Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 357/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 243/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin seit 01. August 2003 Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Die am 1955 geborene verheiratete Klägerin hat ihren Angaben zufolge erfolgreich eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten durchlaufen und war von 1970 bis 1977 als solche beschäftigt. Nach Innspruchnahme einer Erziehungszeit wegen der Geburt zweier Kinder und der Durchführung eines vom damaligen Arbeitsamt geförderten PC-Kurses (1989/1990) war sie von 1990 bis 1993 in einem Baumarkt im Verkauf/Büro tätig. 1994/1995 arbeitete sie in einer Uhren- und Armbänderfabrik. Vom 04. September 1995 bis 30. Juni 1996 war sie als Leiterin der Verkaufsstelle in I. der F.-Textil GmbH & Co. KG tätig. Dort war sie für den Verkauf der Frottierwaren, die ordnungsgemäße Kassen- und Bestandsführung sowie die rechtzeitige Nachdisposition der Ware verantwortlich. Sie koordinierte auch die Einrichtung weiterer Testverkaufsstellen in N., B. S. und R. (vgl. Arbeitszeugnis vom 20. August 1998). Die Verkaufsstelle in I. ging mit Wirkung ab 01. Juli 1996 auf die Frottierweberei V. GmbH über, bei der die Klägerin dann weiterhin beschäftigt war, und zwar bis zum 31. März 1998, als die Firma in Konkurs ging. Nach kurzzeitiger Arbeitslosigkeit nahm die Klägerin am 15. April 1998 eine Tätigkeit bei der Firma K. in S. auf, die ab 01. April 1999 von der A. Textilvertriebs-GmbH (GmbH) übernommen wurde. Bei der GmbH war sie vom 01. April 1999 bis 31. Juli 2003 als Vollzeitkraft in deren Testgeschäft in I. tätig. Dort wurden Frottierwaren und Bademäntel sowie Bett- und Tischwäsche direkt vom Hersteller an den Endverbraucher verkauft. Die Klägerin war als Verkäuferin und Verantwortliche mit der Aufgabe betraut, die Kunden zu beraten, die Kasse zu bedienen und abzurechnen, die Sortimente zu pflegen und zu präsentieren, die Warenversorgung sicherzustellen sowie die Personalplanung zu koordinieren. Ihr unterstand eine Teilzeitkraft und bei Bedarf eine geringfügig beschäftigte Aushilfe (vgl. Arbeitsvertrag, Zeugnis vom 08. Januar 2004 sowie Auskünfte der GmbH vom 20. und 21. Juni 2005 sowie vom 11. April 2006). Seit April 2002 bestand wegen eines Bandscheibenvorfalls Arbeitsunfähigkeit (AU). Auf Kosten der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg [DRVBW]; im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) wurde vom 11. Juli bis 01. August 2002 eine stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung im Gesundheitszentrum B. W. durchgeführt (vgl. Entlassungsbericht des Chefarztes und Arztes für Orthopädie Dr. P. vom 20. August 2002). Ferner wurde die Klägerin vom 03. bis 17. September 2002 stationär in der V.-klinik GmbH in B. R. behandelt (vgl. Entlassungsbericht des Ärztlichen Direktors Prof. Dr. B. vom 17. September 2002). Vom 28. Mai 2002 bis 13. Oktober 2003 bezog die Klägerin Krankengeld (Krg) und anschließend bis zum 05. August 2005 Arbeitslosengeld (Alg).
