L 12 AS 4650/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1610/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4650/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.10.2005 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt höhere Leistungen nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch). Streitig ist die vollständige Berücksichtigung von Wohnkosten sowie die Einbeziehung des volljährigen Sohnes in die Bedarfsgemeinschaft des Klägers.

Der Kläger beantragte am 14.02.2005 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der verheiratete Kläger wohnt zusammen mit seiner Ehefrau, seinem am 1986 geborenen Sohn und der am 1993 geborenen Tochter in einer Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Grundfläche von 73 m². Der Kläger ist arbeitslos; seine Ehefrau ist berufstätig und hat ein monatliches Einkommen von 1.841,35 EUR brutto. Für seine beiden Kinder bezieht der Kläger Kindergeld (308 EUR monatlich). Er wohnt mit seiner Familie zur Miete, wobei die Kaltmiete sich auf 400 EUR monatlich zuzüglich 190 EUR Betriebskosten beläuft.

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II mit Bescheid vom 15.03.2005 ab, weil der Kläger nicht hilfebedürftig sei, § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II. Die Beklagte berücksichtigte einen Bedarf von 311 EUR für den Kläger, den gleichen Betrag für seine Ehefrau sowie 207 EUR Sozialgeld für die Tochter. Der volljährige Sohn des Klägers wurde nicht mit in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen. Zu der Entscheidung wurde auf einen Berechnungsbogen der Beklagten verwiesen, welcher dem Ablehnungsbescheid beigefügt war. Aus dem Berechnungsbogen der Beklagten geht hervor, dass der Kläger weder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts noch auf Kosten für Unterkunft und Heizung habe.

Mit seinem Widerspruch machte der Bevollmächtigte des Klägers geltend, dass der Bedarf monatlich 345 EUR anstelle von 311 EUR betrage. Der Sohn sei mit in die Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, weil er in der elterlichen Wohnung lebe und als Student kein eigenes Einkommen habe; für ihn sei daher ein Sozialgeld vorzusehen. Außerdem seien die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht berücksichtigt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Aus dem Erwerbseinkommen der Ehefrau des Klägers (1.841,35 EUR brutto) sei nach Abzug von Freibeträgen für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (618,99 EUR), Versicherungen (pauschal 30 EUR), Kfz-Haftpflichtversicherung (25,89 EUR), Werbungskostenpauschale (15,33 EUR), Fahrkosten (4,56 EUR) und eines Freibetrags nach § 30 SGB II für die Erwerbstätigkeit (186,84 EUR) ein Betrag von 960,04 EUR anzusetzen. Zuzüglich des in Höhe von 308 EUR gezahlten Kindergeldes ergebe sich ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von insgesamt 1.268,04 EUR. Dem stehe ein Bedarf von lediglich 1.179,56 EUR gegenüber (311 EUR jeweils für den Kläger und die Ehefrau, 207 EUR für die Tochter, Unterkunftskosten in Höhe von 350,56 EUR). Die Beklagte wies darauf hin, dass die Wohnkosten nur anteilig für drei Personen der Haushaltsgemeinschaft von vier Personen berücksichtigt werden könnten (ausgehend von einer Grundmiete von 420 EUR und 47,41 EUR Heizkosten machte die Beklagte hierzu folgende Berechnung: 467,41 EUR: 4 Personen im Haushalt x 3 Personen der Bedarfsgemeinschaft = 350,56 EUR angemessene Wohnkosten).

Der Kläger hat am 26.04.2005 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er ist der Ansicht, sein volljähriger Sohn sei in der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Außerdem sei die Kürzung des Bedarfssatzes von 345 EUR auf 311 EUR verfassungswidrig und verstoße insbesondere gegen das Sozialstaatsprinzip und Artikel 3 des Grundgesetzes (GG). Schließlich sei die Kaltmiete in Höhe von 400 EUR zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 19.10.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Zunächst habe die Beklagte zu Recht den Regelsatz von 345 auf 311 EUR reduziert, da der Kläger mit seiner volljährigen Ehefrau gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft bilde und deswegen die Regelleistung auf 90 vom Hundert der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 und 3 SGB II zu reduzieren sei. Zutreffend habe die Beklagte auch nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II den volljährigen Sohn des Klägers nicht in der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Vom Vorliegen der Verfassungswidrigkeit der zugrunde gelegten Vorschriften sei das SG nicht überzeugt. Für die Kaltmiete von 400 EUR sei der Landkreis K. zuständig; im Übrigen sei die Kaltmiete der Entscheidung zugrunde gelegt worden.

