Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1228/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1706/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.12.2005 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Arbeitslosengeld II im Streit.
Der 1971 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten im November 2004 erstmalig die Gewährung dieser Leistung. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 280,84 Euro (warm, mit Ausnahme der Müllgebühren) für ein 23,74 m² großes, möbliertes 1-Zimmer-Appartement der Spitalstiftung Konstanz.
Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 29.11.2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.01.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 597,84 Euro im Monat (Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro zzgl. Kosten für die Unterkunft in Höhe von lediglich 252,84 Euro).
Der Kläger widersprach der nur teilweisen Übernahme seiner Unterkunftskosten und forderte zusätzlich die Berücksichtigung von Müllgebühren in Höhe von 8,70 Euro monatlich. Außerdem gab er an, monatlich 65,00 Euro für Arzneimittel auszugeben, die von der Krankenkasse nicht erstattet würden. Hierzu verwies er auf die Bestätigung seiner Hausärztin Dr. K. vom 18.03.2005, wonach ihm aufgrund der Erkrankungen "Achalasie, Dysphagie" für die Dauer von 12 Monaten eine Vollkosternährung verordnet worden ist. Insgesamt sei mit den bewilligten Leistungen ein Leben in Würde gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) nicht möglich.
Mit Bescheid vom 10.02.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin - weiterhin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 - Alg II in Höhe von 606,54 Euro. Insoweit berücksichtigte die Beklagte nunmehr Kosten der Unterkunft in Höhe von 261,54 Euro (d. h. unter Berücksichtigung der von dem Kläger geltend gemachten Müllgebühren in Höhe von 8,70 Euro).
Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 02.05.2005 erhöhte die Beklagte das Arbeitslosengeld II um weitere 25,56 Euro auf 632,10 Euro monatlich wegen eines insoweit anzuerkennenden Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung.
Den darüber hinaus gehenden Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2005 als unbegründet zurück. Kosten für Arzneimittel seien in der Regelleistung enthalten und könnten nicht besonders berücksichtigt werden. Von der nachgewiesenen Pauschalmiete in Höhe von 280,84 Euro monatlich warm seien 9,00 Euro für die Bereitung von Warmwasser sowie 19,00 Euro für in der Pauschalmiete enthaltene Stromkosten abzuziehen. Die sich daraus ergebenden monatlichen Wohnkosten 252,84 zzgl. der Müllgebühren von 8,70 Euro monatlich seien dem Kläger bewilligt worden.
Der Kläger hat deswegen am 20.05.2005 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.06.2005 und mit Bescheid vom 28.11.2005 wiederum Arbeitslosengeld II für die Monate Juli bis Dezember 2005 bzw. Januar bis Juni 2006 in Höhe von monatlich 632,10 Euro. Mit Bescheid vom 19.12.2005 hat die Beklagte für die Zeit ab Januar 2006 auf 639, 36 Euro monatlich erhöht und hierzu angegeben, dass nur noch 20,74 Euro monatlich als in der Regelleistung enthaltener Betrag für die Kosten von Strom von den Unterkunftskosten abzuziehen sein.
Der Kläger wandte sich mit seiner Klage dagegen, dass überhaupt ein Abzug für die Warmwasserbereitung und die Stromkosten bei den Unterkunftskosten vorgenommen werde. Auch so sei die Regelleistung bereits nicht ausreichend, um sämtliche Bedürfnisse des täglichen Bedarfs zu decken. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichte den Staat, dafür zu sorgen, dass die materiellen Bedingungen für eine menschenwürdige Existenz gewährleistet seien. Der Ermittlung eines Pauschbetrages müssten daher ausreichende Erfahrungswerte zu Grunde gelegt werden. Dies sei aber nicht der Fall. Die in § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) genannten Bedarfe ließen sich mit der Regelleistung von 345,00 Euro monatlich auch von sparsamen Haushalten nicht bestreiten. Ein menschenwürdiges Dasein im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG sei dem Leistungsempfänger somit nicht möglich.
In der mündlichen Verhandlung des SG am 20.12.2005 hat die Beklagte sich im Wege eines Teilanerkenntnisses bereit erklärt dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe 268,80 Euro monatlich zu bewilligen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen.