Bei der Beklagten beantragte die Klägerin am 18. Juli 2003 Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des Bandscheibenvorfalls und wegen rheumatischer Beschwerden. Unter Bezugnahme auf den Entlassungsbericht des Dr. P., der zu der Einschätzung gelangt war, die Klägerin könne als Filialleiterin bzw. Verkäuferin in einem Wäschevertrieb sowie bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich tätig sein, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2003 die Rentengewährung ab. Zuvor hatte sie die auch bei ihr erneut beantragte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgelehnt. Mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. August 2003 machte die Klägerin geltend, sie sei in ihrer körperlichen Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt; dies wirke sich nicht nur im Sinne von AU im Erwerbsleben aus, sondern beschränke sie auch in ihrem gesamten Alltagsleben. Eine stundenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben sei gescheitert. Die Beklagte holte dann das am 18. November 2003 erstattete Gutachten der Internistin - Sozialmedizin - G. vom Ärztlichen Dienst des Regionalzentrums S. H. der früheren Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg. Die Ärztin stellte folgende Diagnosen: Anhaltendes Lumbalsyndrom mit zeitweiliger radikulärer Symptomatik bei Bandscheibenvorfall L5/S1, fragliches Fibromyalgiesyndrom, mäßiges Raucheremphysem ohne relevante Ventilationsstörung und Untergewicht (Disposition). Als Verkäuferin im Textilhandel bestehe eine unter dreistündige Belastbarkeit. Überwiegend leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Sitzen, Stehen, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne ungünstige klimatische Einflüsse, wie Nässe, Kälte oder Zugluft, und ohne Nachtschicht seien sechs Stunden und mehr möglich. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 19. Januar 2004).
Deswegen erhob die Klägerin am 09. Februar 2004 Klage beim Sozialgericht (SG) Heilbronn. Sie reichte verschiedene Unterlagen ein und trug vor, aufgrund ihrer Erkrankungen sei sie nicht mehr in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich einer Berufstätigkeit gleich welcher Art nachzugehen. Bei ihr bestehe ein anhaltendes Lumbalsyndrom. Ferner liege tatsächlich ein Fibromyalgiesyndrom vor. Es kämen ein Emphysem und eine krankhafte Untergewichtigkeit hinzu. Ferner leide sie an einer chronischen Magenerkrankung und einer Gastritis. Eine Maßnahme der beruflichen Wiedereingliederung bei einer stufenweisen Tätigkeit in der ausgeübten Tätigkeit im Textilhandel von zwei bis drei Stunden pro Tag habe nach kurzer Zeit abgebrochen werden müssen. Aufgrund des nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf ihren Antrag eingeholten Gutachtens des Arztes für Orthopädie Dr. M. vom 21. September 2004 müsse bei ihr jedenfalls ein Anspruch auf Zeitrente anerkannt werden. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie verschiedener Unterlagen, darunter ärztlicher Stellungnahmen des Facharztes für Innere Medizin - Sozialmedizin - Dr. Bu. vom 14. Dezember 2004 und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie/Psychoanalyse Dr. D. vom 26. Juli 2005, entgegen. Sie trug vor, die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich in wechselnden Körperhaltungen und bei Vermeidung von Akkord- und Bandarbeit zu verrichten. Aus der eingeholten Arbeitgeberauskunft der GmbH vom 20. Juni 2005 ergebe sich nicht, dass die Klägerin eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt habe. Beispielsweise habe die Einarbeitungszeit danach lediglich ungefähr drei bis vier Wochen betragen. Als angelernte Kraft sei die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Für den Fall der Bejahung von Facharbeiterschutz würden als Verweisungsberufe die Tätigkeiten einer Registratorin nach BAT VIII sowie einer Telefonistin ebenfalls nach BAT VIII genannt. Sie nehme auf vorgelegte Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen sowie LSG Baden-Württemberg Bezug. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte durchlaufen habe. PC-Kentnisse seien zu unterstellen, da die Klägerin 1989/1990 entsprechend geschult worden sei. Sofern sie als obere Angelernte zu betrachten sei, komme als Verweisungstätigkeit diejenige einer Museumsaufsicht sowie einer Pförtnerin in Betracht. Das SG holte schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Facharztes für Allgemeinmedizin G. vom 23. März 2004, der Fachärztin für Chirurgie Dr. Sc. vom 19. April 2004 und des Facharztes für Innere Medizin/Rheumatologie/Physikalische Therapie Privatdozent (PD) Dr. H. vom 15. Mai 2004 ein. Ferner erhob das SG das auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG erstattete Gutachtern des Dr. M. vom 21. September 2004 und von Amts wegen das am 30. Mai 2005 erstattete Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Be ... Weiter erhob das SG die schriftliche Auskunft der GmbH vom 20. Juni 2005 sowie eine ergänzende telefonische Auskunft dort vom 21. Juni 2005. Mit Urteil vom 08. Dezember 2005 wies es die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe des den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 22. Dezember 2005 zugestellten Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 17. Januar 2006 schriftlich