Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 1790/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2687/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21.12.2005 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Arbeitslosengeld im Streit.
Der 1964 geborene Kläger ist Verwaltungswissenschaftler. Am 22.06.1995 wurde er zum Dritten Vorsitzenden des V. N. A. e.V. in F. gewählt. Der Verein hat zum Ziel, Jugendliche und Erwachsene, die in persönliche Not geraten und gefährdet sind, in die Gesellschaft und das Arbeitsleben zu integrieren. Hierzu gibt der Verein ihm zugewiesenen Sozialhilfeempfängern Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit in befristeten Anstellungsverhältnissen. Diese Mitarbeiter des Vereins werden dann im Rahmen von diversen Dienstleistungen wie Umzügen und Entrümpelungen eingesetzt.
Der Kläger war in der Folgezeit nicht nur als Dritter Vorstand des Vereins tätig, sondern auch im Rahmen von Projektarbeit des Vereins. Für diese Tätigkeit im Rahmen von Projekten wurde der Kläger von dem Verein angestellt; die Vorstandsarbeit sollte demgegenüber weiterhin ehrenamtlich erfolgen (vgl. Protokoll der Mitgliederversammlung vom 22.06.1995). Ein schriftlichen Arbeitsvertrag hat der Kläger mit dem Verein nicht abgeschlossen. Der Kläger war in der Folgezeit regelmäßig sowohl bei der Betreuung von Projekten als auch als Dritter Vorsitzender für den Verein tätig.
Der Kläger meldete sich am 24.07.1996 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab hierbei an, dass seine Vermittlungsfähigkeit weder nach Art der Tätigkeiten noch nach Arbeitsstunden eingeschränkt sei. Derzeit sei er im siebten Semester Magisterstudent des Fachs Politologie an der Universität K., wobei er angab, für das Studium 18 Stunden wöchentlich zu benötigen. Der Kläger bestätigte durch seine Unterschrift den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblattes 1 der Beklagten für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten".
Der Verein gab als Arbeitgeber an, dass der Kläger wegen Arbeitsmangels und des Ausbleibens öffentlicher Mittel gekündigt worden sei. Er habe in den Monaten von März bis Juli 1996 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 6.833,84 DM erzielt und habe 38,5 Stunden in der Woche gearbeitet.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 12.08.1996 Arbeitslosengeld ab dem 01.08.1996 in Höhe von wöchentlich 496,29 DM.
Im November 1996 gab der Kläger an, dass er ab dem 01.12.1996 wieder bei dem Verein beschäftigt sei. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosengeld nach dem 30.11.1996 ein.
Am 15.09.1997 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld. Sein Arbeitgeber gab an, dass der Kläger vom 15.12.1996 bis zum 15.09.1997 als Geschäftsführer gearbeitet und hierbei in der Zeit von Januar bis August 1997 ein Bruttoarbeitsentgelt von 55.668,72 DM erzielt habe. Der Kläger habe 38,5 Stunden in der Woche gearbeitet.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 29.09.1997 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 497,- DM ab dem 15.09.1997 und mit Bescheid vom 14.10.1997 ab dem 01.10.1997 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 484,40 DM. Der Kläger bezog daraufhin Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 13.11.1997.
Am 31.08.1999 meldete sich der Kläger ein drittes Mal arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Der Verein gab an, dass der Kläger für ihn als Projektleiter in der Zeit vom 14.11.1997 bis zum 31.08.1999 gearbeitet habe. Der Kläger habe erneut 38,5 Stunden pro Woche gearbeitet und hierbei in den Monaten September 1998 und Januar bis August 1999 insgesamt brutto 73.034,95 DM verdient. Die Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 08.10.1999 ab dem 01.09.1999 in Höhe von wöchentlich 555,87 DM und mit Bescheid vom 14.01.2000 ab dem 01.01.2000 in Höhe von wöchentlich 521,26 DM.
Bei der Beklagten entstand in der Folgezeit der Verdacht, dass der Kläger durchgängig für den Verein gearbeitet und deswegen Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen habe. Die Beklagte hielt Rückfrage bei der Barmer Ersatzkasse, welche jedoch nicht die für den Kläger einzeln abgeführten Sozialversicherungsbeitrag mitteilen konnte, da die Beitragsleistung für mehrere Beschäftigte in einer Gesamtsumme erfolgt sei. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde ein Versicherungsverlauf des Klägers beigezogen.
Der Mitarbeiter H. der Beklagten suchte daraufhin am 23.11.1999 die Räumlichkeiten des Vereins auf, in denen er den Kläger und den Zeugen M. antraf. Nach dem Bericht über die Außenprüfung haben der Kläger und der Zeuge M. angegeben, dass sie seit ca. 2 Wochen Anträge zu künftigen ABM-Maßnahmen bearbeiteten, wofür sie vom Verein kein Entgelt erhielten. Diese Tätigkeit nehme seit zwei Wochen mit Sicherheit mehr als 15 Wochenarbeitsstunden in Anspruch. Auf Befragung der anderen Mitarbeiter würde ihm, Herrn H., wahrscheinlich mitgeteilt, dass die beiden des öfteren ganztägig im Büro seien. Der Grund hierfür sei, dass beide sich auf eine selbständige Tätigkeit vorbereiteten. Sie seien miteinander befreundet und träfen sich deshalb, weil dies sich nun einmal anbiete, auch aus privaten Gründen in den Räumlichkeiten des Vereins.
Im Anschluss an diesen Termin teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 23.11.1999 mit, dass er in den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit lediglich ehrenamtlich als geschäftsführender Vorstand für den Verein tätig gewesen sei. Eine Entschädigung/Vergütung für diese Tätigkeit sei nicht erfolgt. Die aufgewendete Zeit sei nicht erfasst worden. Rückblickend denke er jedoch, dass der Zeitaufwand mit ca. 12 Wochenstunden festzustellen wäre. Auch in den letzten zwei Wochen, in denen ein erhöhter Bedarf an Vorstandstätigkeit angefallen sei (z. B. Antragstellung für ABM, Antragstellung ESF-Mittel und Konzeptausarbeitung für ein weiteres geplantes Projekt des Vereins), seien rückblickend sicherlich nicht mehr als 14 Wochenstunden notwendig gewesen. Die Beklagte holte ein Versicherungsverlauf bei der BfA ein und nahm den Handelsregistereintrag des Vereins beim Amtsgericht T. zu den Akten.