Anschließend hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 20.12.2005 gemäß ihrem abgegebenen Teilanerkenntnis verurteilt, dem Kläger rückwirkend Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 268,80 Euro zu bewilligen. Die darüber hinaus gehende Klage hat das SG abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht bei den Kosten der Unterkunft und Heizung einen Betrag für die Warmwasserbereitung und Stromversorgung in Abzug gebracht, weil diese Kosten bereits in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten seien (unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 -). Da die vom Kläger gezahlte Pauschalmiete auch die Kosten für die Warmwasser- und Stromversorgung umfasse, seien entsprechende Beträge aus tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft heraus zu rechnen. Nach dem abgegebenen Teilanerkenntnis werde nur noch ein monatlicher Abzug hierfür in Höhe von 20,74 Euro durchgeführt. Dies entspreche Punkt 22.19 der Richtlinien des Landkreistages Baden-Württemberg sowie des Städtetages Baden-Württemberg zur Ausführung des SGB II in der seit dem 01.01.2006 geltenden Fassung. Durchgreifende Einwände gegen diese Beträge bestünden nicht, insbesondere griffen insofern die von dem SG Freiburg ausgeführten Bedenken gegen die in der alten Fassung dieser Richtlinien genannten Beträge nicht durch (unter Hinweis SG Freiburg, Urteil vom 12.08.2005 - S 9 AS 1048/05 -). Im Übrigen sein die streitgegenständlichen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Die bewilligte Regelleistung entspreche der in § 20 Abs. 2 SGB II normierten Höhe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung bestünden entgegen der Ansicht des Klägers und seiner Bevollmächtigten nicht. Es liege weder ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip noch ein solcher gegen die Art. 1 Abs. 1 GG normierte Garantie der Menschenwürde vor (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2005 - L 8 AS 1995/05 -). Bei der Ausgestaltung des Sozialstaatsgrundsatzes komme dem Gesetzgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei nach Überzeugung der Kammer vorliegend nicht überschritten. Der Spielraum finde zwar seine Grenze jedenfalls in der Verpflichtung des Staates aus Art. 1 Abs. 1 GG, ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelleistung in Höhe von 345,00 monatlich für ein der Menschenwürde entsprechendes Leben nicht ausreichen könnte, seien jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil des SG wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 10.04.2006 zugestellt.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 05.04.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie tragen umfassend dazu vor, dass nach ihrer Auffassung die im SGB II normierten Leistungen in verfassungswidriger Weiser zu niedrig festgesetzt worden seien. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), gegen die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 GG) sowie gegen das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) vor. Es werde daher angeregt, das Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit den zitierten Grundgesetzartikeln gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Mit dem Sozialgericht Mannheim (Urteil vom 03.05.2005 -S 9 As 507/05-) werde überdies die Auffassung vertreten, dass ein Abzug für Warmwasser und Stromkosten von den Unterkunftskosten nicht vorgenommen werden dürfe; da der erkennende Senat dies anders sehe (unter Hinweis auf LSG, Urteil vom 30.08.2005 -L 12 AS 2023/05-) und in der zitierten Entscheidung die Revision zugelassen habe, werde beantragt, auch vorliegend die Revision zuzulassen. Schließlich habe das SG sich in seiner Entscheidung auch nicht damit auseinander gesetzt, dass der Kläger durchschnittlich monatlich 65,00 Euro für Arzneimittel aufwenden müsse, die er unter Berücksichtigung dessen, dass dies nahezu 20 % der Regelleistung ausmache, nicht aufbringen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.12.2005 sowie den Bescheid vom 04.01.2005/10.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.4.2005, des Bescheides vom 02.05.2005 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2005 sowie die Bescheide vom 25.06.2005, 28.11.2005 und 19.12.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren, hilfsweise, das Berufungsverfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 GG zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Diese Leistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Es ist nicht erkennbar und es wird von den Bevollmächtigten des Klägers auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die Höhe dieser Leistung nicht zur Erreichung dieser Zwecke ausreichend sein könnte. Insbesondere ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Leistung in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen ist.