Berufung beim LSG eingelegt. Sie hat die Zeugnisse vom 20. August 1998 und 08. Januar 2004 sowie einen Arztbrief des PD Dr. H. vom 24. Juli 2006 vorgelegt. Sie trägt vor, bei ihr bestehe eine rentenberechtigende Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens. Zu Unrecht habe sich das SG auf die Beurteilungen der Dr. Sc. vom 19. April 2004 sowie des PD Dr. H. vom 15. Mai 2004 bezogen. Die Behandlungen bei diesen Ärzten hätten schon mehrere Jahre zurückgelegen. Das Sachverständigengutachten des Dr. Be. beziehe sich nur auf die neurologische Seite; im Übrigen verweise der Arzt ausdrücklich auf ein weiteres orthopädisches Gutachten. Dieses Sachverständigengutachten habe Dr. M. erstattet, der festgestellt habe, dass bei ihr wegen erheblicher gegenseitiger Abhängigkeiten des Krankheitsbildes eine Betrachtung in der Zusammenschau aller Beschwerden auf orthopädischem, neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet notwendig sei. Auch habe das SG die Stellungnahme des Arztes G. vom 06. August 2004 zu Unrecht nicht beachtet, der die bei ihr vorliegenden Erkrankungen zutreffend wiedergebe und eine kontinuierliche medizinische Versorgung als notwendig erachte, da ohne diese eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten sei. In diesem Sinne habe sich auch der Anästhesist Dr. Langes in der vorgelegten Bescheinigung vom 26. Juli 2004 geäußert. Sie beanstande auch, dass das SG sie der Gruppe der Angelernten zugeordnet habe. Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergebe sich, dass sie bei der GmbH als Filialleiterin tätig gewesen sei. Während ihrer Berufstätigkeit seien ihr zwischen zwei und zwölf Arbeitskräfte unterstellt gewesen, insbesondere dann, wenn sie überregional tätig gewesen sei. Eine derartige überregionale Tätigkeit habe sie auch bei der Firma A. ausgeübt. Angesichts ihres Alters und ihrer erheblichen gesundheitlichen Leiden sei ihr der Arbeitsmarkt verschlossen, zumal bei ihr im Übrigen seit Jahren durchgängig AU bestehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 08. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2004 zu verurteilen, ihr ab 01. August 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Sie hat einen aktuellen Versicherungsverlauf der Klägerin vom 01. Februar 2006 vorgelegt.
Der Berichterstatter des Senats hat die schriftliche Auskunft der GmbH vom 11. April 2006 eingeholt.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Klägerin steht weder ab 01. August 2003 noch ab einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise ab Anfang 2005, Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit (BU)) zu, weshalb der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2004 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Dies hat das SG im angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt.
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Bei der Klägerin besteht im Vordergrund eine somatoforme Schmerzstörung, wie der Senat den Sachverständigengutachten des Dr. M. sowie des Dr. Be. entnimmt. Auch der Senat stellt fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, täglich leichte Tätigkeiten ohne erhöhten Stress, d.h. ohne Wechselschicht, Nachtschicht, besonderen Zeitdruck einschließlich Akkord- und Fließbandarbeit und ohne vermehrten Publikumsverkehr, mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Soweit der orthopädische Sachverständige Dr. M. im Hinblick auf die von ihm gestellten Diagnosen eines Fibromyalgiesyndroms ohne hinreichenden Anhalt für radikuläre Störungen sowie einer somatoformen Schmerzstörung auch für leichte körperliche Arbeiten, d.h. ohne besondere körperliche oder seelische Stressbelastung, ab April 2002 eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit auf nicht länger als drei bis vier Stunden annimmt und sogar die Ansicht vertritt, leichte Arbeiten im Wechselrhythmus von Stehen und Sitzen seien nicht länger als eine halbe Stunde ohne Unterbrechung zumutbar, überzeugt diese quantitative Leistungseinschränkung nicht, zumal er im Übrigen selbst die Erhebung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens für erforderlich gehalten hat. Die Beurteilung der Leistungseinschränkung aufgrund der im Vordergrund stehenden somatoformen Schmerzstörung oblag der neurologisch-psychiatrischen Beurteilung des entsprechenden Facharztes, die dann auch durch das Sachverständigengutachten des Dr. Be. vom 30. Mai 2005 unter Berücksichtigung der gesamten Akten vorgenommen worden ist und eine quantitative Leistungseinschränkung aufgrund der festgestellten leicht- bis mittelgradig ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigt hat. Eine andere Beurteilung hinsichtlich des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem von ihr vorgelegten Arztbrief des PD Dr. H. vom 27. Juli 2006. Danach wurde nach einer ursprünglichen Behandlung mit Sulfasalazin beim Auftreten von Arthralgien eine andere Basistherapie, nämlich mit Arava, eingeleitet. Die Notwendigkeit der Durchführung einer medikamentösen bzw. sonstigen medizinischen Behandlung begründet keine quantitative Leistungseinschränkung. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin ist nicht nachgewiesen. Die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens von Amts wegen war nicht geboten.
