L 13 R 1758/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 2006/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 1758/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 31. Oktober 2002 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger seit dem 1. Dezember 2002 gewährten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit; der Kläger begehrt, dass seine vom 30. Juli 1960 bis zum 22. Juni 1967 und vom 13. Februar 1969 bis 4. September 1980 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten als nachgewiesen und damit ungekürzt berücksichtigt werden.

Der 1942 geborene Kläger, Inhaber des Vertriebenenausweises A, siedelte am 5. Juli 1980 von Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland über und beantragte am 11. Mai 1981 die Herstellung seiner Versicherungsunterlagen. Er gab an, vom 30. Juli 1960 bis 25. Juni 1967 Stanzer im Lastkraftwagenwerk K. gewesen zu sein und nach der Militärdienstzeit vom 23. Juni 1967 bis 28. Dezember 1968 weiterhin im Lastkraftwagenwerk K. vom 16. November 1969 bis 15. März 1970 als Stanzer, vom 15. März 1970 bis 1. November1972 als Techniker, vom 1. November1972 bis 30. Juni1973 als Stanzmeister, vom 30. Juni 973 bis 15. September1976 wieder als Stanzer und vom 15. September 1976 bis 04. September1980 als Stanzmeister beschäftigt gewesen zu sein. Er legte eine Adeverinta Nr. vom 21. Januar 1982 des Betriebs für Lastkraftwagen in K. vor. Danach war der Kläger in diesem Betrieb vom 30. Juli 1960 bis 26. Februar 1963 als Presser vom 13. März 1963 bis 1. September1965 als Schlosser vom 1. September 1965 bis 22. Juni 1967 als Prüfer vom 1. Februar 1969 bis 1. Februar 1970 als Einrichter vom 1. Juli 1970 bis 1. Februar 1972 als Techniker vom 1. Februar 1972 bis 1. Mai 1972 als Einrichter vom 1. Mai 1972 bis 1. April 1973 als Meister vom 1. April 1973 bis 1. November1976 als Einrichter vom 1. November 1976 bis 29. September 1980 als Meister

beschäftigt.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 1998 merkte die Beklagte die in Rumänien zurückgelegten und in der Adeverinta bis 4. September 1980 bescheinigten Zeiten als Beitragszeiten vor und stufte diese vom 30. Juli 1960 bis 22. Juni 1967, vom 13. Februar 1969 bis 1. Februar 1970 und vom 1. Juli 1970 bis 31. Oktober 1976 in die Qualifikationsgruppe 4 sowie vom 1. November 1976 bis 4. September 1980 in die Qualifikationsgruppe 3 ein, wobei sie diese Beitragszeiten nicht als nachgewiesen, sondern lediglich als glaubhaft gemacht ansah, sodass diese nur zu fünf Sechstel anzurechnen seien. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein und begehrte die ungekürzte Vormerkung seiner Beschäftigungszeiten in Rumänien unter Einbeziehung der Zeit vom 2. Februar 1970 bis zum 30. Juni 1970. Er legte eine Adeverinta Nr. vom 31. August 1998 vor, in der tabellarisch in Spalten gegliedert neben dem Beschäftigungsjahr und Beschäftigungsmonat jeweils die Zahl der geleisteten Arbeitstage, der Sonn- und Feiertage, der Krankenurlaubstage sowie der entschuldigten und unentschuldigten Fehltage angegeben ist. In der vorangestellten Auflistung wird aufgeführt, dass der Kläger im Lkw-Unternehmen B.

vom 30. Juli 1960 bis 20. Februar 1963 als Stanzer vom 13. März 1963 bis 1. September 1965 als Schlosser vom 1. September 1965 bis 22. Juni 1967 als Kontrolleur vom 13. Februar 1969 bis 1. Februar 1970 als Einsteller vom 1. Juli 1970 bis 1. Februar 1972 als Techniker vom 1. Februar 1972 bis 1. Mai 1972 als Einsteller vom 1. Mai 1972 bis 1. April 1973 als Meister vom 1. April 1973 bis 1. November 1976 als Einsteller vom 1. November 1976 bis 29. September 1980 als Meister

beschäftigt war.