Die Höhe der Regelleistungen als solche begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und garantiert den Betreffenden (noch) das soziokulturelle Existenzminimum, also die Möglichkeit, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2006 - L 7 SO 5536/05 - unter Hinweis auf BVerwGE 97, 376 ; 94, 336; 92, 6 m.w.N.; umfassend hierzu auch Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2006 - S 5 AS 3056/05 -). Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.05.2006 - L 11 AS 111/05 -). Die Darlegungen seitens der Klägerbevollmächtigten, dass dieses durch Art. 1 GG geschützte soziokulturelle Existenzminimum im Falle des Klägers nicht gewährleistet wäre, sind nicht überzeugend. Auch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG gebieten keine darüber hinausgehenden Ansprüche des Klägers. Grundsätzlich ergeben sich aus dem Sozialstaatsprinzip wegen seiner hohen Unbestimmtheit nur ausnahmsweise bestimmte Leistungsrechte (vgl. BVerfGE 82, 60 (80)).
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf ( § 23 Abs. 1 SGB II ) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz ( § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225 , 231; Bieback NZS 2005, 337 , 339; O Sullivan SGb 2005, 369 , 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 - L 8 AS 2764/05 - mit Hinweis auf Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 Rdnr. 66).
Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Zum einen wird dem Kläger für die von ihm geltend gemachte besonders kostenaufwändige Ernährung bereits ein monatlicher Mehrbetrag von 25,56 Euro (gegenüber hierfür vom Kläger beantragten 65 Euro) gewährt. Sofern der Kläger behauptet, es handele sich um von der Krankenkasse nicht erstattete erforderliche Arzneimittel, ist sein Vortrag nicht nachvollziehbar. Nach der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung handelt es sich bei dem zusätzlichen Bedarf nicht um Arzneimittel, sondern um "Vollkost", was auch erklärt, weshalb die Krankenkasse des Klägers insoweit eine Kostenerstattung ablehnt.
"Vollkost" ist ein Begriff aus der Diätik und bezeichnet eine Ernährung, die ohne Einschränkung alle Nahrungsbestandteile, also Kohlenhydrate, Lipide, Proteine, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe in einem ausgewogenen Verhältnis enthalten. Für eine Durchschnittsperson sind dies circa - abhängig vom Kalorienbedarf - 50 g Fette, 70 g Eiweiß, und 120 g Kohlenhydrate (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vollkost).
Nach einer anderen Definition ist "Vollkost" eine Kost, die 1. den Bedarf an essenziellen Nährstoffen deckt, 2. in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt, 3. Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention berücksichtigt, 4. in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist, soweit Punkt 1.-3. nicht tangiert werden (Quelle: http://med2.web.med.uni-muenchen.de/bereich1/stoffwechsel/frame haupt.htm?ernaehrungsmedizin/vollkost.htm).
Vollkost bedeutet demnach, dass prinzipiell alle Speisen zu sich genommen dürfen, sofern diese die erforderlichen Nährstoffe enthalten und diese in einem bestimmten ausgewogenen Mengenverhältnis zueinander stehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der von der Beklagten vorgenommene Zuschlag von 25,56 Euro nicht ausreichend bemessen ist, um diese Besonderheiten bei der erforderlichen Vollkost-Diät zu berücksichtigen.
Bereits die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 345 Euro monatlich ist nach den obigen Ausführungen von ihrer Zielsetzung her geeignet, auch nicht auf eine Vollkost-Diät angewiesenen Anspruchsberechtigten eine gesunde vollwertige Ernährung im Sinne der Kriterien der Vollkosternährung zu ermöglichen. Dass hierfür von den Antragstellern geschicktes Einkaufen und Wirtschaften verlangt wird, macht die Höhe der Regelleistung noch nicht verfassungswidrig.
Schließlich ist auch der von der Beklagten vorgenommene pauschale Abzug von der Regelleistung für die Kosten der Warmwasseraufbereitung und der Stromversorgung nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das von den Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil des erkennenden Senats verwiesen (Urteil vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe von Arbeitslosengeld II im Streit.
Der 1971 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten im November 2004 erstmalig die Gewährung dieser Leistung. Der Kläger hatte zu diesem Zeitpunkt monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 280,84 Euro (warm, mit Ausnahme der Müllgebühren) für ein 23,74 m² großes, möbliertes 1-Zimmer-Appartement der Spitalstiftung Konstanz.
Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 29.11.2004 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 04.01.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 597,84 Euro im Monat (Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro zzgl. Kosten für die Unterkunft in Höhe von lediglich 252,84 Euro).
Der Kläger widersprach der nur teilweisen Übernahme seiner Unterkunftskosten und forderte zusätzlich die Berücksichtigung von Müllgebühren in Höhe von 8,70 Euro monatlich. Außerdem gab er an, monatlich 65,00 Euro für Arzneimittel auszugeben, die von der Krankenkasse nicht erstattet würden. Hierzu verwies er auf die Bestätigung seiner Hausärztin Dr. K. vom 18.03.2005, wonach ihm aufgrund der Erkrankungen "Achalasie, Dysphagie" für die Dauer von 12 Monaten eine Vollkosternährung verordnet worden ist. Insgesamt sei mit den bewilligten Leistungen ein Leben in Würde gemäß Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) nicht möglich.
Mit Bescheid vom 10.02.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger daraufhin - weiterhin für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 30.06.2005 - Alg II in Höhe von 606,54 Euro. Insoweit berücksichtigte die Beklagte nunmehr Kosten der Unterkunft in Höhe von 261,54 Euro (d. h. unter Berücksichtigung der von dem Kläger geltend gemachten Müllgebühren in Höhe von 8,70 Euro).
Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 02.05.2005 erhöhte die Beklagte das Arbeitslosengeld II um weitere 25,56 Euro auf 632,10 Euro monatlich wegen eines insoweit anzuerkennenden Mehrbedarfs bei kostenaufwändiger Ernährung.
Den darüber hinaus gehenden Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2005 als unbegründet zurück. Kosten für Arzneimittel seien in der Regelleistung enthalten und könnten nicht besonders berücksichtigt werden. Von der nachgewiesenen Pauschalmiete in Höhe von 280,84 Euro monatlich warm seien 9,00 Euro für die Bereitung von Warmwasser sowie 19,00 Euro für in der Pauschalmiete enthaltene Stromkosten abzuziehen. Die sich daraus ergebenden monatlichen Wohnkosten 252,84 zzgl. der Müllgebühren von 8,70 Euro monatlich seien dem Kläger bewilligt worden.
Der Kläger hat deswegen am 20.05.2005 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25.06.2005 und mit Bescheid vom 28.11.2005 wiederum Arbeitslosengeld II für die Monate Juli bis Dezember 2005 bzw. Januar bis Juni 2006 in Höhe von monatlich 632,10 Euro. Mit Bescheid vom 19.12.2005 hat die Beklagte für die Zeit ab Januar 2006 auf 639, 36 Euro monatlich erhöht und hierzu angegeben, dass nur noch 20,74 Euro monatlich als in der Regelleistung enthaltener Betrag für die Kosten von Strom von den Unterkunftskosten abzuziehen sein.
Der Kläger wandte sich mit seiner Klage dagegen, dass überhaupt ein Abzug für die Warmwasserbereitung und die Stromkosten bei den Unterkunftskosten vorgenommen werde. Auch so sei die Regelleistung bereits nicht ausreichend, um sämtliche Bedürfnisse des täglichen Bedarfs zu decken. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG verpflichte den Staat, dafür zu sorgen, dass die materiellen Bedingungen für eine menschenwürdige Existenz gewährleistet seien. Der Ermittlung eines Pauschbetrages müssten daher ausreichende Erfahrungswerte zu Grunde gelegt werden. Dies sei aber nicht der Fall. Die in § 20 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) genannten Bedarfe ließen sich mit der Regelleistung von 345,00 Euro monatlich auch von sparsamen Haushalten nicht bestreiten. Ein menschenwürdiges Dasein im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG sei dem Leistungsempfänger somit nicht möglich.
In der mündlichen Verhandlung des SG am 20.12.2005 hat die Beklagte sich im Wege eines Teilanerkenntnisses bereit erklärt dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2005 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe 268,80 Euro monatlich zu bewilligen. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis nicht angenommen.