Mit Schreiben vom 02.03.2001 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass dieser während des Leistungsbezugs mehr als geringfügig tätig gewesen sei und deswegen Arbeitslosengeld in Höhe von 22.630,58 DM zu Unrecht bezogen habe.
Der Kläger widersprach dem über seinen Bevollmächtigen. Er habe jederzeit vollständige Angaben gemacht und sei während des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht mehr als geringfügig für den Verein tätig gewesen.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 02.08.2001 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Vergangenheit vollständig zurück, da der Kläger während der Bezugszeiten in mehr als geringfügigem Umfang für den Verein tätig gewesen sei. Die (ehrenamtliche) Tätigkeit für den Verein habe in den Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht geruht. Der Kläger habe weiterhin Verhandlungen mit Behörden und sonstigen Stellen weitestgehend selbst durchgeführt; auch den Schriftverkehr sowie die Abrechnung hätte er erledigt. Eine Delegierung dieser Tätigkeiten habe nie stattgefunden. Auch aus den Ergebnissen in den steuerlichen Gewinnermittlungen des Vereins ergebe sich eine hohe zeitliche Inanspruchnahme. Der Kläger habe 22.630,58 DM Arbeitslosengeld ohne Rechtsanspruch erhalten und daher zu erstatten.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Rücknahme- und Erstattungsbescheid unsubstantiiert und unschlüssig sei. Es werde verkannt, dass der Kläger als angestellter Projektleiter arbeitslos geworden sei, wovon seine Funktion als ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied zu unterscheiden sei. Der Kläger habe die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt. Er bestreite nicht, in seiner Funktion als Vorstand für den Verein tätig gewesen zu sein. Jedoch handele sich hierbei um lediglich geringfügige ehrenamtliche und unabhängige Tätigkeiten gehandelt. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe im Wesentlichen allein für den Verein gehandelt, werde auch durch die Tatsache widerlegt, dass der Verein über drei Vorstandsmitglieder verfüge. Während der Zeiten der Arbeitslosigkeit habe der Kläger dementsprechend auch keinerlei Einkünfte seitens des Vereins erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2001 wies die Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe für seine selbständige Tätigkeit nach den Ermittlungsergebnissen entgegen seiner Angaben mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgewandt. Er sei daher nicht beschäftigungslos gewesen und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Das Verhalten des Klägers sei zumindest grob fahrlässig gewesen, das der Kläger die Tätigkeit für den Verein bei seiner Arbeitslosmeldung nicht angegeben habe.
Der Kläger hat deswegen am 11.09.2001 beim Sozialgericht K. (SG) Klage erhoben. Die Beklagte sei auf seine im Vorverfahren mitgeteilten Einwände in keiner Weise substantiiert eingegangen. Er sei als angestellter Projektleiter arbeitslos geworden, wodurch seine unstreitig der Versicherungspflicht nicht unterliegende Tätigkeit als ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied nicht berührt worden sei.
Die Beklagte entgegnete hierauf, dass es nachrangig sei, ob der Kläger als selbständiger oder als versicherungspflichtig Beschäftigter tätig gewesen sei, da insoweit die für die Arbeitslosigkeit maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei.
Eine erste mündliche Verhandlung am 17.10.2003 hat das SG vertagt, um den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Anschließend hat das SG mit Einverständnis des Klägers seine bei dem V. N. A. e.V. geführte Personalakte beigezogen.
Am 03.08.2004 hat das SG einen Beweisaufnahmetermin durchgeführt und hierin die Zeugin W. sowie die Zeugen S., M. und H. vernommen. Die Zeugin W. gab an, am 01.01.1999 vom V. N. A. eingestellt worden zu sein. Sie habe ab dem 01.11.1999 die Verwaltung des Vereins geleitet. In dieser Eigenschaft habe sie mit den drei Vorständen des Vereins recht wenig zu tun gehabt. Sie könne gar nicht sagen, was diese eigentlich im einzelnen gemacht hätten. Sie habe ihre Arbeit gemacht und sei gelegentlich "zu ihnen reingegangen, um bestimmte Dinge vorzulegen" und sie habe Telefongespräche entgegengenommen und weitergeleitet. Sie habe die drei Vorstände relativ wenig gesehen. Sie habe im Lauf des Jahres 1999, was Art und Umfang der Tätigkeit oder auch die Präsenz des Klägers angehe, keine Unterschiede festgestellt. Sie könne nicht sagen, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger im Jahr 1999 in der Firma anwesend gewesen sei.
Der Zeuge S. gab an, seit dem 01.09.1999 beim Verein angestellt gewesen zu sein. Mit dem Kläger selbst habe er nichts zu tun gehabt. Er sei jetzt stellvertretender Vorstand des Vereins. Erster Vorstand sei jetzt der Kläger, der auch Geschäftsführer der GmbH sei. Den Kläger habe er nur sporadisch gesehen.
Der Zeuge M. gab an, Gründungsmitglied des Vereins zu sein. Sein Ausscheiden als Vorstand habe im Zusammenhang mit der Auflösung des Vereins und der Umwandlung des Vereins in eine gGmbH bestanden. In den Zeiten, in denen der Kläger beim Verein beschäftigt gewesen sei, habe er bestimmte Aufgaben gehabt, "z. B. Personalien, Verträge". In Zeiten, in denen er nicht beim Verein beschäftigt gewesen sei, sei aber die normale Vorstandsarbeit weiter gelaufen. Man habe sich dann Gedanken machen müssen über Geldbeschaffung, Projekte und dergleichen. Die Vorstandsarbeit sei durchaus stressig und aufwendig gewesen, da dass Fehlen von Arbeit bzw. von Aufträgen seinerseits einen hohen Aufwand für die Vorstände bedeutet habe. Der Kläger sei dann in Zeiten entlassen worden, in denen zwar auch noch Personal zu verwalten gewesen sei, jedoch nicht mehr in dem Umfang, dass dafür eine Stelle notwendig gewesen sei. Bei den einzelnen Tätigkeiten habe es jedoch auch Überschneidungen gegeben, wenn ein geplantes Projekt sich konkretisiert habe und im Vorfeld bereits Projektleitertätigkeiten hätten verrichtet werden müssen. Keinesfalls habe jedoch die Vorstandstätigkeit fünfmal täglich drei Stunden in Anspruch genommen. Die Beschäftigtenzahl habe in den Jahren 1996 bis 1999 zwischen 15 und 40 Beschäftigten geschwankt.