Weiter ergeben sich aus der Bescheinigung für Januar 1964 sieben Krankenurlaubstage, für April 1966 und für Februar 1973 jeweils zwei Krankenurlaubstage und für Januar 1980 neunzehn Krankenurlaubstage. Außer zwei entschuldigten Fehltagen im Oktober 1966, drei entschuldigten Fehltagen im November 1966 und einem entschuldigten Fehltag im September 1980 weist die Bescheinigung keine weiteren Unterbrechungen der Beschäftigung aus. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 22. Januar 1999 darauf hin, dass sich aus der vorgelegten Adeverinta Unklarheiten ergäben. Es werde in der Auflistung für die Zeit vom 2. Februar 1970 bis 30. Juni 1970 keine Beschäftigung aufgeführt, während diese in der nachfolgenden Tabelle als Beschäftigungszeit enthalten sei. Während des Vorverfahrens hob die Beklagte mit Bescheid vom 6. April 1999 den früheren Feststellungsbescheid vom 28. April 1982 auf; dieser Aufhebungsbescheid wurde Gegenstand des Vorverfahrens. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 1999 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.

Der Kläger hat am 20. Mai 1999 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (S 8 J 1229/99) erhoben, mit der er das Begehren auf Vormerkung der Zeit vom 2. Februar bis 30. Juni 1970 als Beitragszeit sowie auf ungekürzte Vormerkung der Beitragszeiten verfolgt hat. Er hat eine weitere Adeverinta Nr. vom 30. August 1999 vorgelegt. Nach dieser Adeverinta war der Kläger nicht erst ab dem 01. Juli 1970, sondern bereits ab dem 1. Februar 1970 bis 1. Februar 1972 als Techniker im Lkw-Unternehmen B. beschäftigt. Im Übrigen stimmt diese Bescheinigung mit der aus dem Jahre 1998 auch hinsichtlich der monatlichen Beschäftigungs-, Krankenurlaubs- und Fehltage, mit Ausnahme des in der Adeverinta 1998 enthaltenen Fehltags im September 1980, überein.

Mit Schriftsatz vom 16. März 2000 hat die Beklagte bezüglich der Vormerkung der Zeit vom 2. Februar 1970 bis 30. Juni 1970 als glaubhaft gemachter Beitragszeit ein vom Kläger angenommenes Teilanerkenntnis abgegeben. Nachdem das Verfahren geruht hat (Beschluss vom 1. September 2000) und dann wieder angerufen worden ist (S 4 RJ 2006/01), hat die Beklagte mit Bescheid vom 21. September 2002 dem Kläger ab 1. Dezember 2002 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Höhe von 786,06 EUR gewährt; dabei hat sie die rumänischen Zeiten wie vorgemerkt; jedoch ohne die Zeit vom 2. Februar 1970 bis 30. Juni 1970 als Beitragszeit berücksichtigt. Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, weil die Beitragszeit vom 2. Februar 1970 bis 31. Juni 1970, nicht angerechnet worden sei. Die Beklagte hat dem Widerspruch insoweit abgeholfen und die Rente mit Bescheid vom 31. Oktober 2002 neu in Höhe von 790,53 EUR festgestellt.

Mit Gerichtsbescheid vom 30. März 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das seinen Bevollmächtigten am 6. April 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. Mai 2004 Berufung eingelegt. Er vertritt die Ansicht, dass er mit der Vorlage der Adeverintas den Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung für die Zeit vom 30. Juli 1960 bis 22. Juni 1967 und vom 13. Februar 1969 bis 4. September 1980 erbracht habe und die vom Sozialgericht gerügten Unstimmigkeiten nicht vorlägen bzw. unerheblich seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. März 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 16. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 1999 sowie des Bescheids vom 31. Oktober 2002 zu verpflichten und zu verurteilen, die Zeit vom 30. Juli 1960 bis 22. Juni 1967 und vom 13. Februar 1969 bis 4. September 1980 als ungekürzte Beitragszeit vorzumerken und ihm ab 1. Dezember 2002 höhere Rente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage wegen des Bescheids vom 31. November 2002 abzuweisen.

Sie erachtet die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist daraufhin, dass die Anzahl der in den Adeverintas für Februar und März 1963 bescheinigten Arbeitstage nicht mit der Beschäftigungsdauer in diesen Monaten übereinstimmen könne.

Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, (Vers.Nr.), die Klageakten des SG (S 8 RJ 1224/99 und S4 RJ 2006/01) und die Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung und die Klage des Klägers haben keinen Erfolg.

