002 wäre eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma A. W. GmbH nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn eine ständige Belastung mit Staub, Rauch, Gasen oder Dämpfen vorgelegen hätte. Dies sei nach der Auskunft des Arbeitgebers nicht der Fall gewesen.

Der Kläger hat deswegen am 21.05.2003 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben, wobei er sich auf das Attest des Dr. St. vom 13.10.2002 berief. Er habe bei der Firma A. W. GmbH, einen metallverarbeitenden Automobilzulieferer, am Band gearbeitet. Er habe Motorblöcke gereinigt, welche mit Fett, Metallspänen und sonstigen Flüssigkeitsemulsionen überzogen gewesen seien. Die Motorblöcke seien mit Druckluft gereinigt worden, wobei die Stoffe durch Löcher in den Metallgehäusen in einer Art Staubwolke entwichen seien. Dieser Exposition habe er nicht ausweichen können. Sobald er mit der Arbeit begonnen habe, seien bei ihm Hautrötungen im Bereich des Halses und Juckreiz im Brustbereich aufgetreten. Außerdem habe er dann husten müssen. Ungefähr eine Stunde nach dem Arbeitsende sowie nach dem Duschen im Betrieb hätten sich die Beschwerden wieder zurückgebildet. Dem Arbeitgeber seien die Beschwerden aufgefallen, es sei jedoch nichts hiergegen unternommen worden, und insbesondere seien auch keine Atemschutzvorrichtungen verteilt worden. Die Möglichkeit einer Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz habe in der Firma nicht bestanden.

Das SG hat eine Arbeitsplatzbeschreibung bei der Firma A. W. GmbH eingeholt. Danach habe die Tätigkeit in Früh/Spätschicht und Nachtschicht in Werkhallen bzw. in geschlossenen Räumen und temperierten Räumen stattgefunden, und es habe sich um mittelschwere Arbeiten im Stehen gehandelt. Besondere Belastungen (Zeitdruck, Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen, Hitzearbeiten, Staub, Rauch, Gase, Dämpfe, Schmutzarbeiten, hautbelastende Stoffe, etc.) hätten nicht vorgelegen. Während der gesamten Beschäftigungszeit sei der Kläger im Übrigen nur an sechs Tagen arbeitsunfähig gewesen.

Das von der Firma vorgelegte Kündigungsschreiben des Klägers vom 06.02.2002 trägt folgenden Wortlaut:

"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich meinen Arbeitsvertrag zum 24. März 2002. Da ich einen Imbiss im Strandbad für bestimmte Zeit gemietet habe, muss ich für die sechs Monate dort arbeiten und wohnen. Das bedeutet auch, dass ich meine Tätigkeit in Ihrem Betrieb leider aufgeben muss. Ich möchte mich auf diesem Weg für die interessanten und erfolgreichen Jahre in Ihrem Unternehmen bedanken und wünsche Ihnen und dem Unternehmen weiterhin viel Erfolg. Da meine Tätigkeit Saison bedingt ist, könnte ich bei Bedarf nach Saison für Sie bestimmter Zeit wieder arbeiten. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift)".

Das SG hörte daraufhin den Betriebsarzt Dr. H. als sachverständigen Zeugen an. Dieser teilte am 30.11.2004 mit, dass bei dem Kläger am 02.02.2001 eine arbeitsmedizinische Untersuchung durchgeführt worden sei. Sowohl die klinische Untersuchung, die Röntgenuntersuchung der Lunge, das Ruhe-EKG und die durchgeführten Laboruntersuchungen hätten keinen krankhaften Befund ergeben. Die Befunde der Laboruntersuchung waren der Stellungnahme beigefügt. Weiter gab der sachverständige Zeuge an, dass beim Betriebsarzt über keine Gesundheitsstörungen geklagt worden sei. Aus den der Stellungnahme beigelegten Unterlagen gehen bezüglich der durchgeführten Laborbefunde ausschließlich Normalwerte hervor.

Der ebenfalls als Sachverständige Zeuge gehörte Lungenfacharzt Dr. St. gab am 08.08.2005 an, dass er den Kläger erstmalig am 03.02.1998 behandelt habe, und dass zwischen dem 20.01.2000 und dem 24.03.2002 kein Patientenkontakt bestanden habe. Erst am 11.10.2002 habe der Kläger wieder vorgesprochen, wobei ein "Zustand nach Lungentuberkulose sowie allergischem Asthma bronchiale, seinerzeit wegen Atembeschwerden Medikation mit Asthmadisk mite Diskus" festgestellt worden sei. Die letzte Konsultation habe am 21.07.2005 stattgefunden. In dem mitübersandten Befundbericht vom 22.07.2005 sind als Diagnosen ein Asthma bronchiale vom exogen-allergischen Typ, eine Hausstaubmilbenallergie und ein Zustand nach Oberlappen-TBC rechts ohne Reaktivierungszeichen angegeben.