Der Zeuge H. bestätigte, dass der Kläger und der Zeuge M. bei seiner Außenprüfung am 23.11.1999 angegeben hätten, seit etwa zwei Wochen mehr als 15 Stunden pro Woche Vorstandsarbeit zu machen. Die beiden hätten dabei jedoch betont, dass sie nicht als Arbeitnehmer arbeiteten. Der Kläger gab hierzu an, dass ihm die 15-Stunden-Grenze seinerzeit überhaupt nicht bekannt gewesen sei.
Am 13.10.2005 führte das SG einen zweiten Beweisaufnahmetermin durch, in dem der Zeuge H. vernommen wurde. Dieser gab an, von Anfang an in dem Verein als Vorstand tätig gewesen zu sein. Der Kläger sei später als weiterer Vorstand hinzu gestoßen. Generell sei es sehr schwierig, die Tätigkeit als Vorstand der N. A. und als Beschäftigter der N. A. zu trennen. Denn es seien auch keine Zeitenlisten geführt worden in dem Sinne, dass eine bestimmte Anzahl von Stunden als Vorstandsarbeit und dann anschließend Arbeiten als Beschäftigter verrichtet würden. Die Vorstandsarbeit sei insgesamt recht aufwändig gewesen. Die Arbeitsbescheinigung des Klägers habe er unterschrieben, ausgefüllt habe sie jemand anderes. Was den Zeitraum angehe, der sich an die Zeit der Beschäftigung bis 31.07.1996 anschließe, könne er nur soviel sagen, dass der Kläger da gewesen sei. Er könne jedoch nicht sagen, in welchem zeitlichen Umfang. Er vermute einen Einschnitt im zeitlichen Umfang, könne diesen aber leider nicht konkretisieren. Die Trennung der Tätigkeiten in Tätigkeiten als Angestellter und als Vorstand lasse sich kaum vornehmen. Was der Kläger als Verwaltungsangestellter zu tun gehabt habe, könne er definitiv nicht sagen. Eine Stellenbeschreibung habe es nicht gegeben. Er sei sehr überrascht, als er gesehen habe, dass in der zweiten ihm vorgelegten Arbeitsbescheinigung als Art der Tätigkeit "Geschäftsführer" gestanden habe. Einen Geschäftsführer habe es bei dem Verein definitiv nicht gegeben. Im Übrigen seien die Tätigkeitsbereiche der drei Vorstände des Vereins auch nicht getrennt gewesen.
Anschließend hat das SG die Klage mit Urteil vom 21.12.2005 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei während des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht arbeitslos gewesen, da die von ihm weiterhin für den Verein ausgeübte Tätigkeit einen wöchentlichen Umfang von 15 Stunden (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - in der seit dem 01.01.1998 geltenden Fassung) bzw. 18 Stunden (§§ 100 Abs. 1 und 101 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - in Verbindung mit § 242 y Abs. 1 AFG für die Zeit bis zum 31.12.1997) überschritten habe. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger während seiner Tätigkeit für den Verein als "Verwaltungsangestellter", "Geschäftsführer" oder "Projektleiter" als abhängiger Beschäftigter tätig gewesen sei, also insbesondere dem Direktionsrecht des Vereins als Arbeitgeber unterworfen gewesen sei. Wenn dies zu Gunsten des Klägers unterstellt werde - was für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach erforderlich sei - sei jedenfalls nicht zu erkennen, dass diese Beschäftigung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen worden sei.
Abgesehen davon, dass sich in der Personalakte des Klägers keinerlei Kündigungsschreiben fänden, habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger seine Tätigkeit für den Verein im gesamten Zeitraum vom 01.06.1995 bis zum 02.01.2000 ohne Unterbrechung ausgeübt habe. Dies werde vom Kläger auch gar nicht bestritten. Soweit er geltend mache, während der streitbefangenen Zeiträume lediglich als Vorstand, also ehrenamtlich tätig gewesen zu sein - und dies lediglich kurzzeitig - könne ihm aber nicht gefolgt werden. Der Zeuge H. habe anschaulich dargestellt, dass eine Unterscheidung der Tätigkeiten für den Verein zwischen der Funktion als Vorstand und derjenigen als Beschäftigter des Vereins unmöglich sei. Der Zeuge M. habe sich bezogen auf die Generierung neuer Projekte in ähnlicher Weise geäußert. Zudem schließe die Ehrenamtlichkeit einer dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglichen Tätigkeit das Vorliegend eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Auch wenn die Kündigungen tatsächlich ausgesprochen worden seien, weil es in Phasen des Rückgangs öffentlicher Mittel mit Hilfe von Arbeitslosengeld darum gegangen sei, den Erhalt der Stelle des Klägers zu sichern, sei nach der Überzeugung des SG jedenfalls die Grenze zur Kurzzeitigkeit zu keiner Zeit erreicht worden. Der Zeuge M. habe insoweit dargelegt, dass in solchen Zeiten gerade verstärkt Bemühungen um neue Projekte und deren Finanzierung stattgefunden hätten. Der Kläger habe auch seine Tätigkeit für den Verein in den streitbefangenen Zeiträumen bewusst gegenüber der Beklagten verschwiegen. Auf Vertrauen in dem Bestand der Bewilligungsbescheide könne er sich daher nicht berufen, wenn auch die Fortsetzung der Tätigkeit gesellschaftlich wünschenswert gewesen sein möge. Der Kläger habe auch die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide gekannt oder zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, da angesichts der praktizierten kreativen Form der Geldbeschaffung die Rechtswidrigkeit des Vorgehens bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 16.05.2006 zugestellt.
Deswegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 23.05.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten sei der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mit 15 oder mehr Wochenstunden für den Verein tätig gewesen. Die vorliegenden Beweis reichten für diese Feststellung in keinster Weise aus. Das SG habe verkannt, dass die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen H. und M. bis auf Einzelheiten widerspruchsfrei und glaubhaft gewesen seien. Das SG habe unberechtigterweise der Aussage des Zeugen H. den Vorrang gegenüber der Aussage des Zeugen M. gegeben. In diesem Zusammenhang erscheine es äußerst fraglich, dass die Beklagte kein Verfahren gegen den Zeugen H. als früheren Vorstand des Vereins eingeleitet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21.12.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die vom Verein Neue Arbeit e.V. beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt. Das SG hat zutreffend die einschlägigen rechtlichen Grundlagen benannt und ebenso zutreffend entschieden, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllte und deswegen zur Erstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen verpflichtet ist.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Kläger und der Zeuge M. haben in ihrer ersten Einlassung gegenüber dem Zeugen H., die dieser zeitnah in seinem Außendienstbericht vom 23.11.1999 festgehalten hat, häufige ganztägige Anwesenheiten in den Räumlichkeiten des Vereins eingeräumt. Bezeichnenderweise hat der Zeuge H. den Kläger und den Zeugen M. bei seiner Kontrolle am 23.11.1999 auch sogleich in den Vereinsräumen vorgefunden. Ob die beiden Vorstände des Vereins zu diesem Zeitpunkt unentgeltliche Vorstandsarbeit oder gar entgeltliche Projektarbeit verrichteten, ist für die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in der gesetzlichen Definition des Begriffs "Arbeitslosigkeit" unerheblich. Auch Vorbereitungstätigkeiten im Hinblick auf die angeblich geplante Existenzgründung wären insofern leistungsschädlich, ohne dass es auf eine Abgrenzung dieser Tätigkeiten voneinander ankäme, sofern nur wegen des Vorliegens einer mehr als geringfügigen Beschäftigungsdauer insgesamt keine Arbeitslosigkeit mehr vorlag. Für den Senat von besonderer Bedeutung neben dem Außendienstbericht mit den ersten Einlassungen des Klägers ist auch die nachvollziehbare Aussage des Zeugen M., dass der Vereinsvorstand gerade beim Fehlen öffentlicher Fördergelder besonders viel Arbeit damit hatte, neue Fördergelder einzuwerben. Nach der Aussage der Zeugin W. hatte der Kläger zudem durchgängig in den Räumen des Vereins ein eigenes Büro, welches ein weiteres erhebliches Indiz für eine durchgängig vorliegende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ist.
Sofern der Kläger sich auf die Aussagen der Zeugen M. und S. vor dem SG beruft, denen das SG zu Unrecht nicht gefolgt sei, vermag der Senat keine andere Beurteilung des Sachverhalts auch unter Zugrundelegung der Aussagen dieser Zeugen vorzunehmen. Der Zeuge M. hat bestätigt, dass gerade auch während der Zeiten, in denen der Kläger Arbeitslosengeld bezog, vom Vorstand besonders viel Arbeit zu leisten war. Dabei hat es sich dann zwar mangels laufender Projekte nicht um Projektarbeit gehandelt, was aber für die Frage des Vorliegens einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen in § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB III und den §§ 100 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AFG unbeachtlich ist. Sofern der Zeuge M. auf einen geringeren Arbeitsumfang in den Zeiten der Arbeitslosmeldung des Klägers verweist, bezieht sich dies auf das zu verwaltende Personal des Vereins und nicht auf die sonstigen Tätigkeitsbereiche des Vorstandes. Schließlich hat der Zeuge M. auch eingeräumt, dass eine saubere Trennung zwischen den Tätigkeiten des Vorstandes und den Projekttätigkeiten nicht möglich sei. Sofern der Zeuge M. meint, 15 Stunden wöchentliche Arbeit seien nicht angefallen, ist diese Schätzung mit seinen anderen Aussagen zu den tatsächlichen Verhältnissen kaum zu vereinbaren. Im Übrigen wird auch der Zeuge M. von der Beklagten verdächtigt, Arbeitslosengeld aus dem gleichen Grund wie der Kläger zu Unrecht bezogen zu haben, weswegen der Beweiswert seiner Aussage insofern nicht allzuhoch veranschlagt werden kann.
Die Aussage des Zeugen Schmidt, auf die sich der Kläger beruft, ist so dürftig, dass sich aus ihr kaum verwertbare Aussagen entnehmen lassen. Hieraus lässt sich andererseits jedoch auch nicht auf nur geringfügige Anwesenheitszeiten des Klägers in den Vereinsräumen schließen, weil der Zeuge S. erst seit dem 01.09.1999 im Verein angestellt ist und der Kläger spätestens seit der Außendienstkontrolle vom 23.11.1999 gewarnt war, dass sich aus dem Umfang seiner zeitlichen Betätigung für den Verein Probleme mit der Beklagten ergeben könnten.
Der Senat ist außerdem auch überzeugt, dass die Feststellung einer mehr als geringfügigen Tätigkeit des Vereins sich über die Dauer der gesamten streitgegenständlichen Zeiträume erstreckte, weil alle Zeugen eine im wesentlichen durchgängig hohe Arbeitsbelastung der Vereinsvorstände geschildert haben. Hinsichtlich des ersten Erstattungszeitraums vom 01.08.1996 bis zum 30.11.1996, zu dem die höhere 18-Stunden-Grenze galt, ist ein Überschreiten der Grenze zusätzlich auch deswegen anzunehmen, weil der Kläger in dieser Zeit an der Universität K. Politologie studierte, wozu er am 24.07.1996 selber einen Zeitaufwand von wöchentlich 18 Stunden (ohne Vor- und Nachbereitungszeiten) angegeben hat.
Der Senat hält es schließlich für ausgeschlossen, dass dem Kläger seine fehlende Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosengeld nicht bekannt gewesen ist. Denn aufgrund seiner Ausbildung zum Verwaltungswissenschaftler, seinem ständigen beruflichen Kontakt mit der Beklagten sowie mit Arbeitslosen sowie auch der erhaltenen Merkblätter musste dem Kläger bekannt sein, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit in ihrem Umfang nicht mit dem Bezug von Arbeitslosengeld vereinbar war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Arbeitslosengeld im Streit.
Der 1964 geborene Kläger ist Verwaltungswissenschaftler. Am 22.06.1995 wurde er zum Dritten Vorsitzenden des V. N. A. e.V. in F. gewählt. Der Verein hat zum Ziel, Jugendliche und Erwachsene, die in persönliche Not geraten und gefährdet sind, in die Gesellschaft und das Arbeitsleben zu integrieren. Hierzu gibt der Verein ihm zugewiesenen Sozialhilfeempfängern Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit in befristeten Anstellungsverhältnissen. Diese Mitarbeiter des Vereins werden dann im Rahmen von diversen Dienstleistungen wie Umzügen und Entrümpelungen eingesetzt.