Deswegen hat der Klägerbevollmächtigte am 08.11.2005 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er begründet seine Berufung damit, dass die Absenkung der Regelleistung eine Ungleichbehandlung gegenüber ledigen Antragstellern darstelle, die nicht gerechtfertigt sei. Bereits 345 EUR monatlich reichten nicht für den Lebensunterhalt eines Familienvaters aus. Auch die Tochter müsste mit einem Bedarf von mindestens 345 EUR monatlich berücksichtigt werden. Auch müssten für den Sohn Leistungen gewährt und höhere Unterkunftskosten berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.10.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung eines Bedarfssatzes für ihn von 345 EUR und unter Berücksichtigung einer Kaltmiete von 400 EUR zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach dem § 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 SGG.

Die Beklagte hat zu Recht die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II an den Kläger abgelehnt.

Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

Nach Absatz 2 der Vorschrift erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach Abs. 3 der Vorschrift in der bis zum 31.03.2006 geltenden Fassung 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines minderjähri- gen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, c) der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, 4. die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen können.

Aus der Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II, welche zwingendes Recht ist und keine Ausnahme zulässt, ergibt sich, dass der Sohn des Klägers aufgrund seiner Volljährigkeit nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft war. Hiervon ist zu unterscheiden, dass der Sohn des Klägers aufgrund seiner eventuell vorhandenen Bedürftigkeit gegebenenfalls einen eigenen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder andere Leistungen gehabt haben könnte (etwa nach dem BAföG oder nach dem SGB XII). Da dies - was aber vorliegend nicht Streitgegenstand ist - nicht auszuschließen ist, wenn der Sohn des Klägers die Anspruchsvoraussetzungen hierfür erfüllt, ist der Senat davon überzeugt, dass der Ausschluss des volljährigen Sohnes des Klägers aus der Bedarfsgemeinschaft auch von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtslage ab dem 01.07.2006 Kinder bis zum Alter von 25 Jahren - wozu auch der 1986 geborene Sohn des Klägers gehört - zu der Bedarfsgemeinschaft hinzuzurechnen sind. Insoweit ist jedoch die im Jahr 2005 erfolgte Ablehnung von Leistungen zu Recht erfolgt, und der Kläger hätte einen neuen Antrag zu stellen. Da Leistungen nach dem SGB II nur jeweils für einen bestimmten Bewilligungsabschnitt gewährte werden, hat auch die Ablehnung der Gewährung von Leistungen keine hierüber hinausgehende Bedeutung. Jedenfalls kann die mit Bescheid vom 15.03.2005 zutreffend abgelehnte Leistung von Arbeitslosengeld II nicht deswegen als rechtswidrig beurteilt werden, weil aufgrund der genannten Gesetzesänderung zu zum 01.07.2006 gegebenenfalls ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch bestehen könnte. Die nur zeitlich begrenzte Ablehnung von Arbeitslosengeld II ergibt sich vorliegend daraus, dass in dem Bescheid vom 15.03.2005 auf den dem Bescheid anliegenden Berechnungsbogen Bezug genommen wird, der eine Bedarfsberechnung ausdrücklich nur für den Zeitraum vom 14.02.2005 bis zum 31.07.2005 vornimmt. Über diesen Zeitraum hinaus liegt eine Entscheidung der Beklagten über die Ablehnung von Leistungen daher nicht vor.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Höhe des Regelsatzes nach § 20 Abs. 2 SGB II von 345 EUR für Alleinstehende bzw. von 311 EUR für Verheiratete oder in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebende Antragsteller nicht zu beanstanden. Diese Leistung umfasst nach § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Der Reduzierung der Regelleistung von 345 EUR auf 311 EUR nach § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II liegt die nachvollziehbare Erwägung zugrunde, dass das Leben zu zweit günstiger ist als Leben in zwei getrennten Haushalten. Es ist nicht erkennbar und es wird von den Bevollmächtigten des Klägers auch nicht schlüssig vorgetragen, dass die Höhe dieser Leistung nicht zur Erreichung dieser Zwecke ausreichend sein könnte. Insbesondere ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die Leistung in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen ist.

Die Höhe der Regelleistungen als solche begegnet auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und garantiert den Betreffenden (noch) das soziokulturelle Existenzminimum, also die Möglichkeit, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern ähnlich wie diese zu leben (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.09.2006 - L 7 SO 5536/05 - unter Hinweis auf BVerwGE 97, 376 ; 94, 336; 92, 6 m.w.N.; umfassend hierzu auch Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.03.2006 - S 5 AS 3056/05 -). Die gerichtliche Überprüfung hat sich insoweit darauf zu beschränken, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde, sich die Regelsatzfestsetzung auf ausreichende Erfahrungswerte stützen kann und die der Festsetzung zugrunde liegenden Wertungen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben vertretbar sind. Hiervon ist vorliegend auszugehen (ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.05.2006 - L 11 AS 111/05 -). Dass das durch Art. 1 Grundgesetz (GG) geschützte soziokulturelle Existenzminimum im Falle des Klägers nicht gewährleistet sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG gebieten keine darüber hinausgehenden Ansprüche des Klägers. Grundsätzlich ergeben sich aus dem Sozialstaatsprinzip wegen seiner hohen Unbestimmtheit nur ausnahmsweise bestimmte Leistungsrechte (vgl. BVerfGE 82, 60 (80)).

Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster unabweisbarer Bedarf dennoch nicht gedeckt werden, kommt die Gewährung eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 1 SGB II in Betracht. Den verfassungsrechtlichen Bedenken, die sich aus der unterschiedlichen Regelung im SGB II einerseits – nur Darlehensgewährung bei unabweisbarem Bedarf ( § 23 Abs. 1 SGB II ) – und dem SGB XII andererseits – individuelle Berücksichtigung des unabweisbaren Bedarfs abweichend vom Regelsatz ( § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ) – herleiten (vgl. Däubler, NZS 2005, 225 , 231; Bieback NZS 2005, 337 , 339; O Sullivan SGb 2005, 369 , 372), könnte durch eine Modifizierung der durch § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II eröffneten Aufrechnungsbefugnis begegnet werden (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.12.2005 - L 8 AS 2764/05 - mit Hinweis auf Lang in Eicher/Spellbrink aaO § 23 Rdnr. 66).

Der vorliegende Fall gibt allerdings keinen Anlass, dieser Frage weiter nachzugehen. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass er einen Bedarf hat, der in der Höhe erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Schließlich steht auch der Umstand, dass die Unterkunftskosten des Klägers nur zum Teil berücksichtigt worden sind, der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beklagten nicht entgegen. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte für die Gewährung dieser Leistung jedoch nach den §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 19 Satz 2, 22, 36 SGB II nicht zuständig wäre. Eine ablehnende Entscheidung des zuständigen kommunalen Trägers liegt insofern offensichtlich nicht vor. Eine Beiladung nach § 75 SGG erschien insofern nicht zweckmäßig, zumal eine Verurteilung der zuständigen Kommune zur Leistung nach einer erfolgten Beiladung nach § 75 Abs. 5 SGG nicht möglich gewesen wäre, weil diese noch keine Ablehnungsentscheidung erlassen hat und zudem auch kein Versicherungsträger oder Land im Sinne dieser Vorschrift ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 75 Rdnr. 18 f.).

Zwar hat die Beklagte die Unterkunftskosten als Rechenposten zur Ermittlung des Bedarfs verwendet (vgl. die hierzu bei der zuständigen Kommune eingeholte Auskunft zu der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten vom 08.03.2005, Bl. 18 der Verwaltungsakten); hieraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass sie - obwohl insofern unzuständig - eine ablehnende Entscheidung über die Unterkunftskosten getroffen hat.

Sofern Einkommen wie vorliegend zu berücksichtigen ist, ist dieses zunächst nach § 19 Satz 2 SGB II auf die Geldleistungen der Beklagten anzurechnen. Da vorliegend Einkommen in Höhe von 1,268,04 EUR anzurechnen ist und ein Bedarf von 1.179,56 EUR umstritten ist, würde auch eine Anerkennung eines höheren Bedarfs noch nicht zu einer Leistungsverpflichtung der Beklagten führen, da die Kommune für die angemessenen Unterkunftskosten aufzukommen hat und vorhandenes Einkommen zunächst mit der Leistungsverpflichtung der Beklagten verrechnet wird.

Unabhängig von den voranstehenden Ausführungen ist ein Anspruch auf die Übernahme von Unterkunftskosten für die Kommune nicht gegeben. Der Kläger zahlt für seine Bedarfsgemeinschaft eine Warmmiete von 590 EUR. Da sein Sohn die Wohnung mitnutzt, obwohl er nicht zu der Bedarfsgemeinschaft gehörte, ist sein Kopf-Anteil an den Mietkosten aus den Unterkunftskosten herauszurechnen. Damit verbleiben Wohnkosten von 442,50 EUR (3/4 der Gesamtkosten). Unterstellt, die Mietwohnung des Klägers wäre angemessen, führte dies zu einem Bedarf zuzüglich der Regelleistung und des Sozialgeldes von insgesamt 1.271,50 EUR. Nach Abzug der in den Regelleistungen enthaltenen Kosten für Haushaltsstrom und Warmwasseraufbereitung (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 30.08.2005 - L 12 AS 2023/05 -) ergäbe sich demnach auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnkosten des Klägers ein Bedarf unterhalb des anzurechnenden Einkommens in Höhe von 1.268,04 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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