Die Beklagte legte hierzu eine Stellungnahme ihres Arbeitsamtsarztes Sch. vor, wonach kritische Belastungen nach der Arbeitsplatzbeschreibung des Betriebes W. nicht vorgelegen hätten. Dies werde auch durch die Tatsache gestützt, dass der Kläger sich laut dem Bericht des Dr. St. während der gesamten Beschäftigungszeit bei der Firma W. nicht bei ihm in Behandlung befunden habe. Offensichtlich sei eine ärztliche Behandlung wegen Atembeschwerden während der gesamten Beschäftigungszeit von 16 Monaten nicht erforderlich gewesen. Es sei daher anzunehmen, dass gesundheitliche Gründe für die Arbeitsplatzaufgabe nicht maßgeblich gewesen seien.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29.03.2006 als unbegründet abgewiesen. Die Arbeitslosigkeit des Klägers ab dem 01.09.2002 sei dadurch verursacht worden, dass der Kläger sein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der Firma W. aufgegeben und stattdessen ein bis zum 31.08.2002 befristetes Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Die Arbeitslosigkeit ab dem 01.09.2002 sei durch den Wechsel vom unbefristeten zum befristeten Arbeitsverhältnis grob fahrlässig herbei geführt worden, da der Kläger bei der Kündigung des unbefristeten Arbeitsvertrages kein hinreichende Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz ab dem 01.09.2002 gehabt habe. Dem Kläger habe für sein Verhalten auch kein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (unter Hinweis auf BSG SozR 4-4300 § 144 Nr. 4).

Die Versichertengemeinschaft solle sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst vertreten habe oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithelfe. Eine Sperrzeit trete deshalb nur dann ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung alles Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden könne. Insoweit müsse der wichtige Grund nicht nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses überhaupt, sondern auch den konkreten Zeitpunkt der Auflösung decken. Dabei sei auch den Veränderungen in den gesellschaftlichen Lebensverhältnissen Rechnung zu tragen, wonach in der Rechtswirklichkeit der Arbeitswelt eine - auch politisch gewollte - Tendenz zum Abschluss von befristeten bzw. kurzfristigen Arbeitsverhältnissen festzustellen sei (unter Verweis auf das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitverträge vom 21.12.2000 - BGBL I Seite 1966). Zudem sei aus Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abzuleiten, dass Arbeitsnehmern grundsätzlich auch die Möglichkeit offen stehen müsse, befristete Arbeitsverhältnisse zuungunsten unbefristeter Arbeitsverhältnisse aufzunehmen. Im vorliegendem Fall habe das Interesse der Versichertengemeinschaft jedoch höheres Gewicht, denn der Kläger sei das Risiko der Arbeitslosigkeit ab dem 01.09.2002 "sehenden Auges" eingegangen und habe den Versicherungsfall bewusst herbeigeführt (unter Hinweis auf BSG Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 98/03 R -). Da Strandbäder am Bodensee nur während der warmen Jahreszeit betrieben würden, habe der Kläger im Zeitpunkt der Kündigung nicht damit rechnen können, dass er die Beschäftigung im Strandbad M. über den 31.08.2003 hinaus habe fortsetzen können. Der Kläger selbst trage soweit nichts anderes vor. Sein Hinweis vom 26.09.2002, dass er voraussichtlich ab dem 01.05.2003 wieder im Strandbad tätig sein könne, zeige vielmehr, dass er sich auf Arbeitslosigkeit vom 01.09.2002 bis 30.04.2003 eingestellt habe. Dafür, dass der Kläger diese Zusammenhänge im Zeitpunkt der Kündigung nicht habe erkennen können, spreche nichts. Der Kläger könne sich aber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, für die Aufgabe der Beschäftigung bei der Firma W. wichtige gesundheitliche Gründe gehabt zu haben. Zwar sei nachgewiesen, dass der Kläger bei Zustand nach Lungentuberkulose im Jahr 1998 an einem exogen-allergischem Asthma bronchiale sowie an Hausstaubmilbenallergie leide. Allergische Reaktionen während seiner Tätigkeit bei der Firma W. seien der Arbeitsgeberin aber nicht zur Kenntnis gebracht worden. Ausweislich der im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Auskunft bei der Firma W. habe eine entsprechende kritische Exposition bei der Firma auch nicht bestanden. Dies sei auch deswegen unwahrscheinlich, weil der Kläger weder den vom Gericht befragten Betriebsarzt Dr. H. noch den seit 1998 konsultierten behandelnden Lungenarzt Dr. St. während seiner Beschäftigungszeit auf Probleme angesprochen habe. Schließlich spreche auch das Kündigungsschreiben an die Firma W. dafür, dass gesundheitliche Probleme für die Aufgabe der Tätigkeit nicht maßgeblich gewesen seien. Anhaltspunkte dafür, dass die volle Sperrzeit nach den für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte für den Kläger bedeuten würde, fehlten. Daher komme eine Reduzierung der Sperrzeit von 12 Wochen Dauer nicht in Betracht. Das Urteil des SG wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 25.07.2006 zugestellt.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 22.08.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Es sei unzutreffend, dass dem Arbeitgeber nie die gesundheitlichen Probleme des Klägers während seiner Beschäftigung zur Kenntnis gekommen seien. Der Kläger habe hierüber mit einem Meister namens V. gesprochen, jedoch keine weiteren Schritte unternommen, weil er Probleme im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses befürchtet habe. Das Kündigungsschreiben sei bewusst vorsichtig formuliert worden, weil der Kläger gehofft hatte, gegebenenfalls bei der Firma W. erneut zu arbeiten. Schließlich sei auch noch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Aussicht gehabt habe, gemäß einer Vereinbarung mit dem Pächter des Strandbades, Herrn Y. St., den Betrieb des Strandbades M. vollständig zu übernehmen (unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 55/05 R -).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 29.03.2006 und den Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 07.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger bereits ab dem 01.09.2002 Arbeitslosengeld im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, sie Akten des Sozialgerichts und die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