Anschließend hat das SG die Beklagte mit Urteil vom 20.12.2005 gemäß ihrem abgegebenen Teilanerkenntnis verurteilt, dem Kläger rückwirkend Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 268,80 Euro zu bewilligen. Die darüber hinaus gehende Klage hat das SG abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht bei den Kosten der Unterkunft und Heizung einen Betrag für die Warmwasserbereitung und Stromversorgung in Abzug gebracht, weil diese Kosten bereits in der Regelleistung des § 20 SGB II enthalten seien (unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 -). Da die vom Kläger gezahlte Pauschalmiete auch die Kosten für die Warmwasser- und Stromversorgung umfasse, seien entsprechende Beträge aus tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft heraus zu rechnen. Nach dem abgegebenen Teilanerkenntnis werde nur noch ein monatlicher Abzug hierfür in Höhe von 20,74 Euro durchgeführt. Dies entspreche Punkt 22.19 der Richtlinien des Landkreistages Baden-Württemberg sowie des Städtetages Baden-Württemberg zur Ausführung des SGB II in der seit dem 01.01.2006 geltenden Fassung. Durchgreifende Einwände gegen diese Beträge bestünden nicht, insbesondere griffen insofern die von dem SG Freiburg ausgeführten Bedenken gegen die in der alten Fassung dieser Richtlinien genannten Beträge nicht durch (unter Hinweis SG Freiburg, Urteil vom 12.08.2005 - S 9 AS 1048/05 -). Im Übrigen sein die streitgegenständlichen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Die bewilligte Regelleistung entspreche der in § 20 Abs. 2 SGB II normierten Höhe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe der Regelleistung bestünden entgegen der Ansicht des Klägers und seiner Bevollmächtigten nicht. Es liege weder ein Verstoß gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip noch ein solcher gegen die Art. 1 Abs. 1 GG normierte Garantie der Menschenwürde vor (unter Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2005 - L 8 AS 1995/05 -). Bei der Ausgestaltung des Sozialstaatsgrundsatzes komme dem Gesetzgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum zu. Dieser sei nach Überzeugung der Kammer vorliegend nicht überschritten. Der Spielraum finde zwar seine Grenze jedenfalls in der Verpflichtung des Staates aus Art. 1 Abs. 1 GG, ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen. Anhaltspunkte dafür, dass die Regelleistung in Höhe von 345,00 monatlich für ein der Menschenwürde entsprechendes Leben nicht ausreichen könnte, seien jedoch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Urteil des SG wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 10.04.2006 zugestellt.
Die Bevollmächtigten des Klägers haben am 05.04.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie tragen umfassend dazu vor, dass nach ihrer Auffassung die im SGB II normierten Leistungen in verfassungswidriger Weiser zu niedrig festgesetzt worden seien. Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), gegen die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 GG) sowie gegen das Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) vor. Es werde daher angeregt, das Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit den zitierten Grundgesetzartikeln gemäß Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Mit dem Sozialgericht Mannheim (Urteil vom 03.05.2005 -S 9 As 507/05-) werde überdies die Auffassung vertreten, dass ein Abzug für Warmwasser und Stromkosten von den Unterkunftskosten nicht vorgenommen werden dürfe; da der erkennende Senat dies anders sehe (unter Hinweis auf LSG, Urteil vom 30.08.2005 -L 12 AS 2023/05-) und in der zitierten Entscheidung die Revision zugelassen habe, werde beantragt, auch vorliegend die Revision zuzulassen. Schließlich habe das SG sich in seiner Entscheidung auch nicht damit auseinander gesetzt, dass der Kläger durchschnittlich monatlich 65,00 Euro für Arzneimittel aufwenden müsse, die er unter Berücksichtigung dessen, dass dies nahezu 20 % der Regelleistung ausmache, nicht aufbringen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20.12.2005 sowie den Bescheid vom 04.01.2005/10.2.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.4.2005, des Bescheides vom 02.05.2005 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2005 sowie die Bescheide vom 25.06.2005, 28.11.2005 und 19.12.2005 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höheres Arbeitslosengeld II zu gewähren, hilfsweise, das Berufungsverfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 GG zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts beträgt nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro. Diese Leistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
Es ist nicht erkennbar und es wird von den Bevollmächtigten des Klägers auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die Höhe dieser Leistung nicht zur Erreichung dieser Zwecke ausreichend sein könnte. Insbesondere ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Leistung in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen ist.