Das SG hat die Klägerin auch zutreffend allenfalls der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zugeordnet und insoweit auch zumutbare Verweisungstätigkeiten, die die Klägerin noch verrichten kann, benannt. Entgegen der Ansicht der Klägerin war ihr bisheriger Beruf nicht der einer Facharbeiterin oder gar einer Facharbeiterin mit Vorgesetztenfunktion. Denn die ergänzende Auskunft der GmbH vom 14. April 2006 hat nicht bestätigt, dass die Klägerin bei ihrer letzten Tätigkeit, die ersichtlich nur eine angelernte war, außerhalb der Verkaufsstelle der GmbH in I. eingesetzt war.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin seit 01. August 2003 Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.
Die am 1955 geborene verheiratete Klägerin hat ihren Angaben zufolge erfolgreich eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten durchlaufen und war von 1970 bis 1977 als solche beschäftigt. Nach Innspruchnahme einer Erziehungszeit wegen der Geburt zweier Kinder und der Durchführung eines vom damaligen Arbeitsamt geförderten PC-Kurses (1989/1990) war sie von 1990 bis 1993 in einem Baumarkt im Verkauf/Büro tätig. 1994/1995 arbeitete sie in einer Uhren- und Armbänderfabrik. Vom 04. September 1995 bis 30. Juni 1996 war sie als Leiterin der Verkaufsstelle in I. der F.-Textil GmbH & Co. KG tätig. Dort war sie für den Verkauf der Frottierwaren, die ordnungsgemäße Kassen- und Bestandsführung sowie die rechtzeitige Nachdisposition der Ware verantwortlich. Sie koordinierte auch die Einrichtung weiterer Testverkaufsstellen in N., B. S. und R. (vgl. Arbeitszeugnis vom 20. August 1998). Die Verkaufsstelle in I. ging mit Wirkung ab 01. Juli 1996 auf die Frottierweberei V. GmbH über, bei der die Klägerin dann weiterhin beschäftigt war, und zwar bis zum 31. März 1998, als die Firma in Konkurs ging. Nach kurzzeitiger Arbeitslosigkeit nahm die Klägerin am 15. April 1998 eine Tätigkeit bei der Firma K. in S. auf, die ab 01. April 1999 von der A. Textilvertriebs-GmbH (GmbH) übernommen wurde. Bei der GmbH war sie vom 01. April 1999 bis 31. Juli 2003 als Vollzeitkraft in deren Testgeschäft in I. tätig. Dort wurden Frottierwaren und Bademäntel sowie Bett- und Tischwäsche direkt vom Hersteller an den Endverbraucher verkauft. Die Klägerin war als Verkäuferin und Verantwortliche mit der Aufgabe betraut, die Kunden zu beraten, die Kasse zu bedienen und abzurechnen, die Sortimente zu pflegen und zu präsentieren, die Warenversorgung sicherzustellen sowie die Personalplanung zu koordinieren. Ihr unterstand eine Teilzeitkraft und bei Bedarf eine geringfügig beschäftigte Aushilfe (vgl. Arbeitsvertrag, Zeugnis vom 08. Januar 2004 sowie Auskünfte der GmbH vom 20. und 21. Juni 2005 sowie vom 11. April 2006). Seit April 2002 bestand wegen eines Bandscheibenvorfalls Arbeitsunfähigkeit (AU). Auf Kosten der damaligen Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg [DRVBW]; im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) wurde vom 11. Juli bis 01. August 2002 eine stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlung im Gesundheitszentrum B. W. durchgeführt (vgl. Entlassungsbericht des Chefarztes und Arztes für Orthopädie Dr. P. vom 20. August 2002). Ferner wurde die Klägerin vom 03. bis 17. September 2002 stationär in der V.-klinik GmbH in B. R. behandelt (vgl. Entlassungsbericht des Ärztlichen Direktors Prof. Dr. B. vom 17. September 2002). Vom 28. Mai 2002 bis 13. Oktober 2003 bezog die Klägerin Krankengeld (Krg) und anschließend bis zum 05. August 2005 Arbeitslosengeld (Alg).