Der Kläger war in der Folgezeit nicht nur als Dritter Vorstand des Vereins tätig, sondern auch im Rahmen von Projektarbeit des Vereins. Für diese Tätigkeit im Rahmen von Projekten wurde der Kläger von dem Verein angestellt; die Vorstandsarbeit sollte demgegenüber weiterhin ehrenamtlich erfolgen (vgl. Protokoll der Mitgliederversammlung vom 22.06.1995). Ein schriftlichen Arbeitsvertrag hat der Kläger mit dem Verein nicht abgeschlossen. Der Kläger war in der Folgezeit regelmäßig sowohl bei der Betreuung von Projekten als auch als Dritter Vorsitzender für den Verein tätig.
Der Kläger meldete sich am 24.07.1996 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab hierbei an, dass seine Vermittlungsfähigkeit weder nach Art der Tätigkeiten noch nach Arbeitsstunden eingeschränkt sei. Derzeit sei er im siebten Semester Magisterstudent des Fachs Politologie an der Universität K., wobei er angab, für das Studium 18 Stunden wöchentlich zu benötigen. Der Kläger bestätigte durch seine Unterschrift den Erhalt und die Kenntnisnahme des Merkblattes 1 der Beklagten für Arbeitslose "Ihre Rechte, Ihre Pflichten".
Der Verein gab als Arbeitgeber an, dass der Kläger wegen Arbeitsmangels und des Ausbleibens öffentlicher Mittel gekündigt worden sei. Er habe in den Monaten von März bis Juli 1996 ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 6.833,84 DM erzielt und habe 38,5 Stunden in der Woche gearbeitet.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 12.08.1996 Arbeitslosengeld ab dem 01.08.1996 in Höhe von wöchentlich 496,29 DM.
Im November 1996 gab der Kläger an, dass er ab dem 01.12.1996 wieder bei dem Verein beschäftigt sei. Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung von Arbeitslosengeld nach dem 30.11.1996 ein.
Am 15.09.1997 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld. Sein Arbeitgeber gab an, dass der Kläger vom 15.12.1996 bis zum 15.09.1997 als Geschäftsführer gearbeitet und hierbei in der Zeit von Januar bis August 1997 ein Bruttoarbeitsentgelt von 55.668,72 DM erzielt habe. Der Kläger habe 38,5 Stunden in der Woche gearbeitet.
Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 29.09.1997 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 497,- DM ab dem 15.09.1997 und mit Bescheid vom 14.10.1997 ab dem 01.10.1997 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 484,40 DM. Der Kläger bezog daraufhin Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 13.11.1997.
Am 31.08.1999 meldete sich der Kläger ein drittes Mal arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Der Verein gab an, dass der Kläger für ihn als Projektleiter in der Zeit vom 14.11.1997 bis zum 31.08.1999 gearbeitet habe. Der Kläger habe erneut 38,5 Stunden pro Woche gearbeitet und hierbei in den Monaten September 1998 und Januar bis August 1999 insgesamt brutto 73.034,95 DM verdient. Die Beklagte bewilligte Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 08.10.1999 ab dem 01.09.1999 in Höhe von wöchentlich 555,87 DM und mit Bescheid vom 14.01.2000 ab dem 01.01.2000 in Höhe von wöchentlich 521,26 DM.
Bei der Beklagten entstand in der Folgezeit der Verdacht, dass der Kläger durchgängig für den Verein gearbeitet und deswegen Arbeitslosengeld zu Unrecht bezogen habe. Die Beklagte hielt Rückfrage bei der Barmer Ersatzkasse, welche jedoch nicht die für den Kläger einzeln abgeführten Sozialversicherungsbeitrag mitteilen konnte, da die Beitragsleistung für mehrere Beschäftigte in einer Gesamtsumme erfolgt sei. Von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde ein Versicherungsverlauf des Klägers beigezogen.
Der Mitarbeiter H. der Beklagten suchte daraufhin am 23.11.1999 die Räumlichkeiten des Vereins auf, in denen er den Kläger und den Zeugen M. antraf. Nach dem Bericht über die Außenprüfung haben der Kläger und der Zeuge M. angegeben, dass sie seit ca. 2 Wochen Anträge zu künftigen ABM-Maßnahmen bearbeiteten, wofür sie vom Verein kein Entgelt erhielten. Diese Tätigkeit nehme seit zwei Wochen mit Sicherheit mehr als 15 Wochenarbeitsstunden in Anspruch. Auf Befragung der anderen Mitarbeiter würde ihm, Herrn H., wahrscheinlich mitgeteilt, dass die beiden des öfteren ganztägig im Büro seien. Der Grund hierfür sei, dass beide sich auf eine selbständige Tätigkeit vorbereiteten. Sie seien miteinander befreundet und träfen sich deshalb, weil dies sich nun einmal anbiete, auch aus privaten Gründen in den Räumlichkeiten des Vereins.
Im Anschluss an diesen Termin teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 23.11.1999 mit, dass er in den Zeiten seiner Arbeitslosigkeit lediglich ehrenamtlich als geschäftsführender Vorstand für den Verein tätig gewesen sei. Eine Entschädigung/Vergütung für diese Tätigkeit sei nicht erfolgt. Die aufgewendete Zeit sei nicht erfasst worden. Rückblickend denke er jedoch, dass der Zeitaufwand mit ca. 12 Wochenstunden festzustellen wäre. Auch in den letzten zwei Wochen, in denen ein erhöhter Bedarf an Vorstandstätigkeit angefallen sei (z. B. Antragstellung für ABM, Antragstellung ESF-Mittel und Konzeptausarbeitung für ein weiteres geplantes Projekt des Vereins), seien rückblickend sicherlich nicht mehr als 14 Wochenstunden notwendig gewesen. Die Beklagte holte ein Versicherungsverlauf bei der BfA ein und nahm den Handelsregistereintrag des Vereins beim Amtsgericht T. zu den Akten.
Mit Schreiben vom 02.03.2001 hörte die Beklagte den Kläger dazu an, dass dieser während des Leistungsbezugs mehr als geringfügig tätig gewesen sei und deswegen Arbeitslosengeld in Höhe von 22.630,58 DM zu Unrecht bezogen habe.