Die gemäß § 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Klage auf Änderung des Altersruhegeldbescheids vom 31. Oktober 2002 ist ebenfalls zulässig, weil dieser kraft Gesetzes Gegenstand des Klageverfahrens geworden war. Er hat den angegriffenen Vormerkungsbescheid zwar weder ersetzt, noch hat sich dieser erledigt, solange der Altersruhegeldbescheid nicht bindend geworden ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht [BSG] SozR 1500 § 53 Nr. 2). Er ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 96 SGG (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 13; BSGE 48, 100, 101; 49, 258, 259; 59, 40; SozR 1500 § 96 Nr. 18; SozR 2200 § 1251 Nr. 92) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Der Kläger hat den Rentenbescheid, über den das SG im angegriffenen Gerichtsbescheid nicht entschieden hat, mit seinem Antrag vom 5. Mai 2004 in das Berufungsverfahren einbezogen, ohne dass die Beklagte dem widersprochen hat (BSGE 27, 146, 149; 61, 45, 48; BSG SozR 2200 § 313a Nr. 6; SozR 3-4100 § 71 Nr. 1 m.w.N.). Streitgegenstand ist dagegen nicht der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordene Aufhebungsbescheid vom 6. April 1999, der im Gerichtsverfahren nicht angegriffen worden ist.

Berufung und Klage sind nicht begründet. Die angefochtene Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Zeiten vom 30. Juli 1960 bis 26. Februar 1963, vom 13. März 1963 bis 22. Juni 1967 und vom 13. Februar 1969 bis 4. September 1980 in vollem Umfang zu sechs Sechstel vorgemerkt und ohne Kürzung der Entgeltpunkte rentensteigernd berücksichtigt werden.

Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I, 1606) werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die - gemäß § 22 Abs. 1 FRG - ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Die in § 22 Abs. 3 FRG vorgegebene Kürzung auf fünf Sechstel war in ähnlicher Form im FRG seit jeher enthalten (vgl. die vor dem 1. Januar 1992 geltende Fassung des § 19 Abs. 2 FRG ). Sie berücksichtigt, dass bei fehlendem Nachweis von Beitragszeiten in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste. Die Regelung geht von der Erfahrung aus, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu fünf Sechstel mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen sind Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann, wenn das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Diese Feststellung lässt sich dann treffen, wenn konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und die dazwischen liegenden Arbeitsunterbrechungen vorliegen und letztere nicht ein Sechstel erreichen (BSG SozR 5050 § 19 Nr. 1; BSG SozR 5050 § 15 Nr. 23).

Die Zeiten vom 30. Juli 1960 bis zum 26. Februar 1963 und vom 13. März 1963 bis 22. Juni 1967 sowie nach seinem Militärdienst und anschließender Auszeit vom 13. Februar 1969 bis zum 4. September 1980 sind von der Beklagten zu Recht lediglich als glaubhaft vorgemerkt und der Rente zugrunde gelegt worden. Einen darüber hinausgehenden Anspruch darauf, dass diese Zeiten als nachgewiesene Beschäftigungszeiten ohne Kürzung der Entgeltpunkte rentenrechtlich berücksichtigt werden, hat der Kläger nicht. Nach Überzeugung des Senats ist der Nachweis durch die vom Kläger vorgelegten Adeverintas aus den Jahren 1998 und 1999 nicht erbracht.

Der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Rechtsgutachtens des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 in seinem Urteil vom 11. Dezember 2000 – L 9 RJ 2551/98 ausgeführt, dass in Rumänien seit 1949 Lohnlisten geführt wurden und dass diese - im Unterschied zu den Arbeitsbüchern - Arbeitszeit, Arbeitsunterbrechungen sowie entschuldigte und unentschuldigte Fehlzeiten erfassen mussten. Auf solchen Lohnlisten beruhende Adeverintas könnten unter bestimmten Voraussetzungen als Nachweis von in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten dienen. Das Hessische Landessozialgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2004 (L 2 RJ 1062/02) zwar ausgeführt, dass selbst Lohnlisten nicht zwingend zum Vollbeweis geeignet seien. Dies gelte erst recht für auf Lohnlisten verschiedenartigster Ausgestaltung beruhender rumänische Arbeitsbescheinigungen, sog. Adeverintas, die in ihrer Beweiswirkung nicht weiter reichen könnten als die in einer Lohnliste zusammengefassten Angaben selbst. Es hat einen Nachweis von Beschäftigungszeiten auf der Grundlage von Adeverintas jedoch – anders als das Landessozialgericht für das Saarland in seinem Urteil vom 14. Oktober 2005 (L 7 RJ 98/03) - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sondern ausgeführt, dass der Beweiswert einer Lohnliste durch eine Adeverinta erreicht werden könne, bei der eine korrekte Übertragung von einer Lohnliste in eine Adeverinta sichergestellt sei. Inhaltliche Bedenken oder Widersprüche von Arbeitsbescheinigungen könnten durch die Vorlage der zugrunde liegenden Lohnlisten ausgeräumt werden. Insofern besteht im Grundsatz Übereinstimmung mit der oben zitierten Entscheidung des 9. Senats, wonach Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten auch nur dann als Nachweis dienen können, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt, und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen (LSG Bad.-Württ., Urt. v. 11. Dezember 2000 a.a.O. m.N.).