Bei der Beklagten beantragte die Klägerin am 18. Juli 2003 Rente wegen Erwerbsminderung aufgrund des Bandscheibenvorfalls und wegen rheumatischer Beschwerden. Unter Bezugnahme auf den Entlassungsbericht des Dr. P., der zu der Einschätzung gelangt war, die Klägerin könne als Filialleiterin bzw. Verkäuferin in einem Wäschevertrieb sowie bei leichten und mittelschweren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr täglich tätig sein, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2003 die Rentengewährung ab. Zuvor hatte sie die auch bei ihr erneut beantragte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgelehnt. Mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. August 2003 machte die Klägerin geltend, sie sei in ihrer körperlichen Bewegungsfähigkeit stark eingeschränkt; dies wirke sich nicht nur im Sinne von AU im Erwerbsleben aus, sondern beschränke sie auch in ihrem gesamten Alltagsleben. Eine stundenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben sei gescheitert. Die Beklagte holte dann das am 18. November 2003 erstattete Gutachten der Internistin - Sozialmedizin - G. vom Ärztlichen Dienst des Regionalzentrums S. H. der früheren Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg. Die Ärztin stellte folgende Diagnosen: Anhaltendes Lumbalsyndrom mit zeitweiliger radikulärer Symptomatik bei Bandscheibenvorfall L5/S1, fragliches Fibromyalgiesyndrom, mäßiges Raucheremphysem ohne relevante Ventilationsstörung und Untergewicht (Disposition). Als Verkäuferin im Textilhandel bestehe eine unter dreistündige Belastbarkeit. Überwiegend leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Sitzen, Stehen, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Ersteigen von Leitern und Gerüsten, ohne ungünstige klimatische Einflüsse, wie Nässe, Kälte oder Zugluft, und ohne Nachtschicht seien sechs Stunden und mehr möglich. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 19. Januar 2004).
Deswegen erhob die Klägerin am 09. Februar 2004 Klage beim Sozialgericht (SG) Heilbronn. Sie reichte verschiedene Unterlagen ein und trug vor, aufgrund ihrer Erkrankungen sei sie nicht mehr in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich einer Berufstätigkeit gleich welcher Art nachzugehen. Bei ihr bestehe ein anhaltendes Lumbalsyndrom. Ferner liege tatsächlich ein Fibromyalgiesyndrom vor. Es kämen ein Emphysem und eine krankhafte Untergewichtigkeit hinzu. Ferner leide sie an einer chronischen Magenerkrankung und einer Gastritis. Eine Maßnahme der beruflichen Wiedereingliederung bei einer stufenweisen Tätigkeit in der ausgeübten Tätigkeit im Textilhandel von zwei bis drei Stunden pro Tag habe nach kurzer Zeit abgebrochen werden müssen. Aufgrund des nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf ihren Antrag eingeholten Gutachtens des Arztes für Orthopädie Dr. M. vom 21. September 2004 müsse bei ihr jedenfalls ein Anspruch auf Zeitrente anerkannt werden. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie verschiedener Unterlagen, darunter ärztlicher Stellungnahmen des Facharztes für Innere Medizin - Sozialmedizin - Dr. Bu. vom 14. Dezember 2004 und der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie/Psychoanalyse Dr. D. vom 26. Juli 2005, entgegen. Sie trug vor, die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich in wechselnden Körperhaltungen und bei Vermeidung von Akkord- und Bandarbeit zu verrichten. Aus der eingeholten Arbeitgeberauskunft der GmbH vom 20. Juni 2005 ergebe sich nicht, dass die Klägerin eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt habe. Beispielsweise habe die Einarbeitungszeit danach lediglich ungefähr drei bis vier Wochen betragen. Als angelernte Kraft sei die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Für den Fall der Bejahung von Facharbeiterschutz würden als Verweisungsberufe die Tätigkeiten einer Registratorin nach BAT VIII sowie einer Telefonistin ebenfalls nach BAT VIII genannt. Sie nehme auf vorgelegte Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen sowie LSG Baden-Württemberg Bezug. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte durchlaufen habe. PC-Kentnisse seien zu unterstellen, da die Klägerin 1989/1990 entsprechend geschult worden sei. Sofern sie als obere Angelernte zu betrachten sei, komme als Verweisungstätigkeit diejenige einer Museumsaufsicht sowie einer Pförtnerin in Betracht. Das SG holte schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Facharztes für Allgemeinmedizin G. vom 23. März 2004, der Fachärztin für Chirurgie Dr. Sc. vom 19. April 2004 und des Facharztes für Innere Medizin/Rheumatologie/Physikalische Therapie Privatdozent (PD) Dr. H. vom 15. Mai 2004 ein. Ferner erhob das SG das auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG erstattete Gutachtern des Dr. M. vom 21. September 2004 und von Amts wegen das am 30. Mai 2005 erstattete Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Be ... Weiter erhob das SG die schriftliche Auskunft der GmbH vom 20. Juni 2005 sowie eine ergänzende telefonische Auskunft dort vom 21. Juni 2005. Mit Urteil vom 08. Dezember 2005 wies es die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe des den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 22. Dezember 2005 zugestellten Urteils wird Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 17. Januar 2006 schriftlich Berufung beim LSG eingelegt. Sie hat die Zeugnisse vom 20. August 1998 und 08. Januar 2004 sowie einen Arztbrief des PD Dr. H. vom 24. Juli 2006 vorgelegt. Sie trägt vor, bei ihr bestehe eine rentenberechtigende Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens. Zu Unrecht habe sich das SG auf die Beurteilungen der Dr. Sc. vom 19. April 2004 sowie des PD Dr. H. vom 15. Mai 2004 bezogen. Die Behandlungen bei diesen Ärzten hätten schon mehrere Jahre zurückgelegen. Das Sachverständigengutachten des Dr. Be. beziehe sich nur auf die neurologische Seite; im Übrigen verweise der Arzt ausdrücklich auf ein weiteres orthopädisches Gutachten. Dieses Sachverständigengutachten habe Dr. M. erstattet, der festgestellt habe, dass bei ihr wegen erheblicher gegenseitiger Abhängigkeiten des Krankheitsbildes eine Betrachtung in der Zusammenschau aller Beschwerden auf orthopädischem, neurologischem und psychiatrischem Fachgebiet notwendig sei. Auch habe das SG die Stellungnahme des Arztes G. vom 06. August 2004 zu Unrecht nicht beachtet, der die bei ihr vorliegenden Erkrankungen zutreffend wiedergebe und eine kontinuierliche medizinische Versorgung als notwendig erachte, da ohne diese eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten sei. In diesem Sinne habe sich auch der Anästhesist Dr. Langes in der vorgelegten Bescheinigung vom 26. Juli 2004 geäußert. Sie beanstande auch, dass das SG sie der Gruppe der Angelernten zugeordnet habe. Aus dem vorgelegten Arbeitsvertrag ergebe sich, dass sie bei der GmbH als Filialleiterin tätig gewesen sei. Während ihrer Berufstätigkeit seien ihr zwischen zwei und zwölf Arbeitskräfte unterstellt gewesen, insbesondere dann, wenn sie überregional tätig gewesen sei. Eine derartige überregionale Tätigkeit habe sie auch bei der Firma A. ausgeübt. Angesichts ihres Alters und ihrer erheblichen gesundheitlichen Leiden sei ihr der Arbeitsmarkt verschlossen, zumal bei ihr im Übrigen seit Jahren durchgängig AU bestehe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 08. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2004 zu verurteilen, ihr ab 01. August 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Sie hat einen aktuellen Versicherungsverlauf der Klägerin vom 01. Februar 2006 vorgelegt.