Der Kläger widersprach dem über seinen Bevollmächtigen. Er habe jederzeit vollständige Angaben gemacht und sei während des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht mehr als geringfügig für den Verein tätig gewesen.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 02.08.2001 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Vergangenheit vollständig zurück, da der Kläger während der Bezugszeiten in mehr als geringfügigem Umfang für den Verein tätig gewesen sei. Die (ehrenamtliche) Tätigkeit für den Verein habe in den Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht geruht. Der Kläger habe weiterhin Verhandlungen mit Behörden und sonstigen Stellen weitestgehend selbst durchgeführt; auch den Schriftverkehr sowie die Abrechnung hätte er erledigt. Eine Delegierung dieser Tätigkeiten habe nie stattgefunden. Auch aus den Ergebnissen in den steuerlichen Gewinnermittlungen des Vereins ergebe sich eine hohe zeitliche Inanspruchnahme. Der Kläger habe 22.630,58 DM Arbeitslosengeld ohne Rechtsanspruch erhalten und daher zu erstatten.
Seinen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass der Rücknahme- und Erstattungsbescheid unsubstantiiert und unschlüssig sei. Es werde verkannt, dass der Kläger als angestellter Projektleiter arbeitslos geworden sei, wovon seine Funktion als ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied zu unterscheiden sei. Der Kläger habe die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt. Er bestreite nicht, in seiner Funktion als Vorstand für den Verein tätig gewesen zu sein. Jedoch handele sich hierbei um lediglich geringfügige ehrenamtliche und unabhängige Tätigkeiten gehandelt. Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe im Wesentlichen allein für den Verein gehandelt, werde auch durch die Tatsache widerlegt, dass der Verein über drei Vorstandsmitglieder verfüge. Während der Zeiten der Arbeitslosigkeit habe der Kläger dementsprechend auch keinerlei Einkünfte seitens des Vereins erhalten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2001 wies die Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe für seine selbständige Tätigkeit nach den Ermittlungsergebnissen entgegen seiner Angaben mindestens 15 Stunden wöchentlich aufgewandt. Er sei daher nicht beschäftigungslos gewesen und habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Das Verhalten des Klägers sei zumindest grob fahrlässig gewesen, das der Kläger die Tätigkeit für den Verein bei seiner Arbeitslosmeldung nicht angegeben habe.
Der Kläger hat deswegen am 11.09.2001 beim Sozialgericht K. (SG) Klage erhoben. Die Beklagte sei auf seine im Vorverfahren mitgeteilten Einwände in keiner Weise substantiiert eingegangen. Er sei als angestellter Projektleiter arbeitslos geworden, wodurch seine unstreitig der Versicherungspflicht nicht unterliegende Tätigkeit als ehrenamtlich tätiges Vorstandsmitglied nicht berührt worden sei.
Die Beklagte entgegnete hierauf, dass es nachrangig sei, ob der Kläger als selbständiger oder als versicherungspflichtig Beschäftigter tätig gewesen sei, da insoweit die für die Arbeitslosigkeit maßgebliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten worden sei.
Eine erste mündliche Verhandlung am 17.10.2003 hat das SG vertagt, um den Sachverhalt weiter zu ermitteln. Anschließend hat das SG mit Einverständnis des Klägers seine bei dem V. N. A. e.V. geführte Personalakte beigezogen.
Am 03.08.2004 hat das SG einen Beweisaufnahmetermin durchgeführt und hierin die Zeugin W. sowie die Zeugen S., M. und H. vernommen. Die Zeugin W. gab an, am 01.01.1999 vom V. N. A. eingestellt worden zu sein. Sie habe ab dem 01.11.1999 die Verwaltung des Vereins geleitet. In dieser Eigenschaft habe sie mit den drei Vorständen des Vereins recht wenig zu tun gehabt. Sie könne gar nicht sagen, was diese eigentlich im einzelnen gemacht hätten. Sie habe ihre Arbeit gemacht und sei gelegentlich "zu ihnen reingegangen, um bestimmte Dinge vorzulegen" und sie habe Telefongespräche entgegengenommen und weitergeleitet. Sie habe die drei Vorstände relativ wenig gesehen. Sie habe im Lauf des Jahres 1999, was Art und Umfang der Tätigkeit oder auch die Präsenz des Klägers angehe, keine Unterschiede festgestellt. Sie könne nicht sagen, in welchem zeitlichen Umfang der Kläger im Jahr 1999 in der Firma anwesend gewesen sei.
Der Zeuge S. gab an, seit dem 01.09.1999 beim Verein angestellt gewesen zu sein. Mit dem Kläger selbst habe er nichts zu tun gehabt. Er sei jetzt stellvertretender Vorstand des Vereins. Erster Vorstand sei jetzt der Kläger, der auch Geschäftsführer der GmbH sei. Den Kläger habe er nur sporadisch gesehen.
Der Zeuge M. gab an, Gründungsmitglied des Vereins zu sein. Sein Ausscheiden als Vorstand habe im Zusammenhang mit der Auflösung des Vereins und der Umwandlung des Vereins in eine gGmbH bestanden. In den Zeiten, in denen der Kläger beim Verein beschäftigt gewesen sei, habe er bestimmte Aufgaben gehabt, "z. B. Personalien, Verträge". In Zeiten, in denen er nicht beim Verein beschäftigt gewesen sei, sei aber die normale Vorstandsarbeit weiter gelaufen. Man habe sich dann Gedanken machen müssen über Geldbeschaffung, Projekte und dergleichen. Die Vorstandsarbeit sei durchaus stressig und aufwendig gewesen, da dass Fehlen von Arbeit bzw. von Aufträgen seinerseits einen hohen Aufwand für die Vorstände bedeutet habe. Der Kläger sei dann in Zeiten entlassen worden, in denen zwar auch noch Personal zu verwalten gewesen sei, jedoch nicht mehr in dem Umfang, dass dafür eine Stelle notwendig gewesen sei. Bei den einzelnen Tätigkeiten habe es jedoch auch Überschneidungen gegeben, wenn ein geplantes Projekt sich konkretisiert habe und im Vorfeld bereits Projektleitertätigkeiten hätten verrichtet werden müssen. Keinesfalls habe jedoch die Vorstandstätigkeit fünfmal täglich drei Stunden in Anspruch genommen. Die Beschäftigtenzahl habe in den Jahren 1996 bis 1999 zwischen 15 und 40 Beschäftigten geschwankt.