Die Höhe der Regelleistungen als solche begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und garantiert den Betreffenden (noch) das soziokulturelle Existenzminimum, also die Möglichkeit, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2006 - L 7 SO 5536/05 - unter Hinweis auf BVerwGE 97, 376 ; 94, 336; 92, 6 m.w.N.; umfassend hierzu auch Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2006 - S 5 AS 3056/05 -). Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.05.2006 - L 11 AS 111/05 -). Die Darlegungen seitens der Klägerbevollmächtigten, dass dieses durch Art. 1 GG geschützte soziokulturelle Existenzminimum im Falle des Klägers nicht gewährleistet wäre, sind nicht überzeugend. Auch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG gebieten keine darüber hinausgehenden Ansprüche des Klägers. Grundsätzlich ergeben sich aus dem Sozialstaatsprinzip wegen seiner hohen Unbestimmtheit nur ausnahmsweise bestimmte Leistungsrechte (vgl. BVerfGE 82, 60 (80)).
Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf ( § 23 Abs. 1 SGB II ) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz ( § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225 , 231; Bieback NZS 2005, 337 , 339; O Sullivan SGb 2005, 369 , 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 - L 8 AS 2764/05 - mit Hinweis auf Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 Rdnr. 66).
Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
Zum einen wird dem Kläger für die von ihm geltend gemachte besonders kostenaufwändige Ernährung bereits ein monatlicher Mehrbetrag von 25,56 Euro (gegenüber hierfür vom Kläger beantragten 65 Euro) gewährt. Sofern der Kläger behauptet, es handele sich um von der Krankenkasse nicht erstattete erforderliche Arzneimittel, ist sein Vortrag nicht nachvollziehbar. Nach der vorliegenden ärztlichen Bescheinigung handelt es sich bei dem zusätzlichen Bedarf nicht um Arzneimittel, sondern um "Vollkost", was auch erklärt, weshalb die Krankenkasse des Klägers insoweit eine Kostenerstattung ablehnt.
"Vollkost" ist ein Begriff aus der Diätik und bezeichnet eine Ernährung, die ohne Einschränkung alle Nahrungsbestandteile, also Kohlenhydrate, Lipide, Proteine, Ballaststoffe, Vitamine und Mineralstoffe in einem ausgewogenen Verhältnis enthalten. Für eine Durchschnittsperson sind dies circa - abhängig vom Kalorienbedarf - 50 g Fette, 70 g Eiweiß, und 120 g Kohlenhydrate (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Vollkost).
Nach einer anderen Definition ist "Vollkost" eine Kost, die 1. den Bedarf an essenziellen Nährstoffen deckt, 2. in ihrem Energiegehalt den Energiebedarf berücksichtigt, 3. Erkenntnisse der Ernährungsmedizin zur Prävention berücksichtigt, 4. in ihrer Zusammensetzung den üblichen Ernährungsgewohnheiten angepasst ist, soweit Punkt 1.-3. nicht tangiert werden (Quelle: http://med2.web.med.uni-muenchen.de/bereich1/stoffwechsel/frame haupt.htm?ernaehrungsmedizin/vollkost.htm).
Vollkost bedeutet demnach, dass prinzipiell alle Speisen zu sich genommen dürfen, sofern diese die erforderlichen Nährstoffe enthalten und diese in einem bestimmten ausgewogenen Mengenverhältnis zueinander stehen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der von der Beklagten vorgenommene Zuschlag von 25,56 Euro nicht ausreichend bemessen ist, um diese Besonderheiten bei der erforderlichen Vollkost-Diät zu berücksichtigen.
Bereits die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 345 Euro monatlich ist nach den obigen Ausführungen von ihrer Zielsetzung her geeignet, auch nicht auf eine Vollkost-Diät angewiesenen Anspruchsberechtigten eine gesunde vollwertige Ernährung im Sinne der Kriterien der Vollkosternährung zu ermöglichen. Dass hierfür von den Antragstellern geschicktes Einkaufen und Wirtschaften verlangt wird, macht die Höhe der Regelleistung noch nicht verfassungswidrig.
Schließlich ist auch der von der Beklagten vorgenommene pauschale Abzug von der Regelleistung für die Kosten der Warmwasseraufbereitung und der Stromversorgung nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf das von den Klägerbevollmächtigten zitierte Urteil des erkennenden Senats verwiesen (Urteil vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
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