Der Berichterstatter des Senats hat die schriftliche Auskunft der GmbH vom 11. April 2006 eingeholt.
Die Beteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Klägerin steht weder ab 01. August 2003 noch ab einem späteren Zeitpunkt, beispielsweise ab Anfang 2005, Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit (BU)) zu, weshalb der Bescheid der Beklagten vom 12. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2004 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Dies hat das SG im angegriffenen Urteil zutreffend dargelegt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe Bezug nimmt.
Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Bei der Klägerin besteht im Vordergrund eine somatoforme Schmerzstörung, wie der Senat den Sachverständigengutachten des Dr. M. sowie des Dr. Be. entnimmt. Auch der Senat stellt fest, dass die Klägerin noch in der Lage ist, täglich leichte Tätigkeiten ohne erhöhten Stress, d.h. ohne Wechselschicht, Nachtschicht, besonderen Zeitdruck einschließlich Akkord- und Fließbandarbeit und ohne vermehrten Publikumsverkehr, mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Soweit der orthopädische Sachverständige Dr. M. im Hinblick auf die von ihm gestellten Diagnosen eines Fibromyalgiesyndroms ohne hinreichenden Anhalt für radikuläre Störungen sowie einer somatoformen Schmerzstörung auch für leichte körperliche Arbeiten, d.h. ohne besondere körperliche oder seelische Stressbelastung, ab April 2002 eine Beschränkung der täglichen Arbeitszeit auf nicht länger als drei bis vier Stunden annimmt und sogar die Ansicht vertritt, leichte Arbeiten im Wechselrhythmus von Stehen und Sitzen seien nicht länger als eine halbe Stunde ohne Unterbrechung zumutbar, überzeugt diese quantitative Leistungseinschränkung nicht, zumal er im Übrigen selbst die Erhebung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens für erforderlich gehalten hat. Die Beurteilung der Leistungseinschränkung aufgrund der im Vordergrund stehenden somatoformen Schmerzstörung oblag der neurologisch-psychiatrischen Beurteilung des entsprechenden Facharztes, die dann auch durch das Sachverständigengutachten des Dr. Be. vom 30. Mai 2005 unter Berücksichtigung der gesamten Akten vorgenommen worden ist und eine quantitative Leistungseinschränkung aufgrund der festgestellten leicht- bis mittelgradig ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung nicht bestätigt hat. Eine andere Beurteilung hinsichtlich des quantitativen Leistungsvermögens der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem von ihr vorgelegten Arztbrief des PD Dr. H. vom 27. Juli 2006. Danach wurde nach einer ursprünglichen Behandlung mit Sulfasalazin beim Auftreten von Arthralgien eine andere Basistherapie, nämlich mit Arava, eingeleitet. Die Notwendigkeit der Durchführung einer medikamentösen bzw. sonstigen medizinischen Behandlung begründet keine quantitative Leistungseinschränkung. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin ist nicht nachgewiesen. Die Erhebung eines weiteren Sachverständigengutachtens von Amts wegen war nicht geboten.
Das SG hat die Klägerin auch zutreffend allenfalls der Gruppe der Angelernten im oberen Bereich zugeordnet und insoweit auch zumutbare Verweisungstätigkeiten, die die Klägerin noch verrichten kann, benannt. Entgegen der Ansicht der Klägerin war ihr bisheriger Beruf nicht der einer Facharbeiterin oder gar einer Facharbeiterin mit Vorgesetztenfunktion. Denn die ergänzende Auskunft der GmbH vom 14. April 2006 hat nicht bestätigt, dass die Klägerin bei ihrer letzten Tätigkeit, die ersichtlich nur eine angelernte war, außerhalb der Verkaufsstelle der GmbH in I. eingesetzt war.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
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