Der Zeuge H. bestätigte, dass der Kläger und der Zeuge M. bei seiner Außenprüfung am 23.11.1999 angegeben hätten, seit etwa zwei Wochen mehr als 15 Stunden pro Woche Vorstandsarbeit zu machen. Die beiden hätten dabei jedoch betont, dass sie nicht als Arbeitnehmer arbeiteten. Der Kläger gab hierzu an, dass ihm die 15-Stunden-Grenze seinerzeit überhaupt nicht bekannt gewesen sei.
Am 13.10.2005 führte das SG einen zweiten Beweisaufnahmetermin durch, in dem der Zeuge H. vernommen wurde. Dieser gab an, von Anfang an in dem Verein als Vorstand tätig gewesen zu sein. Der Kläger sei später als weiterer Vorstand hinzu gestoßen. Generell sei es sehr schwierig, die Tätigkeit als Vorstand der N. A. und als Beschäftigter der N. A. zu trennen. Denn es seien auch keine Zeitenlisten geführt worden in dem Sinne, dass eine bestimmte Anzahl von Stunden als Vorstandsarbeit und dann anschließend Arbeiten als Beschäftigter verrichtet würden. Die Vorstandsarbeit sei insgesamt recht aufwändig gewesen. Die Arbeitsbescheinigung des Klägers habe er unterschrieben, ausgefüllt habe sie jemand anderes. Was den Zeitraum angehe, der sich an die Zeit der Beschäftigung bis 31.07.1996 anschließe, könne er nur soviel sagen, dass der Kläger da gewesen sei. Er könne jedoch nicht sagen, in welchem zeitlichen Umfang. Er vermute einen Einschnitt im zeitlichen Umfang, könne diesen aber leider nicht konkretisieren. Die Trennung der Tätigkeiten in Tätigkeiten als Angestellter und als Vorstand lasse sich kaum vornehmen. Was der Kläger als Verwaltungsangestellter zu tun gehabt habe, könne er definitiv nicht sagen. Eine Stellenbeschreibung habe es nicht gegeben. Er sei sehr überrascht, als er gesehen habe, dass in der zweiten ihm vorgelegten Arbeitsbescheinigung als Art der Tätigkeit "Geschäftsführer" gestanden habe. Einen Geschäftsführer habe es bei dem Verein definitiv nicht gegeben. Im Übrigen seien die Tätigkeitsbereiche der drei Vorstände des Vereins auch nicht getrennt gewesen.
Anschließend hat das SG die Klage mit Urteil vom 21.12.2005 als unbegründet abgewiesen. Der Kläger sei während des Bezugs von Arbeitslosengeld nicht arbeitslos gewesen, da die von ihm weiterhin für den Verein ausgeübte Tätigkeit einen wöchentlichen Umfang von 15 Stunden (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - in der seit dem 01.01.1998 geltenden Fassung) bzw. 18 Stunden (§§ 100 Abs. 1 und 101 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz - AFG - in Verbindung mit § 242 y Abs. 1 AFG für die Zeit bis zum 31.12.1997) überschritten habe. Es sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger während seiner Tätigkeit für den Verein als "Verwaltungsangestellter", "Geschäftsführer" oder "Projektleiter" als abhängiger Beschäftigter tätig gewesen sei, also insbesondere dem Direktionsrecht des Vereins als Arbeitgeber unterworfen gewesen sei. Wenn dies zu Gunsten des Klägers unterstellt werde - was für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach erforderlich sei - sei jedenfalls nicht zu erkennen, dass diese Beschäftigung durch Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen worden sei.
Abgesehen davon, dass sich in der Personalakte des Klägers keinerlei Kündigungsschreiben fänden, habe die Beweisaufnahme ergeben, dass der Kläger seine Tätigkeit für den Verein im gesamten Zeitraum vom 01.06.1995 bis zum 02.01.2000 ohne Unterbrechung ausgeübt habe. Dies werde vom Kläger auch gar nicht bestritten. Soweit er geltend mache, während der streitbefangenen Zeiträume lediglich als Vorstand, also ehrenamtlich tätig gewesen zu sein - und dies lediglich kurzzeitig - könne ihm aber nicht gefolgt werden. Der Zeuge H. habe anschaulich dargestellt, dass eine Unterscheidung der Tätigkeiten für den Verein zwischen der Funktion als Vorstand und derjenigen als Beschäftigter des Vereins unmöglich sei. Der Zeuge M. habe sich bezogen auf die Generierung neuer Projekte in ähnlicher Weise geäußert. Zudem schließe die Ehrenamtlichkeit einer dem allgemeinen Erwerbsleben zugänglichen Tätigkeit das Vorliegend eines Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Auch wenn die Kündigungen tatsächlich ausgesprochen worden seien, weil es in Phasen des Rückgangs öffentlicher Mittel mit Hilfe von Arbeitslosengeld darum gegangen sei, den Erhalt der Stelle des Klägers zu sichern, sei nach der Überzeugung des SG jedenfalls die Grenze zur Kurzzeitigkeit zu keiner Zeit erreicht worden. Der Zeuge M. habe insoweit dargelegt, dass in solchen Zeiten gerade verstärkt Bemühungen um neue Projekte und deren Finanzierung stattgefunden hätten. Der Kläger habe auch seine Tätigkeit für den Verein in den streitbefangenen Zeiträumen bewusst gegenüber der Beklagten verschwiegen. Auf Vertrauen in dem Bestand der Bewilligungsbescheide könne er sich daher nicht berufen, wenn auch die Fortsetzung der Tätigkeit gesellschaftlich wünschenswert gewesen sein möge. Der Kläger habe auch die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide gekannt oder zumindest in Folge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt, da angesichts der praktizierten kreativen Form der Geldbeschaffung die Rechtswidrigkeit des Vorgehens bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt ohne weiteres erkennbar gewesen wäre. Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 16.05.2006 zugestellt.