II.

Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit im streitgegenständlichen Zeitraum festgestellt und deswegen Leistungen erst nach dem 23.11.2002 gewährt.

Der Senat konnte vorliegend nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser beabsichtigten Vorgehensweise gehört worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das SG hat die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten zu Recht bestätigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des SG, den der Senat sich vollinhaltlich anschließt, Bezug genommen.

Im Hinblick auf den weiteren Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass auch die neuere Rechtssprechung des BSG zur Aufgabe eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses für ein befristetes Beschäftigungsverhältnis (vgl. die von den Klägerbevollmächtigten zitierte Entscheidung B 11a AL 55/05 R vom 12.07.2006) nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Falles führen kann. Der Arbeitslose hat nach dieser Entscheidung einen wichtigen Grund für die Lösung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses, wenn mit dem Wechsel in ein anderes Berufsfeld eine Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist.

Der Vortrag des Klägers, er habe Aussicht auf die Übernahme des Betriebs des Strandbades M. vom damaligen Pächter gehabt, führt deswegen zu keiner anderen Beurteilung, weil auch die Tätigkeit eines Pächters des Strandbades M. als Saisontätigkeit zu qualifizieren ist und nicht dazu geeignet ist, dem Pächter des Strandbades über die Dauer der Freibadsaison hinaus eine gesicherte Existenzgrundlage zu schaffen. Die von dem Klägerbevollmächtigten zitierte BSG-Entscheidung bezieht sich jedoch ausschließlich auf Berufe, die geeignet sind, auf Dauer und nicht nur vorübergehend oder - wie vorliegend - saisonbedingt eine Existenzgrundlage zu gewährleisten. Darüber hinaus war die diesbezügliche Aussicht gemäß der Vereinbarung zwischen Herrn Y. St. und dem Kläger vom 15.03.2002 (Blatt 29 der LSG-Akte) auch nicht ausreichend konkret, da sie für den Zeitraum von 2002 bis 2010 weiterhin lediglich den Betrieb des Strandkioskes durch den Kläger vorsah und dem Kläger lediglich eine vage Aussicht auf die Übernahme des Strandbades für den Fall gab, dass Herr Y. St. sich bereits früher aus dem Betrieb zurückziehen wollte.

Sofern der Kläger vorträgt, er habe während des Arbeitsverhältnisses bei der Fa. A. W. GmbH zwar mit einem Meister namens V. über seine Gesundheitsprobleme gesprochen, jedoch keine weiteren Schritte unternommen, weil er Probleme im Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses befürchtet habe, ergibt sich daraus, dass auch der Kläger damals meinte, dass trotz etwaiger Gesundheitsprobleme die weitere Ausübung dieser Beschäftigung möglich gewesen sein muss. Auch der Vortrag, das Kündigungsschreiben sei bewusst vorsichtig formuliert worden, weil der Kläger gehofft habe, gegebenenfalls bei der Firma W. erneut zu arbeiten, ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass der Kläger damals keine Unzumutbarkeit dieser Beschäftigung angenommen hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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