Einer grundsätzlichen Entscheidung darüber, ob durch die bloße Vorlage von Adeverinta ohne beglaubigte Kopien der zugrundeliegenden Lohnlisten ein Nachweis von Beschäftigungszeiten erbracht werden kann, bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht. Denn jedenfalls sind die nach der oben zitierten Rechtsprechung insoweit an die Bescheinigungen zu stellenden Anforderungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt. In den Bescheinigungen von 1998 und 1999 wird am Schluss des jeweiligen Dokuments angegeben, dass sie aufgrund der Personalakte, des Arbeitsbuchs sowie eines Schreibens des Zentralarchivs und der Buchhaltung nach Überprüfung der aufbewahrten Lohnlisten ausgestellt worden seien. Ihnen lässt sich entnehmen, dass der Kläger vom 30. Juli 1960 bis 26. Februar 1963 und dann erneut ab 13. März 1963 lediglich noch einmal unterbrochen durch seine Militärzeit (vom 23. Juni 1967 bis zum 28. Dezember 1968 und der anschließenden Auszeit bis zum 12. Februar 1969) bis zu seiner Ausreise im September 1980 bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder Fälschungen handelt, sind dem Senat nicht ersichtlich. Soweit die Bescheinigung von 1998 eine Unterbrechung der Beschäftigung vom 1. Februar 1970 bis zum 1. Juli 1970 ausweist, ist dies auch nach Überzeugung des Senats auf einen Übertragungsfehler zurückzuführen, der in der Bescheinigung von 1999 berichtigt wurde. Dieser Fehler spricht aber bereits dafür, dass ohne Vorlage beglaubigter Kopien der Lohnlisten jedenfalls im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch in der Bescheinigung von 1999 weitere Übertragungsfehler enthalten sind. Ein solchen enthält diese auch offensichtlich insofern, als der in der Bescheinigung von 1998 angegebene entschuldigte Fehltag im September 1980 hier nicht aufgeführt ist. Die Beklagte weist auch zu Recht darauf hin, dass die Angaben für die Monate Februar und März 1963 ganz ersichtlich nicht zutreffen können. Nach der Auflistung der Beschäftigungszeiten in allen drei Bescheinigungen endete die Beschäftigung des Klägers zunächst am 26. Februar 1963 und wurde erneut am 13. März 1963 wieder aufgenommen. Dem entspricht aber die in den Tabellen der Bescheinigungen von 1998 und 1999 für die Monate Februar und März 1963 angegebene Anzahl der geleisteten Arbeitstage (Februar 1963: 24 Tage und März 1963: 26 Tage) nicht. Zwar wird für die weiteren Monate, in denen der Kläger nicht durchgehend beschäftigt war (Juli 1960 und Februar 1969), die Anzahl der geleisteten Arbeitstage schlüssig dargestellt. Es korrespondieren auch die Beschäftigungszeiten und die Krankheits- und Fehlzeiten in den jeweiligen Monaten, so dass durchgehend eingetragene Krankheits- und Fehlzeiten bei den geleisteten Arbeitstagen der jeweiligen Monate berücksichtigt worden sind. Es liegt aber aufgrund der unschlüssigen Angaben zur Anzahl der Beschäftigungstage für Februar und März 1963 die Möglichkeit nahe, dass die Zahl der geleisteten Arbeitstage nicht jeweils selbständig aus den Lohnlisten ermittelt und übertragen wurde, sondern zumindest teilweise aus den monatlichen Arbeitstagen unter Berücksichtigung weiterer Eintragungen errechnet wurde. Damit lässt es sich nicht ausschließen, dass Krankheits- und Fehlzeiten versehentlich nicht übernommen wurden und hieraufhin - ähnlich wie für die Monate Februar und März 1963 - die gesamten Arbeitstage im Monat als geleistete Arbeitstage ausgewiesen wurden.

Dementsprechend ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die vorgelegten Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage, die Krankenurlaubs- und Fehlzeiten vollständig und korrekt wiedergeben und der Kläger keine weiteren als die dort aufgeführten Krankheits- und Fehlzeiten aufzuweisen hat. Die Adeverintas von 1998 und 1999 genügen somit den Anforderungen, die an den Nachweis von Beitragszeiten zu stellen sind, nicht. Weitere Unterlagen zur Überprüfung liegen nicht vor. Die bestehenden Unklarheiten und Zweifel an der vollständigen Richtigkeit der vorgelegten rumänischen Bescheinigungen, die u.U. durch Vorlage von Lohnlisten im Rahmen eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X beseitigt werden können, gehen zu Lasten des Klägers.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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