Deswegen hat der Bevollmächtigte des Klägers am 23.05.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten sei der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht mit 15 oder mehr Wochenstunden für den Verein tätig gewesen. Die vorliegenden Beweis reichten für diese Feststellung in keinster Weise aus. Das SG habe verkannt, dass die diesbezüglichen Aussagen der Zeugen H. und M. bis auf Einzelheiten widerspruchsfrei und glaubhaft gewesen seien. Das SG habe unberechtigterweise der Aussage des Zeugen H. den Vorrang gegenüber der Aussage des Zeugen M. gegeben. In diesem Zusammenhang erscheine es äußerst fraglich, dass die Beklagte kein Verfahren gegen den Zeugen H. als früheren Vorstand des Vereins eingeleitet habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 21.12.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 02.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.08.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die vom Verein Neue Arbeit e.V. beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt. Das SG hat zutreffend die einschlägigen rechtlichen Grundlagen benannt und ebenso zutreffend entschieden, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit für den Bezug von Arbeitslosengeld nicht erfüllte und deswegen zur Erstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen verpflichtet ist.
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Kläger und der Zeuge M. haben in ihrer ersten Einlassung gegenüber dem Zeugen H., die dieser zeitnah in seinem Außendienstbericht vom 23.11.1999 festgehalten hat, häufige ganztägige Anwesenheiten in den Räumlichkeiten des Vereins eingeräumt. Bezeichnenderweise hat der Zeuge H. den Kläger und den Zeugen M. bei seiner Kontrolle am 23.11.1999 auch sogleich in den Vereinsräumen vorgefunden. Ob die beiden Vorstände des Vereins zu diesem Zeitpunkt unentgeltliche Vorstandsarbeit oder gar entgeltliche Projektarbeit verrichteten, ist für die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in der gesetzlichen Definition des Begriffs "Arbeitslosigkeit" unerheblich. Auch Vorbereitungstätigkeiten im Hinblick auf die angeblich geplante Existenzgründung wären insofern leistungsschädlich, ohne dass es auf eine Abgrenzung dieser Tätigkeiten voneinander ankäme, sofern nur wegen des Vorliegens einer mehr als geringfügigen Beschäftigungsdauer insgesamt keine Arbeitslosigkeit mehr vorlag. Für den Senat von besonderer Bedeutung neben dem Außendienstbericht mit den ersten Einlassungen des Klägers ist auch die nachvollziehbare Aussage des Zeugen M., dass der Vereinsvorstand gerade beim Fehlen öffentlicher Fördergelder besonders viel Arbeit damit hatte, neue Fördergelder einzuwerben. Nach der Aussage der Zeugin W. hatte der Kläger zudem durchgängig in den Räumen des Vereins ein eigenes Büro, welches ein weiteres erhebliches Indiz für eine durchgängig vorliegende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ist.
Sofern der Kläger sich auf die Aussagen der Zeugen M. und S. vor dem SG beruft, denen das SG zu Unrecht nicht gefolgt sei, vermag der Senat keine andere Beurteilung des Sachverhalts auch unter Zugrundelegung der Aussagen dieser Zeugen vorzunehmen. Der Zeuge M. hat bestätigt, dass gerade auch während der Zeiten, in denen der Kläger Arbeitslosengeld bezog, vom Vorstand besonders viel Arbeit zu leisten war. Dabei hat es sich dann zwar mangels laufender Projekte nicht um Projektarbeit gehandelt, was aber für die Frage des Vorliegens einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenzen in § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB III und den §§ 100 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AFG unbeachtlich ist. Sofern der Zeuge M. auf einen geringeren Arbeitsumfang in den Zeiten der Arbeitslosmeldung des Klägers verweist, bezieht sich dies auf das zu verwaltende Personal des Vereins und nicht auf die sonstigen Tätigkeitsbereiche des Vorstandes. Schließlich hat der Zeuge M. auch eingeräumt, dass eine saubere Trennung zwischen den Tätigkeiten des Vorstandes und den Projekttätigkeiten nicht möglich sei. Sofern der Zeuge M. meint, 15 Stunden wöchentliche Arbeit seien nicht angefallen, ist diese Schätzung mit seinen anderen Aussagen zu den tatsächlichen Verhältnissen kaum zu vereinbaren. Im Übrigen wird auch der Zeuge M. von der Beklagten verdächtigt, Arbeitslosengeld aus dem gleichen Grund wie der Kläger zu Unrecht bezogen zu haben, weswegen der Beweiswert seiner Aussage insofern nicht allzuhoch veranschlagt werden kann.
Die Aussage des Zeugen Schmidt, auf die sich der Kläger beruft, ist so dürftig, dass sich aus ihr kaum verwertbare Aussagen entnehmen lassen. Hieraus lässt sich andererseits jedoch auch nicht auf nur geringfügige Anwesenheitszeiten des Klägers in den Vereinsräumen schließen, weil der Zeuge S. erst seit dem 01.09.1999 im Verein angestellt ist und der Kläger spätestens seit der Außendienstkontrolle vom 23.11.1999 gewarnt war, dass sich aus dem Umfang seiner zeitlichen Betätigung für den Verein Probleme mit der Beklagten ergeben könnten.
Der Senat ist außerdem auch überzeugt, dass die Feststellung einer mehr als geringfügigen Tätigkeit des Vereins sich über die Dauer der gesamten streitgegenständlichen Zeiträume erstreckte, weil alle Zeugen eine im wesentlichen durchgängig hohe Arbeitsbelastung der Vereinsvorstände geschildert haben. Hinsichtlich des ersten Erstattungszeitraums vom 01.08.1996 bis zum 30.11.1996, zu dem die höhere 18-Stunden-Grenze galt, ist ein Überschreiten der Grenze zusätzlich auch deswegen anzunehmen, weil der Kläger in dieser Zeit an der Universität K. Politologie studierte, wozu er am 24.07.1996 selber einen Zeitaufwand von wöchentlich 18 Stunden (ohne Vor- und Nachbereitungszeiten) angegeben hat.
Der Senat hält es schließlich für ausgeschlossen, dass dem Kläger seine fehlende Berechtigung zum Bezug von Arbeitslosengeld nicht bekannt gewesen ist. Denn aufgrund seiner Ausbildung zum Verwaltungswissenschaftler, seinem ständigen beruflichen Kontakt mit der Beklagten sowie mit Arbeitslosen sowie auch der erhaltenen Merkblätter musste dem Kläger bekannt sein, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit in ihrem Umfang nicht mit dem Bezug von Arbeitslosengeld vereinbar war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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